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197. Bundesgesetz: Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz und Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1988 sowie des Opferfürsorgegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Bundesgesetz: Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz und Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1988 sowie des Opferfürsorgegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Ehrengaben

§ 1. (1) Aus Anlaß des 50. Jahrestages der Okkupation

Österreichs erhalten nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen einmalige Ehrengaben

1. Personen im Sinne der §§ 2 und 5 des Bundesgesetzes

über die Schaffung eines Ehrenzeichens

für Verdienste um die Befreiung Österreichs,

BGBl. Nr. 79/1976, denen ein Befreiungs-

Ehrenzeichen bis zum 31. Dezember

1987 verliehen wurde;

2. Bezieher einer Opferrente gemäß § 11 Abs. 2

oder einer Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5

lit. a oder c des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, sofern sie nicht bereits dem

Personenkreis der Z 1 angehören;

3. Bezieher einer Hinterbliebenenrente gemäß

§ 11 Abs. 3 oder einer Unterhaltsrente gemäß

§ 11 Abs. 5 lit. b oder einer Beihilfe gemäß

§ 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes, sofern

sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1

und 2 angehören;

4. Inhaber einer Amtsbescheinigung im Sinne

des Opferfürsorgegesetzes, sofern ihnen die

Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember

1987 rechtskräftig zuerkannt wurde und

sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1

bis 3 angehören;

5. Inhaber eines Opferausweises im Sinne des

Opferfürsorgegesetzes, sofern ihnen die

Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember

1987 rechtskräftig zuerkannt wurde und

sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1

bis 4 angehören.

(2) Die Ehrengabe beträgt für Personen im Sinne

der Z 1 5000 S, für Personen im Sinne der Z 2

4000 S, für Personen im Sinne der Z 3 und 4

3500 S und für Personen im Sinne der Z 5 2500 S.

Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.

§ 2. (1) Ehrengaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2 und

3 sind im Laufe des Jahres 1988 durch den Bundesminister

für Arbeit und Soziales von Amts wegen

zu gewähren.

(2) Ehrengaben nach § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 werden

nur auf Ansuchen gewährt. Die Ansuchen sind

bis längstens 31. Dezember 1988 bei sonstigem

Ausschluß beim zuständigen Landeshauptmann

einzubringen. Dieser hat die Voraussetzungen

gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 zu überprüfen und das

Ansuchen samt Beurteilung dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales zuzuleiten. Die Zuständigkeit

des Landeshauptmannes richtet sich nach dem

Wohnsitz des Antragstellers. Von Personen, die

ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist

das Ansuchen bei der österreichischen Vertretungsbehörde,

in deren Bereich der Antragsteller seinen

Aufenthalt hat, oder beim Landeshauptmann von

Wien einzubringen.

(3) Der Vorschrift des Abs. 2 wird auch durch

die Einbringung bei einer nicht zuständigen

Behörde oder einem Sozialversicherungsträger entsprochen.

Das Ansuchen ist unverzüglich an die

zuständige Stelle weiterzuleiten.

ABSCHNITT II

Hilfsfonds

§ 3. (1) Zur besonderen Hilfe für hilfsbedürftige

Widerstandskämpfer und Opfer der politischen

Verfolgung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds

trägt die Bezeichnung „Fonds zur besonderen

Hilfe für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen

Verfolgung — Hilfsfonds".

(2) Empfänger von Zuwendungen aus dem

Fonds können sein

1. Personen, die um ein unabhängiges, demokratisches

und seiner geschichtlichen Aufgabe

bewußtes Österreich, insbesondere gegen

Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit

der Waffe in der Hand gekämpft oder sich

hiefür rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt

haben,

2. Personen, die aus politischen Gründen oder

aus Gründen der Abstammung, Religion oder

Nationalität durch Maßnahmen eines Gerichtes,

einer Verwaltungs- (im besonderen einer

Staatspolizei-)Behörde oder durch Eingriffe

der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen

verfolgt worden sind, und

3. Personen, die um Verfolgungen aus den in

Z 2 angeführten Gründen zu entgehen, ausgewandert

sind,

wenn sie oder ihre Eltern am 13. März 1938 die

österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben

oder in einem vor diesem Tag gelegenen Zeitraum

durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren

Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten.

(3) An die im Abs. 2 genannten Personen können

Zuwendungen vergeben werden, wenn sie keine

gleichartigen Zuwendungen aus dem Ausgleichstaxfonds

nach dem Invalideneinstellungsgesetz

1969, BGBl. Nr. 22/1970, erhalten können und

bedürftig sind.

(4) Gemeinnützige private Einrichtungen können

Zuwendungen erhalten, wenn sie sich überwiegend

die Betreuung der im Abs. 2 angeführten Personen

zur Aufgabe gestellt haben und diese aus

eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen.

§ 4. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen

Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft

öffentlichen Rechts.

§ 5. (1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere

aufgebracht durch

1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften

und Vermächtnisse,

2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.

(2) Der Bund hat dem Fonds einmalig 25 Millionen

Schilling zuzuwenden. Die Überweisung dieser

Bundesmittel an den Fonds hat nach Bedarf zu

erfolgen. Sofern der im Bundesvoranschlag 1988,

BGBl. Nr. 1/1988, beim Voranschlagsansatz 1/

15158 vorgesehene Betrag in Höhe von 50 Millionen

Schilling für Maßnahmen im Sinne des § 1 dieses

Bundesgesetzes durch Zahlungen nicht in

Anspruch genommen wurde, ist der nicht in

Anspruch genommene Betrag dem Fonds zu überweisen.

(3) Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds

unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

§ 6. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe

der Fondsmittel in Form von Geldleistungen

entsprechend der vom Bundesminister für Arbeit

und Soziales nach Anhören der Opferfürsorgekommission

(§ 17 des Opferfürsorgegesetzes) beschlossenen

und in den „Amtlichen Nachrichten Arbeit

— Gesundheit — Soziales" kundgemachten Richtlinien.

(2) Die Richtlinien haben insbesondere nähere

Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter

denen Zuwendungen an die Fondsbegünstigten

gewährt werden können, über Art und Höhe der

Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen

der Fondsverwaltung zu enthalten.

§ 7. Auf die Gewährung von Zuwendungen

besteht kein Rechtsanspruch.

§ 8. (1) Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen

sind beim Bundesministerium für Arbeit

und Soziales samt den erforderlichen Nachweisen

einzubringen. § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Personen und Einrichtungen, die ihren dauernden

Aufenthalt bzw. Sitz im Ausland haben,

können Ansuchen auch bei den österreichischen

Vertretungsbehörden einbringen.

§ 9. Der Fonds wird vom Bundesminister für

Arbeit und Soziales unter Anhörung der Opferfürsorgekommission

(§ 17 des Opferfürsorgegesetzes)

verwaltet.

§ 10. Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende

Verwaltungsaufwand sowie die für die Mitglieder

der Opferfürsorgekommission entstehenden Reise-

und Aufenthaltskosten sind aus Bundesmitteln zu

bestreiten.

§ 11. Der Fonds ist von der Finanzprokuratur

gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/

1945, zu beraten und zu vertreten.

ABSCHNITT III

Gemeinsame Bestimmungen

§ 12. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes

gewährten Geldleistungen unterliegen nicht der

Einkommensteuer.

(2) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten,

Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte

sowie Vermögensübertragungen sind von

bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern

und Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Die abgaben(gebühren)rechtliche Befreiung

des Fonds gilt auch für Justiz- und Gerichtsverwaltungsgebühren.

(4) Die Gebühren für die Zustellung der nach

diesem Bundesgesetz gewährten Geldleistungen

trägt der Bund.

§ 13. Alle Organe des Bundes, der Länder und

Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich

des Bundes eingerichteten Rechtsträger des

öffentlichen Rechts haben die zur Durchführung

dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu

erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch

nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen

Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.

Die Weitergabe solcher Daten an Dritte ist unzulässig.

§ 14. (1) Das Bundesrechenamt hat bei der

Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales und den Landeshauptmännern

nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken,

soweit eine solche Mitwirkung im Interesse

der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis

gelegen ist.

(2) Die zur Durchführung des Opferfürsorgegesetzes

automationsunterstützt verarbeiteten Daten

über Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches

Österreich und Opfer der politischen Verfolgung

sind zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

heranzuziehen.

ABSCHNITT IV

Bundesfinanzgesetz 1988

Artikel I

Das Bundesfinanzgesetz 1988, BGBl. Nr. 1/

1988, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel X Abs. 1 ist in der Ziffer 2 nach

„1/14156" anzufügen: „1/15158 (für Ehrengaben)"

2. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) ist nach

dem Voranschlagsansatz 1/15158 der Paragraph

1/1516 „Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz"

mit den Voranschlagsansätzen 1/

15164/22 „Förderungen (Gesetzliche Verpflichtungen)"

und 1/15167/22 „Aufwendungen

(Gesetzliche Verpflichtungen)" anzufügen.

Artikel II

Mit der Vollziehung des Artikels I ist der Bundesminister

für Finanzen betraut.

ABSCHNITT V

Artikel I

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 614/1987, wird wie folgt geändert

Dem § 4 wird als Abs. 6 angefügt

„(6) Opfern der politischen Verfolgung im Sinne

des § 1 Abs. 2 lit. i, die eine Freiheitsbeschränkung

in der Dauer von mindestens einem Jahr erlitten

haben, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung

auszustellen."

Artikel II

Werden Anträge auf Anerkennung als Opfer der

politischen Verfolgung und Ausstellung einer

Amtsbescheinigung auf Grund des Artikels I bis

31. Dezember 1988 eingebracht, so ist von Amts

wegen auch über den Anspruch auf Unterhaltsrente

abzusprechen. Eine gebührende Unterhaltsrente ist

sodann vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen,

frühestens jedoch vom 1. Mai 1988 an

zuzuerkennen.

Artikel III

Dieser Abschnitt tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.

ABSCHNITT VI

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

unbeschadet der Regelung im Abschnitt IV Artikel

II betraut

1. Hinsichtlich des § 5 Abs. 2 und 3, § 10, § 11,

§ 12 und § 14 der Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich des § 12 Abs. 3 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 letzter Satz und des

§ 8 Abs. 2 der Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten und

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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