197. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 18. Juni. 1970, Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Abschnitt I
§ 1. Den Bundesbahnbeamten gebühren zum
Gehalt, der Dienstalterszulage und der Dienstzulage,
den Lohnbediensteten zum Monatslohn
Teuerungszulagen im Ausmaß von 8'2 v. H. der
bezeichneten Geldleistungen.
§ 2. Auf die Berechnung der Höhe der Teuerungszulagen
sind die Bestimmungen des Artikels
II Z. 2 der 7. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963, BGBl. Nr. 265/1968, anzuwenden.
§ 3. Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche
Schicksal der Geldleistung, zu der sie gewährt
werden.
Abschnitt II
§ 4. Die Bestimmungen des Abschnittes I sind
auf Bezugsansprüche anzuwenden, die nach dem
31. Juli 1970 liegende Zeiträume betreffen.
§ 5. Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 235, tritt
für die Zeit ab 1. August 1970 außer Kraft.