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197. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 46 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 46 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 27. Feber 1985, G 53/83-13, G 57/83-12,

G 75/84-12, G 116/84-13, der Bundesregierung

zugestellt am 2. Mai 1985, die Worte „ohne ihr

Verschulden" in § 46 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985, BGBl. Nr. 10, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Jänner

1986 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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