197_1979
AT
197. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 5 Badener Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Baden
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 197. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 5 Badener Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Baden
1979_197_0 197. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 5 Badener Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Baden
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenteil der S 5 Badener Schnellstraße,
welcher bis zur Umlegung auf eine die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 lit. b Bundesstraßengesetz
1971 erfüllende Trasse gemäß § 33 Abs. 5
Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße B gilt
und durch die Neutrassierung der bereits dem
Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom
26. Juli 1972, BGBl. Nr. 319, in seinem Verlauf
bestimmten Abschnittes der die vorgenannten
Voraussetzungen erfüllenden Trasse der S 5 Badener
Schnellstraße für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, wird zwischen km 14,208 (alt)
und km 16,168 (alt) als Bundesstraße aufgelassen.