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197_1968 AT

197. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Die Österreichische Bundesregierung

und

die Italienische Regierung

in dem Bestreben, die bestehende Zusammenarbeit

zwischen den Filmindustrien der beiden Staaten

im beiderseitigen Interesse fortzuführen und zu

vertiefen,

in der Überzeugung, daß diese Zusammenarbeit

zur wirksamen Verbreitung der Kultur beider

Völker beiträgt und die wirtschaftliche Entwicklung

der beiden Staaten fördert,

von dem Wunsche getragen, daß Filme, die sich

durch ihre technischen Vorzüge, ihren künstlerischen

Wert und ihren besonderen Aufwand auszeichnen,

in den Genuß der Vorteile von Gemeinschaftsproduktionen

kommen,

sind wie folgt übereingekommen

ABSCHNITT 1

FILMAUSTAUSCH

Artikel I

Die beiden Vertragschließenden Teile werden

im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen

keinen Beschränkungen unterwerfen

1. die Einfuhr und Auswertung von Filmen

ohne Unterschied der Länge in Originalfassung

und von Filmen in synchronisierter Fassung mit

dokumentarischem, kulturellem, erzieherischem

oder wissenschaftlichem Charakter, insbesondere

auch Kinder- und Jugendfilmen,

2. die Einfuhr und Auswertung synchronisierter

Langspielfilme, die ab 1. September 1965 bei

international anerkannten Festspielen vorgeführt

worden sind,

3. die Einfuhr von Filmen jeder Art für die

Ausstrahlung durch das Fernsehen.

Artikel II

1. Die österreichischen Behörden werden im

Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die

Einfuhr und Auswertung ohne zahlenmäßige

Einschränkung für synchronisierte italienische

Langspielfilme genehmigen.

2. Die italienischen Behörden werden im

Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr

und Auswertung von österreichischen Spielfilmen

in synchronisierter Fassung ohne zahlenmäßige

Einschränkung genehmigen.

Artikel III

1. Die Einfuhr von Material (Bild und Ton)

aus Wochenschauen italienischen oder österreichischen

Ursprungs wird von den beiden

Vertragschließenden Teilen im Rahmen ihrer

gesetzlichen Bestimmungen in liberaler Weise

genehmigt werden.

2. Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes

findet keine Anwendung auf die Einfuhr

ganzer Wochenschauen, die dazu bestimmt sind,

ohne jede Änderung im Einfuhrlande aufgeführt

zu werden. Dies gilt ebenso für solches Material

(Bild und Ton), das für die Zusammensetzung

von Wochenschauen bestimmt ist, die den

Charakter einer Wochenschau des Ausfuhrstaates

unverändert wiedergeben.

3. Die bloße Umstellung der Bilderfolge einer

eingeführten Wochenschau, ihre Kürzung oder

unwesentliche Erweiterung werden nicht als

Veränderung angesehen.

Artikel IV

1. Die in den vorstehenden Artikeln behandelte

Einfuhr von Filmen — aus welchen Staaten immer

sie kommen — ist beiderseits von der Vorlage

eines Zeugnisses zum Nachweis ihres österreichischen

oder italienischen Ursprungs abhängig.

2. Dieses Ursprungszeugnis wird österreichischerseits

vom Fachverband der Filmindustrie

Österreichs und italienischerseits vom Ministero

del Turismo e dello Spettacolo — Direzione

Generale dello Spettacolo — ausgestellt werden.

Artikel V

Die zuständigen Behörden beider Vertragschließenden

Teile unterrichten einander regelmäßig

über die Erteilung von Einfuhr-, Auswertungs-

und Gemeinschaftsproduktionsgenehmigungen

sowie über etwaige Abänderungen

oder Ergänzungen solcher Genehmigungen.

ABSCHNITT 2

GEMEINSCHAFTSPRODUKTIONEN

Artikel VI

1. Beide Vertragschließenden Teile werden die

Herstellung von Langspielfilmen und von Kurzfilmen

von künstlerischer oder kultureller Bedeutung

in Gemeinschaftsproduktion zwischen

österreichischen und italienischen Produzenten

fördern.

2. Die Gemeinschaftsproduzenten sollen folgenden

Bedingungen Rechnung tragen

a) Die Zulassung der Filme zu den Begünstigungen

der Gemeinschaftsproduktion ist

von einer vorherigen gegenseitigen Zustimmung

der zuständigen Behörden beider

Staaten abhängig, denen die Gemeinschaftsproduzenten

die Unterlagen hinsichtlich

der künstlerischen, technischen und finanziellen

Elemente des Filmes mindestens

30 Tage vor Beginn der Dreharbeiten vorzulegen

haben. Die zuständigen Behörden

sind: in der Republik Österreich die des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe

und Industrie, in der Republik Italien

die des Ministero del Turismo e dello

Spettacolo — Direzione Generale dello

Spettacolo. Beide Behörden werden vor

Erteilung der Zustimmung miteinander

Fühlung nehmen.

b) Die Gemeinschaftsproduzenten werden die

für die Durchführung der Gemeinschaftsproduktion

erforderlichen künstlerischen,

technischen und finanziellen Voraussetzungen

erfüllen.

c) Die Voraussetzungen für die Beteiligung

eines Minderheitsproduzenten an einer Gemeinschaftsproduktion

richten sich nach

den Rechtsvorschriften seines Landes.

d) Schauspieler aus dritten Staaten, die im

Hoheitsgebiet eines der Vertragschließenden

Teile ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben

und dort arbeiten, können dort ausnahmsweise

bei der Herstellung einer Gemeinschaftsproduktion

beschäftigt werden und

werden in einem solchen Fall im Rahmen der

gesetzlichen Bestimmungen als Inländer betrachtet.

e) Österreicher und Italiener, die im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden

Teiles ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben und dort arbeiten, können bei der

Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen

beschäftigt werden, werden in solchen

Fällen aber als zu ihrem Herkunftsstaat

gehörig betrachtet.

f) Künstler und Techniker, welche die Staatsbürgerschaft

eines dritten Staates besitzen,

können in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung

der Anforderungen des Filmes

und im Einverständnis der zuständigen

Behörden der Vertragschließenden Teile

an einer Gemeinschaftsproduktion teilnehmen.

g) Die Innen- oder Außenaufnahmen müssen

entweder in Österreich oder Italien erfolgen.

Es können Außenaufnahmen und Aufnahmen

von Originalschauplätzen in einem

Land, das nicht an der Gemeinschaftsproduktion

teilnimmt, durchgeführt werden,

wenn Drehbuch und Milieu es erfordern.

h) Die Minderheitsbeteiligung darf nicht unter

30% der Produktionskosten des jeweiligen

Filmes liegen.

i) In jedem Film wirkt ein Regisseur aus dem

Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragschließenden

Teile mit.

1) Der Minderheitsproduzent erbringt eine

tatsächliche technische und künstlerische

Leistung, und zwar mindestens in Form

eines Drehbuchautors, eines Technikers,

eines Schauspielers in einer Hauptrolle und

eines Schauspielers in einer zweitrangigen

Rolle.

m) Abweichungen von den Bestimmungen des

Absatzes h) und 1) des gegenständlichen

Artikels können von den Behörden der

Vertragsschließenden Teile für Filme zugestanden

werden, die einen besonderen

künstlerischen und kulturellen Wert haben

oder deren Kosten bedeutend höher sind

als die durchschnittlichen Filmproduktionskosten

im Lande mit der Mehrheitsbeteiligung.

In diesen Fällen darf die Beteiligung

des Gemeinschaftsproduzenten mit der

Minderheitsbeteiligung jedoch nicht geringer

als 20% der Filmkosten sein.

3. Die zuständigen Behörden werden einvernehmlich

die Bestimmungen über die Zulassung

von Kurzfilmen als Gemeinschaftsproduktion

festlegen.

Artikel VII

Für jeden Film in Gemeinschaftsproduktion

werden zwei Negative oder ein Negativ und ein

Dubnegativ hergestellt.

Jeder Gemeinschaftsproduzent ist Eigentümer

eines Negativs oder eines Dubnegativs. Der

Minderheits-Gemeinschaftsproduzent kann, nach

vorherigem Übereinkommen mit dem Hauptproduzenten,

das Originalnegativ benützen.

Die Gemeinschaftsproduktionsfilme werden in

deutscher oder italienischer Sprache oder in

beiden Sprachen hergestellt.

Artikel VIII

1. In Gemeinschaftsproduktion hergestellte

Filme werden von den zuständigen Behörden

beider Staaten als nationale Filme gewertet

werden und genießen damit jene Vergünstigungen,

die für Filme des eigenen Staates bereits

vorgesehen sind beziehungsweise in Zukunft von

jedem der beiden Staaten vorgesehen werden.

Diese Vergünstigungen stehen einzig und allein

dem Gemeinschaftsproduzenten jenes Staates zu,

der sie gewährt.

2. Die Einspielerlöse aus Gemeinschaftsproduktionsfilmen

sollen anteilig im Verhältnis

der Beteiligung ihrer Hersteller verteilt werden.

3. Die Vertragsbestimmungen über die Aufteilung

der Erlöse und der Märkte zwischen den

Gemeinschaftsproduzenten müssen von den zuständigen

Behörden der Vertragsparteien genehmigt

werden.

4. Die für die Auswertung notwendigen Filmkopien

sollen, soweit dies aus technischen

Gründen möglich ist, in jenem Staate angefertigt

werden, für den sie bestimmt sind.

5. Der Titelvorspann jeder Kopie eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes

und das Werbematerial

für diesen muß die Namen aller beteiligten

Produktionsunternehmen und den Hinweis

enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion

handelt.

6. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß

eine Regelung darüber enthalten, welcher Partner

berechtigt ist, den Gemeinschaftsproduktionsfilm

zur Teilnahme an international anerkannten

Filmfestspielen anzumelden.

Artikel IX

1. Die zuständigen Behörden beider Staaten

werden die Herstellung von international besonders

wertvollen Gemeinschaftsproduktionsfilmen

in Gemeinschaftsarbeit zwischen Italien,

Österreich und Ländern, mit welchen der eine

und der andere Vertragspartner Gemeinschaftsproduktionsverträge

abgeschlossen hat, fördern.

Die Genehmigung solcher Filme ist Gegenstand

einer Prüfung im Einzelfalle.

2. Bei derartigen Gemeinschaftsproduktionen

soll die finanzielle Beteiligung der Produktionsunternehmen

jedes einzelnen Staates mindestens

20% der Gesamtherstellungskosten betragen.

3. Ein Minderheitsproduzent, der nicht mehr als

zwanzig vom Hundert der Herstellungskosten

übernimmt, kann von der Verpflichtung, einen

technischen und künstlerischen Beitrag zu erbringen,

von Fall zu Fall befreit werden.

Artikel X

1. Die beiden Vertragschließenden Teile werden

für die Ein- und Ausfuhr der für die Herstellung

und Auswertung der Gemeinschaftsproduktionsfilme

erforderlichen Materialien (unbelichtete

und belichtete Filme, Apparate, Kostüme, Dekorationen

und weiteres Zubehör) nach jedem der

beiden Staaten sowie für Reisen, den Aufenthalt

und die Arbeitsbewilligung der Filmschaffenden

alle möglichen Erleichterungen gewähren.

2. Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich ferner, den Transfer der Beträge zu genehmigen,

die erforderlich sind, um den finanziellen

Anteil der Gemeinschaftsproduzenten zu ergänzen.

3. Das Gleichgewicht in der Gesamtheit der

finanziellen, künstlerischen und technischen

Beteiligungen der gemeinschaftsproduzierenden

Länder wird jährlich von der Gemischten Kommission

gemäß Artikel XIV Absatz 1 überprüft.

Der Gesamtsaldo der geschuldeten Valutabeiträge

der Gemeinschaftsproduzenten beider Länder

wird ebenfalls von dieser Gemischten Kommission

festgestellt. Jeder eventuelle Saldo soll im

folgenden Jahr ausgeglichen werden.

4. Der Saldobetrag der Beteiligungsquote des

Gemeinschaftsproduzenten mit Minderheitsbeteiligung

muß dem Gemeinschaftsproduzenten

mit Mehrheitsbeteiligung innerhalb einer Frist

von sechzig Tagen nach Übergabe allen Materials

bezahlt werden. Andernfalls verfällt die Anerkennung

als Gemeinschaftsproduktion.

Artikel XI

Im Falle der Ausfuhr eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes

nach einem Staate, in dem die

Einfuhr von Filmen Beschränkungen unterworfen

ist, soll diese zu Lasten des Kontingentes jenes

Staates gehen, in welchem der Hersteller mit dem

überwiegenden Anteil an den Herstellungskosten

des Filmes seinen Sitz hat. Jene Filme,

an denen die Hersteller beider Staaten zu gleichen

Teilen beteiligt sind, sollen auf das Kontingent

jenes Staates angerechnet werden, der im Abnehmerland

bessere Absatzmöglichkeiten hat.

Falls Beschränkungen nur gegenüber einem der

beiden Staaten angewandt werden, soll der Film

als aus dem Staate stammend angesehen werden,

gegenüber welchem keine Beschränkung besteht,

unabhängig davon, aus welchem Staate mehr zur

Produktion beigetragen wurde.

Artikel XII

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsschließenden

Teile werden gemeinsam das Verfahren

regeln, welches im Falle einer Gemeinschaftsproduktion

Anwendung finden soll.

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINES

Artikel XIII

Die Bestimmungen des Artikels X Absatz 1

gelten sinngemäß auch für Filmaufnahmen jeder

Art österreichischer Produzenten in Italien und

italienischer Produzenten in Österreich.

Artikel XIV

1. Eine Gemischte Kommission hat die Aufgabe,

die reibungslose Durchführung dieses

Abkommens zu beobachten, etwaige Änderungen

vorzuschlagen und zu gegebener Zeit die Grundlagen

für ein neues Abkommen vorzubereiten.

2. Die Kommission kann auch einberufen

werden, wenn eine Vertragspartei zu der Ansicht

gelangt, daß im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

eine Lage eintritt, die geeignet ist, die

Marktbedingungen zu verändern.

3. Den Vorsitz der italienischen Delegation in

dieser Kommission führt der Generaldirektor

für das Theater- und Filmwesen in Italien

(Direttore Generale dello Spettacolo) oder sein

Delegierter.

4. Die österreichische Delegation wird von

einem jeweils vom Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie namhaft gemachten

Delegierten geführt.

5. Den Vorsitzenden stehen die erforderlichen

Beamten und Filmfachleute zur Seite.

6. Die Kommission tritt innerhalb eines Monats

zusammen, nachdem eine Vertragspartei dies verlangt

hat.

Artikel XV

Das gegenständliche Abkommen tritt mit dem

Datum der Unterzeichnung mit Wirksamkeit vom

1. Juli 1968 in Kraft.

Das gegenständliche Abkommen ersetzt alle

vorherigen diesbezüglichen Abkommen und ist

für ein Jahr gültig. Seine Gültigkeitsdauer gilt

als stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr

verlängert, wenn es nicht spätestens drei Monate

vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. April 1968 in

zwei Originalen in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Meisl m. p.

Für die Italienische Regierung

Cozzi m. p.

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