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197. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Inzersdorf im Kremstal und Schlierbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Inzersdorf im Kremstal und Schlierbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Inzersdorf im Kremstal und Schlierbach wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

AB-km 14,50 von der mit Verordnung vom

2. August 1978, BGBl. Nr. 438, festgelegten Trasse

ab, verläuft in der Folge östlich derselben über die

Anschlußstelle Inzersdorf und bindet bei AB-

km 20,00 wieder in die bereits verordnete Trasse

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Trasse einschließlich der Anschlußstelle

Inzersdorf mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen zur

B 138 Pyhrnpaß Straße aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Inzersdorf im Kremstal

und Schlierbach aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. 8 im Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 2. August 1978, BGBl. Nr. 438, von AB-

km 14,50 bis AB-km 20,00 abgeändert.

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