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197. Verordnung: Büromaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Verordnung: Büromaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt

geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 325/1990,

wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 6 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst und hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 7

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung — verordnet

Anwendung der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker

(§ 94 Z 7 GewO 1973) ist die Allgemeine

Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) unter Anwendung moderner Techniken

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Zerlegen, Zusammenbauen und Reparatur von

Bürogeräten,

2. Herstellen elektrischer und elektronischer

Schaltungen,

3. Herstellen eines bürotechnischen Bauteiles

oder einer Baugruppe.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die

Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Stückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom

Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist

nach 18 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der

Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und

mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

in einer Stunde erwartet werden können. Die

schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu

beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde

(§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche

Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde

dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen

ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung

1. Höhere Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig

Informatik,

2. Höhere, Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig

Nachrichtentechnik,

3. Höhere Lehranstalt für elektronische Nachrichtentechnik

und Elektronik,

4. Höhere technische Lehranstalt für Feinwerktechnik,

5. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig

Biomedizinische Technik,

6. Sonderformen der unter Z 1 bis 5 angeführten

Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des

Schulorganisationsgesetzes,

7. Studienrichtung Elektrotechnik, Maschinenbau,

Verfahrenstechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen

— Maschinenbau einer inländischen

Universität.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. Berechnung elektrischer Dimensionen von

elektronischen Bauteilen,

2. Berechnen elektrischer Größen,

3. Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles

(Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat die Anfertigung einer elektrischen und elektronischen

Schaltskizze zu umfassen.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung

und Verarbeitung der Werkstoffe

und Hilfsstoffe,

2. Kenntnisse der Betriebsmittel.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2. Physik und Chemie,

3. Werkzeuge und Meßgeräte,

4. Maschinenelemente der Bürotechnik,

5. Löttechniken,

6. Begriffe der Elektrotechnik und Elektronik.

Besondere Fachkunde

§ 8. Im Gegenstand Besondere Fachkunde sind

dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Büromaschinen, Büroausstattung und Informationstechnik,

2. Kenntnisse von Funktionsabläufen an Bürogeräten,

3. Systematisches Aufsuchen und Erkennen von

Störungsursachen und deren Behebung mittels

geeigneter Unterlagen und Meßgeräte.

Fachliche Sondervorschriften

§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten

zu stellen

1. elektrotechnische Vorschriften,

2. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes,

3. ÖNORMEN.

Zusatzprüfung für das Handwerk der

Büromaschinenmechaniker

§ 10. (1) Die Zusatzprüfung für Personen, die den

Befähigungsnachweis für das Handwerk der Elek-

tromechaniker und Elektromaschinenbauer (§ 94

Z 12 GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für

das Handwerk der Büromaschinenmechaniker

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu

erstrecken, die nicht schon im Rahmen des

Befähigungsnachweises für das Handwerk der

Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer

nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-

theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen

Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche

Sondervorschriften (§ 9). Die Zusatzprüfung darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 20 Minuten und nicht länger als eine halbe

Stunde dauern.

(2) Die Zusatzprüfung für Personen, die den

Befähigungsnachweis für das Handwerk der Mechaniker

(§ 94 Z 52 GewO 1973) erbringen, hat sich

auf jene für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des

Befähigungsnachweises für das Handwerk der

Mechaniker nachzuweisen waren. Sie besteht aus

einem fachlich-praktischen Teil und einem fachlich-

theoretischen Teil.

(3) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

gemäß Abs. 2 umfaßt die Ausführung von

Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der

Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden

erwartet werden können. Der fachlich-praktische

Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu

beenden.

(4) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

gemäß Abs. 2 ist eine mündliche Prüfung und

hat sich auf die Gegenstände Besondere Fachkunde

(§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu

erstrecken. Die Prüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und

nicht länger als eine halbe Stunde dauern.

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1991 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den

fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen

Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen

der in § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

zitierten Meisterprüfungsordnungen,

soweit sie sich auf das Handwerk der Büromaschinenmechaniker

beziehen, außer Kraft.

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