197. Bundesgesetz: Verteilung der Geschäfte bei den Gerichten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Im § 4 der Gerichtsverfassungsnovelle, BGBl.
Nr. 422/1921, in der Fassung des § 173 Abs. 2 Z. 4
des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961,
ist folgender Abs. 1 einzufügen
„(1) Die Geschäftsverteilung bei den Bezirksgerichten
wird durch den Personalsenat des übergeordneten
Gerichtshofes erster Instanz festgesetzt.
Bei gegebener Dringlichkeit, insbesondere
bei Behinderung des Richters, kann der Vorsteher
des Bezirksgerichtes eine Änderung der Geschäftsverteilung
unter gleichzeitiger Berichterstattung
an den Vorsitzenden des Personalsenates
verfügen. Diese Änderung tritt mit der Festsetzung
einer Änderung der Geschäftsverteilung
durch den Personalsenat des übergeordneten
Gerichtshofes, spätestens nach Ablauf von drei
Wochen außer Kraft."
Artikel II
Im § 26 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896, werden die Abs. 1 und 2
aufgehoben.
Artikel III
Im § 12 des Arbeitsgerichtsgeset2es, BGBl.
Nr. 170/1946, in der Fassung der Arbeitsgerichtsgesetznovelle
1950, BGBl. Nr. 164, haben die
Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
dem durch die Geschäftsverteilung
hiezu bestimmten Stellvertreter, steht die Leitung
des Arbeitsgerichtes zu.
(2) Die unmittelbare Dienstaufsicht über das
Arbeitsgericht führt das Landes- oder Kreisgericht,
in dessen Sprengel das Arbeitsgericht
seinen Sitz hat. Die Geschäftsverteilung des
Arbeitsgerichtes wird durch den Personalsenat
dieses Gerichtshofes festgesetzt. Bei gegebener
Dringlichkeit, insbesondere bei Behinderung des
Richters kann der Vorsitzende des Arbeitsgerichtes
eine Änderung der Geschäftsverteilung unter-
gleichzeitiger Berichterstattung an den Vorsitzenden
des Personalsenates verfügen. Diese Änderung
tritt mit der Festsetzung einer Änderung der
Geschäftsverteilung durch den Personalsenat des
übergeordneten Gerichtshofes, spätestens nach
Ablauf von drei Wochen außer Kraft."
Artikel IV
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. September
1965 in Kraft. Für das laufende Kalenderjahr
bereits festgesetzte Geschäftsverteilungen gelten
als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.
Bei allen Änderungen der geltenden Geschäftsverteilungen
ist es jedoch bereits anzuwenden.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.