197. Bundesgesetz: Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz und Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1988 sowie des Opferfürsorgegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Ehrengaben
§ 1. (1) Aus Anlaß des 50. Jahrestages der Okkupation
Österreichs erhalten nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen einmalige Ehrengaben
1. Personen im Sinne der §§ 2 und 5 des Bundesgesetzes
über die Schaffung eines Ehrenzeichens
für Verdienste um die Befreiung Österreichs,
BGBl. Nr. 79/1976, denen ein Befreiungs-
Ehrenzeichen bis zum 31. Dezember
1987 verliehen wurde;
2. Bezieher einer Opferrente gemäß § 11 Abs. 2
oder einer Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5
lit. a oder c des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947, sofern sie nicht bereits dem
Personenkreis der Z 1 angehören;
3. Bezieher einer Hinterbliebenenrente gemäß
§ 11 Abs. 3 oder einer Unterhaltsrente gemäß
§ 11 Abs. 5 lit. b oder einer Beihilfe gemäß
§ 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes, sofern
sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1
und 2 angehören;
4. Inhaber einer Amtsbescheinigung im Sinne
des Opferfürsorgegesetzes, sofern ihnen die
Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember
1987 rechtskräftig zuerkannt wurde und
sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1
bis 3 angehören;
5. Inhaber eines Opferausweises im Sinne des
Opferfürsorgegesetzes, sofern ihnen die
Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember
1987 rechtskräftig zuerkannt wurde und
sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1
bis 4 angehören.
(2) Die Ehrengabe beträgt für Personen im Sinne
der Z 1 5000 S, für Personen im Sinne der Z 2
4000 S, für Personen im Sinne der Z 3 und 4
3500 S und für Personen im Sinne der Z 5 2500 S.
Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.
§ 2. (1) Ehrengaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2 und
3 sind im Laufe des Jahres 1988 durch den Bundesminister
für Arbeit und Soziales von Amts wegen
zu gewähren.
(2) Ehrengaben nach § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 werden
nur auf Ansuchen gewährt. Die Ansuchen sind
bis längstens 31. Dezember 1988 bei sonstigem
Ausschluß beim zuständigen Landeshauptmann
einzubringen. Dieser hat die Voraussetzungen
gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 zu überprüfen und das
Ansuchen samt Beurteilung dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales zuzuleiten. Die Zuständigkeit
des Landeshauptmannes richtet sich nach dem
Wohnsitz des Antragstellers. Von Personen, die
ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist
das Ansuchen bei der österreichischen Vertretungsbehörde,
in deren Bereich der Antragsteller seinen
Aufenthalt hat, oder beim Landeshauptmann von
Wien einzubringen.
(3) Der Vorschrift des Abs. 2 wird auch durch
die Einbringung bei einer nicht zuständigen
Behörde oder einem Sozialversicherungsträger entsprochen.
Das Ansuchen ist unverzüglich an die
zuständige Stelle weiterzuleiten.
ABSCHNITT II
Hilfsfonds
§ 3. (1) Zur besonderen Hilfe für hilfsbedürftige
Widerstandskämpfer und Opfer der politischen
Verfolgung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds
trägt die Bezeichnung „Fonds zur besonderen
Hilfe für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen
Verfolgung — Hilfsfonds".
(2) Empfänger von Zuwendungen aus dem
Fonds können sein
1. Personen, die um ein unabhängiges, demokratisches
und seiner geschichtlichen Aufgabe
bewußtes Österreich, insbesondere gegen
Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit
der Waffe in der Hand gekämpft oder sich
hiefür rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt
haben,
2. Personen, die aus politischen Gründen oder
aus Gründen der Abstammung, Religion oder
Nationalität durch Maßnahmen eines Gerichtes,
einer Verwaltungs- (im besonderen einer
Staatspolizei-)Behörde oder durch Eingriffe
der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen
verfolgt worden sind, und
3. Personen, die um Verfolgungen aus den in
Z 2 angeführten Gründen zu entgehen, ausgewandert
sind,
wenn sie oder ihre Eltern am 13. März 1938 die
österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben
oder in einem vor diesem Tag gelegenen Zeitraum
durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren
Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten.
(3) An die im Abs. 2 genannten Personen können
Zuwendungen vergeben werden, wenn sie keine
gleichartigen Zuwendungen aus dem Ausgleichstaxfonds
nach dem Invalideneinstellungsgesetz
1969, BGBl. Nr. 22/1970, erhalten können und
bedürftig sind.
(4) Gemeinnützige private Einrichtungen können
Zuwendungen erhalten, wenn sie sich überwiegend
die Betreuung der im Abs. 2 angeführten Personen
zur Aufgabe gestellt haben und diese aus
eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen.
§ 4. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.
Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft
öffentlichen Rechts.
§ 5. (1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere
aufgebracht durch
1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften
und Vermächtnisse,
2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2) Der Bund hat dem Fonds einmalig 25 Millionen
Schilling zuzuwenden. Die Überweisung dieser
Bundesmittel an den Fonds hat nach Bedarf zu
erfolgen. Sofern der im Bundesvoranschlag 1988,
BGBl. Nr. 1/1988, beim Voranschlagsansatz 1/
15158 vorgesehene Betrag in Höhe von 50 Millionen
Schilling für Maßnahmen im Sinne des § 1 dieses
Bundesgesetzes durch Zahlungen nicht in
Anspruch genommen wurde, ist der nicht in
Anspruch genommene Betrag dem Fonds zu überweisen.
(3) Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds
unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
§ 6. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe
der Fondsmittel in Form von Geldleistungen
entsprechend der vom Bundesminister für Arbeit
und Soziales nach Anhören der Opferfürsorgekommission
(§ 17 des Opferfürsorgegesetzes) beschlossenen
und in den „Amtlichen Nachrichten Arbeit
— Gesundheit — Soziales" kundgemachten Richtlinien.
(2) Die Richtlinien haben insbesondere nähere
Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter
denen Zuwendungen an die Fondsbegünstigten
gewährt werden können, über Art und Höhe der
Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen
der Fondsverwaltung zu enthalten.
§ 7. Auf die Gewährung von Zuwendungen
besteht kein Rechtsanspruch.
§ 8. (1) Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen
sind beim Bundesministerium für Arbeit
und Soziales samt den erforderlichen Nachweisen
einzubringen. § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Personen und Einrichtungen, die ihren dauernden
Aufenthalt bzw. Sitz im Ausland haben,
können Ansuchen auch bei den österreichischen
Vertretungsbehörden einbringen.
§ 9. Der Fonds wird vom Bundesminister für
Arbeit und Soziales unter Anhörung der Opferfürsorgekommission
(§ 17 des Opferfürsorgegesetzes)
verwaltet.
§ 10. Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende
Verwaltungsaufwand sowie die für die Mitglieder
der Opferfürsorgekommission entstehenden Reise-
und Aufenthaltskosten sind aus Bundesmitteln zu
bestreiten.
§ 11. Der Fonds ist von der Finanzprokuratur
gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/
1945, zu beraten und zu vertreten.
ABSCHNITT III
Gemeinsame Bestimmungen
§ 12. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes
gewährten Geldleistungen unterliegen nicht der
Einkommensteuer.
(2) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten,
Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte
sowie Vermögensübertragungen sind von
bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern
und Verwaltungsabgaben befreit.
(3) Die abgaben(gebühren)rechtliche Befreiung
des Fonds gilt auch für Justiz- und Gerichtsverwaltungsgebühren.
(4) Die Gebühren für die Zustellung der nach
diesem Bundesgesetz gewährten Geldleistungen
trägt der Bund.
§ 13. Alle Organe des Bundes, der Länder und
Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich
des Bundes eingerichteten Rechtsträger des
öffentlichen Rechts haben die zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch
nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen
Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.
Die Weitergabe solcher Daten an Dritte ist unzulässig.
§ 14. (1) Das Bundesrechenamt hat bei der
Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales und den Landeshauptmännern
nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken,
soweit eine solche Mitwirkung im Interesse
der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis
gelegen ist.
(2) Die zur Durchführung des Opferfürsorgegesetzes
automationsunterstützt verarbeiteten Daten
über Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches
Österreich und Opfer der politischen Verfolgung
sind zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
heranzuziehen.
ABSCHNITT IV
Bundesfinanzgesetz 1988
Artikel I
Das Bundesfinanzgesetz 1988, BGBl. Nr. 1/
1988, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel X Abs. 1 ist in der Ziffer 2 nach
„1/14156" anzufügen: „1/15158 (für Ehrengaben)"
2. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) ist nach
dem Voranschlagsansatz 1/15158 der Paragraph
1/1516 „Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz"
mit den Voranschlagsansätzen 1/
15164/22 „Förderungen (Gesetzliche Verpflichtungen)"
und 1/15167/22 „Aufwendungen
(Gesetzliche Verpflichtungen)" anzufügen.
Artikel II
Mit der Vollziehung des Artikels I ist der Bundesminister
für Finanzen betraut.
ABSCHNITT V
Artikel I
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 614/1987, wird wie folgt geändert
Dem § 4 wird als Abs. 6 angefügt
„(6) Opfern der politischen Verfolgung im Sinne
des § 1 Abs. 2 lit. i, die eine Freiheitsbeschränkung
in der Dauer von mindestens einem Jahr erlitten
haben, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung
auszustellen."
Artikel II
Werden Anträge auf Anerkennung als Opfer der
politischen Verfolgung und Ausstellung einer
Amtsbescheinigung auf Grund des Artikels I bis
31. Dezember 1988 eingebracht, so ist von Amts
wegen auch über den Anspruch auf Unterhaltsrente
abzusprechen. Eine gebührende Unterhaltsrente ist
sodann vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen,
frühestens jedoch vom 1. Mai 1988 an
zuzuerkennen.
Artikel III
Dieser Abschnitt tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.
ABSCHNITT VI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
unbeschadet der Regelung im Abschnitt IV Artikel
II betraut
1. Hinsichtlich des § 5 Abs. 2 und 3, § 10, § 11,
§ 12 und § 14 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 12 Abs. 3 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 letzter Satz und des
§ 8 Abs. 2 der Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten und
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Arbeit und Soziales.