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197_1978 AT

197. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stempelmarkengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stempelmarkengesetzes

Auf Grund des § 6 des Stempelmarkengesetzes,

BGBl. Nr. 24/1964, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 11. Mai 1964 zur Durchführung des

Stempelmarkengesetzes, BGBl. Nr. 89, in der

Fassung der Verordnungen des Bundesministers

für Finanzen BGBl. Nr. 119/1965, 131/1966 und

663 A/1976 wird wie folgt geändert

Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Die Bestellung der Stempelmarken

hat durch Verwendung der hiezu amtlich aufgelegten

Fassungsscheine zu erfolgen. Die Fassungsscheine

sind in dem ,Fassungsbuch für Stempelmarken'

enthalten, welches dem zum Verkauf

Berechtigten vom Finanzamt ausgehändigt wird.

Bei diesem Finanzamt hat auch der zum Verkauf

Berechtigte die Stempelmarken zu beziehen.

(2) Das Finanzamt hat die bestellten Stempelmarken

an den zum Verkauf Berechtigten erst

auszufolgen, wenn dem Finanzamt das ,Fassungsbuch

für Stempelmarken' und der Empfangscheinabschnitt

des Erlagscheines, auf dem die

Einzahlung oder der Auftrag zur Überweisung

des Entgeltes für die bestellten Stempelmarken

auf das Postscheckkonto des Finanzamtes bestätigt

wurde, vorgelegt werden.

(3) Wird von dem zum Verkauf Berechtigten

beim Finanzamt die Zusendung von Stempelmarken

im Postwege beantragt, so sind dem Antrag

das ,Fassungsbuch für Stempelmarken' und

der bestätigte Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines

anzuschließen.

(4) Behörden und Ämtern des Bundes kann

das Entgelt für Stempelmarken bis zur Höhe

eines voraussichtlichen Monatsbedarfes gestundet

werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1978 in

Kraft.

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