197_1984
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197. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Moosburg und Feldkirchen in Kärnten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 197. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Moosburg und Feldkirchen in Kärnten
1984_197_0 197. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Moosburg und Feldkirchen in Kärnten
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 95 Turracher Straße von
km 13,440 bis km 18,079 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
21. August 1979, BGBl. Nr. 384, bestimmten —
Abschnitt „Gradenegg—Radweg" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.