197. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Inzersdorf im Kremstal und Schlierbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Inzersdorf im Kremstal und Schlierbach wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
AB-km 14,50 von der mit Verordnung vom
2. August 1978, BGBl. Nr. 438, festgelegten Trasse
ab, verläuft in der Folge östlich derselben über die
Anschlußstelle Inzersdorf und bindet bei AB-
km 20,00 wieder in die bereits verordnete Trasse
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Trasse einschließlich der Anschlußstelle
Inzersdorf mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen zur
B 138 Pyhrnpaß Straße aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Inzersdorf im Kremstal
und Schlierbach aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. 8 im Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 2. August 1978, BGBl. Nr. 438, von AB-
km 14,50 bis AB-km 20,00 abgeändert.