197. Bundesgesetz: Militärische Munitionslager
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Militärische Munitionslager im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind militärische Anlagen,
die zur Lagerung der im Abs. 2 angeführten
Gegenstände und Stoffe bestimmt sind.
(2) Gegenstände und Stoffe im Sinne des Abs. 1
sind solche, die geeignet sind, allein, in Verbindung
miteinander oder mit Waffen durch willkürlich
auslösbares Freiwerden von Energie den
Tod oder die Verletzung von Menschen oder die
Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen
zu verursachen, und die dazu bestimmt sind, dem
Bundesheer
a) als Mittel der Gewaltanwendung,
b) als Mittel der Sichterleichterung oder Sichtbehinderung
oder zu Markierungs- oder
Signalzwecken,
c) für Übungszwecke an Stelle von Mitteln
der Gewaltanwendung
zu dienen.
§ 2. Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat nach dem jeweiligen Stand der technischen
und militärischen Erkenntnisse durch
Verordnung festzustellen, welche Gegenstände
und Stoffe im einzelnen zu den im § 1 Abs. 2
angeführten Gegenständen und Stoffen zählen.
II. Bestimmungen über die Lage und Beschaffenheit
militärischer Munitionslager
§ 3. (1) Militärische Munitionslager sind unter
Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen
Erfordernisse so zu errichten, daß andere öffentliche
Interessen sowie Rechte von Privatpersonen
nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur
Erreichung des militärischen Zweckes unvermeidbar
ist. Das gleiche gilt für eine Erweiterung
militärischer Munitionslager.
(2) Vor der Errichtung oder Erweiterung eines
militärischen Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich
sind
a) der Landeshauptmann jenes Bundeslandes,
dessen Gebiet durch den Gefährdungsbereich
(§ 7) berührt werden wird,
b) der Bürgermeister jener Gemeinde, deren
Gebiet durch den Gefährdungsbereich berührt
werden wird, und
c) sofern sich in dem Gebiet, das im Falle
der Errichtung oder Erweiterung des militärischen
Munitionslagers als Gefährdungsbereich
zu bestimmen wäre, Verkehrsanlagen
oder Leitungsanlagen der im § 4
Abs. 2 genannten Art befinden, jene Behörden,
die mit der Vollziehung der für die
Errichtung, die Änderung und den Betrieb
dieser Anlagen geltenden Rechtsvorschriften
betraut sind,
d) die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
der Österreichische Arbeiterkammertag,
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
und der Österreichische
Landarbeiterkammertag
zu hören. Zu diesem Zwecke ist ihnen vom Bundesministerium
für Landesverteidigung jenes Gebiet,
das im Falle der Errichtung oder Erweiterung
des militärischen Munitionslagers als
engerer beziehungsweise als weiterer Gefährdungsbereich
zu bestimmen wäre, bekanntzugeben.
(3) Vor der Errichtung eines militärischen
Munitionslagers in einem Bergbau ist das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie herzustellen.
§ 4. (1) Bestehen in dem Gebiet, das im Falle
der Errichtung oder Erweiterung eines militärischen
Munitionslagers als engerer Gefährdungsbereich
zu bestimmen wäre (§ 7 Abs. 3), Baulichkeiten
oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem
Zwecke nach dem ständigen Aufenthalt von
Menschen dienen, so darf das militärische Munitionslager
nur dann errichtet oder erweitert
werden, wenn dem Bund das unbeschränkte Verfügungsrecht
über diese Baulichkeiten oder Anlagen
zukommt und sie der genannten Widmung
entzogen wurden.
(2) Bestehen in dem im Abs. 1 genannten Gebiet
Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art
und ihrem Zwecke nach nicht dem ständigen Aufenthalt
von Menschen dienen, so ist die Errichtung
oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers
nur zulässig, wenn dem Bund das
unbeschränkte Verfügungsrecht über diese Baulichkeiten
oder Anlagen zukommt. Dies gilt nicht
für Straßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen,
Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-,
Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmelde-
und elektrische Anlagen, sofern durch
deren Lage im engeren Gefährdungsbereich nach
Möglichkeit eine Gefährdung von Menschen oder
Sachen ausgeschlossen ist oder eine solche Gefährdung
durch Anordnung
a) von Sicherheitsvorkehrungen, und zwar
Veränderungen des Geländes oder bauliche
Vorkehrungen, oder
b) einer Umlegung der Anlagen
beseitigt werden kann. In fremde Rechte darf zu
diesem Zwecke nur insoweit eingegriffen werden,
als dies zur Beseitigung der Gefährdung unerläßlich
ist und den betroffenen Personen dadurch
nicht Eigentum entzogen wird.
(3) Bestehen in dem Gebiet, das im Falle der
Errichtung oder Erweiterung eines militärischen
Munitionslagers den weiteren Gefährdungsbereich
bilden würde, Baulichkeiten oder Anlagen, so ist
die Errichtung oder Erweiterung des militärischen
Munitionslagers zulässig, wenn durch die Lage
der Baulichkeiten oder Anlagen im weiteren Gefährdungsbereich
nach Möglichkeit eine Gefährdung
von Menschen ausgeschlossen ist oder
eine solche Gefährdung durch die Anordnung
der im Abs. 2 lit. a oder b angeführten Maßnahmen
beseitigt werden kann.
(4) Befindet sich in dem Gebiet, das im Falle
der Errichtung des militärischen Munitionslagers
als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre,
Kulturgut im Sinne des Art. 1 der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, so ist die Errichtung
des militärischen Munitionslagers nicht zulässig.
§ 5. Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen
von Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 sind vom
Bundesministerium für Landesverteidigung entsprechend
den jeweiligen Sicherheitserfordernissen
sowie unter Beachtung der für die Errichtung, die
Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen
betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen
geltenden Rechtsvorschriften mit Bescheid anzuordnen.
§ 6. (1) Militärische Munitionslager haben hinsichtlich
ihrer Beschaffenheit den jeweiligen militärischen
Erfordernissen sowie jenen Bedingungen
zu entsprechen, durch die Gefahren für das
Leben oder die Gesundheit von Menschen oder
eine Zerstörung oder Beschädigung von Sachen
nach Möglichkeit vermieden werden. Die näheren
Bestimmungen sind vom Bundesministerium für
Landesverteidigung entsprechend dem jeweiligen
Stand der Technik in Wissenschaft und Praxis
durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung
hat insbesondere Vorschriften über
a) die Lage, die räumliche Verteilung und die
Bauart der einzelnen Objekte,
b) die Beschaffenheit der Lagerräume,
c) die Beschaffenheit von Verkehrsflächen sowie
von Kanal-, Wasserleitungs-, Heizungs-,
Blitzschutz- und elektrischen Anlagen
innerhalb des militärischen Munitionslagers,
d) besondere Einrichtungen hinsichtlich Brandschutz
und Erste Hilfe
zu enthalten.
(2) In der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung
ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
dieses Absatzes auch die Art der
Lagerung der im § 1 Abs. 2 angeführten Gegenstände
und Stoffe zu regeln.
III. Bestimmungen über den Gefährdungsbereich
§ 7. (1) Vor der Errichtung eines militärischen
Munitionslagers hat der Bundesminister für Landesverteidigung
den Gefährdungsbereich und
innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich
durch Verordnung zu bestimmen,
wobei insbesondere auf die Lage und Beschaffenheit
der Lagerobjekte, auf die Art und Menge
der zu lagernden Gegenstände und Stoffe sowie
auf die Geländeverhältnisse Bedacht zu nehmen
ist.
(2) Als Gefährdungsbereich ist jenes Gebiet zu
bestimmen, das bei einem Zündschlag noch gefährdet
wäre.
(3) Als engerer Gefährdungsbereich ist jener
Teil des Gefährdungsbereiches zu bestimmen, in
dem bei einem Zündschlag der Tod oder die
schwere Verletzung von Menschen oder die Zerstörung
oder die schwere Beschädigung von
Sachen mit Sicherheit zu erwarten wären. Der
übrige Teil des Gefährdungsbereiches bildet den
weiteren Gefährdungsbereich.
§ 8. (1) Die Verordnung, mit der der Gefährdungsbereich
bestimmt wird, ist unverzüglich
nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt
an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Gebiet
die vom Gefährdungsbereich erfaßten Liegenschaften
gelegen sind, anzuschlagen und tritt
mit Ablauf einer Woche nach dem Tage ihrer
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Grundbuchsgerichte haben bei Liegenschaften,
die ganz oder teilweise in den engeren
oder weiteren Gefährdungsbereich fallen, dies
von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu
machen.
§ 9. Die Verordnung, mit der der Gefährdungsbereich
bestimmt wurde, ist aufzuheben, wenn
das militärische Munitionslager endgültig aufgelassen
wird; sie ist abzuändern, wenn die für die
Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen
Voraussetzungen (§ 7) eine dauernde
Änderung erfahren. Die Bestimmungen des § 8
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 10. (1) Im engeren Gefährdungsbereich sind
a) die Errichtung von Baulichkeiten oder Anlagen
jeder Art — ausgenommen solche,
die militärischen Zwecken dienen und weder
für den ständigen Aufenthalt von Menschen
bestimmt sind noch eine zusätzliche Gefährdung
bewirken —
b) die Durchführung von Sprengarbeiten zu
anderen als militärischen Zwecken,
c) das Verbrennen von Gegenständen mit
erheblicher Entwicklung von Flammen oder
Flugfeuer sowie das Absengen von Bodenflächen
verboten.
(2) Die Neuherstellung von unter die Erde
verlegten Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-,
Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmelde- und
elektrischen Anlagen im engeren Gefährdungsbereich
bedarf der Bewilligung der zuständigen
Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung
dieser Anlagen nach Möglichkeit eine Gefährdung
von Menschen oder Sachen ausgeschlossen
ist oder eine solche Gefährdung durch Bedingungen
oder Auflagen vermieden werden kann.
(3) Im engeren Gefährdungsbereich bedürfen
Veränderungen bestehender Anlagen jeder Art,
die nicht militärischen Zwecken dienen, der Bewilligung
der zuständigen Behörde. Die Bewilligung
ist unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen
zu erteilen.
§ 11. Im weiteren Gefährdungsbereich bedürfen
a) die Errichtung und Veränderung von Baulichkeiten
oder Anlagen jeder Art, die nicht
militärischen Zwecken dienen,
b) die Durchführung von Sprengarbeiten zu
anderen als militärischen Zwecken
der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die
Bewilligung ist unter den im § 10 Abs. 2 genannten
Voraussetzungen zu erteilen.
§ 12. (1) Im Gefährdungsbereich ist zum Gebrauch
von Schußwaffen die Bewilligung der zuständigen
Behörde erforderlich. Die Bewilligung
ist unter den im § 10 Abs. 2 genannten Voraussetzungen
zu erteilen. Der Gebrauch von Schußwaffen
durch Personen in Ausübung eines öffentlichen
Dienstes sowie in den Fällen der Notwehr
und des Notstandes bedarf keiner solchen Bewilligung.
(2) Im Gefährdungsbereich bedürfen Veränderungen
des Geländes, ausgenommen solche, die
bei Hochwasserkatastrophen oder anderen Elementarereignissen
zur Abwendung von Gefahren
für das Leben und die Gesundheit von Menschen
oder zur Verhütung von Sachschäden unverzüglich
notwendig sind, sowie Veränderungen der
Bodenbewachsung durch
a) den Anbau von Pflanzen in einer Entfernung
bis zu 50 m von einer Baulichkeit des
militärischen Munitionslagers,
b) Kahlhiebe — ausgenommen Kahlhiebe, die
sich aus der notwendigen Aufarbeitung von
Schadhölzern ergeben oder die bei Schädlingsbefall
oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung
nach den forstrechtlichen
Vorschriften unverzüglich durchzuführen
sind —
der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die
Bewilligung ist unter den im § 10 Abs. 2 genannten
Voraussetzungen zu erteilen. Die Art und der
Umfang der nicht bewilligungspflichtigen Veränderungen
des Geländes sowie der in lit. b angeführten
nicht bewilligungspflichtigen Veränderungen
der Bodenbewachsung sind vom
Nutzungsberechtigten der zuständigen Behörde
unverzüglich zu melden.
§ 13. (1) Wurden im Gefährdungsbereich
Baulichkeiten oder Anlagen entgegen dem Verbot
gemäß § 10 Abs. 1 lit. a oder ohne Bewilligung
gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 lit. a errichtet,
so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten
oder Anlagen von der zuständigen Behörde mit
Bescheid anzuordnen.
(2) Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten
oder Anlagen ohne Bewilligung gemäß
§ 10 Abs. 3 oder § 11 lit. a verändert, so ist die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
von der zuständigen Behörde mit Bescheid anzuordnen.
Das gleiche gilt, wenn im Gefährdungsbereich
bewilligungspflichtige Veränderungen des
Geländes oder der Bodenbewachsung ohne Bewilligung
gemäß § 12 Abs. 2 vorgenommen
wurden.
(3) Sofern die Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2
oder 3, gemäß § 11 lit. a oder gemäß § 12 Abs. 2
im Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde von
den in diesen Absätzen angeführten Umständen
Kenntnis erlangt, zu erteilen wäre, haben die
Abs. 1 und 2 keine Anwendung zu finden; die
fehlenden Bewilligungen sind von der zuständigen
Behörde nachträglich zu erteilen.
§ 14. Zuständige Behörde im Sinne der §§ 10
bis 13 ist das Militärkommando des Bundeslandes,
in dessen Gebiet der Gefährdungsbereich
gelegen ist, sofern sich der Gefährdungsbereich
aber auf das Gebiet mehrerer Bundesländer erstreckt,
das Bundesministerium für Landesverteidigung.
IV. Bestimmungen über die Entschädigung
§ 15. Wer infolge der §§ 10 bis 12 im Zeitpunkt
der Erlassung einer Verordnung gemäß
§ 7, § 9 oder § 23 oder infolge eines Bescheides
gemäß § 5 einen vermögensrechtlichen Nachteil
erleidet, hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.
§ 16. (1) Für die Ermittlung der Entschädigung
ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Erlassung einer Verordnung gemäß § 7, § 9 oder
§ 23 oder eines Bescheides gemäß § 5 maßgeblich.
(2) Der Wert der besonderen Vorliebe hat bei
der Ermittlung der Entschädigung außer Betracht
zu bleiben.
§ 17. Die Entschädigung ist in barem Gelde,
und zwar durch Zahlung eines Kapitalbetrages,
zu leisten.
§ 18. (1) Die Entschädigung ist dem Grunde
und der Höhe nach, sofern sie nicht im Wege
einer Vereinbarung zwischen der den Entschädigungsanspruch
geltend machenden Person und
dem Bund (Bundesministerium für Landesverteidigung)
bestimmt wird, gerichtlich festzustellen.
(2) Die den Entschädigungsanspruch geltend
machende Person und der Bund (Bundesministerium
für Landesverteidigung) sind innerhalb eines
Jahres nach dem Inkrafttreten der gemäß § 7,
§ 9 oder § 23 erlassenen Verordnung beziehungsweise
nach Zustellung des Bescheides gemäß § 5
berechtigt, den Antrag auf Feststellung der Entschädigung
beim zuständigen Bezirksgericht
(Abs. 3) einzubringen. Sofern sich jedoch der vermögensrechtliche
Nachteil von vornherein nicht
vollständig bestimmen läßt, kann in Zeitabständen
von jeweils mindestens einem Jahr nach der
letzten gerichtlichen Feststellung der Entschädigung
ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung
für den erst innerhalb dieses Zeitraumes
erkennbar gewordenen Nachteil beim zuständigen
Bezirksgericht eingebracht werden.
(3) Zur Feststellung der Entschädigung ist
jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel
das militärische Munitionslager errichtet wird
beziehungsweise gelegen ist. Sofern sich das militärische
Munitionslager auf die Sprengel mehrerer
Bezirksgerichte erstreckt, ist von diesen Bezirksgerichten
jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf
Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht
wurde.
(4) Im übrigen haben auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren
die Bestimmungen der
§§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 und 5, 28, 29 Abs. 1
und 3, 30, 31 und 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß Anwendung
zu finden.
§ 19. (1) Die Entschädigung ist dem Anspruchsberechtigten
vom Bund (Rundesministerium für
Landesverteidigung) spätestens drei Monate nach
Abschluß der Vereinbarung beziehungsweise nach
Eintritt der Rechtskraft der die Entschädigung
feststellenden gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.
(2) Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung
nicht spätestens an dem gemäß Abs. 1
maßgeblichen Tage ausgezahlt, so gebühren ihm
von diesem Tage an die gesetzlichen Verzugszinsen.
V. Ausnahmebestimmungen
§ 20. Die Bestimmungen der Abschnitte II
bis IV finden auf die Lagerung der im § 1 Abs. 2
angeführten Gegenstände und Stoffe in militärischen
Anlagen keine Anwendung, wenn durch
die Beschränkung der gelagerten Gegenstände
und Stoffe auf bestimmte Arten und Mengen
sowie durch die Lage und Beschaffenheit der
Lagerobjekte und Lagerräume nach dem jeweiligen
Stand der Technik in Wissenschaft und
Praxis nach Möglichkeit Gefahren für das Leben
oder die Gesundheit von Menschen ausgeschlossen
oder Zerstörungen oder Beschädigungen
von Sachen verhütet werden. Die näheren Bestimmungen
sind vom Bundesministerium für
Landesverteidigung entsprechend den genannten
Bedingungen sowie unter Bedachtnahme auf die
jeweiligen militärischen Erfordernisse im Verordnungswege
zu erlassen.
§ 21. Im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres
gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, finden die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes auf die Lagerung der im § 1
Abs. 2 angeführten Gegenstände und Stoffe
durch das Bundesheer insoweit keine Anwendung,
als es militärische Interessen erfordern und
die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sonst
in geeigneter Weise getroffen werden.
VI. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 22. Wer
a) einem auf Grund der Bestimmungen des § 5
erlassenen Bescheid oder
b) den Bestimmungen der §§ 10 bis 12 oder
den auf Grund dieser Bestimmungen oder
auf Grund des § 13 Abs. 1 oder 2 erlassenen
Bescheiden
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu
30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu
bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände,
können Geld- und Arreststrafen nebeneinander
verhängt werden.
§ 23. (1) Militärische Munitionslager, die vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet
und nach den Bestimmungen des Schieß- und
Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der
Fassung des Art. I der Verordnung GBl. für das
Land Österreich Nr. 483/1938, genehmigt worden
sind oder als genehmigt gelten, gelten als auf
Grund dieses Bundesgesetzes errichtet. Die für
diese militärischen Munitionslager festgelegten Gefährdungsbereiche
gelten als Gefährdungsbereiche
nach diesem Bundesgesetz. Sofern die für die Bestimmung
des Gefährdungsbereiches eines solchen
militärischen Munitionslagers maßgeblichen Voraussetzungen
(§ 7) eine dauernde Änderung erfahren,
ist der Gefährdungsbereich durch Verordnung
unter sinngemäßer Anwendung des § 7 neu
zu bestimmen.
(2) Militärische Munitionslager, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bereits errichtet, aber noch nicht genehmigt sind,
gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes errichtet.
Für diese militärischen Munitionslager
sowie für solche, deren Errichtung im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch
nicht abgeschlossen ist, ist der Gefährdungsbereich
durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung
des § 7 innerhalb von einem Jahr nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der von den Gerichten
anzuwendenden Bestimmungen das Bundesministerium
für Justiz, hinsichtlich des § 3 Abs. 3
das Bundesministerium für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie, im übrigen
das Bundesministerium für Landesverteidigung
betraut.