197. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, und des § 16
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße und über eine
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 209/
1979, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr und dem Bundesminister
für Justiz verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 14. Dezember 1967, BGBl. Nr. 401,
über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 379/1977 wird wie folgt geändert
1. Der Art. I hat zu lauten
„Die gemäß § 59 Abs. 1 KFG 1967 und die
gemäß § 16 Abs. 1 GGSt zu schließenden Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungen müssen zu
den in der Anlage enthaltenen Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
geschlossen sein."
2. In der Anlage hat der Art. 15 Abs. 4 bis 6
zu lauten
„(4) Geht das Eigentum an einem Fahrzeug
oder die Anwartschaft darauf auf eine andere
Person über, so ist der bisherige Schadenverlauf
des Versicherungsverhältnisses nur dann zu berücksichtigen,
wenn innerhalb eines Jahres nach
dem Übergang
1. ein naher Angehöriger des früheren Versicherungsnehmers
das Eigentum am Fahrzeug
oder die Anwartschaft darauf erwirbt,
2. ein Leasing-Nehmer oder Mieter, dem das
Fahrzeug während mindestens eines Jahres
zum Gebrauch überlassen war, das Eigentum
an ihm erwirbt,
3. ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während
mindestens eines Jahres regelmäßig benützt
hat, von seinem Dienstgeber das
Eigentum an ihm oder die Anwartschaft
darauf erwirbt.
(5) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte,
die Verwandten in gerader auf- und absteigender
Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden
Geschwister. Hiebei sind den Kindern und
Eltern Wahl- oder Pflegekinder und -eitern und
der ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche Gemeinschaft
gleichzuhalten. Beim Übergang auf
einen nahen Angehörigen ist der bisherige Schadenverlauf
jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn
der frühere Versicherungsnehmer im Sinne des
Abs. 6 ein Ersatzfahrzeug erwirbt.
(6) Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle
eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges,
für das das versicherte Interesse weggefallen
ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif
die Bemessung der Prämie nach dem Schadenverlauf
vorsieht, so ist auf ein für dieses Fahrzeug
begründetes Versicherungsverhältnis der
Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses
anzurechnen. Ein Fahrzeug gilt als an
Stelle eines anderen erworben, wenn der Erwerb
längstens drei Monate vor oder innerhalb eines
Jahres nach der Veräußerung oder dem Wegfall
des versicherten Interesses erfolgt. Wird der
Versicherungsvertrag nicht mit demselben Versicherer
geschlossen, so hat der frühere Versicherer
dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen
eine Bescheinigung über den Schadenverlauf
des Versicherungsverhältnisses auszustellen."
Der bisherige Abs. 5 hat die Bezeichnung 7
zu erhalten.
3. In der Anlage hat der Art. 23 zu lauten
„Anhänger zur Beförderung gefährlicher
Güter
Besteht für einen Anhänger eine Versicherung
nach § 16 Abs. 1 GGSt, so umfaßt sie auch Ersatzansprüche
aus Schadenereignissen durch das
mit dem Anhänger beförderte gefährliche Gut,
die mit dem Betrieb des Zugfahrzeuges zusammenhängen,
insoweit die Mindestversicherungssummen
für Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher
Güter bestimmt sind oder mit denen
gefährliche Güter befördert werden, die Versicherungssummen
für das Zugfahrzeug übersteigen."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980 in
Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt der § 1 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 30. Oktober 1979, BGBl.
Nr. 451, über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
für die internationale Beförderung gefährlicher
Güter außer Kraft.