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197_1990 AT

197. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Mischungen von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Mischungen von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2500, 2501, 2503 und 2511 (1) des ADR dürfen

Mischungen von Wasserstoffperoxid und Peressig-

säure mit Säure(n), Wasser und höchstens 5%

Peressigsäure, stabilisiert, (UN 3149) als Stoff der

Klasse 5.1 Ziffer 1 unter folgenden Bedingungen im

internationalen Straßenverkehr befördert werden

1. Verpackung

1.1 Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2503

muß der Stoff wie folgt verpackt sein

— in Kanistern aus Kunststoff mit nicht

abnehmbarem Deckel (UN Typ 3Hl) mit

einem Fassungsraum von nicht mehr als 5 1;

oder

— in Kanistern aus Kunststoff mit nicht

abnehmbarem Deckel (UN Typ 3Hl) mit

einem Fassungsraum von nicht mehr als

30 1;

entsprechend Rn. 3526. Jedes Versandstück

muß mit einer Einrichtung oder einem Ventil

für Druckausgleich versehen sein.

1.2 Das Versandstück muß während des Transportes

vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt

werden.

1.3 Die Verpackungen müssen den Vorschriften

des Anhangs A.5 Verpackungsgruppe II entsprechen.

2. Gemäß Zulassung der zuständigen Behörde des

Versandlandes darf dieses Gemisch im Laborversuch

weder bei Vorhandensein von Gasblasen

detonieren noch verbrennen, und darf bei

Erhitzen unter Einschlußbedingungen keinerlei

Auswirkungen aufweisen noch Explosivkraft

entwickeln. Das Gemisch muß thermisch stabil

sein (SADT 60 °C oder höher bei Versandstücken

mit 50 kg) sein und eine mit Peressigsäure

verträgliche organische Flüssigkeit mit einem

Siedepunkt von mindestens 150 °C zur Desensibilisierung

enthalten.

3. Aufschriften und Gefahrzettel

Jedes Versandstück muß nach den Vorschriften

des Anhanges A.5 gekennzeichnet und mit dem

Vermerk „Mischung von Wasserstoffperoxid

und Peressigsäure" versehen sein. Jedes Versandstück

ist außerdem mit einem Zettel nach

Muster 5 und zusätzlich mit einem Zettel nach

Muster 8 zu versehen.

(2) Sonstige Vorschriften

Wird ein Fahrzeug mittels Fähre befördert, sind

die nationalen und internationalen Vorschriften für

die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Seeweg

gemäß Rn. 2006 (1) anzuwenden.

Die Unterbringung darf nur an Deck des

Frachtschiffes, geschützt vor Strahlungswärme und

getrennt von pulverförmigen Metallen, Permanganaten

und Stoffen der Klasse 4.1 erfolgen.

Alle sonstigen geltenden Vorschriften des ADR

für die Beförderung von Versandstücken, die Stoffe

der Ziffer 1 enthalten, sind anzuwenden.

(3) Vermerke im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen

Angaben hat der Absender im Beförderungspapier

die folgenden Worte einzutragen

„Mischungen von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure,

UN 3149".

Die Stoffbezeichnung ist zu unterstreichen. Der

folgende zusätzliche Vermerk ist anzubringen

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des

ADR".

Eine Kopie dieser Vereinbarung ist jeder

Sendung beizuschließen.

(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen dem

Vereinigten Königreich und Österreich mit Wirksamkeit

vom Datum der zweiten Unterschrift, bis

auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

London, den 13. November 1989

Die für das ADR zuständige Behörde des

Vereinigten Königreiches

L. Grainger

Wien, den 20. März 1990

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

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