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197. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, und des § 16

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße und über eine

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der

Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 209/

1979, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr und dem Bundesminister

für Justiz verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 14. Dezember 1967, BGBl. Nr. 401,

über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen

für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 379/1977 wird wie folgt geändert

1. Der Art. I hat zu lauten

„Die gemäß § 59 Abs. 1 KFG 1967 und die

gemäß § 16 Abs. 1 GGSt zu schließenden Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherungen müssen zu

den in der Anlage enthaltenen Allgemeinen Bedingungen

für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

geschlossen sein."

2. In der Anlage hat der Art. 15 Abs. 4 bis 6

zu lauten

„(4) Geht das Eigentum an einem Fahrzeug

oder die Anwartschaft darauf auf eine andere

Person über, so ist der bisherige Schadenverlauf

des Versicherungsverhältnisses nur dann zu berücksichtigen,

wenn innerhalb eines Jahres nach

dem Übergang

1. ein naher Angehöriger des früheren Versicherungsnehmers

das Eigentum am Fahrzeug

oder die Anwartschaft darauf erwirbt,

2. ein Leasing-Nehmer oder Mieter, dem das

Fahrzeug während mindestens eines Jahres

zum Gebrauch überlassen war, das Eigentum

an ihm erwirbt,

3. ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während

mindestens eines Jahres regelmäßig benützt

hat, von seinem Dienstgeber das

Eigentum an ihm oder die Anwartschaft

darauf erwirbt.

(5) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte,

die Verwandten in gerader auf- und absteigender

Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden

Geschwister. Hiebei sind den Kindern und

Eltern Wahl- oder Pflegekinder und -eitern und

der ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche Gemeinschaft

gleichzuhalten. Beim Übergang auf

einen nahen Angehörigen ist der bisherige Schadenverlauf

jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn

der frühere Versicherungsnehmer im Sinne des

Abs. 6 ein Ersatzfahrzeug erwirbt.

(6) Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle

eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges,

für das das versicherte Interesse weggefallen

ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif

die Bemessung der Prämie nach dem Schadenverlauf

vorsieht, so ist auf ein für dieses Fahrzeug

begründetes Versicherungsverhältnis der

Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses

anzurechnen. Ein Fahrzeug gilt als an

Stelle eines anderen erworben, wenn der Erwerb

längstens drei Monate vor oder innerhalb eines

Jahres nach der Veräußerung oder dem Wegfall

des versicherten Interesses erfolgt. Wird der

Versicherungsvertrag nicht mit demselben Versicherer

geschlossen, so hat der frühere Versicherer

dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen

eine Bescheinigung über den Schadenverlauf

des Versicherungsverhältnisses auszustellen."

Der bisherige Abs. 5 hat die Bezeichnung 7

zu erhalten.

3. In der Anlage hat der Art. 23 zu lauten

„Anhänger zur Beförderung gefährlicher

Güter

Besteht für einen Anhänger eine Versicherung

nach § 16 Abs. 1 GGSt, so umfaßt sie auch Ersatzansprüche

aus Schadenereignissen durch das

mit dem Anhänger beförderte gefährliche Gut,

die mit dem Betrieb des Zugfahrzeuges zusammenhängen,

insoweit die Mindestversicherungssummen

für Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher

Güter bestimmt sind oder mit denen

gefährliche Güter befördert werden, die Versicherungssummen

für das Zugfahrzeug übersteigen."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980 in

Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt der § 1 der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 30. Oktober 1979, BGBl.

Nr. 451, über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

für die internationale Beförderung gefährlicher

Güter außer Kraft.

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