197. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Trinidad-Tobago über die Abschaffung der Sichtvermerkspflicht (Notenwechsel)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Ministry of External Affairs,
Port of Spain, am 20. Februar 1976
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung von Trinidad-Tobago zur Erleichterung
des Reiseverkehrs zwischen Trinidad-
Tobago und Österreich bereit ist, mit der Österreichischen
Bundesregierung ein Abkommen über
die Abschaffung der Sichtvermerkspflicht folgenden
Inhalts zu schließen
(1) Staatsbürger Trinidad-Tobagos und österreichische
Staatsbürger, die einen von den zu-
ständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen
Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht
Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
einreisen und sich dort 90 Tage aufhalten.
(2) Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
oder für einen 90 Tage übersteigenden Aufenthalt
im Gebiete des anderen Vertragsstaates ist
ein vor der Einreise einzuholender Sichtvermerk
erforderlich.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien
die Staatsbürger Trinidad-Tobagos und die
österreichischen Staatsbürger nicht von der Verpflichtung,
die österreichischen Gesetze und Vorschriften
und die Gesetze und Vorschriften Trinidad-
Tobagos betreffend die Einreise und den Aufenthalt
von Ausländern zu beachten.
(4) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht
vor, Personen, die er als unerwünscht betrachtet
oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen
verstoßen, die Einreise oder den Aufenthalt in
seinem Gebiet zu verweigern.
(5) Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von
seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf sein
Gebiet zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit
bestritten werden sollte.
(6) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht
vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,
Ordnung und Gesundheit die Anwendung dieses
Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 5, vorübergehend
auszusetzen. Einführung und Aufhebung
dieser Maßnahme sind denn anderen Vertragsstaat
unverzüglich auf diplomatischem Wege
bekanntzugeben.
(7) Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses
Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen
Frist aufkündigen.
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung
der Österreichischen Bundesregierung finden,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese
Note und die Antwortnote Euer Exzellenz dazu
ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten
in dieser Angelegenheit bilden, welches
am 90. Tag nach Vornahme des Notenwechsels
in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Dr. Cuthbert Joseph
Minister of External Affairs
Seiner Exzellenz
Dr. Harald Gödel
Österreichischer Botschafter
Caracas
Venezuela
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Caracas
Port of Spain, am 20. Februar 1976
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer
Exzellenz vom 20. Februar 1976 zu bestätigen,
welche folgenden Wortlaut hat
„Herr Botschafter,
Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung von Trinidad-Tobago zur Erleichterung
des Reiseverkehrs zwischen Trinidad-
Tobago und Österreich bereit ist, mit der Österreichischen
Bundesregierung ein Abkommen über
die Abschaffung der Sichtvermerkspflicht folgenden
Inhalts zu schließen
(1) Staatsbürger Trinidad-Tobagos und österreichische
Staatsbürger, die einen von den zuständigen
Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen
Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht
Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
einreisen und sich dort 90 Tage aufhalten.
(2) Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
oder für einen 90 Tage übersteigenden Aufenthalt
im Gebiete des anderen Vertragsstaates ist
ein vor der Einreise einzuholender Sichtvermerk
erforderlich.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien
die Staatsbürger Trinidad-Tobagos und die
österreichischen Staatsbürger nicht von der Verpflichtung,
die österreichischen Gesetze und Vorschriften
und die Gesetze und Vorschriften Trinidad-
Tobagos betreffend die Einreise und den Aufenthalt
von Ausländern zu beachten.
(4) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht
vor, Personen, die er als unerwünscht betrachtet
oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen
verstoßen, die Einreise oder den Aufenthalt in
seinem Gebiet zu verweigern.
(5) Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von
seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf sein
Gebiet zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit
bestritten werden sollte.
(6) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht
vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,
Ordnung und Gesundheit die Anwendung dieses
Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 5, vorübergehend
auszusetzen. Einführung und Aufhebung
dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat
unverzüglich auf diplomatischem Wegebekanntzugeben.
(7) Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses
Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen
Frist aufkündigen.
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung
der Österreichischen Bundesregierung finden,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese
Note und die Antwortnote Euer Exzellenz dazu
ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten
in dieser Angelegenheit bilden, welches
am 90. Tag nach Vornahme des Notenwechsels
in Kraft tritt."
Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Österreichische Bundesregierung den vorstehenden
Vorschlägen zustimmt und sohin die
Note Euer Exzellenz und diese Antwortnote dazu
ein Abkommen zwischen unseren beiden
Regierungen in dieser Angelegenheit bilden, welches
am neunzigsten Tag nach Vornahme des
Notenwechsels in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Dr. Harald Gödel
Österreichischer Botschafter
Seiner Exzellenz
Dr. Cuthbert Joseph
Minister of External Affairs
and West Indian Affairs
Port of Spain
Das Abkommen tritt gemäß seinem vorletzten Absatz am 30. Mai 1976 in Kraft.