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197. Bundesgesetz: Militärische Munitionslager

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Bundesgesetz: Militärische Munitionslager

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Militärische Munitionslager im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind militärische Anlagen,

die zur Lagerung der im Abs. 2 angeführten

Gegenstände und Stoffe bestimmt sind.

(2) Gegenstände und Stoffe im Sinne des Abs. 1

sind solche, die geeignet sind, allein, in Verbindung

miteinander oder mit Waffen durch willkürlich

auslösbares Freiwerden von Energie den

Tod oder die Verletzung von Menschen oder die

Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen

zu verursachen, und die dazu bestimmt sind, dem

Bundesheer

a) als Mittel der Gewaltanwendung,

b) als Mittel der Sichterleichterung oder Sichtbehinderung

oder zu Markierungs- oder

Signalzwecken,

c) für Übungszwecke an Stelle von Mitteln

der Gewaltanwendung

zu dienen.

§ 2. Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat nach dem jeweiligen Stand der technischen

und militärischen Erkenntnisse durch

Verordnung festzustellen, welche Gegenstände

und Stoffe im einzelnen zu den im § 1 Abs. 2

angeführten Gegenständen und Stoffen zählen.

II. Bestimmungen über die Lage und Beschaffenheit

militärischer Munitionslager

§ 3. (1) Militärische Munitionslager sind unter

Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen

Erfordernisse so zu errichten, daß andere öffentliche

Interessen sowie Rechte von Privatpersonen

nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur

Erreichung des militärischen Zweckes unvermeidbar

ist. Das gleiche gilt für eine Erweiterung

militärischer Munitionslager.

(2) Vor der Errichtung oder Erweiterung eines

militärischen Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich

sind

a) der Landeshauptmann jenes Bundeslandes,

dessen Gebiet durch den Gefährdungsbereich

(§ 7) berührt werden wird,

b) der Bürgermeister jener Gemeinde, deren

Gebiet durch den Gefährdungsbereich berührt

werden wird, und

c) sofern sich in dem Gebiet, das im Falle

der Errichtung oder Erweiterung des militärischen

Munitionslagers als Gefährdungsbereich

zu bestimmen wäre, Verkehrsanlagen

oder Leitungsanlagen der im § 4

Abs. 2 genannten Art befinden, jene Behörden,

die mit der Vollziehung der für die

Errichtung, die Änderung und den Betrieb

dieser Anlagen geltenden Rechtsvorschriften

betraut sind,

d) die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

der Österreichische Arbeiterkammertag,

die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

und der Österreichische

Landarbeiterkammertag

zu hören. Zu diesem Zwecke ist ihnen vom Bundesministerium

für Landesverteidigung jenes Gebiet,

das im Falle der Errichtung oder Erweiterung

des militärischen Munitionslagers als

engerer beziehungsweise als weiterer Gefährdungsbereich

zu bestimmen wäre, bekanntzugeben.

(3) Vor der Errichtung eines militärischen

Munitionslagers in einem Bergbau ist das Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie herzustellen.

§ 4. (1) Bestehen in dem Gebiet, das im Falle

der Errichtung oder Erweiterung eines militärischen

Munitionslagers als engerer Gefährdungsbereich

zu bestimmen wäre (§ 7 Abs. 3), Baulichkeiten

oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem

Zwecke nach dem ständigen Aufenthalt von

Menschen dienen, so darf das militärische Munitionslager

nur dann errichtet oder erweitert

werden, wenn dem Bund das unbeschränkte Verfügungsrecht

über diese Baulichkeiten oder Anlagen

zukommt und sie der genannten Widmung

entzogen wurden.

(2) Bestehen in dem im Abs. 1 genannten Gebiet

Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art

und ihrem Zwecke nach nicht dem ständigen Aufenthalt

von Menschen dienen, so ist die Errichtung

oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers

nur zulässig, wenn dem Bund das

unbeschränkte Verfügungsrecht über diese Baulichkeiten

oder Anlagen zukommt. Dies gilt nicht

für Straßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen,

Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-,

Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmelde-

und elektrische Anlagen, sofern durch

deren Lage im engeren Gefährdungsbereich nach

Möglichkeit eine Gefährdung von Menschen oder

Sachen ausgeschlossen ist oder eine solche Gefährdung

durch Anordnung

a) von Sicherheitsvorkehrungen, und zwar

Veränderungen des Geländes oder bauliche

Vorkehrungen, oder

b) einer Umlegung der Anlagen

beseitigt werden kann. In fremde Rechte darf zu

diesem Zwecke nur insoweit eingegriffen werden,

als dies zur Beseitigung der Gefährdung unerläßlich

ist und den betroffenen Personen dadurch

nicht Eigentum entzogen wird.

(3) Bestehen in dem Gebiet, das im Falle der

Errichtung oder Erweiterung eines militärischen

Munitionslagers den weiteren Gefährdungsbereich

bilden würde, Baulichkeiten oder Anlagen, so ist

die Errichtung oder Erweiterung des militärischen

Munitionslagers zulässig, wenn durch die Lage

der Baulichkeiten oder Anlagen im weiteren Gefährdungsbereich

nach Möglichkeit eine Gefährdung

von Menschen ausgeschlossen ist oder

eine solche Gefährdung durch die Anordnung

der im Abs. 2 lit. a oder b angeführten Maßnahmen

beseitigt werden kann.

(4) Befindet sich in dem Gebiet, das im Falle

der Errichtung des militärischen Munitionslagers

als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre,

Kulturgut im Sinne des Art. 1 der Konvention

zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten

Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, so ist die Errichtung

des militärischen Munitionslagers nicht zulässig.

§ 5. Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen

von Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 sind vom

Bundesministerium für Landesverteidigung entsprechend

den jeweiligen Sicherheitserfordernissen

sowie unter Beachtung der für die Errichtung, die

Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen

betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen

geltenden Rechtsvorschriften mit Bescheid anzuordnen.

§ 6. (1) Militärische Munitionslager haben hinsichtlich

ihrer Beschaffenheit den jeweiligen militärischen

Erfordernissen sowie jenen Bedingungen

zu entsprechen, durch die Gefahren für das

Leben oder die Gesundheit von Menschen oder

eine Zerstörung oder Beschädigung von Sachen

nach Möglichkeit vermieden werden. Die näheren

Bestimmungen sind vom Bundesministerium für

Landesverteidigung entsprechend dem jeweiligen

Stand der Technik in Wissenschaft und Praxis

durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung

hat insbesondere Vorschriften über

a) die Lage, die räumliche Verteilung und die

Bauart der einzelnen Objekte,

b) die Beschaffenheit der Lagerräume,

c) die Beschaffenheit von Verkehrsflächen sowie

von Kanal-, Wasserleitungs-, Heizungs-,

Blitzschutz- und elektrischen Anlagen

innerhalb des militärischen Munitionslagers,

d) besondere Einrichtungen hinsichtlich Brandschutz

und Erste Hilfe

zu enthalten.

(2) In der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung

ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

dieses Absatzes auch die Art der

Lagerung der im § 1 Abs. 2 angeführten Gegenstände

und Stoffe zu regeln.

III. Bestimmungen über den Gefährdungsbereich

§ 7. (1) Vor der Errichtung eines militärischen

Munitionslagers hat der Bundesminister für Landesverteidigung

den Gefährdungsbereich und

innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich

durch Verordnung zu bestimmen,

wobei insbesondere auf die Lage und Beschaffenheit

der Lagerobjekte, auf die Art und Menge

der zu lagernden Gegenstände und Stoffe sowie

auf die Geländeverhältnisse Bedacht zu nehmen

ist.

(2) Als Gefährdungsbereich ist jenes Gebiet zu

bestimmen, das bei einem Zündschlag noch gefährdet

wäre.

(3) Als engerer Gefährdungsbereich ist jener

Teil des Gefährdungsbereiches zu bestimmen, in

dem bei einem Zündschlag der Tod oder die

schwere Verletzung von Menschen oder die Zerstörung

oder die schwere Beschädigung von

Sachen mit Sicherheit zu erwarten wären. Der

übrige Teil des Gefährdungsbereiches bildet den

weiteren Gefährdungsbereich.

§ 8. (1) Die Verordnung, mit der der Gefährdungsbereich

bestimmt wird, ist unverzüglich

nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt

an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Gebiet

die vom Gefährdungsbereich erfaßten Liegenschaften

gelegen sind, anzuschlagen und tritt

mit Ablauf einer Woche nach dem Tage ihrer

Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die Grundbuchsgerichte haben bei Liegenschaften,

die ganz oder teilweise in den engeren

oder weiteren Gefährdungsbereich fallen, dies

von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu

machen.

§ 9. Die Verordnung, mit der der Gefährdungsbereich

bestimmt wurde, ist aufzuheben, wenn

das militärische Munitionslager endgültig aufgelassen

wird; sie ist abzuändern, wenn die für die

Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen

Voraussetzungen (§ 7) eine dauernde

Änderung erfahren. Die Bestimmungen des § 8

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 10. (1) Im engeren Gefährdungsbereich sind

a) die Errichtung von Baulichkeiten oder Anlagen

jeder Art — ausgenommen solche,

die militärischen Zwecken dienen und weder

für den ständigen Aufenthalt von Menschen

bestimmt sind noch eine zusätzliche Gefährdung

bewirken —

b) die Durchführung von Sprengarbeiten zu

anderen als militärischen Zwecken,

c) das Verbrennen von Gegenständen mit

erheblicher Entwicklung von Flammen oder

Flugfeuer sowie das Absengen von Bodenflächen

verboten.

(2) Die Neuherstellung von unter die Erde

verlegten Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-,

Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmelde- und

elektrischen Anlagen im engeren Gefährdungsbereich

bedarf der Bewilligung der zuständigen

Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung

dieser Anlagen nach Möglichkeit eine Gefährdung

von Menschen oder Sachen ausgeschlossen

ist oder eine solche Gefährdung durch Bedingungen

oder Auflagen vermieden werden kann.

(3) Im engeren Gefährdungsbereich bedürfen

Veränderungen bestehender Anlagen jeder Art,

die nicht militärischen Zwecken dienen, der Bewilligung

der zuständigen Behörde. Die Bewilligung

ist unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen

zu erteilen.

§ 11. Im weiteren Gefährdungsbereich bedürfen

a) die Errichtung und Veränderung von Baulichkeiten

oder Anlagen jeder Art, die nicht

militärischen Zwecken dienen,

b) die Durchführung von Sprengarbeiten zu

anderen als militärischen Zwecken

der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die

Bewilligung ist unter den im § 10 Abs. 2 genannten

Voraussetzungen zu erteilen.

§ 12. (1) Im Gefährdungsbereich ist zum Gebrauch

von Schußwaffen die Bewilligung der zuständigen

Behörde erforderlich. Die Bewilligung

ist unter den im § 10 Abs. 2 genannten Voraussetzungen

zu erteilen. Der Gebrauch von Schußwaffen

durch Personen in Ausübung eines öffentlichen

Dienstes sowie in den Fällen der Notwehr

und des Notstandes bedarf keiner solchen Bewilligung.

(2) Im Gefährdungsbereich bedürfen Veränderungen

des Geländes, ausgenommen solche, die

bei Hochwasserkatastrophen oder anderen Elementarereignissen

zur Abwendung von Gefahren

für das Leben und die Gesundheit von Menschen

oder zur Verhütung von Sachschäden unverzüglich

notwendig sind, sowie Veränderungen der

Bodenbewachsung durch

a) den Anbau von Pflanzen in einer Entfernung

bis zu 50 m von einer Baulichkeit des

militärischen Munitionslagers,

b) Kahlhiebe — ausgenommen Kahlhiebe, die

sich aus der notwendigen Aufarbeitung von

Schadhölzern ergeben oder die bei Schädlingsbefall

oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung

nach den forstrechtlichen

Vorschriften unverzüglich durchzuführen

sind —

der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die

Bewilligung ist unter den im § 10 Abs. 2 genannten

Voraussetzungen zu erteilen. Die Art und der

Umfang der nicht bewilligungspflichtigen Veränderungen

des Geländes sowie der in lit. b angeführten

nicht bewilligungspflichtigen Veränderungen

der Bodenbewachsung sind vom

Nutzungsberechtigten der zuständigen Behörde

unverzüglich zu melden.

§ 13. (1) Wurden im Gefährdungsbereich

Baulichkeiten oder Anlagen entgegen dem Verbot

gemäß § 10 Abs. 1 lit. a oder ohne Bewilligung

gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 lit. a errichtet,

so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten

oder Anlagen von der zuständigen Behörde mit

Bescheid anzuordnen.

(2) Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten

oder Anlagen ohne Bewilligung gemäß

§ 10 Abs. 3 oder § 11 lit. a verändert, so ist die

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes

von der zuständigen Behörde mit Bescheid anzuordnen.

Das gleiche gilt, wenn im Gefährdungsbereich

bewilligungspflichtige Veränderungen des

Geländes oder der Bodenbewachsung ohne Bewilligung

gemäß § 12 Abs. 2 vorgenommen

wurden.

(3) Sofern die Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2

oder 3, gemäß § 11 lit. a oder gemäß § 12 Abs. 2

im Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde von

den in diesen Absätzen angeführten Umständen

Kenntnis erlangt, zu erteilen wäre, haben die

Abs. 1 und 2 keine Anwendung zu finden; die

fehlenden Bewilligungen sind von der zuständigen

Behörde nachträglich zu erteilen.

§ 14. Zuständige Behörde im Sinne der §§ 10

bis 13 ist das Militärkommando des Bundeslandes,

in dessen Gebiet der Gefährdungsbereich

gelegen ist, sofern sich der Gefährdungsbereich

aber auf das Gebiet mehrerer Bundesländer erstreckt,

das Bundesministerium für Landesverteidigung.

IV. Bestimmungen über die Entschädigung

§ 15. Wer infolge der §§ 10 bis 12 im Zeitpunkt

der Erlassung einer Verordnung gemäß

§ 7, § 9 oder § 23 oder infolge eines Bescheides

gemäß § 5 einen vermögensrechtlichen Nachteil

erleidet, hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.

§ 16. (1) Für die Ermittlung der Entschädigung

ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der

Erlassung einer Verordnung gemäß § 7, § 9 oder

§ 23 oder eines Bescheides gemäß § 5 maßgeblich.

(2) Der Wert der besonderen Vorliebe hat bei

der Ermittlung der Entschädigung außer Betracht

zu bleiben.

§ 17. Die Entschädigung ist in barem Gelde,

und zwar durch Zahlung eines Kapitalbetrages,

zu leisten.

§ 18. (1) Die Entschädigung ist dem Grunde

und der Höhe nach, sofern sie nicht im Wege

einer Vereinbarung zwischen der den Entschädigungsanspruch

geltend machenden Person und

dem Bund (Bundesministerium für Landesverteidigung)

bestimmt wird, gerichtlich festzustellen.

(2) Die den Entschädigungsanspruch geltend

machende Person und der Bund (Bundesministerium

für Landesverteidigung) sind innerhalb eines

Jahres nach dem Inkrafttreten der gemäß § 7,

§ 9 oder § 23 erlassenen Verordnung beziehungsweise

nach Zustellung des Bescheides gemäß § 5

berechtigt, den Antrag auf Feststellung der Entschädigung

beim zuständigen Bezirksgericht

(Abs. 3) einzubringen. Sofern sich jedoch der vermögensrechtliche

Nachteil von vornherein nicht

vollständig bestimmen läßt, kann in Zeitabständen

von jeweils mindestens einem Jahr nach der

letzten gerichtlichen Feststellung der Entschädigung

ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung

für den erst innerhalb dieses Zeitraumes

erkennbar gewordenen Nachteil beim zuständigen

Bezirksgericht eingebracht werden.

(3) Zur Feststellung der Entschädigung ist

jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel

das militärische Munitionslager errichtet wird

beziehungsweise gelegen ist. Sofern sich das militärische

Munitionslager auf die Sprengel mehrerer

Bezirksgerichte erstreckt, ist von diesen Bezirksgerichten

jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf

Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht

wurde.

(4) Im übrigen haben auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren

die Bestimmungen der

§§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 und 5, 28, 29 Abs. 1

und 3, 30, 31 und 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß Anwendung

zu finden.

§ 19. (1) Die Entschädigung ist dem Anspruchsberechtigten

vom Bund (Rundesministerium für

Landesverteidigung) spätestens drei Monate nach

Abschluß der Vereinbarung beziehungsweise nach

Eintritt der Rechtskraft der die Entschädigung

feststellenden gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.

(2) Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung

nicht spätestens an dem gemäß Abs. 1

maßgeblichen Tage ausgezahlt, so gebühren ihm

von diesem Tage an die gesetzlichen Verzugszinsen.

V. Ausnahmebestimmungen

§ 20. Die Bestimmungen der Abschnitte II

bis IV finden auf die Lagerung der im § 1 Abs. 2

angeführten Gegenstände und Stoffe in militärischen

Anlagen keine Anwendung, wenn durch

die Beschränkung der gelagerten Gegenstände

und Stoffe auf bestimmte Arten und Mengen

sowie durch die Lage und Beschaffenheit der

Lagerobjekte und Lagerräume nach dem jeweiligen

Stand der Technik in Wissenschaft und

Praxis nach Möglichkeit Gefahren für das Leben

oder die Gesundheit von Menschen ausgeschlossen

oder Zerstörungen oder Beschädigungen

von Sachen verhütet werden. Die näheren Bestimmungen

sind vom Bundesministerium für

Landesverteidigung entsprechend den genannten

Bedingungen sowie unter Bedachtnahme auf die

jeweiligen militärischen Erfordernisse im Verordnungswege

zu erlassen.

§ 21. Im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres

gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, finden die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes auf die Lagerung der im § 1

Abs. 2 angeführten Gegenstände und Stoffe

durch das Bundesheer insoweit keine Anwendung,

als es militärische Interessen erfordern und

die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sonst

in geeigneter Weise getroffen werden.

VI. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 22. Wer

a) einem auf Grund der Bestimmungen des § 5

erlassenen Bescheid oder

b) den Bestimmungen der §§ 10 bis 12 oder

den auf Grund dieser Bestimmungen oder

auf Grund des § 13 Abs. 1 oder 2 erlassenen

Bescheiden

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu

30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu

bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände,

können Geld- und Arreststrafen nebeneinander

verhängt werden.

§ 23. (1) Militärische Munitionslager, die vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet

und nach den Bestimmungen des Schieß- und

Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der

Fassung des Art. I der Verordnung GBl. für das

Land Österreich Nr. 483/1938, genehmigt worden

sind oder als genehmigt gelten, gelten als auf

Grund dieses Bundesgesetzes errichtet. Die für

diese militärischen Munitionslager festgelegten Gefährdungsbereiche

gelten als Gefährdungsbereiche

nach diesem Bundesgesetz. Sofern die für die Bestimmung

des Gefährdungsbereiches eines solchen

militärischen Munitionslagers maßgeblichen Voraussetzungen

(§ 7) eine dauernde Änderung erfahren,

ist der Gefährdungsbereich durch Verordnung

unter sinngemäßer Anwendung des § 7 neu

zu bestimmen.

(2) Militärische Munitionslager, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bereits errichtet, aber noch nicht genehmigt sind,

gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes errichtet.

Für diese militärischen Munitionslager

sowie für solche, deren Errichtung im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch

nicht abgeschlossen ist, ist der Gefährdungsbereich

durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung

des § 7 innerhalb von einem Jahr nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der von den Gerichten

anzuwendenden Bestimmungen das Bundesministerium

für Justiz, hinsichtlich des § 3 Abs. 3

das Bundesministerium für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie, im übrigen

das Bundesministerium für Landesverteidigung

betraut.

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