197. Verordnung: Büromaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt
geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 325/1990,
wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 6 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst und hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 7
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung — verordnet
Anwendung der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker
(§ 94 Z 7 GewO 1973) ist die Allgemeine
Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) unter Anwendung moderner Techniken
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Zerlegen, Zusammenbauen und Reparatur von
Bürogeräten,
2. Herstellen elektrischer und elektronischer
Schaltungen,
3. Herstellen eines bürotechnischen Bauteiles
oder einer Baugruppe.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die
Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Stückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom
Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist
nach 18 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der
Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und
mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
in einer Stunde erwartet werden können. Die
schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu
beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde
(§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche
Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde
dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen
ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung
1. Höhere Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig
Informatik,
2. Höhere, Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig
Nachrichtentechnik,
3. Höhere Lehranstalt für elektronische Nachrichtentechnik
und Elektronik,
4. Höhere technische Lehranstalt für Feinwerktechnik,
5. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig
Biomedizinische Technik,
6. Sonderformen der unter Z 1 bis 5 angeführten
Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des
Schulorganisationsgesetzes,
7. Studienrichtung Elektrotechnik, Maschinenbau,
Verfahrenstechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen
— Maschinenbau einer inländischen
Universität.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. Berechnung elektrischer Dimensionen von
elektronischen Bauteilen,
2. Berechnen elektrischer Größen,
3. Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles
(Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat die Anfertigung einer elektrischen und elektronischen
Schaltskizze zu umfassen.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung
und Verarbeitung der Werkstoffe
und Hilfsstoffe,
2. Kenntnisse der Betriebsmittel.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
2. Physik und Chemie,
3. Werkzeuge und Meßgeräte,
4. Maschinenelemente der Bürotechnik,
5. Löttechniken,
6. Begriffe der Elektrotechnik und Elektronik.
Besondere Fachkunde
§ 8. Im Gegenstand Besondere Fachkunde sind
dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Büromaschinen, Büroausstattung und Informationstechnik,
2. Kenntnisse von Funktionsabläufen an Bürogeräten,
3. Systematisches Aufsuchen und Erkennen von
Störungsursachen und deren Behebung mittels
geeigneter Unterlagen und Meßgeräte.
Fachliche Sondervorschriften
§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten
zu stellen
1. elektrotechnische Vorschriften,
2. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes,
3. ÖNORMEN.
Zusatzprüfung für das Handwerk der
Büromaschinenmechaniker
§ 10. (1) Die Zusatzprüfung für Personen, die den
Befähigungsnachweis für das Handwerk der Elek-
tromechaniker und Elektromaschinenbauer (§ 94
Z 12 GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für
das Handwerk der Büromaschinenmechaniker
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu
erstrecken, die nicht schon im Rahmen des
Befähigungsnachweises für das Handwerk der
Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer
nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-
theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen
Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche
Sondervorschriften (§ 9). Die Zusatzprüfung darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 20 Minuten und nicht länger als eine halbe
Stunde dauern.
(2) Die Zusatzprüfung für Personen, die den
Befähigungsnachweis für das Handwerk der Mechaniker
(§ 94 Z 52 GewO 1973) erbringen, hat sich
auf jene für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des
Befähigungsnachweises für das Handwerk der
Mechaniker nachzuweisen waren. Sie besteht aus
einem fachlich-praktischen Teil und einem fachlich-
theoretischen Teil.
(3) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
gemäß Abs. 2 umfaßt die Ausführung von
Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der
Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden
erwartet werden können. Der fachlich-praktische
Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu
beenden.
(4) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung
gemäß Abs. 2 ist eine mündliche Prüfung und
hat sich auf die Gegenstände Besondere Fachkunde
(§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu
erstrecken. Die Prüfung darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und
nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1991 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den
fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen
Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen
der in § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
zitierten Meisterprüfungsordnungen,
soweit sie sich auf das Handwerk der Büromaschinenmechaniker
beziehen, außer Kraft.