197. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Sektionen Gewerbe und Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für
den gemäß §§ 1 und 2 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten
Bereich der Sektionen Gewerbe und Industrie
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages
dieser Sektionen und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Privatangestellten,
ein Kontingent für die Beschäftigung
von Ausländern als kaufmännische Angestellte
in Höhe von 1300 und als technische
Angestellte in Höhe von 1370 festgesetzt.
(2) Als kaufmännische Angestellte gelten nur
die nach dem „Systematischen Verzeichnis der
Berufe", herausgegeben vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt (Ausgabe 1971), der
Berufsgruppe 407 „Einkäufer" und der Berufsobergruppe
41 „Handelsvertreter, Werbefachleute,
Vermittler und verwandte Berufe", als
technische Angestellte nur die der Berufsabteilung
6 „Technische Berufe" zuzuordnenden
Berufsträger.
§ 2. (1) Das Kontingent für kaufmännische
Angestellte wird auf die einzelnen Bundesländer
wie folgt aufgeteilt
Burgenland 30
Kärnten 45
Niederösterreich 125
Oberösterreich 165
Salzburg 125
Steiermark 100
Tirol 110
Vorarlberg 190
Wien 410.
(2) Das Kontingent für technische Angestellte
wird auf die einzelnen Bundesländer wie folgt
aufgeteilt
Burgenland 15
Kärnten 50
Niederösterreich 145
Oberösterreich 230
Salzburg 90
Steiermark 135
Tirol 55
Vorarlberg 130
Wien 520.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.