197. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Mischungen von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2500, 2501, 2503 und 2511 (1) des ADR dürfen
Mischungen von Wasserstoffperoxid und Peressig-
säure mit Säure(n), Wasser und höchstens 5%
Peressigsäure, stabilisiert, (UN 3149) als Stoff der
Klasse 5.1 Ziffer 1 unter folgenden Bedingungen im
internationalen Straßenverkehr befördert werden
1. Verpackung
1.1 Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2503
muß der Stoff wie folgt verpackt sein
— in Kanistern aus Kunststoff mit nicht
abnehmbarem Deckel (UN Typ 3Hl) mit
einem Fassungsraum von nicht mehr als 5 1;
oder
— in Kanistern aus Kunststoff mit nicht
abnehmbarem Deckel (UN Typ 3Hl) mit
einem Fassungsraum von nicht mehr als
30 1;
entsprechend Rn. 3526. Jedes Versandstück
muß mit einer Einrichtung oder einem Ventil
für Druckausgleich versehen sein.
1.2 Das Versandstück muß während des Transportes
vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt
werden.
1.3 Die Verpackungen müssen den Vorschriften
des Anhangs A.5 Verpackungsgruppe II entsprechen.
2. Gemäß Zulassung der zuständigen Behörde des
Versandlandes darf dieses Gemisch im Laborversuch
weder bei Vorhandensein von Gasblasen
detonieren noch verbrennen, und darf bei
Erhitzen unter Einschlußbedingungen keinerlei
Auswirkungen aufweisen noch Explosivkraft
entwickeln. Das Gemisch muß thermisch stabil
sein (SADT 60 °C oder höher bei Versandstücken
mit 50 kg) sein und eine mit Peressigsäure
verträgliche organische Flüssigkeit mit einem
Siedepunkt von mindestens 150 °C zur Desensibilisierung
enthalten.
3. Aufschriften und Gefahrzettel
Jedes Versandstück muß nach den Vorschriften
des Anhanges A.5 gekennzeichnet und mit dem
Vermerk „Mischung von Wasserstoffperoxid
und Peressigsäure" versehen sein. Jedes Versandstück
ist außerdem mit einem Zettel nach
Muster 5 und zusätzlich mit einem Zettel nach
Muster 8 zu versehen.
(2) Sonstige Vorschriften
Wird ein Fahrzeug mittels Fähre befördert, sind
die nationalen und internationalen Vorschriften für
die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Seeweg
gemäß Rn. 2006 (1) anzuwenden.
Die Unterbringung darf nur an Deck des
Frachtschiffes, geschützt vor Strahlungswärme und
getrennt von pulverförmigen Metallen, Permanganaten
und Stoffen der Klasse 4.1 erfolgen.
Alle sonstigen geltenden Vorschriften des ADR
für die Beförderung von Versandstücken, die Stoffe
der Ziffer 1 enthalten, sind anzuwenden.
(3) Vermerke im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen
Angaben hat der Absender im Beförderungspapier
die folgenden Worte einzutragen
„Mischungen von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure,
UN 3149".
Die Stoffbezeichnung ist zu unterstreichen. Der
folgende zusätzliche Vermerk ist anzubringen
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
ADR".
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist jeder
Sendung beizuschließen.
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen dem
Vereinigten Königreich und Österreich mit Wirksamkeit
vom Datum der zweiten Unterschrift, bis
auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
London, den 13. November 1989
Die für das ADR zuständige Behörde des
Vereinigten Königreiches
L. Grainger
Wien, den 20. März 1990
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka