197. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung
und
die Italienische Regierung
in dem Bestreben, die bestehende Zusammenarbeit
zwischen den Filmindustrien der beiden Staaten
im beiderseitigen Interesse fortzuführen und zu
vertiefen,
in der Überzeugung, daß diese Zusammenarbeit
zur wirksamen Verbreitung der Kultur beider
Völker beiträgt und die wirtschaftliche Entwicklung
der beiden Staaten fördert,
von dem Wunsche getragen, daß Filme, die sich
durch ihre technischen Vorzüge, ihren künstlerischen
Wert und ihren besonderen Aufwand auszeichnen,
in den Genuß der Vorteile von Gemeinschaftsproduktionen
kommen,
sind wie folgt übereingekommen
ABSCHNITT 1
FILMAUSTAUSCH
Artikel I
Die beiden Vertragschließenden Teile werden
im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen
keinen Beschränkungen unterwerfen
1. die Einfuhr und Auswertung von Filmen
ohne Unterschied der Länge in Originalfassung
und von Filmen in synchronisierter Fassung mit
dokumentarischem, kulturellem, erzieherischem
oder wissenschaftlichem Charakter, insbesondere
auch Kinder- und Jugendfilmen,
2. die Einfuhr und Auswertung synchronisierter
Langspielfilme, die ab 1. September 1965 bei
international anerkannten Festspielen vorgeführt
worden sind,
3. die Einfuhr von Filmen jeder Art für die
Ausstrahlung durch das Fernsehen.
Artikel II
1. Die österreichischen Behörden werden im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die
Einfuhr und Auswertung ohne zahlenmäßige
Einschränkung für synchronisierte italienische
Langspielfilme genehmigen.
2. Die italienischen Behörden werden im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr
und Auswertung von österreichischen Spielfilmen
in synchronisierter Fassung ohne zahlenmäßige
Einschränkung genehmigen.
Artikel III
1. Die Einfuhr von Material (Bild und Ton)
aus Wochenschauen italienischen oder österreichischen
Ursprungs wird von den beiden
Vertragschließenden Teilen im Rahmen ihrer
gesetzlichen Bestimmungen in liberaler Weise
genehmigt werden.
2. Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes
findet keine Anwendung auf die Einfuhr
ganzer Wochenschauen, die dazu bestimmt sind,
ohne jede Änderung im Einfuhrlande aufgeführt
zu werden. Dies gilt ebenso für solches Material
(Bild und Ton), das für die Zusammensetzung
von Wochenschauen bestimmt ist, die den
Charakter einer Wochenschau des Ausfuhrstaates
unverändert wiedergeben.
3. Die bloße Umstellung der Bilderfolge einer
eingeführten Wochenschau, ihre Kürzung oder
unwesentliche Erweiterung werden nicht als
Veränderung angesehen.
Artikel IV
1. Die in den vorstehenden Artikeln behandelte
Einfuhr von Filmen — aus welchen Staaten immer
sie kommen — ist beiderseits von der Vorlage
eines Zeugnisses zum Nachweis ihres österreichischen
oder italienischen Ursprungs abhängig.
2. Dieses Ursprungszeugnis wird österreichischerseits
vom Fachverband der Filmindustrie
Österreichs und italienischerseits vom Ministero
del Turismo e dello Spettacolo — Direzione
Generale dello Spettacolo — ausgestellt werden.
Artikel V
Die zuständigen Behörden beider Vertragschließenden
Teile unterrichten einander regelmäßig
über die Erteilung von Einfuhr-, Auswertungs-
und Gemeinschaftsproduktionsgenehmigungen
sowie über etwaige Abänderungen
oder Ergänzungen solcher Genehmigungen.
ABSCHNITT 2
GEMEINSCHAFTSPRODUKTIONEN
Artikel VI
1. Beide Vertragschließenden Teile werden die
Herstellung von Langspielfilmen und von Kurzfilmen
von künstlerischer oder kultureller Bedeutung
in Gemeinschaftsproduktion zwischen
österreichischen und italienischen Produzenten
fördern.
2. Die Gemeinschaftsproduzenten sollen folgenden
Bedingungen Rechnung tragen
a) Die Zulassung der Filme zu den Begünstigungen
der Gemeinschaftsproduktion ist
von einer vorherigen gegenseitigen Zustimmung
der zuständigen Behörden beider
Staaten abhängig, denen die Gemeinschaftsproduzenten
die Unterlagen hinsichtlich
der künstlerischen, technischen und finanziellen
Elemente des Filmes mindestens
30 Tage vor Beginn der Dreharbeiten vorzulegen
haben. Die zuständigen Behörden
sind: in der Republik Österreich die des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie, in der Republik Italien
die des Ministero del Turismo e dello
Spettacolo — Direzione Generale dello
Spettacolo. Beide Behörden werden vor
Erteilung der Zustimmung miteinander
Fühlung nehmen.
b) Die Gemeinschaftsproduzenten werden die
für die Durchführung der Gemeinschaftsproduktion
erforderlichen künstlerischen,
technischen und finanziellen Voraussetzungen
erfüllen.
c) Die Voraussetzungen für die Beteiligung
eines Minderheitsproduzenten an einer Gemeinschaftsproduktion
richten sich nach
den Rechtsvorschriften seines Landes.
d) Schauspieler aus dritten Staaten, die im
Hoheitsgebiet eines der Vertragschließenden
Teile ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
und dort arbeiten, können dort ausnahmsweise
bei der Herstellung einer Gemeinschaftsproduktion
beschäftigt werden und
werden in einem solchen Fall im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen als Inländer betrachtet.
e) Österreicher und Italiener, die im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden
Teiles ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben und dort arbeiten, können bei der
Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen
beschäftigt werden, werden in solchen
Fällen aber als zu ihrem Herkunftsstaat
gehörig betrachtet.
f) Künstler und Techniker, welche die Staatsbürgerschaft
eines dritten Staates besitzen,
können in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung
der Anforderungen des Filmes
und im Einverständnis der zuständigen
Behörden der Vertragschließenden Teile
an einer Gemeinschaftsproduktion teilnehmen.
g) Die Innen- oder Außenaufnahmen müssen
entweder in Österreich oder Italien erfolgen.
Es können Außenaufnahmen und Aufnahmen
von Originalschauplätzen in einem
Land, das nicht an der Gemeinschaftsproduktion
teilnimmt, durchgeführt werden,
wenn Drehbuch und Milieu es erfordern.
h) Die Minderheitsbeteiligung darf nicht unter
30% der Produktionskosten des jeweiligen
Filmes liegen.
i) In jedem Film wirkt ein Regisseur aus dem
Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragschließenden
Teile mit.
1) Der Minderheitsproduzent erbringt eine
tatsächliche technische und künstlerische
Leistung, und zwar mindestens in Form
eines Drehbuchautors, eines Technikers,
eines Schauspielers in einer Hauptrolle und
eines Schauspielers in einer zweitrangigen
Rolle.
m) Abweichungen von den Bestimmungen des
Absatzes h) und 1) des gegenständlichen
Artikels können von den Behörden der
Vertragsschließenden Teile für Filme zugestanden
werden, die einen besonderen
künstlerischen und kulturellen Wert haben
oder deren Kosten bedeutend höher sind
als die durchschnittlichen Filmproduktionskosten
im Lande mit der Mehrheitsbeteiligung.
In diesen Fällen darf die Beteiligung
des Gemeinschaftsproduzenten mit der
Minderheitsbeteiligung jedoch nicht geringer
als 20% der Filmkosten sein.
3. Die zuständigen Behörden werden einvernehmlich
die Bestimmungen über die Zulassung
von Kurzfilmen als Gemeinschaftsproduktion
festlegen.
Artikel VII
Für jeden Film in Gemeinschaftsproduktion
werden zwei Negative oder ein Negativ und ein
Dubnegativ hergestellt.
Jeder Gemeinschaftsproduzent ist Eigentümer
eines Negativs oder eines Dubnegativs. Der
Minderheits-Gemeinschaftsproduzent kann, nach
vorherigem Übereinkommen mit dem Hauptproduzenten,
das Originalnegativ benützen.
Die Gemeinschaftsproduktionsfilme werden in
deutscher oder italienischer Sprache oder in
beiden Sprachen hergestellt.
Artikel VIII
1. In Gemeinschaftsproduktion hergestellte
Filme werden von den zuständigen Behörden
beider Staaten als nationale Filme gewertet
werden und genießen damit jene Vergünstigungen,
die für Filme des eigenen Staates bereits
vorgesehen sind beziehungsweise in Zukunft von
jedem der beiden Staaten vorgesehen werden.
Diese Vergünstigungen stehen einzig und allein
dem Gemeinschaftsproduzenten jenes Staates zu,
der sie gewährt.
2. Die Einspielerlöse aus Gemeinschaftsproduktionsfilmen
sollen anteilig im Verhältnis
der Beteiligung ihrer Hersteller verteilt werden.
3. Die Vertragsbestimmungen über die Aufteilung
der Erlöse und der Märkte zwischen den
Gemeinschaftsproduzenten müssen von den zuständigen
Behörden der Vertragsparteien genehmigt
werden.
4. Die für die Auswertung notwendigen Filmkopien
sollen, soweit dies aus technischen
Gründen möglich ist, in jenem Staate angefertigt
werden, für den sie bestimmt sind.
5. Der Titelvorspann jeder Kopie eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes
und das Werbematerial
für diesen muß die Namen aller beteiligten
Produktionsunternehmen und den Hinweis
enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion
handelt.
6. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß
eine Regelung darüber enthalten, welcher Partner
berechtigt ist, den Gemeinschaftsproduktionsfilm
zur Teilnahme an international anerkannten
Filmfestspielen anzumelden.
Artikel IX
1. Die zuständigen Behörden beider Staaten
werden die Herstellung von international besonders
wertvollen Gemeinschaftsproduktionsfilmen
in Gemeinschaftsarbeit zwischen Italien,
Österreich und Ländern, mit welchen der eine
und der andere Vertragspartner Gemeinschaftsproduktionsverträge
abgeschlossen hat, fördern.
Die Genehmigung solcher Filme ist Gegenstand
einer Prüfung im Einzelfalle.
2. Bei derartigen Gemeinschaftsproduktionen
soll die finanzielle Beteiligung der Produktionsunternehmen
jedes einzelnen Staates mindestens
20% der Gesamtherstellungskosten betragen.
3. Ein Minderheitsproduzent, der nicht mehr als
zwanzig vom Hundert der Herstellungskosten
übernimmt, kann von der Verpflichtung, einen
technischen und künstlerischen Beitrag zu erbringen,
von Fall zu Fall befreit werden.
Artikel X
1. Die beiden Vertragschließenden Teile werden
für die Ein- und Ausfuhr der für die Herstellung
und Auswertung der Gemeinschaftsproduktionsfilme
erforderlichen Materialien (unbelichtete
und belichtete Filme, Apparate, Kostüme, Dekorationen
und weiteres Zubehör) nach jedem der
beiden Staaten sowie für Reisen, den Aufenthalt
und die Arbeitsbewilligung der Filmschaffenden
alle möglichen Erleichterungen gewähren.
2. Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich ferner, den Transfer der Beträge zu genehmigen,
die erforderlich sind, um den finanziellen
Anteil der Gemeinschaftsproduzenten zu ergänzen.
3. Das Gleichgewicht in der Gesamtheit der
finanziellen, künstlerischen und technischen
Beteiligungen der gemeinschaftsproduzierenden
Länder wird jährlich von der Gemischten Kommission
gemäß Artikel XIV Absatz 1 überprüft.
Der Gesamtsaldo der geschuldeten Valutabeiträge
der Gemeinschaftsproduzenten beider Länder
wird ebenfalls von dieser Gemischten Kommission
festgestellt. Jeder eventuelle Saldo soll im
folgenden Jahr ausgeglichen werden.
4. Der Saldobetrag der Beteiligungsquote des
Gemeinschaftsproduzenten mit Minderheitsbeteiligung
muß dem Gemeinschaftsproduzenten
mit Mehrheitsbeteiligung innerhalb einer Frist
von sechzig Tagen nach Übergabe allen Materials
bezahlt werden. Andernfalls verfällt die Anerkennung
als Gemeinschaftsproduktion.
Artikel XI
Im Falle der Ausfuhr eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes
nach einem Staate, in dem die
Einfuhr von Filmen Beschränkungen unterworfen
ist, soll diese zu Lasten des Kontingentes jenes
Staates gehen, in welchem der Hersteller mit dem
überwiegenden Anteil an den Herstellungskosten
des Filmes seinen Sitz hat. Jene Filme,
an denen die Hersteller beider Staaten zu gleichen
Teilen beteiligt sind, sollen auf das Kontingent
jenes Staates angerechnet werden, der im Abnehmerland
bessere Absatzmöglichkeiten hat.
Falls Beschränkungen nur gegenüber einem der
beiden Staaten angewandt werden, soll der Film
als aus dem Staate stammend angesehen werden,
gegenüber welchem keine Beschränkung besteht,
unabhängig davon, aus welchem Staate mehr zur
Produktion beigetragen wurde.
Artikel XII
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsschließenden
Teile werden gemeinsam das Verfahren
regeln, welches im Falle einer Gemeinschaftsproduktion
Anwendung finden soll.
ABSCHNITT 3
ALLGEMEINES
Artikel XIII
Die Bestimmungen des Artikels X Absatz 1
gelten sinngemäß auch für Filmaufnahmen jeder
Art österreichischer Produzenten in Italien und
italienischer Produzenten in Österreich.
Artikel XIV
1. Eine Gemischte Kommission hat die Aufgabe,
die reibungslose Durchführung dieses
Abkommens zu beobachten, etwaige Änderungen
vorzuschlagen und zu gegebener Zeit die Grundlagen
für ein neues Abkommen vorzubereiten.
2. Die Kommission kann auch einberufen
werden, wenn eine Vertragspartei zu der Ansicht
gelangt, daß im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
eine Lage eintritt, die geeignet ist, die
Marktbedingungen zu verändern.
3. Den Vorsitz der italienischen Delegation in
dieser Kommission führt der Generaldirektor
für das Theater- und Filmwesen in Italien
(Direttore Generale dello Spettacolo) oder sein
Delegierter.
4. Die österreichische Delegation wird von
einem jeweils vom Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie namhaft gemachten
Delegierten geführt.
5. Den Vorsitzenden stehen die erforderlichen
Beamten und Filmfachleute zur Seite.
6. Die Kommission tritt innerhalb eines Monats
zusammen, nachdem eine Vertragspartei dies verlangt
hat.
Artikel XV
Das gegenständliche Abkommen tritt mit dem
Datum der Unterzeichnung mit Wirksamkeit vom
1. Juli 1968 in Kraft.
Das gegenständliche Abkommen ersetzt alle
vorherigen diesbezüglichen Abkommen und ist
für ein Jahr gültig. Seine Gültigkeitsdauer gilt
als stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr
verlängert, wenn es nicht spätestens drei Monate
vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. April 1968 in
zwei Originalen in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Meisl m. p.
Für die Italienische Regierung
Cozzi m. p.