197. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 349/1970 wird geändert wie
folgt
1. Vor § 6 hat die Überschrift zu lauten
„A. Allgemeines"
2. § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen
Krankenpflege und in der Kinderkranken- und
Säuglingspflege dauert vier Jahre.
(2) Das erste Ausbildungsjahr dient der Vertiefung
der Allgemeinbildung und der Vorbereitung
auf die Ausbildung im Krankenpflegefachdienst
und ist gemäß den einschlägigen schulrechtlichen
Vorschriften am Sitz einer Krankenanstalt
zu führen.
(3) Das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr
dient der theoretischen und praktischen Ausbildung
in der allgemeinen Krankenpflege und in
der Kinderkranken- und Säuglingspflege."
3. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr
darf die Ausbildung in der allgemeinen
Krankenpflege nur an allgemeinen Krankenpflegeschulen,
die Ausbildung in der Kinderkranken-
und Säuglingspflege nur an Kinderkrankenpflegeschulen
erfolgen.
(2) Krankenpflegeschulen dürfen nur an Krankenanstalten
errichtet werden, welche die zur
praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen
besitzen, mit den für die Erreichung
des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und
Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind
und entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten
für die auszubildenden Personen aufweisen.
(3) Jede Krankenpflegeschule muß unter der
Leitung eines Arztes stehen, der die hiefür erforderliche
fachliche Eignung besitzt. Zur Betreuung
der Krankenpflegeschüler(innen) hat diesem Arzt
eine erfahrene diplomierte Krankenpflegeperson
als Schuloberin (Internatsleiter) zur Seite zu
stehen.
(4) Die Krankenpflegeschulen sind so zu führen,
daß die Errreichung des Ausbildungszieles gewährleistet
ist.
(5) Die Errichtung und Führung einer Krankenpflegeschule
bedarf der Bewilligung des Bundesministeriums
für Gesundheit und Umweltschutz.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die
Krankenpflegeschule den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes entspricht; sie ist zurückzunehmen,
wenn die Voraussetzungen für eine dem
Gesetz entsprechende Krankenpflegeausbildung
nicht mehr gegeben sind."
4. § 8 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„(3) In eine Krankenpflegeschule sind nach
Maßgabe der verfügbaren Plätze jene
Bewerber(innen) aufzunehmen, welche die im
§ 9 Abs. 1 in Zusammenhalt mit Abs. 8 angeführten
Voraussetzungen erfüllen oder denen
gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 7
eine Nachsicht hievon erteilt worden ist."
5. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 9. (1) Personen, die sich um die Aufnahme
in eine Krankenpflegeschule bewerben, haben
nachzuweisen
a) den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) ein Lebensalter nicht über 35 Jahre,
c) die zur Erfüllung der Berufspflichten nötigen
körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
d) die Unbescholtenheit,
e) den erfolgreichen Besuch des ersten Ausbildungsjahres
(§ 6 Abs. 2) nach erfolgreicher
Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht."
6. § 9 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zur Beurteilung der in Abs. 1 lit. c und
d angeführten Aufnahmeerfordernisse sind ein
amtsärztliches Zeugnis, in dem insbesondere das
Freisein von aktiver Tuberkulose und von Keimen
sonstiger anzeigepflichtiger Krankheiten
festzuhalten ist, und eine Strafregisterbescheinigung
vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Einbringung
des Aufnahmeansuchens darf das amtsärztliche
Zeugnis nicht älter als vier Wochen, die
Strafregisterbescheinigung nicht älter als drei
Monate sein."
7. Dem § 9 ist nachstehender Abs. 8 anzufügen
„(8) Der Nachweis gemäß Abs. 1 lit. e entfällt
für Personen, die nach erfolgreicher Absolvierung
der allgemeinen Schulpflicht
a) mindestens eine Klasse einer allgemeinbildenden
höheren Schule, einer berufsbildenden
mittleren oder höheren Schule
oder einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen,
für Kindergärtnerinnen oder für
Erzieher erfolgreich besucht haben oder
b) nach Vollendung des 16. Lebensjahres vor
der Aufnahmekommission ein solches Maß
an Allgemeinbildung nachweisen, das erwarten
läßt, daß sie dem theoretischen und
praktischen Unterricht im Krankenpflegefachdienst
zu folgen vermögen."
8. Vor § 10 hat die Überschrift zu lauten
„B. Dauer und Art der Ausbildung in Krankenpflegeschulen"
9. Im § 10 Abs. 1 tritt an Stelle der ersten
beiden Sätze folgende Bestimmung
„§ 10. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen
Krankenpflege und in der Kinderkranken- und
Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten
Ausbildungsjahr umfaßt insbesondere die nachstehend
angeführten Sachgebiete:"
10. Im § 12 a Abs. 1 ist der Klammerausdruck
„(§ 6)" durch „(§ 7)" zu ersetzen.
11. § 12 a Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„(3) Personen, die als Stationsgehilfen gemäß
§ 49 Abs. 1 letzter Satz anerkannt worden sind,
eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im
Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen und die im
dritten Ausbildungsjahr" abzuhaltenden Prüfungen
(§ 15 a) mit Erfolg abgelegt haben, können
die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege
nach Abs. 1 ohne Nachweis der unter
lit. c angeführten Voraussetzung absolvieren."
12. § 13 hat zu lauten
„§ 13. Die näheren Bestimmungen über die
fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen
Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan
und den Betrieb von Krankenpflegeschulen sind
nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen
Ausbildung für den Krankenpflegeberuf vom
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst durch Verordnung
zu erlassen. Hiebei sind insbesondere auch die
Unterkunfts- und Ausbildungsbedingungen festzulegen
und ist sicherzustellen, daß Schüler(innen)
zu einer praktischen Unterweisung am
Krankenbett und im Operationssaal erst mit Erreichung
des Alters von 17 Jahren und zur praktischen
Einführung in das Gebiet der Röntgen-
und Isotopenkunde erst nach Vollendung des
18. Lebensjahres herangezogen werden. Die Ausbildungszeit
ist so zu begrenzen, daß sie die
jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit
nicht überschreitet."
13. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Am Ende des zweiten und dritten Ausbildungsjahres
sind jeweils Einzelprüfungen von
den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches
abzuhalten. Am Ende des vierten Ausbildungsjahres
ist nach Abschluß der Gesamtausbildung
eine kommissionelle Prüfung (Di-
plomprüfung) abzunehmen. Darüber hinaus haben
sich die Lehrer während der gesamten
Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der
Krankenpflegeschüler(innen) zu überzeugen."
14. § 14 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Eine nichtbestandene Prüfung darf höchstens
zweimal wiederholt werden; Wiederholungsprüfungen
sind als kommissionelle Prüfungen
abzunehmen."
15. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 15. (1) Über erfolgreich abgelegte Prüfungen
erhalten Krankenpflegeschüler(innen) nur
bei Verlassen der Schule ein Prüfungszeugnis.
Das auf Grund der Prüfungen im zweiten und
dritten Ausbildungsjahr festgestellte Ausbildungsergebnis
ist jedoch entsprechend zu vermerken
und den Krankenpflegeschülern(-schülerinnen)
schriftlich mitzuteilen."
16. § 15 a hat zu lauten
„§ 15 a. Außer den Krankenpflegeschülern
(-Schülerinnen) sind auch Personen zu den im
dritten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Einzelprüfungen
zuzulassen, die eine Ausbildung zum
Sanitätsunteroffizier im Bundesheer mit Erfolg
abgeschlossen haben."
17. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Nähere Vorschriften über die Durchführung
der Prüfungen, ferner über die Zusammensetzung
der Prüfungskommission, die Abstimmung,
die Wertung der Prüfungsergebnisse
und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen
wiederholt werden können, schließlich
über die Form und den Inhalt der Diplome oder
sonstiger über die Ausbildung in der allgemeinen
Krankenpflege und Kinderkranken- und Säuglingspflege
auszustellender Zeugnisse sind nach
Maßgabe der Erfordernisse des Krankenpflegeberufes
vom Bundesminister für Gesundheit
und Unweitschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterrricht und Kunst durch
Verordnung zu erlassen."
18. § 17 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Hinsichtlich der Anerkennung von Krankenanstalten
als Ausbildungsstätten für die
psychiatrische Krankenpflege gemäß Abs. 1 gelten
die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 sinngemäß."
19. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 18. (1) In der psychiatrischen Krankenpflege
dürfen nur Personen ausgebildet werden,
die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a,
c und d unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen
und die allgemeine Schulpflicht erfolgreich absolviert
haben. Das Lebensalter darf nicht unter
18 und nicht über 35 Jahre betragen, jedoch
können Überschreitungen der Altersgrenze nachgesehen
werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende
Rücksichten entgegenstehen."
20. Im II. Teil hat das 5. Hauptstück zu entfallen.
21. § 25 lit. f hat zu lauten
„f) den logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen
Dienst."
22. § 26 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Der logopädisch-phoniatrisch-audiometrische
Dienst (§ 25 lit. f) umfaßt die Behandlung
von Sprach- und Stimmstörungen sowie die
Durchführung audiometrischer Untersuchungen
nach ärztlicher Anordnung."
23. § 28 hat zu lauten
„§ 28. Hinsichtlich der Bewilligung der medizinisch-
technischen Schulen sind die Bestimmungen
des § 7 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden."
24. § 29 Z. 1 erster Halbsatz hat zu lauten
„1. Neben den im § 9 Abs. 1 lit. a bis d angeführten
Erfordernissen sind nachzuweisen:"
25. § 29 Z. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Ohne Reifezeugnis können auch Absolventinnen
einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen
in eine Schule für den logopädisch-phoniatrisch-
audiometrischen Dienst aufgenommen
werden."
26. Vor § 35 hat die Überschrift zu lauten
„Logopädisch - phoniatrisch - audiometrischer
Dienst"
27. § 35 erster Satz hat zu lauten
„§ 35. Die Ausbildung für den logopädisch-
phoniatrisch-audiometrischen Dienst dauert zwei
Jahre."
28. § 35 lit. f hat zu lauten
„f) Audiometrie;"
29. Dem § 35 ist als lit. g anzufügen
„g) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes."
30. § 36 letzter Satz hat zu lauten
„Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß
sie die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit
nicht überschreitet."
31. § 39 hat zu lauten
„§ 39. Hinsichtlich der Bewilligung der Schulen
für den medizinisch-technischen Fachdienst
sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 sinngemäß
anzuwenden."
32. § 40 hat zu lauten
„§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen
für den medizinisch-technischen Fachdienst und
der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen
der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. a bis d sowie
Abs. 2 bis 7 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter
nicht unter 17 Jahre und die erfolgreiche
Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht nachzuweisen."
33. § 41 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die näheren Bestimmungen über die
fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen
Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan
und den Betrieb von Schulen für den medizinisch-
technischen Fachdienst sind nach Maßgabe
einer geordneten und zweckmäßigen Ausbildung
für den medizinisch-technischen Fachdienst vom
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst durch Verordnung
zu erlassen. Hiebei sind insbesondere auch
die Ausbildungsbedingungen festzulegen und ist
sicherzustellen, daß die praktische Unterweisung
auf dem Gebiet der Röntgenkunde nicht vor
Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers
(der Schülerin) stattfindet. Die Ausbildungszeit
ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils festgelegte
Normalarbeitszeit nicht überschreitet."
34. § 45 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„(5) Auf die Abhaltung der Kurse nach Abs. 2
finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5
sinngemäß Anwendung."
35. § 45 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur
Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen
des § 9 Abs. 1 lit. a, c und d unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9
Abs. 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter
darf nicht unter 17 Jahre betragen. Blinde sind
von der Ausbildung zum Heilbademeister und
Heilmasseur (§ 44 lit. h) nicht ausgeschlossen,
sofern sie sonst körperlich und gesundheitlich
geeignet sind; sie können aber nur die Berechtigung
zur Ausübung der Heilmassage erlangen."
36. § 52 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Ein über den erfolgreichen Abschluß des
zweiten Ausbildungsjahres in der allgemeinen
Krankenpflege oder in der Kinderkranken- und
Säuglingspflege oder des ersten Ausbildungsjahres
in der psychiatrischen Krankenpflege ausgestelltes
Zeugnis berechtigt zur berufsmäßigen Ausübung
der im § 44 lit. a, b, f und g genannten
Tätigkeiten ohne Ablegung der in den §§ 45 bis
50 vorgesehenen kursmäßigen Ausbildung."
37. § 52 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„(4) Freiberuflich dürfen nur der Krankenpflegefachdienst
(§ 5), der physikotherapeutische
Dienst (§ 26 Abs. 1), der Diätdienst (§ 26 Abs. 4)
und der logopädisch-phoniatrisch-audiometrische
Dienst (§ 26 Abs. 6) ausgeübt werden."
38. § 52 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen
Ausübung des Krankenpflegefachdienstes,
des physiotherapeutischen Dienstes, des Diätdienstes
sowie des logopädisch-phoniatrisch-
audiometrischen Dienstes ist jede Art der Werbung
und Anpreisung verboten."
Artikel II
1. Personen, die ihre Ausbildung in der allgemeinen
Krankenpflege oder in der Kinderkranken-
und Säuglingspflege nach den bisher
geltenden Bestimmungen begonnen haben, können
diese Ausbildung innerhalb von fünf Jahren
nach Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes nach
den bisherigen Ausbildungsbestimmungen beenden.
2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes laufende Jahrgänge von Krankenpflegevorschulen
sind nach den bisherigen Bestimmungen
zu Ende zu führen.
3. Personen, die mindestens einen Jahrgang
einer Krankenpflegevorschule nach den bisherigen
Bestimmungen beendet haben, dürfen in das
zweite Ausbildungsjahr nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 9 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 2
bis 7 aufgenommen werden.
4. Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ein Diplom über die Ausbildung im
logopädisch-phoniatrischen Dienst erworben haben,
ist auf ihren Antrag von der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde folgender Vermerk
auf dem Diplom anzubringen: „Berechtigt zur
Ausübung des logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen
Dienstes (§ 26 Abs. 6 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 102/1961 i. d. F. BGBl.
Nr. 197/1973)."
Artikel III
1. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich
a) des Artikels I Z. 2, soweit es sich um die
Führung des ersten Ausbildungsjahres gemäß
den einschlägigen schulrechtlichen
Vorschriften handelt, der Bundesminister
für Unterricht und Kunst,
b) des Artikels I Z. 12, 17, 30 und 33 der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst,
c) des Artikels I Z. 11 der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung und
d) der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz
betraut.
2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1973 in Kraft. Die Durchführungsverordnungen
können bereits von dem seiner Kundmachung
nachfolgenden Tag an erlassen werden; sie treten
frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in
Kraft.