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197. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen der Verordnung über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen der Verordnung über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes

1. Nach dem Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

dem § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 5. März 1971, V 6/71-8 — dem Bundesminister

für Justiz zugestellt am 29. April 1971 —,

den § 6 Abs. 4, den § 10 Abs. 1 Z. 4 und 5, den

§ 11 und den § 16 Abs. 1 Buchstabe c im Art. I

der Verordnung des Bundesministers für Justiz

vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 261, über den

Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte

des Gerichtes, in der Fassung der Novellen

BGBl. Nr. 282/1949, BGBl. Nr. 121/1951 und

BGBl. Nr. 271/1951 sowie der Kundmachungen

BGBl. Nr. 219/1970 und BGBl. Nr. 424/1970 als

gesetzwidrig aufgehoben.

2. Der Bundesminister für Justiz weist darauf

hin, daß nach dem § 24 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes

vom 3. März 1971, BGBl. Nr. 108, über

die Gebühren der Notare als Beauftragte des

Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz) mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, das ist

mit dem 1. April 1971, die genannte Verordnung

des Bundesministers für Justiz ganz außer Kraft

getreten ist.

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