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197. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1970

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 18. Juni. 1970, Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Abschnitt I

§ 1. Den Bundesbahnbeamten gebühren zum

Gehalt, der Dienstalterszulage und der Dienstzulage,

den Lohnbediensteten zum Monatslohn

Teuerungszulagen im Ausmaß von 8'2 v. H. der

bezeichneten Geldleistungen.

§ 2. Auf die Berechnung der Höhe der Teuerungszulagen

sind die Bestimmungen des Artikels

II Z. 2 der 7. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963, BGBl. Nr. 265/1968, anzuwenden.

§ 3. Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche

Schicksal der Geldleistung, zu der sie gewährt

werden.

Abschnitt II

§ 4. Die Bestimmungen des Abschnittes I sind

auf Bezugsansprüche anzuwenden, die nach dem

31. Juli 1970 liegende Zeiträume betreffen.

§ 5. Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 235, tritt

für die Zeit ab 1. August 1970 außer Kraft.

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