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197_1983 AT

197. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Krieglach, Mitterdorf im Mürztal, Wartberg im Mürztal und Kindberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Krieglach, Mitterdorf im Mürztal, Wartberg im Mürztal und Kindberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6

Semmering Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Krieglach, Mitterdorf im Mürztal,

Wartberg im Mürztal und Kindberg wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 47,665, führt sodann zur Anschlußstelle Mitterdorf

und endet nach der Anschlußstelle Kindberg/

Nord bei km 59,072 (entspricht km 124,64 der mit

Verordnung vom 7. Mai 1974, BGBl. Nr. 289, im

Verlauf bestimmten anschließenden Abschnitt

„Kindberg" der S 6 Semmering Schnellstraße).

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrassen einschließlich der Anschlußstellen

Mitterdorf und Kindberg/Nord mit ihren

Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der

Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Krieglach, Mitterdorf im Mürztal,

Wartberg im Mürztal und Kindberg aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 7. Mai 1974, BGBl. Nr. 289, betreffend die

Bestimmung des Straßenverlaufes des Abschnittes

„Kindberg" der S 6 Semmering Schnellstraße von

km 124,00 bis km 124,64 aufgehoben.

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