197. Verordnung: Sammelwertberichtigungsverordnung 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Rekonstruktionsgesetzes,
BGBl. Nr. 183/1955, wird verordnet
§ 1. Die Kreditunternehmungen haben in den
Bilanzen auf die nicht einzeln wertberichtigten
Forderungen — ausgenommen Forderungen gegen
den Bund, gegen Länder oder gegen Gemeinden
und von diesen verbürgte oder gewährleistete
Forderungen sowie Forderungen
gegen Kreditunternehmungen — Sammelwertberichtigungen
in folgender Höhe vorzunehmen
1. Die Kreditunternehmungen mit der Rechtsform
einer Einzelfirma, einer offenen Handelsgesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft, die
Teilzahlungskreditunternehmungen, die Geldausgleichsstellen
der Kreditgenossenschaften, die
Girozentrale und Bank der österreichischen Sparkassen
Aktiengesellschaft als zentrale Geldausgleichsstelle
der Sparkassen, die Kreditgenossenschaften
nach dem System Schulze-Delitzsch, die
Bürgschaftsgenossenschaften oder sonstige Kreditunternehmungen,
deren Geschäftsgegenstand ausschließlich
die Übernahme von Bürgschaften (mit
oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren
Zinsenzuschüssen) und die Durchführung von
Zuschußaktionen des Bundes umfaßt
§ 2. Die Sparkassen, die Girozentrale und Bank
der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft,
die Steiermärkische Bank Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die Österreichische Kommunalkredit-
Aktiengesellschaft zur Aufschließung
von Industriegelände und die Hypothekenanstalten
halben in den Bilanzen auf die nicht einzeln
wertberichtigten Forderungen gegen Gemeinden
oder auf die von diesen verbürgten öder gewährleisteten
Forderungen Sammelwertberichtigungen
in Höhe von 0•5% vorzunehmen.
§ 3. Die Geldausgleichsstellen der Kreditgenossenschaften
haben in den Bilanzen auf die
nicht einzeln wertberichtigten Forderungen gegen
die ihnen angeschlossenen Kreditunternehmungen
Sammelwertberichtigungen in Höhe von
0•5% vorzunehmen.
§ 4. Soweit die Kreditunternehmungen einem
Kreditnehmer gegenüber nach den allgemeinen
Geschäftsbedingungen aus kreditorischen Konten
zur Aufrechnung berechtigt sind oder ein Zurückbehaltungsrecht
an diesen Konten geltend
machen können, sind die entsprechenden Beträge
für die Berechnung der Sammelwertberichtigungen
von den Bilanzpositionen abzusetzen.
§ 5. Die Sammelwertberichtigungen sind zu
Ende eines jeden Geschäftsjahres an den Stand
der Forderungen anzupassen. Die sich hiebei
ergebenden Erhöhungen oder Verminderungen
sind über die Gewinn- und Verlustrechnung zu
führen.
§ 6. Zuweisungen an Sammelwertberichtigungen
stellen steuerlich Betriebsausgaben dar.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1972
in Kraft.
(2) Die Sammelwertberichtigungsverordnung
vom 28. November 1955, BGBl. Nr. 240, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 49/
1960 und 118/1969 tritt mit Ablauf des 30. Juni
1972 außer Kraft.