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197. Verordnung: Sammelwertberichtigungsverordnung 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Verordnung: Sammelwertberichtigungsverordnung 1972

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Rekonstruktionsgesetzes,

BGBl. Nr. 183/1955, wird verordnet

§ 1. Die Kreditunternehmungen haben in den

Bilanzen auf die nicht einzeln wertberichtigten

Forderungen — ausgenommen Forderungen gegen

den Bund, gegen Länder oder gegen Gemeinden

und von diesen verbürgte oder gewährleistete

Forderungen sowie Forderungen

gegen Kreditunternehmungen — Sammelwertberichtigungen

in folgender Höhe vorzunehmen

1. Die Kreditunternehmungen mit der Rechtsform

einer Einzelfirma, einer offenen Handelsgesellschaft

oder einer Kommanditgesellschaft, die

Teilzahlungskreditunternehmungen, die Geldausgleichsstellen

der Kreditgenossenschaften, die

Girozentrale und Bank der österreichischen Sparkassen

Aktiengesellschaft als zentrale Geldausgleichsstelle

der Sparkassen, die Kreditgenossenschaften

nach dem System Schulze-Delitzsch, die

Bürgschaftsgenossenschaften oder sonstige Kreditunternehmungen,

deren Geschäftsgegenstand ausschließlich

die Übernahme von Bürgschaften (mit

oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren

Zinsenzuschüssen) und die Durchführung von

Zuschußaktionen des Bundes umfaßt

§ 2. Die Sparkassen, die Girozentrale und Bank

der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft,

die Steiermärkische Bank Gesellschaft mit

beschränkter Haftung, die Österreichische Kommunalkredit-

Aktiengesellschaft zur Aufschließung

von Industriegelände und die Hypothekenanstalten

halben in den Bilanzen auf die nicht einzeln

wertberichtigten Forderungen gegen Gemeinden

oder auf die von diesen verbürgten öder gewährleisteten

Forderungen Sammelwertberichtigungen

in Höhe von 0•5% vorzunehmen.

§ 3. Die Geldausgleichsstellen der Kreditgenossenschaften

haben in den Bilanzen auf die

nicht einzeln wertberichtigten Forderungen gegen

die ihnen angeschlossenen Kreditunternehmungen

Sammelwertberichtigungen in Höhe von

0•5% vorzunehmen.

§ 4. Soweit die Kreditunternehmungen einem

Kreditnehmer gegenüber nach den allgemeinen

Geschäftsbedingungen aus kreditorischen Konten

zur Aufrechnung berechtigt sind oder ein Zurückbehaltungsrecht

an diesen Konten geltend

machen können, sind die entsprechenden Beträge

für die Berechnung der Sammelwertberichtigungen

von den Bilanzpositionen abzusetzen.

§ 5. Die Sammelwertberichtigungen sind zu

Ende eines jeden Geschäftsjahres an den Stand

der Forderungen anzupassen. Die sich hiebei

ergebenden Erhöhungen oder Verminderungen

sind über die Gewinn- und Verlustrechnung zu

führen.

§ 6. Zuweisungen an Sammelwertberichtigungen

stellen steuerlich Betriebsausgaben dar.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1972

in Kraft.

(2) Die Sammelwertberichtigungsverordnung

vom 28. November 1955, BGBl. Nr. 240, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 49/

1960 und 118/1969 tritt mit Ablauf des 30. Juni

1972 außer Kraft.

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