197. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stempelmarkengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Stempelmarkengesetzes,
BGBl. Nr. 24/1964, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 11. Mai 1964 zur Durchführung des
Stempelmarkengesetzes, BGBl. Nr. 89, in der
Fassung der Verordnungen des Bundesministers
für Finanzen BGBl. Nr. 119/1965, 131/1966 und
663 A/1976 wird wie folgt geändert
Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Die Bestellung der Stempelmarken
hat durch Verwendung der hiezu amtlich aufgelegten
Fassungsscheine zu erfolgen. Die Fassungsscheine
sind in dem ,Fassungsbuch für Stempelmarken'
enthalten, welches dem zum Verkauf
Berechtigten vom Finanzamt ausgehändigt wird.
Bei diesem Finanzamt hat auch der zum Verkauf
Berechtigte die Stempelmarken zu beziehen.
(2) Das Finanzamt hat die bestellten Stempelmarken
an den zum Verkauf Berechtigten erst
auszufolgen, wenn dem Finanzamt das ,Fassungsbuch
für Stempelmarken' und der Empfangscheinabschnitt
des Erlagscheines, auf dem die
Einzahlung oder der Auftrag zur Überweisung
des Entgeltes für die bestellten Stempelmarken
auf das Postscheckkonto des Finanzamtes bestätigt
wurde, vorgelegt werden.
(3) Wird von dem zum Verkauf Berechtigten
beim Finanzamt die Zusendung von Stempelmarken
im Postwege beantragt, so sind dem Antrag
das ,Fassungsbuch für Stempelmarken' und
der bestätigte Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines
anzuschließen.
(4) Behörden und Ämtern des Bundes kann
das Entgelt für Stempelmarken bis zur Höhe
eines voraussichtlichen Monatsbedarfes gestundet
werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1978 in
Kraft.