197. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Eisenbahndurchgangsverkehr durch das Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Ungarische
Volksrepublik haben, von dem Wunsch geleitet,
die zwischen den beiden Staaten bestehenden
gutnachbarlichen Beziehungen weiter zu entwickeln,
die Protokollarvereinbarung vom 30. Juni 1930
betreffend die Regelung des Eisenbahnverkehres
über das Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung
unter Wahrung der in ihr enthaltenen Grundsätze
den geänderten Verhältnissen anzupassen und
die Abwicklung des Eisenbahndurchgangsverkehrs
zu erleichtern, folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Die österreichischen Eisenbahnen sind berechtigt,
Durchgangstransporte durch das Gebiet
der Ungarischen Volksrepublik (im folgenden
Eisenbahndurchgangsverkehr) auf den Strecken
zwischen der Staatsgrenze bei Baumgarten/
Sopron, Loipersbach-Schattendorf/Agfalva,
Deutschkreutz/Magyarfalva und Pamhagen/
Fertöujlak über den Bahnhof Sopron unter
Bahnverschluß zu führen.
(2) Unter Bahnverschluß sind alle Maßnahmen
zu verstehen, die hintanhalten sollen, daß im
Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Gebiet der
Ungarischen Volksrepublik in Züge oder Zugteile
zugestiegen oder aus solchen ausgestiegen wird
oder Waren in solche gebracht oder aus solchen
entfernt werden.
Artikel 2
Die von den Eisenbahnen im Eisenbahndurchgangsverkehr
einander zu erbringenden Leistungen
und deren Abgeltung sind durch Vereinbarung
der beteiligten Eisenbahnen zu regeln.
Artikel 3
Beförderungen im Eisenbahndurchgangsverkehr
sind in beförderungsrechtlicher und tariflicher
Hinsicht so zu behandeln, als ob sie auf
Strecken der österreichischen Eisenbahnen vorgenommen
worden wären.
Artikel 4
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit sowie für
Handgepäck, mitgenommene Tiere, Reisegepäck,
Expreßgut, Güter und Postsachen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens
gelten auch für die Durchbeförderung österreichischer
Exekutivorgane (Bundespolizei, Bundesgendarmerie,
Zollwache, Justizwache, Gemeindewachkörper)
bei Dienstreisen sowie bei Fahrten
zu oder von ihrem Dienstverrichtungsort in
Uniform oder Zivil. Im Eisenbahndurchgangsverkehr
dürfen Dienstwaffen nur mitgeführt
werden, wenn sie ungeladen und samt Munition
in dafür bestimmten Behältern in erster Linie
im Gepäckwagen, sonst an anderer Stelle im Zug,
in Anwesenheit der ungarischen Begleitorgane
(Artikel 5) gegen Quittung hinterlegt worden
sind und unter Verschluß gehalten werden. Die
Behälter sind von den beteiligten Eisenbahnen
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; die
Unentgeltlichkeit gilt auch für die Hinterlegung.
Bei Beendigung des Eisenbahndurchgangsverkehrs
sind die Dienstwaffen samt Munition den
Exekutivorganen gegen Rückgabe der Quittung
in Anwesenheit der ungarischen Begleitorgane
auszufolgen. Die Anzahl der gleichzeitig in einem
Zug durchbeförderten bewaffneten Exekutivorgane
darf zwölf nicht überschreiten.
(3) Die Beförderung von Häftlingen im Eisenbahndurchgangsverkehr
ist ausgeschlossen.
(4) Einzeln, nicht in Ausübung ihres Dienstes
reisende österreichische Militärpersonen dürfen
in Friedenszeiten den Eisenbahndurchgangsverkehr
in Uniform mit ihrer militärischen persönlichen
Ausrüstung, jedoch ohne Waffe und Munition,
benützen. Die Anzahl solcher gleichzeitig
in einem Zug durchbeförderten Personen darf
dreißig nicht überschreiten.
(5) In Friedenszeiten dürfen österreichische
Militärpersonen den Eisenbahndurchgangsverkehr
in geschlossenen Formationen, einschließlich
der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Ausrüstung, zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen
oder Unglücksfällen außergewöhnlichen
Umfanges, nach möglichst einfacher und
rascher Herstellung des Einvernehmens beider
Regierungen unter den durch sie festgelegten
Modalitäten benützen.
(6) Vorgesetzte österreichischer Exekutivorgane
bzw. Militärpersonen dürfen im Eisenbahndurchgangsverkehr
ihren mitreisenden Untergebenen
nur solche Anordnungen erteilen, die
zur Aufrechterhaltung der Disziplin notwendig
sind.
(7) Jäger und Jagdgesellschaften dürfen mit
ihren Jagdwaffen und der dazugehörigen Munition
im Eisenbahndurchgangsverkehr ohne Beschränkungen
reisen. Die Anzahl der gleichzeitig
in einem Zug durchbeförderten bewaffneten
Jäger darf zwölf nicht überschreiten.
Artikel 5
(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr benötigen
die Reisenden weder ein Reisedokument noch
einen ungarischen Sichtvermerk; Personen im
Alter von mehr als 16 Jahren müssen jedoch
einen amtlichen Lichtbildausweis, der zur Feststellung
ihrer Identität geeignet ist, mit sich
führen.
(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr wird von
beiden Vertragsstaaten keine Grenzabfertigung
durchgeführt. Um die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Abkommens zu überwachen und
um Zuwiderhandlungen zu verhindern, dürfen
die Grenzabfertigungsorgane beider Vertragsstaaten
die unter Bahnverschluß geführten Züge
oder Zugteile begleiten und überwachen. Darüber
hinaus sind die ungarischen Begleitorgane
berechtigt, zur Verhinderung oder zur Aufklärung
strafbarer Handlungen, die im Eisenbahndurchgangsverkehr
beabsichtigt sind oder
begangen werden, einzuschreiten. Um Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen dieses Abkommens
zu verhindern, sind die österreichischen
Begleitorgane hiebei berechtigt, ihre diesbezüglichen
Vorschriften im gleichen Umfang und mit
den gleichen Folgen wie auf dem Gebiet der
Republik Österreich anzuwenden; Zuwiderhandlungen
gegen diese Vorschriften sowie gegen
die Bestimmungen dieses Abkommens gelten,
soweit die Verfolgung österreichischen Behörden
obliegt, als auf dem Gebiet der Republik Österreich
begangen. Verhaftungen und andere Arten
von Festnahmen sind den österreichischen Begleitorganen
auf dem Gebiet der Ungarischen
Volksrepublik nicht gestattet.
(3) Die Behörden der Ungarischen Volksrepublik
gewähren den österreichischen Begleitorganen
bei der Ausübung ihres Dienstes im
Eisenbahndurchgangsverkehr den gleichen Schutz
und Beistand wie den ungarischen Begleitorganen.
Die in der Ungarischen Volksrepublik geltenden
strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von
Beamten und Amtshandlungen sind auch auf
strafbare Handlungen anzuwenden, die im Eisenbahndurchgangsverkehr
gegen die österreichischen
Begleitorgane in Ausübung ihres Dienstes
oder in Beziehung auf diesen Dienst begangen
werden. Amtshaftungsansprüche für Schäden,
die österreichische Begleitorgane im Eisenbahndurchgangsverkehr
zufügen, unterstehen dem
Recht und der Gerichtsbarkeit der Republik
Österreich, als ob die schädigende Handlung auf
dem Gebiet der Republik Österreich stattgefunden
hätte; ungarische Staatsangehörige sind
in diesen Fällen österreichischen Staatsangehörigen
gleichgestellt. Von strafbaren Handlungen,
die von einem österreichischen Begleitorgan auf
dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik begangen
worden sind, ist die Dienstbehörde des
Organs durch die zuständige Behörde der Ungarischen
Volksrepublik zu benachrichtigen.
(4) Die österreichischen Begleitorgane müssen
im Besitz eines zweisprachigen Grenzübertrittsausweises
sein, wie er im Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Ungarischen
Volksrepublik über Paß- und Zollabfertigung
festgelegt ist. Sie dürfen damit in Ausübung ihres
Dienstes im Eisenbahndurchgangsverkehr die
Staatsgrenze in Dienstkleidung, mit Dienstabzeichen,
Dienstwaffe und der erforderlichen
Dienstausrüstung überschreiten. Von der Waffe
dürfen die österreichischen Begleitorgane auf
dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik
jedoch nur im Fall der Notwehr Gebrauch machen.
(5) Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch
oder zum Bedarf der österreichischen
Begleitorgane während des Dienstes auf dem
Gebiet der Ungarischen Volksrepublik bestimmt
sind, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein-
und Ausgangsabgaben.
(6) Die Begleitorgane werden unentgeltlich
befördert.
(7) Die Anzahl der gleichzeitig in einem Zug
durchbeförderten österreichischen Begleitorgane
gemäß Absatz 2 darf, sofern diese bewaffnet sind,
zwei nicht überschreiten. Diese Organe sind in
die Höchstzahl gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht
einzurechnen.
Artikel 6
(1) Zulassungen von Triebfahrzeugen und
Prüfungen des Bedienungspersonals in der Republik
Österreich gelten auch für die im Artikel 1
Absatz 1 bezeichneten Strecken.
(2) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr verkehrenden
Züge werden auf den im Artikel 1
Absatz 1 bezeichneten Strecken, mit Ausnahme
des Streckenabschnittes Staatsgrenze bei Pamhagen/
Fertöujlak—Sopron, von den österreichi-
schen Eisenbahnen nach ihren Verkehrsvorschriften
geführt. Die für den Eisenbahnverkehr
zuständigen obersten Behörden der Vertragsstaaten
vereinbaren, welche Verkehrsvorschriften
im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Streckenabschnitt
Staatsgrenze bei Pamhagen/
Fertöujlak—Sopron anzuwenden sind. In allen
Bahnhöfen gelten die Verkehrsvorschriften der
ungarischen Eisenbahnen.
(3) Für die im Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten
Strecken sind die dort befindlichen ungarischen
Signale und Kennzeichen sowie die damit zusammenhängenden
Verkehrsvorschriften der
ungarischen Eisenbahnen maßgebend. Hinsichtlich
der an den im Eisenbahndurchgangsverkehr
verkehrenden Zügen und ihren Lokomotiven
verwendeten Signale gelten die Vorschriften der
österreichischen Eisenbahnen.
(4) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten
Wagen und ihre Ladungen müssen den
für den internationalen Verkehr vorgeschriebenen
Bedingungen bzw. anderen zwischen den beteiligten
Eisenbahnen zu treffenden Vereinbarungen
entsprechen.
(5) Im Eisenbahndurchgangsverkehr werden
Triebfahrzeuge und sonstige Fahrbetriebsmittel
sowie deren Ladungen von den Eisenbahnen
nicht übernommen; es werden auch keine Übernahmeprüfungen
durchgeführt.
Artikel 7
Die für den Eisenbahnverkehr zuständigen
obersten Behörden der Vertragsstaaten haben zu
vereinbaren, in welchen Fällen die für die sichere
und reibungslose Verkehrsabwicklung im Eisenbahndurchgangsverkehr
erforderlichen Mitteilungen
in deutscher Sprache zu geben sind.
Artikel 8
(1) Die Bediensteten der österreichischen
Eisenbahnen sind berechtigt, im Eisenbahndurchgangsverkehr
ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren
Dienstabzeichen zu tragen.
(2) Die Eisenbahnen vereinbaren, in welchen
Fällen Eisenbahnbedienstete Dienstkleider oder
sichtbare Dienstabzeichen tragen müssen.
Artikel 9
(1) Die Dienststellen und die Eisenbahnbediensteten
der Ungarischen Volksrepublik sind
verpflichtet, den Bediensteten der österreichischen
Eisenbahnen bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten
den erforderlichen Beistand zu
gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen
im Sinn dieses Abkommens in gleicher Weise
Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen
eigener Eisenbahnbediensteter.
(2) Den Bediensteten der österreichischen
Eisenbahnen ist im Fall der Erkrankung oder
eines Unfalles während der Ausübung ihres
Dienstes im Eisenbahndurchgangsverkehr auf
dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik die
notwendige Erste Hilfe, einschließlich Arzthilfe,
zu gewähren.
(3) Die Bediensteten der österreichischen
Eisenbahnen genießen im Eisenbahndurchgangsverkehr
bei der Ausübung ihres Dienstes auf
dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik den
Schutz und den Beistand, die den Bediensteten
der ungarischen Eisenbahnen zustehen.
(4) Hinsichtlich der Sozialversicherung für die
im Eisenbahndurchgangsverkehr dienstleistenden
österreichischen Eisenbahnbediensteten sind die
in der Republik Österreich geltenden Vorschriften
maßgeblich, sofern in zwischenstaatlichen
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit
nicht anderes bestimmt wird.
Artikel 10
(1) Für das Dienstverhältnis der Bediensteten
der österreichischen Eisenbahnen sind, besonders
auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht, die in
der Republik Österreich geltenden Vorschriften
maßgebend.
(2) Von strafbaren Handlungen, die von den
Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen
auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik
begangen worden sind, haben die ungarischen
Eisenbahnen die vorgesetzte Dienststelle der
Eisenbahnbediensteten unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 11
(1) Dienstsendungen, wie Dienstbriefe, Dienstformulare,
Fahrpläne, Tarife sowie dienstliche
Geld- und Wertsendungen dürfen im Eisenbahndurchgangsverkehr
durch Bedienstete der österreichischen
Eisenbahnen ohne Vermittlung der
Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert
werden.
(2) Diese Sendungen sind zur Vermeidung
von Mißbräuchen mit dem Dienststempel der
absendenden Stelle zu versehen.
Artikel 12
(1) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten
Waren sind von Zöllen und sonstigen
Ein- und Ausgangsabgaben sowie von wirtschaftlichen
Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten
und -beschränkungen befreit, wenn die für den
Eisenbahndurchgangsverkehr geltenden Bestimmungen
eingehalten werden; Sicherheiten werden
nicht erhoben. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen
wird von der Erhebung der Zölle
und der sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben
abgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird,
daß die Ware in unverändertem Zustand in das
Gebiet der Republik Österreich zurückgebracht
worden ist.
(2) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten
Waren unterliegen der Überwachung
durch die Zollbehörden. Unter Überwachung
durch die Zollbehörden sind dabei alle Maßnahmen
zu verstehen, die von diesen getroffen
werden, um zu verhindern, daß der Zollabfertigung
unterliegende Waren dieser entzogen werden.
Zoll- bzw. Bahnplomben werden von
den Zollbehörden anerkannt. Die beteiligten
Eisenbahnen sorgen erforderlichenfalls für die
Stellung der Waren zur Zollabfertigung und
stellen die hiefür erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung.
Artikel 13
(1) Beförderungsverbote der Ungarischen
Volksrepublik zum Schutz von Menschen, Tieren
und Pflanzen gelten auch für den Eisenbahndurchgangsverkehr.
(2) Die Durchfuhr von Einhufern, Rindern,
Schafen, Ziegen und Schweinen ist zulässig, wenn
die Tiere mit den erforderlichen Dokumenten
über die seuchenfreie Herkunft, wie Ursprungs- und
Gesundheitszeugnissen oder Tierpässen versehen
sind. Für andere Tiere sowie tierische
Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse sind derartige
Dokumente nicht erforderlich.
(3) Im Eisenbahndurchgangsverkehr findet
eine tierärztliche Grenzkontrolle nicht statt.
Ebenso ist eine Durchfuhrbewilligung nicht
erforderlich.
(4) Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist
bei Beförderung im Eisenbahndurchgangsverkehr
kein Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.
Artikel 14
(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist es
verboten, ein- oder auszusteigen sowie Waren
in den oder aus dem Zug zu bringen. Der Bahnverschluß
gilt nicht für diejenigen österreichischen
Bediensteten, die Grenzabfertigungsaufgaben
in Sopron wahrnehmen oder im Anschluß-
und Übergangsdienst der Eisenbahnen tätig sind,
sofern sie mit dem für ihre Tätigkeit vorgesehenen
Grenzübertrittsausweis ausgestattet sind.
(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr dürfen
Waren, abgesehen von den folgenden Ausnahmen,
nur im Güter-, Gepäck- oder Postwagen
sowie in Gepäck- oder Postabteilen befördert
werden. In Personenwagen dürfen nur Handge-
päck und Tiere nach Maßgabe des Artikels 3
mitgenommen werden. Auf Lokomotiven und
Tendern, im Motorenraum von Triebwagen
sowie im Führerstand von Triebwagen und
Steuerwagen dürfen außer den Betriebsmitteln
nur Gegenstände mitgeführt werden, die von den
österreichischen Eisenbahnbediensteten zum
dienstlichen oder eigenen Gebrauch während der
Dienstreise benötigt werden.
Artikel 15
Reisenden im Eisenbahndurchgangsverkehr
und den dabei tätigen österreichischen Bediensteten,
die infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher
Ereignisse im Eisenbahnverkehr
nicht mit demselben Zug weiterbefördert werden
können, ist das Umsteigen in einen anderen Zug
zu ermöglichen, der es ihnen erlaubt, ihre Reise
im Eisenbahndurchgangsverkehr in derselben
Richtung fortzusetzen. Ist eine solche Möglichkeit
nicht gegeben oder unzumutbar, so werden
die zuständigen Behörden der Ungarischen Volksrepublik
dabei Hilfe leisten, diesen Reisenden und
österreichischen Bediensteten, sobald es die
Umstände erlauben, die Fortsetzung der Reise
bzw. das Verlassen des Gebietes der Ungarischen
Volksrepublik auf einem entsprechenden Weg zu
ermöglichen.
Artikel 16
(1) Die Bahnpost unterliegt im Eisenbahndurchgangsverkehr
keinen Beschränkungen und
keinen Gebühren der Ungarischen Volksrepublik.
(2) Die Briefkästen an Gepäck- und Postwagen
sowie an Gepäck- und Postabteilen sind im Eisenbahndurchgangsverkehr
geschlossen zu halten.
(3) Die in Gepäck- und Postwagen sowie in
Gepäck- oder Postabteilen mitgeführten Postsachen
dürfen nicht durchsucht werden.
Artikel 17
Die Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen
sind im Eisenbahndurchgangsverkehr
befugt, in den Zügen Fahrkartenkontrollen vorzunehmen.
Wenn es zur Aufrechterhaltung der
Ordnung im Zug notwendig ist, können sie die
ungarischen Grenzabfertigungsorgane um ihren
Beistand ersuchen.
Artikel 18
(1) Wird beim Betrieb der Eisenbahn im
Eisenbahndurchgangsverkehr durch einen Unfall
ein Reisender getötet oder verletzt oder eine
Sache, die ein Reisender an sich trägt oder mit
sich führt, vernichtet, beschädigt oder verloren,
so haften die österreichischen Eisenbahnen wie
ein Betriebsunternehmer nach österreichischem
Recht; sie stehen dabei für die ungarischen Eisenbahnen
und deren Leute ein. Zu den Reisenden
gehören auch die im Artikel 4 genannten Personen.
Ansprüche des Geschädigten an die ungarischen
Eisenbahnen in deren Eigenschaft als
Betriebsunternehmer bleiben unberührt.
(2) Für Beförderungen im Eisenbahndurchgangsverkehr
gelten hinsichtlich der Haftung
für verspätete Auslieferung, Überschreitung der
Lieferfrist, gänzlichen oder teilweisen Verlust
oder Beschädigung von Reisegepäck, Expreßgut
und Gütern (einschließlich Leichen und lebender
Tiere) die beförderungsrechtlichen und tariflichen
Haftungsbestimmungen, die gegolten hätten,
wenn die Beförderung über Strecken der
österreichischen Eisenbahnen im Gebiet der
Republik Österreich stattgefunden hätte. Die
Haftung der ungarischen Eisenbahnen gegenüber
dem Anspruchsberechtigten ist ausgeschlossen.
(3) Wird ein im Eisenbahndurchgangsverkehr
tätiger österreichischer Bediensteter in Ausübung
seines Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn
durch einen Unfall getötet oder verletzt oder eine
Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt,
vernichtet, beschädigt oder verloren, so ist die
Pflicht, die sich aus dem schädigenden Ereignis
ergebenden Ansprüche zu befriedigen, so zu
beurteilen, als ob das schädigende Ereignis
auf den Strecken der österreichischen Eisenbahnen
im Gebiet der Republik Österreich verursacht
worden wäre. Soweit hienach die Haftung
einer österreichischen Eisenbahn besteht, hat
sie dabei für die ungarischen Eisenbahnen und
deren Leute einzustehen. Die Haftung der ungarischen
Eisenbahnen gegenüber den im ersten
Satz genannten Bediensteten ist ausgeschlossen.
(4) Für Schäden an Anlagen oder Fahrbetriebsmitteln
gelten die diesbezüglichen Vereinbarungen
zwischen den österreichischen und den
ungarischen Eisenbahnen.
(5) Im Eisenbahnpostverkehr haften für Sachschäden,
die im Eisenbahndurchgangsverkehr
eintreten, die beteiligten Eisenbahnen bzw.
Postverwaltungen untereinander nach Maßgabe
der bestehenden Vereinbarungen.
(6) In anderen Fällen als den in den vorstehenden
Absätzen oder in anderen Abkommen geregelten
ist die Haftung für Schäden beim Betrieb
der Eisenbahn im Eisenbahndurchgangsverkehr
nach ungarischem Recht zu beurteilen. Soweit
danach die eine oder die andere Eisenbahn
haftet, trifft die Haftung auch die andere Eisenbahn
als Gesamtschuldner.
(7) Die Klage kann nur bei den Gerichten des
Staates derjenigen Eisenbahn erhoben werden,
der gegenüber der Schadenersatzanspruch geltend
gemacht wird.
(8) Haben die österreichischen Eisenbahnen
aufgrund der vorstehenden Bestimmungen Ersatz
geleistet, so können sie gegen die ungarischen
Eisenbahnen Rückgriff nehmen, wenn der Unfall
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der
ungarischen Eisenbahnen oder ihrer Leute oder
durch Mängel der Anlagen oder der Fahrbetriebsmittel
der ungarischen Eisenbahnen verursacht
worden ist.
(9) Werden an die ungarischen Eisenbahnen
Schadenersatzansprüche gestellt, die unter die
vorstehenden Bestimmungen fallen, so haben die
österreichischen Eisenbahnen sie von derartigen
Ansprüchen zu befreien, soweit die österreichischen
Eisenbahnen dem Geschädigten nach
Absatz 1 erster Satz haften, und sofern nicht der
Unfall durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
der ungarischen Eisenbahnen oder ihrer Leute
oder durch Mängel ihrer Anlagen oder ihrer
Fahrbetriebsmittel verursacht worden ist. Haben
die ungarischen Eisenbahnen zur Befriedigung
der Schadenersatzansprüche Zahlungen geleistet,
so haben die österreichischen Eisenbahnen,
soweit diese die vorstehende Befreiungspflicht
trifft, ihnen den gezahlten Betrag zu ersetzen.
(10) Ob und inwieweit die beteiligten Eisenbahnen
untereinander Rückgriff nehmen oder
einander Ersatz leisten, bleibt ihnen überlassen.
Artikel 19
Die am Eisenbahndurchgangsverkehr beteiligten
Eisenbahnen haben die zur Durchführung
dieses Abkommens für ihren Bereich erforderlichen
Maßnahmen zu vereinbaren.
Artikel 20
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens sind
durch Verhandlungen zwischen den zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten und, wenn auf
diesem Weg keine Einigung erzielt werden kann,
auf diplomatischem Weg beizulegen.
Artikel 21
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
tritt die österreichisch-ungarische Protokollarvereinbarung
vom 30. Juni 1930 betreffend die
Regelung des Eisenbahnverkehres über das
Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung außer
Kraft.
Artikel 22
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und
tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Aus-
tausch der Ratifikationsurkunden stattfindet. Der
Austausch der Ratifikationsurkunden wird sobald
wie möglich in Wien stattfinden.
(2) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen
schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung
einer Frist von drei Jahren kündigen.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich jedoch
im Fall einer Kündigung ein neues Abkommen
abzuschließen, das den Grundsätzen dieses Abkommens
entspricht. Wenn im Laufe dieser
Kündigungsfrist das neue Abkommen nicht in
Kraft tritt, wird die Gültigkeit des bestehenden
Abkommens jeweils auf weitere drei Jahre bzw.
bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens
automatisch verlängert.
Geschehen zu Budapest, am 13. September 1980
in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Lausecker
Für die Ungarische Volksrepublik
Pullai
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 24. Feber 1982 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 1 am 1. Mai
1982 in Kraft.