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197. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Eisenbahndurchgangsverkehr durch das Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Eisenbahndurchgangsverkehr durch das Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Ungarische

Volksrepublik haben, von dem Wunsch geleitet,

die zwischen den beiden Staaten bestehenden

gutnachbarlichen Beziehungen weiter zu entwickeln,

die Protokollarvereinbarung vom 30. Juni 1930

betreffend die Regelung des Eisenbahnverkehres

über das Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung

unter Wahrung der in ihr enthaltenen Grundsätze

den geänderten Verhältnissen anzupassen und

die Abwicklung des Eisenbahndurchgangsverkehrs

zu erleichtern, folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Die österreichischen Eisenbahnen sind berechtigt,

Durchgangstransporte durch das Gebiet

der Ungarischen Volksrepublik (im folgenden

Eisenbahndurchgangsverkehr) auf den Strecken

zwischen der Staatsgrenze bei Baumgarten/

Sopron, Loipersbach-Schattendorf/Agfalva,

Deutschkreutz/Magyarfalva und Pamhagen/

Fertöujlak über den Bahnhof Sopron unter

Bahnverschluß zu führen.

(2) Unter Bahnverschluß sind alle Maßnahmen

zu verstehen, die hintanhalten sollen, daß im

Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Gebiet der

Ungarischen Volksrepublik in Züge oder Zugteile

zugestiegen oder aus solchen ausgestiegen wird

oder Waren in solche gebracht oder aus solchen

entfernt werden.

Artikel 2

Die von den Eisenbahnen im Eisenbahndurchgangsverkehr

einander zu erbringenden Leistungen

und deren Abgeltung sind durch Vereinbarung

der beteiligten Eisenbahnen zu regeln.

Artikel 3

Beförderungen im Eisenbahndurchgangsverkehr

sind in beförderungsrechtlicher und tariflicher

Hinsicht so zu behandeln, als ob sie auf

Strecken der österreichischen Eisenbahnen vorgenommen

worden wären.

Artikel 4

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen ohne

Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit sowie für

Handgepäck, mitgenommene Tiere, Reisegepäck,

Expreßgut, Güter und Postsachen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens

gelten auch für die Durchbeförderung österreichischer

Exekutivorgane (Bundespolizei, Bundesgendarmerie,

Zollwache, Justizwache, Gemeindewachkörper)

bei Dienstreisen sowie bei Fahrten

zu oder von ihrem Dienstverrichtungsort in

Uniform oder Zivil. Im Eisenbahndurchgangsverkehr

dürfen Dienstwaffen nur mitgeführt

werden, wenn sie ungeladen und samt Munition

in dafür bestimmten Behältern in erster Linie

im Gepäckwagen, sonst an anderer Stelle im Zug,

in Anwesenheit der ungarischen Begleitorgane

(Artikel 5) gegen Quittung hinterlegt worden

sind und unter Verschluß gehalten werden. Die

Behälter sind von den beteiligten Eisenbahnen

unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; die

Unentgeltlichkeit gilt auch für die Hinterlegung.

Bei Beendigung des Eisenbahndurchgangsverkehrs

sind die Dienstwaffen samt Munition den

Exekutivorganen gegen Rückgabe der Quittung

in Anwesenheit der ungarischen Begleitorgane

auszufolgen. Die Anzahl der gleichzeitig in einem

Zug durchbeförderten bewaffneten Exekutivorgane

darf zwölf nicht überschreiten.

(3) Die Beförderung von Häftlingen im Eisenbahndurchgangsverkehr

ist ausgeschlossen.

(4) Einzeln, nicht in Ausübung ihres Dienstes

reisende österreichische Militärpersonen dürfen

in Friedenszeiten den Eisenbahndurchgangsverkehr

in Uniform mit ihrer militärischen persönlichen

Ausrüstung, jedoch ohne Waffe und Munition,

benützen. Die Anzahl solcher gleichzeitig

in einem Zug durchbeförderten Personen darf

dreißig nicht überschreiten.

(5) In Friedenszeiten dürfen österreichische

Militärpersonen den Eisenbahndurchgangsverkehr

in geschlossenen Formationen, einschließlich

der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen

Ausrüstung, zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen

oder Unglücksfällen außergewöhnlichen

Umfanges, nach möglichst einfacher und

rascher Herstellung des Einvernehmens beider

Regierungen unter den durch sie festgelegten

Modalitäten benützen.

(6) Vorgesetzte österreichischer Exekutivorgane

bzw. Militärpersonen dürfen im Eisenbahndurchgangsverkehr

ihren mitreisenden Untergebenen

nur solche Anordnungen erteilen, die

zur Aufrechterhaltung der Disziplin notwendig

sind.

(7) Jäger und Jagdgesellschaften dürfen mit

ihren Jagdwaffen und der dazugehörigen Munition

im Eisenbahndurchgangsverkehr ohne Beschränkungen

reisen. Die Anzahl der gleichzeitig

in einem Zug durchbeförderten bewaffneten

Jäger darf zwölf nicht überschreiten.

Artikel 5

(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr benötigen

die Reisenden weder ein Reisedokument noch

einen ungarischen Sichtvermerk; Personen im

Alter von mehr als 16 Jahren müssen jedoch

einen amtlichen Lichtbildausweis, der zur Feststellung

ihrer Identität geeignet ist, mit sich

führen.

(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr wird von

beiden Vertragsstaaten keine Grenzabfertigung

durchgeführt. Um die Einhaltung der Bestimmungen

dieses Abkommens zu überwachen und

um Zuwiderhandlungen zu verhindern, dürfen

die Grenzabfertigungsorgane beider Vertragsstaaten

die unter Bahnverschluß geführten Züge

oder Zugteile begleiten und überwachen. Darüber

hinaus sind die ungarischen Begleitorgane

berechtigt, zur Verhinderung oder zur Aufklärung

strafbarer Handlungen, die im Eisenbahndurchgangsverkehr

beabsichtigt sind oder

begangen werden, einzuschreiten. Um Zuwiderhandlungen

gegen die Bestimmungen dieses Abkommens

zu verhindern, sind die österreichischen

Begleitorgane hiebei berechtigt, ihre diesbezüglichen

Vorschriften im gleichen Umfang und mit

den gleichen Folgen wie auf dem Gebiet der

Republik Österreich anzuwenden; Zuwiderhandlungen

gegen diese Vorschriften sowie gegen

die Bestimmungen dieses Abkommens gelten,

soweit die Verfolgung österreichischen Behörden

obliegt, als auf dem Gebiet der Republik Österreich

begangen. Verhaftungen und andere Arten

von Festnahmen sind den österreichischen Begleitorganen

auf dem Gebiet der Ungarischen

Volksrepublik nicht gestattet.

(3) Die Behörden der Ungarischen Volksrepublik

gewähren den österreichischen Begleitorganen

bei der Ausübung ihres Dienstes im

Eisenbahndurchgangsverkehr den gleichen Schutz

und Beistand wie den ungarischen Begleitorganen.

Die in der Ungarischen Volksrepublik geltenden

strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von

Beamten und Amtshandlungen sind auch auf

strafbare Handlungen anzuwenden, die im Eisenbahndurchgangsverkehr

gegen die österreichischen

Begleitorgane in Ausübung ihres Dienstes

oder in Beziehung auf diesen Dienst begangen

werden. Amtshaftungsansprüche für Schäden,

die österreichische Begleitorgane im Eisenbahndurchgangsverkehr

zufügen, unterstehen dem

Recht und der Gerichtsbarkeit der Republik

Österreich, als ob die schädigende Handlung auf

dem Gebiet der Republik Österreich stattgefunden

hätte; ungarische Staatsangehörige sind

in diesen Fällen österreichischen Staatsangehörigen

gleichgestellt. Von strafbaren Handlungen,

die von einem österreichischen Begleitorgan auf

dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik begangen

worden sind, ist die Dienstbehörde des

Organs durch die zuständige Behörde der Ungarischen

Volksrepublik zu benachrichtigen.

(4) Die österreichischen Begleitorgane müssen

im Besitz eines zweisprachigen Grenzübertrittsausweises

sein, wie er im Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Ungarischen

Volksrepublik über Paß- und Zollabfertigung

festgelegt ist. Sie dürfen damit in Ausübung ihres

Dienstes im Eisenbahndurchgangsverkehr die

Staatsgrenze in Dienstkleidung, mit Dienstabzeichen,

Dienstwaffe und der erforderlichen

Dienstausrüstung überschreiten. Von der Waffe

dürfen die österreichischen Begleitorgane auf

dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik

jedoch nur im Fall der Notwehr Gebrauch machen.

(5) Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch

oder zum Bedarf der österreichischen

Begleitorgane während des Dienstes auf dem

Gebiet der Ungarischen Volksrepublik bestimmt

sind, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein-

und Ausgangsabgaben.

(6) Die Begleitorgane werden unentgeltlich

befördert.

(7) Die Anzahl der gleichzeitig in einem Zug

durchbeförderten österreichischen Begleitorgane

gemäß Absatz 2 darf, sofern diese bewaffnet sind,

zwei nicht überschreiten. Diese Organe sind in

die Höchstzahl gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht

einzurechnen.

Artikel 6

(1) Zulassungen von Triebfahrzeugen und

Prüfungen des Bedienungspersonals in der Republik

Österreich gelten auch für die im Artikel 1

Absatz 1 bezeichneten Strecken.

(2) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr verkehrenden

Züge werden auf den im Artikel 1

Absatz 1 bezeichneten Strecken, mit Ausnahme

des Streckenabschnittes Staatsgrenze bei Pamhagen/

Fertöujlak—Sopron, von den österreichi-

schen Eisenbahnen nach ihren Verkehrsvorschriften

geführt. Die für den Eisenbahnverkehr

zuständigen obersten Behörden der Vertragsstaaten

vereinbaren, welche Verkehrsvorschriften

im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Streckenabschnitt

Staatsgrenze bei Pamhagen/

Fertöujlak—Sopron anzuwenden sind. In allen

Bahnhöfen gelten die Verkehrsvorschriften der

ungarischen Eisenbahnen.

(3) Für die im Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten

Strecken sind die dort befindlichen ungarischen

Signale und Kennzeichen sowie die damit zusammenhängenden

Verkehrsvorschriften der

ungarischen Eisenbahnen maßgebend. Hinsichtlich

der an den im Eisenbahndurchgangsverkehr

verkehrenden Zügen und ihren Lokomotiven

verwendeten Signale gelten die Vorschriften der

österreichischen Eisenbahnen.

(4) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten

Wagen und ihre Ladungen müssen den

für den internationalen Verkehr vorgeschriebenen

Bedingungen bzw. anderen zwischen den beteiligten

Eisenbahnen zu treffenden Vereinbarungen

entsprechen.

(5) Im Eisenbahndurchgangsverkehr werden

Triebfahrzeuge und sonstige Fahrbetriebsmittel

sowie deren Ladungen von den Eisenbahnen

nicht übernommen; es werden auch keine Übernahmeprüfungen

durchgeführt.

Artikel 7

Die für den Eisenbahnverkehr zuständigen

obersten Behörden der Vertragsstaaten haben zu

vereinbaren, in welchen Fällen die für die sichere

und reibungslose Verkehrsabwicklung im Eisenbahndurchgangsverkehr

erforderlichen Mitteilungen

in deutscher Sprache zu geben sind.

Artikel 8

(1) Die Bediensteten der österreichischen

Eisenbahnen sind berechtigt, im Eisenbahndurchgangsverkehr

ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren

Dienstabzeichen zu tragen.

(2) Die Eisenbahnen vereinbaren, in welchen

Fällen Eisenbahnbedienstete Dienstkleider oder

sichtbare Dienstabzeichen tragen müssen.

Artikel 9

(1) Die Dienststellen und die Eisenbahnbediensteten

der Ungarischen Volksrepublik sind

verpflichtet, den Bediensteten der österreichischen

Eisenbahnen bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten

den erforderlichen Beistand zu

gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen

im Sinn dieses Abkommens in gleicher Weise

Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen

eigener Eisenbahnbediensteter.

(2) Den Bediensteten der österreichischen

Eisenbahnen ist im Fall der Erkrankung oder

eines Unfalles während der Ausübung ihres

Dienstes im Eisenbahndurchgangsverkehr auf

dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik die

notwendige Erste Hilfe, einschließlich Arzthilfe,

zu gewähren.

(3) Die Bediensteten der österreichischen

Eisenbahnen genießen im Eisenbahndurchgangsverkehr

bei der Ausübung ihres Dienstes auf

dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik den

Schutz und den Beistand, die den Bediensteten

der ungarischen Eisenbahnen zustehen.

(4) Hinsichtlich der Sozialversicherung für die

im Eisenbahndurchgangsverkehr dienstleistenden

österreichischen Eisenbahnbediensteten sind die

in der Republik Österreich geltenden Vorschriften

maßgeblich, sofern in zwischenstaatlichen

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit

nicht anderes bestimmt wird.

Artikel 10

(1) Für das Dienstverhältnis der Bediensteten

der österreichischen Eisenbahnen sind, besonders

auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht, die in

der Republik Österreich geltenden Vorschriften

maßgebend.

(2) Von strafbaren Handlungen, die von den

Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen

auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik

begangen worden sind, haben die ungarischen

Eisenbahnen die vorgesetzte Dienststelle der

Eisenbahnbediensteten unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 11

(1) Dienstsendungen, wie Dienstbriefe, Dienstformulare,

Fahrpläne, Tarife sowie dienstliche

Geld- und Wertsendungen dürfen im Eisenbahndurchgangsverkehr

durch Bedienstete der österreichischen

Eisenbahnen ohne Vermittlung der

Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert

werden.

(2) Diese Sendungen sind zur Vermeidung

von Mißbräuchen mit dem Dienststempel der

absendenden Stelle zu versehen.

Artikel 12

(1) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten

Waren sind von Zöllen und sonstigen

Ein- und Ausgangsabgaben sowie von wirtschaftlichen

Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten

und -beschränkungen befreit, wenn die für den

Eisenbahndurchgangsverkehr geltenden Bestimmungen

eingehalten werden; Sicherheiten werden

nicht erhoben. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen

wird von der Erhebung der Zölle

und der sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben

abgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird,

daß die Ware in unverändertem Zustand in das

Gebiet der Republik Österreich zurückgebracht

worden ist.

(2) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten

Waren unterliegen der Überwachung

durch die Zollbehörden. Unter Überwachung

durch die Zollbehörden sind dabei alle Maßnahmen

zu verstehen, die von diesen getroffen

werden, um zu verhindern, daß der Zollabfertigung

unterliegende Waren dieser entzogen werden.

Zoll- bzw. Bahnplomben werden von

den Zollbehörden anerkannt. Die beteiligten

Eisenbahnen sorgen erforderlichenfalls für die

Stellung der Waren zur Zollabfertigung und

stellen die hiefür erforderlichen Unterlagen zur

Verfügung.

Artikel 13

(1) Beförderungsverbote der Ungarischen

Volksrepublik zum Schutz von Menschen, Tieren

und Pflanzen gelten auch für den Eisenbahndurchgangsverkehr.

(2) Die Durchfuhr von Einhufern, Rindern,

Schafen, Ziegen und Schweinen ist zulässig, wenn

die Tiere mit den erforderlichen Dokumenten

über die seuchenfreie Herkunft, wie Ursprungs- und

Gesundheitszeugnissen oder Tierpässen versehen

sind. Für andere Tiere sowie tierische

Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse sind derartige

Dokumente nicht erforderlich.

(3) Im Eisenbahndurchgangsverkehr findet

eine tierärztliche Grenzkontrolle nicht statt.

Ebenso ist eine Durchfuhrbewilligung nicht

erforderlich.

(4) Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist

bei Beförderung im Eisenbahndurchgangsverkehr

kein Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.

Artikel 14

(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist es

verboten, ein- oder auszusteigen sowie Waren

in den oder aus dem Zug zu bringen. Der Bahnverschluß

gilt nicht für diejenigen österreichischen

Bediensteten, die Grenzabfertigungsaufgaben

in Sopron wahrnehmen oder im Anschluß-

und Übergangsdienst der Eisenbahnen tätig sind,

sofern sie mit dem für ihre Tätigkeit vorgesehenen

Grenzübertrittsausweis ausgestattet sind.

(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr dürfen

Waren, abgesehen von den folgenden Ausnahmen,

nur im Güter-, Gepäck- oder Postwagen

sowie in Gepäck- oder Postabteilen befördert

werden. In Personenwagen dürfen nur Handge-

päck und Tiere nach Maßgabe des Artikels 3

mitgenommen werden. Auf Lokomotiven und

Tendern, im Motorenraum von Triebwagen

sowie im Führerstand von Triebwagen und

Steuerwagen dürfen außer den Betriebsmitteln

nur Gegenstände mitgeführt werden, die von den

österreichischen Eisenbahnbediensteten zum

dienstlichen oder eigenen Gebrauch während der

Dienstreise benötigt werden.

Artikel 15

Reisenden im Eisenbahndurchgangsverkehr

und den dabei tätigen österreichischen Bediensteten,

die infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher

Ereignisse im Eisenbahnverkehr

nicht mit demselben Zug weiterbefördert werden

können, ist das Umsteigen in einen anderen Zug

zu ermöglichen, der es ihnen erlaubt, ihre Reise

im Eisenbahndurchgangsverkehr in derselben

Richtung fortzusetzen. Ist eine solche Möglichkeit

nicht gegeben oder unzumutbar, so werden

die zuständigen Behörden der Ungarischen Volksrepublik

dabei Hilfe leisten, diesen Reisenden und

österreichischen Bediensteten, sobald es die

Umstände erlauben, die Fortsetzung der Reise

bzw. das Verlassen des Gebietes der Ungarischen

Volksrepublik auf einem entsprechenden Weg zu

ermöglichen.

Artikel 16

(1) Die Bahnpost unterliegt im Eisenbahndurchgangsverkehr

keinen Beschränkungen und

keinen Gebühren der Ungarischen Volksrepublik.

(2) Die Briefkästen an Gepäck- und Postwagen

sowie an Gepäck- und Postabteilen sind im Eisenbahndurchgangsverkehr

geschlossen zu halten.

(3) Die in Gepäck- und Postwagen sowie in

Gepäck- oder Postabteilen mitgeführten Postsachen

dürfen nicht durchsucht werden.

Artikel 17

Die Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen

sind im Eisenbahndurchgangsverkehr

befugt, in den Zügen Fahrkartenkontrollen vorzunehmen.

Wenn es zur Aufrechterhaltung der

Ordnung im Zug notwendig ist, können sie die

ungarischen Grenzabfertigungsorgane um ihren

Beistand ersuchen.

Artikel 18

(1) Wird beim Betrieb der Eisenbahn im

Eisenbahndurchgangsverkehr durch einen Unfall

ein Reisender getötet oder verletzt oder eine

Sache, die ein Reisender an sich trägt oder mit

sich führt, vernichtet, beschädigt oder verloren,

so haften die österreichischen Eisenbahnen wie

ein Betriebsunternehmer nach österreichischem

Recht; sie stehen dabei für die ungarischen Eisenbahnen

und deren Leute ein. Zu den Reisenden

gehören auch die im Artikel 4 genannten Personen.

Ansprüche des Geschädigten an die ungarischen

Eisenbahnen in deren Eigenschaft als

Betriebsunternehmer bleiben unberührt.

(2) Für Beförderungen im Eisenbahndurchgangsverkehr

gelten hinsichtlich der Haftung

für verspätete Auslieferung, Überschreitung der

Lieferfrist, gänzlichen oder teilweisen Verlust

oder Beschädigung von Reisegepäck, Expreßgut

und Gütern (einschließlich Leichen und lebender

Tiere) die beförderungsrechtlichen und tariflichen

Haftungsbestimmungen, die gegolten hätten,

wenn die Beförderung über Strecken der

österreichischen Eisenbahnen im Gebiet der

Republik Österreich stattgefunden hätte. Die

Haftung der ungarischen Eisenbahnen gegenüber

dem Anspruchsberechtigten ist ausgeschlossen.

(3) Wird ein im Eisenbahndurchgangsverkehr

tätiger österreichischer Bediensteter in Ausübung

seines Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn

durch einen Unfall getötet oder verletzt oder eine

Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt,

vernichtet, beschädigt oder verloren, so ist die

Pflicht, die sich aus dem schädigenden Ereignis

ergebenden Ansprüche zu befriedigen, so zu

beurteilen, als ob das schädigende Ereignis

auf den Strecken der österreichischen Eisenbahnen

im Gebiet der Republik Österreich verursacht

worden wäre. Soweit hienach die Haftung

einer österreichischen Eisenbahn besteht, hat

sie dabei für die ungarischen Eisenbahnen und

deren Leute einzustehen. Die Haftung der ungarischen

Eisenbahnen gegenüber den im ersten

Satz genannten Bediensteten ist ausgeschlossen.

(4) Für Schäden an Anlagen oder Fahrbetriebsmitteln

gelten die diesbezüglichen Vereinbarungen

zwischen den österreichischen und den

ungarischen Eisenbahnen.

(5) Im Eisenbahnpostverkehr haften für Sachschäden,

die im Eisenbahndurchgangsverkehr

eintreten, die beteiligten Eisenbahnen bzw.

Postverwaltungen untereinander nach Maßgabe

der bestehenden Vereinbarungen.

(6) In anderen Fällen als den in den vorstehenden

Absätzen oder in anderen Abkommen geregelten

ist die Haftung für Schäden beim Betrieb

der Eisenbahn im Eisenbahndurchgangsverkehr

nach ungarischem Recht zu beurteilen. Soweit

danach die eine oder die andere Eisenbahn

haftet, trifft die Haftung auch die andere Eisenbahn

als Gesamtschuldner.

(7) Die Klage kann nur bei den Gerichten des

Staates derjenigen Eisenbahn erhoben werden,

der gegenüber der Schadenersatzanspruch geltend

gemacht wird.

(8) Haben die österreichischen Eisenbahnen

aufgrund der vorstehenden Bestimmungen Ersatz

geleistet, so können sie gegen die ungarischen

Eisenbahnen Rückgriff nehmen, wenn der Unfall

durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der

ungarischen Eisenbahnen oder ihrer Leute oder

durch Mängel der Anlagen oder der Fahrbetriebsmittel

der ungarischen Eisenbahnen verursacht

worden ist.

(9) Werden an die ungarischen Eisenbahnen

Schadenersatzansprüche gestellt, die unter die

vorstehenden Bestimmungen fallen, so haben die

österreichischen Eisenbahnen sie von derartigen

Ansprüchen zu befreien, soweit die österreichischen

Eisenbahnen dem Geschädigten nach

Absatz 1 erster Satz haften, und sofern nicht der

Unfall durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

der ungarischen Eisenbahnen oder ihrer Leute

oder durch Mängel ihrer Anlagen oder ihrer

Fahrbetriebsmittel verursacht worden ist. Haben

die ungarischen Eisenbahnen zur Befriedigung

der Schadenersatzansprüche Zahlungen geleistet,

so haben die österreichischen Eisenbahnen,

soweit diese die vorstehende Befreiungspflicht

trifft, ihnen den gezahlten Betrag zu ersetzen.

(10) Ob und inwieweit die beteiligten Eisenbahnen

untereinander Rückgriff nehmen oder

einander Ersatz leisten, bleibt ihnen überlassen.

Artikel 19

Die am Eisenbahndurchgangsverkehr beteiligten

Eisenbahnen haben die zur Durchführung

dieses Abkommens für ihren Bereich erforderlichen

Maßnahmen zu vereinbaren.

Artikel 20

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens sind

durch Verhandlungen zwischen den zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten und, wenn auf

diesem Weg keine Einigung erzielt werden kann,

auf diplomatischem Weg beizulegen.

Artikel 21

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

tritt die österreichisch-ungarische Protokollarvereinbarung

vom 30. Juni 1930 betreffend die

Regelung des Eisenbahnverkehres über das

Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung außer

Kraft.

Artikel 22

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und

tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in

Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Aus-

tausch der Ratifikationsurkunden stattfindet. Der

Austausch der Ratifikationsurkunden wird sobald

wie möglich in Wien stattfinden.

(2) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen

schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung

einer Frist von drei Jahren kündigen.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich jedoch

im Fall einer Kündigung ein neues Abkommen

abzuschließen, das den Grundsätzen dieses Abkommens

entspricht. Wenn im Laufe dieser

Kündigungsfrist das neue Abkommen nicht in

Kraft tritt, wird die Gültigkeit des bestehenden

Abkommens jeweils auf weitere drei Jahre bzw.

bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens

automatisch verlängert.

Geschehen zu Budapest, am 13. September 1980

in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Lausecker

Für die Ungarische Volksrepublik

Pullai

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 24. Feber 1982 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 1 am 1. Mai

1982 in Kraft.

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