Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
197_1976 AT

197. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Trinidad-Tobago über die Abschaffung der Sichtvermerkspflicht (Notenwechsel)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Trinidad-Tobago über die Abschaffung der Sichtvermerkspflicht (Notenwechsel)

(Übersetzung)

Ministry of External Affairs,

Port of Spain, am 20. Februar 1976

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung von Trinidad-Tobago zur Erleichterung

des Reiseverkehrs zwischen Trinidad-

Tobago und Österreich bereit ist, mit der Österreichischen

Bundesregierung ein Abkommen über

die Abschaffung der Sichtvermerkspflicht folgenden

Inhalts zu schließen

(1) Staatsbürger Trinidad-Tobagos und österreichische

Staatsbürger, die einen von den zu-

ständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen

Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht

Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

einreisen und sich dort 90 Tage aufhalten.

(2) Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit

oder für einen 90 Tage übersteigenden Aufenthalt

im Gebiete des anderen Vertragsstaates ist

ein vor der Einreise einzuholender Sichtvermerk

erforderlich.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien

die Staatsbürger Trinidad-Tobagos und die

österreichischen Staatsbürger nicht von der Verpflichtung,

die österreichischen Gesetze und Vorschriften

und die Gesetze und Vorschriften Trinidad-

Tobagos betreffend die Einreise und den Aufenthalt

von Ausländern zu beachten.

(4) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht

vor, Personen, die er als unerwünscht betrachtet

oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen

verstoßen, die Einreise oder den Aufenthalt in

seinem Gebiet zu verweigern.

(5) Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von

seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf sein

Gebiet zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit

bestritten werden sollte.

(6) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht

vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,

Ordnung und Gesundheit die Anwendung dieses

Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 5, vorübergehend

auszusetzen. Einführung und Aufhebung

dieser Maßnahme sind denn anderen Vertragsstaat

unverzüglich auf diplomatischem Wege

bekanntzugeben.

(7) Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses

Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen

Frist aufkündigen.

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung

der Österreichischen Bundesregierung finden,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese

Note und die Antwortnote Euer Exzellenz dazu

ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten

in dieser Angelegenheit bilden, welches

am 90. Tag nach Vornahme des Notenwechsels

in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Dr. Cuthbert Joseph

Minister of External Affairs

Seiner Exzellenz

Dr. Harald Gödel

Österreichischer Botschafter

Caracas

Venezuela

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Caracas

Port of Spain, am 20. Februar 1976

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer

Exzellenz vom 20. Februar 1976 zu bestätigen,

welche folgenden Wortlaut hat

„Herr Botschafter,

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung von Trinidad-Tobago zur Erleichterung

des Reiseverkehrs zwischen Trinidad-

Tobago und Österreich bereit ist, mit der Österreichischen

Bundesregierung ein Abkommen über

die Abschaffung der Sichtvermerkspflicht folgenden

Inhalts zu schließen

(1) Staatsbürger Trinidad-Tobagos und österreichische

Staatsbürger, die einen von den zuständigen

Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen

Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht

Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

einreisen und sich dort 90 Tage aufhalten.

(2) Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit

oder für einen 90 Tage übersteigenden Aufenthalt

im Gebiete des anderen Vertragsstaates ist

ein vor der Einreise einzuholender Sichtvermerk

erforderlich.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien

die Staatsbürger Trinidad-Tobagos und die

österreichischen Staatsbürger nicht von der Verpflichtung,

die österreichischen Gesetze und Vorschriften

und die Gesetze und Vorschriften Trinidad-

Tobagos betreffend die Einreise und den Aufenthalt

von Ausländern zu beachten.

(4) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht

vor, Personen, die er als unerwünscht betrachtet

oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen

verstoßen, die Einreise oder den Aufenthalt in

seinem Gebiet zu verweigern.

(5) Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von

seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf sein

Gebiet zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit

bestritten werden sollte.

(6) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht

vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,

Ordnung und Gesundheit die Anwendung dieses

Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 5, vorübergehend

auszusetzen. Einführung und Aufhebung

dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat

unverzüglich auf diplomatischem Wegebekanntzugeben.

(7) Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses

Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen

Frist aufkündigen.

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung

der Österreichischen Bundesregierung finden,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese

Note und die Antwortnote Euer Exzellenz dazu

ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten

in dieser Angelegenheit bilden, welches

am 90. Tag nach Vornahme des Notenwechsels

in Kraft tritt."

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Österreichische Bundesregierung den vorstehenden

Vorschlägen zustimmt und sohin die

Note Euer Exzellenz und diese Antwortnote dazu

ein Abkommen zwischen unseren beiden

Regierungen in dieser Angelegenheit bilden, welches

am neunzigsten Tag nach Vornahme des

Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Dr. Harald Gödel

Österreichischer Botschafter

Seiner Exzellenz

Dr. Cuthbert Joseph

Minister of External Affairs

and West Indian Affairs

Port of Spain

Das Abkommen tritt gemäß seinem vorletzten Absatz am 30. Mai 1976 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →