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197. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 5 Badener Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Baden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 5 Badener Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Baden

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenteil der S 5 Badener Schnellstraße,

welcher bis zur Umlegung auf eine die Voraussetzungen

des § 2 Abs. 1 lit. b Bundesstraßengesetz

1971 erfüllende Trasse gemäß § 33 Abs. 5

Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße B gilt

und durch die Neutrassierung der bereits dem

Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom

26. Juli 1972, BGBl. Nr. 319, in seinem Verlauf

bestimmten Abschnittes der die vorgenannten

Voraussetzungen erfüllenden Trasse der S 5 Badener

Schnellstraße für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, wird zwischen km 14,208 (alt)

und km 16,168 (alt) als Bundesstraße aufgelassen.

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