197. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Krieglach, Mitterdorf im Mürztal, Wartberg im Mürztal und Kindberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6
Semmering Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Krieglach, Mitterdorf im Mürztal,
Wartberg im Mürztal und Kindberg wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 47,665, führt sodann zur Anschlußstelle Mitterdorf
und endet nach der Anschlußstelle Kindberg/
Nord bei km 59,072 (entspricht km 124,64 der mit
Verordnung vom 7. Mai 1974, BGBl. Nr. 289, im
Verlauf bestimmten anschließenden Abschnitt
„Kindberg" der S 6 Semmering Schnellstraße).
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrassen einschließlich der Anschlußstellen
Mitterdorf und Kindberg/Nord mit ihren
Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der
Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Krieglach, Mitterdorf im Mürztal,
Wartberg im Mürztal und Kindberg aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 7. Mai 1974, BGBl. Nr. 289, betreffend die
Bestimmung des Straßenverlaufes des Abschnittes
„Kindberg" der S 6 Semmering Schnellstraße von
km 124,00 bis km 124,64 aufgehoben.