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197. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz betreffend die Regelung des

Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 349/1970 wird geändert wie

folgt

1. Vor § 6 hat die Überschrift zu lauten

„A. Allgemeines"

2. § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen

Krankenpflege und in der Kinderkranken- und

Säuglingspflege dauert vier Jahre.

(2) Das erste Ausbildungsjahr dient der Vertiefung

der Allgemeinbildung und der Vorbereitung

auf die Ausbildung im Krankenpflegefachdienst

und ist gemäß den einschlägigen schulrechtlichen

Vorschriften am Sitz einer Krankenanstalt

zu führen.

(3) Das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr

dient der theoretischen und praktischen Ausbildung

in der allgemeinen Krankenpflege und in

der Kinderkranken- und Säuglingspflege."

3. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr

darf die Ausbildung in der allgemeinen

Krankenpflege nur an allgemeinen Krankenpflegeschulen,

die Ausbildung in der Kinderkranken-

und Säuglingspflege nur an Kinderkrankenpflegeschulen

erfolgen.

(2) Krankenpflegeschulen dürfen nur an Krankenanstalten

errichtet werden, welche die zur

praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen

besitzen, mit den für die Erreichung

des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und

Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind

und entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten

für die auszubildenden Personen aufweisen.

(3) Jede Krankenpflegeschule muß unter der

Leitung eines Arztes stehen, der die hiefür erforderliche

fachliche Eignung besitzt. Zur Betreuung

der Krankenpflegeschüler(innen) hat diesem Arzt

eine erfahrene diplomierte Krankenpflegeperson

als Schuloberin (Internatsleiter) zur Seite zu

stehen.

(4) Die Krankenpflegeschulen sind so zu führen,

daß die Errreichung des Ausbildungszieles gewährleistet

ist.

(5) Die Errichtung und Führung einer Krankenpflegeschule

bedarf der Bewilligung des Bundesministeriums

für Gesundheit und Umweltschutz.

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die

Krankenpflegeschule den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes entspricht; sie ist zurückzunehmen,

wenn die Voraussetzungen für eine dem

Gesetz entsprechende Krankenpflegeausbildung

nicht mehr gegeben sind."

4. § 8 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„(3) In eine Krankenpflegeschule sind nach

Maßgabe der verfügbaren Plätze jene

Bewerber(innen) aufzunehmen, welche die im

§ 9 Abs. 1 in Zusammenhalt mit Abs. 8 angeführten

Voraussetzungen erfüllen oder denen

gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 7

eine Nachsicht hievon erteilt worden ist."

5. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 9. (1) Personen, die sich um die Aufnahme

in eine Krankenpflegeschule bewerben, haben

nachzuweisen

a) den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b) ein Lebensalter nicht über 35 Jahre,

c) die zur Erfüllung der Berufspflichten nötigen

körperlichen und geistigen Fähigkeiten,

d) die Unbescholtenheit,

e) den erfolgreichen Besuch des ersten Ausbildungsjahres

(§ 6 Abs. 2) nach erfolgreicher

Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht."

6. § 9 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zur Beurteilung der in Abs. 1 lit. c und

d angeführten Aufnahmeerfordernisse sind ein

amtsärztliches Zeugnis, in dem insbesondere das

Freisein von aktiver Tuberkulose und von Keimen

sonstiger anzeigepflichtiger Krankheiten

festzuhalten ist, und eine Strafregisterbescheinigung

vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Einbringung

des Aufnahmeansuchens darf das amtsärztliche

Zeugnis nicht älter als vier Wochen, die

Strafregisterbescheinigung nicht älter als drei

Monate sein."

7. Dem § 9 ist nachstehender Abs. 8 anzufügen

„(8) Der Nachweis gemäß Abs. 1 lit. e entfällt

für Personen, die nach erfolgreicher Absolvierung

der allgemeinen Schulpflicht

a) mindestens eine Klasse einer allgemeinbildenden

höheren Schule, einer berufsbildenden

mittleren oder höheren Schule

oder einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen,

für Kindergärtnerinnen oder für

Erzieher erfolgreich besucht haben oder

b) nach Vollendung des 16. Lebensjahres vor

der Aufnahmekommission ein solches Maß

an Allgemeinbildung nachweisen, das erwarten

läßt, daß sie dem theoretischen und

praktischen Unterricht im Krankenpflegefachdienst

zu folgen vermögen."

8. Vor § 10 hat die Überschrift zu lauten

„B. Dauer und Art der Ausbildung in Krankenpflegeschulen"

9. Im § 10 Abs. 1 tritt an Stelle der ersten

beiden Sätze folgende Bestimmung

„§ 10. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen

Krankenpflege und in der Kinderkranken- und

Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten

Ausbildungsjahr umfaßt insbesondere die nachstehend

angeführten Sachgebiete:"

10. Im § 12 a Abs. 1 ist der Klammerausdruck

„(§ 6)" durch „(§ 7)" zu ersetzen.

11. § 12 a Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„(3) Personen, die als Stationsgehilfen gemäß

§ 49 Abs. 1 letzter Satz anerkannt worden sind,

eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im

Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen und die im

dritten Ausbildungsjahr" abzuhaltenden Prüfungen

(§ 15 a) mit Erfolg abgelegt haben, können

die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege

nach Abs. 1 ohne Nachweis der unter

lit. c angeführten Voraussetzung absolvieren."

12. § 13 hat zu lauten

„§ 13. Die näheren Bestimmungen über die

fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen

Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan

und den Betrieb von Krankenpflegeschulen sind

nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen

Ausbildung für den Krankenpflegeberuf vom

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst durch Verordnung

zu erlassen. Hiebei sind insbesondere auch die

Unterkunfts- und Ausbildungsbedingungen festzulegen

und ist sicherzustellen, daß Schüler(innen)

zu einer praktischen Unterweisung am

Krankenbett und im Operationssaal erst mit Erreichung

des Alters von 17 Jahren und zur praktischen

Einführung in das Gebiet der Röntgen-

und Isotopenkunde erst nach Vollendung des

18. Lebensjahres herangezogen werden. Die Ausbildungszeit

ist so zu begrenzen, daß sie die

jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit

nicht überschreitet."

13. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Am Ende des zweiten und dritten Ausbildungsjahres

sind jeweils Einzelprüfungen von

den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches

abzuhalten. Am Ende des vierten Ausbildungsjahres

ist nach Abschluß der Gesamtausbildung

eine kommissionelle Prüfung (Di-

plomprüfung) abzunehmen. Darüber hinaus haben

sich die Lehrer während der gesamten

Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der

Krankenpflegeschüler(innen) zu überzeugen."

14. § 14 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Eine nichtbestandene Prüfung darf höchstens

zweimal wiederholt werden; Wiederholungsprüfungen

sind als kommissionelle Prüfungen

abzunehmen."

15. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 15. (1) Über erfolgreich abgelegte Prüfungen

erhalten Krankenpflegeschüler(innen) nur

bei Verlassen der Schule ein Prüfungszeugnis.

Das auf Grund der Prüfungen im zweiten und

dritten Ausbildungsjahr festgestellte Ausbildungsergebnis

ist jedoch entsprechend zu vermerken

und den Krankenpflegeschülern(-schülerinnen)

schriftlich mitzuteilen."

16. § 15 a hat zu lauten

„§ 15 a. Außer den Krankenpflegeschülern

(-Schülerinnen) sind auch Personen zu den im

dritten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Einzelprüfungen

zuzulassen, die eine Ausbildung zum

Sanitätsunteroffizier im Bundesheer mit Erfolg

abgeschlossen haben."

17. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Nähere Vorschriften über die Durchführung

der Prüfungen, ferner über die Zusammensetzung

der Prüfungskommission, die Abstimmung,

die Wertung der Prüfungsergebnisse

und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen

wiederholt werden können, schließlich

über die Form und den Inhalt der Diplome oder

sonstiger über die Ausbildung in der allgemeinen

Krankenpflege und Kinderkranken- und Säuglingspflege

auszustellender Zeugnisse sind nach

Maßgabe der Erfordernisse des Krankenpflegeberufes

vom Bundesminister für Gesundheit

und Unweitschutz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterrricht und Kunst durch

Verordnung zu erlassen."

18. § 17 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Hinsichtlich der Anerkennung von Krankenanstalten

als Ausbildungsstätten für die

psychiatrische Krankenpflege gemäß Abs. 1 gelten

die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 sinngemäß."

19. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 18. (1) In der psychiatrischen Krankenpflege

dürfen nur Personen ausgebildet werden,

die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a,

c und d unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen

und die allgemeine Schulpflicht erfolgreich absolviert

haben. Das Lebensalter darf nicht unter

18 und nicht über 35 Jahre betragen, jedoch

können Überschreitungen der Altersgrenze nachgesehen

werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende

Rücksichten entgegenstehen."

20. Im II. Teil hat das 5. Hauptstück zu entfallen.

21. § 25 lit. f hat zu lauten

„f) den logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen

Dienst."

22. § 26 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Der logopädisch-phoniatrisch-audiometrische

Dienst (§ 25 lit. f) umfaßt die Behandlung

von Sprach- und Stimmstörungen sowie die

Durchführung audiometrischer Untersuchungen

nach ärztlicher Anordnung."

23. § 28 hat zu lauten

„§ 28. Hinsichtlich der Bewilligung der medizinisch-

technischen Schulen sind die Bestimmungen

des § 7 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden."

24. § 29 Z. 1 erster Halbsatz hat zu lauten

„1. Neben den im § 9 Abs. 1 lit. a bis d angeführten

Erfordernissen sind nachzuweisen:"

25. § 29 Z. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Ohne Reifezeugnis können auch Absolventinnen

einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen

in eine Schule für den logopädisch-phoniatrisch-

audiometrischen Dienst aufgenommen

werden."

26. Vor § 35 hat die Überschrift zu lauten

„Logopädisch - phoniatrisch - audiometrischer

Dienst"

27. § 35 erster Satz hat zu lauten

„§ 35. Die Ausbildung für den logopädisch-

phoniatrisch-audiometrischen Dienst dauert zwei

Jahre."

28. § 35 lit. f hat zu lauten

„f) Audiometrie;"

29. Dem § 35 ist als lit. g anzufügen

„g) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und

Sozialversicherungsrechtes."

30. § 36 letzter Satz hat zu lauten

„Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß

sie die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit

nicht überschreitet."

31. § 39 hat zu lauten

„§ 39. Hinsichtlich der Bewilligung der Schulen

für den medizinisch-technischen Fachdienst

sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 sinngemäß

anzuwenden."

32. § 40 hat zu lauten

„§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen

für den medizinisch-technischen Fachdienst und

der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen

der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. a bis d sowie

Abs. 2 bis 7 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter

nicht unter 17 Jahre und die erfolgreiche

Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht nachzuweisen."

33. § 41 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die näheren Bestimmungen über die

fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen

Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan

und den Betrieb von Schulen für den medizinisch-

technischen Fachdienst sind nach Maßgabe

einer geordneten und zweckmäßigen Ausbildung

für den medizinisch-technischen Fachdienst vom

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst durch Verordnung

zu erlassen. Hiebei sind insbesondere auch

die Ausbildungsbedingungen festzulegen und ist

sicherzustellen, daß die praktische Unterweisung

auf dem Gebiet der Röntgenkunde nicht vor

Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers

(der Schülerin) stattfindet. Die Ausbildungszeit

ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils festgelegte

Normalarbeitszeit nicht überschreitet."

34. § 45 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„(5) Auf die Abhaltung der Kurse nach Abs. 2

finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5

sinngemäß Anwendung."

35. § 45 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur

Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen

des § 9 Abs. 1 lit. a, c und d unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9

Abs. 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter

darf nicht unter 17 Jahre betragen. Blinde sind

von der Ausbildung zum Heilbademeister und

Heilmasseur (§ 44 lit. h) nicht ausgeschlossen,

sofern sie sonst körperlich und gesundheitlich

geeignet sind; sie können aber nur die Berechtigung

zur Ausübung der Heilmassage erlangen."

36. § 52 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Ein über den erfolgreichen Abschluß des

zweiten Ausbildungsjahres in der allgemeinen

Krankenpflege oder in der Kinderkranken- und

Säuglingspflege oder des ersten Ausbildungsjahres

in der psychiatrischen Krankenpflege ausgestelltes

Zeugnis berechtigt zur berufsmäßigen Ausübung

der im § 44 lit. a, b, f und g genannten

Tätigkeiten ohne Ablegung der in den §§ 45 bis

50 vorgesehenen kursmäßigen Ausbildung."

37. § 52 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„(4) Freiberuflich dürfen nur der Krankenpflegefachdienst

(§ 5), der physikotherapeutische

Dienst (§ 26 Abs. 1), der Diätdienst (§ 26 Abs. 4)

und der logopädisch-phoniatrisch-audiometrische

Dienst (§ 26 Abs. 6) ausgeübt werden."

38. § 52 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen

Ausübung des Krankenpflegefachdienstes,

des physiotherapeutischen Dienstes, des Diätdienstes

sowie des logopädisch-phoniatrisch-

audiometrischen Dienstes ist jede Art der Werbung

und Anpreisung verboten."

Artikel II

1. Personen, die ihre Ausbildung in der allgemeinen

Krankenpflege oder in der Kinderkranken-

und Säuglingspflege nach den bisher

geltenden Bestimmungen begonnen haben, können

diese Ausbildung innerhalb von fünf Jahren

nach Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes nach

den bisherigen Ausbildungsbestimmungen beenden.

2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes laufende Jahrgänge von Krankenpflegevorschulen

sind nach den bisherigen Bestimmungen

zu Ende zu führen.

3. Personen, die mindestens einen Jahrgang

einer Krankenpflegevorschule nach den bisherigen

Bestimmungen beendet haben, dürfen in das

zweite Ausbildungsjahr nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 9 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 2

bis 7 aufgenommen werden.

4. Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ein Diplom über die Ausbildung im

logopädisch-phoniatrischen Dienst erworben haben,

ist auf ihren Antrag von der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde folgender Vermerk

auf dem Diplom anzubringen: „Berechtigt zur

Ausübung des logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen

Dienstes (§ 26 Abs. 6 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 102/1961 i. d. F. BGBl.

Nr. 197/1973)."

Artikel III

1. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich

a) des Artikels I Z. 2, soweit es sich um die

Führung des ersten Ausbildungsjahres gemäß

den einschlägigen schulrechtlichen

Vorschriften handelt, der Bundesminister

für Unterricht und Kunst,

b) des Artikels I Z. 12, 17, 30 und 33 der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst,

c) des Artikels I Z. 11 der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Landesverteidigung und

d) der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz

betraut.

2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1973 in Kraft. Die Durchführungsverordnungen

können bereits von dem seiner Kundmachung

nachfolgenden Tag an erlassen werden; sie treten

frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in

Kraft.

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