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197. Bundesgesetz: Verteilung der Geschäfte bei den Gerichten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Bundesgesetz: Verteilung der Geschäfte bei den Gerichten

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Im § 4 der Gerichtsverfassungsnovelle, BGBl.

Nr. 422/1921, in der Fassung des § 173 Abs. 2 Z. 4

des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961,

ist folgender Abs. 1 einzufügen

„(1) Die Geschäftsverteilung bei den Bezirksgerichten

wird durch den Personalsenat des übergeordneten

Gerichtshofes erster Instanz festgesetzt.

Bei gegebener Dringlichkeit, insbesondere

bei Behinderung des Richters, kann der Vorsteher

des Bezirksgerichtes eine Änderung der Geschäftsverteilung

unter gleichzeitiger Berichterstattung

an den Vorsitzenden des Personalsenates

verfügen. Diese Änderung tritt mit der Festsetzung

einer Änderung der Geschäftsverteilung

durch den Personalsenat des übergeordneten

Gerichtshofes, spätestens nach Ablauf von drei

Wochen außer Kraft."

Artikel II

Im § 26 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

RGBl. Nr. 217/1896, werden die Abs. 1 und 2

aufgehoben.

Artikel III

Im § 12 des Arbeitsgerichtsgeset2es, BGBl.

Nr. 170/1946, in der Fassung der Arbeitsgerichtsgesetznovelle

1950, BGBl. Nr. 164, haben die

Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung

dem durch die Geschäftsverteilung

hiezu bestimmten Stellvertreter, steht die Leitung

des Arbeitsgerichtes zu.

(2) Die unmittelbare Dienstaufsicht über das

Arbeitsgericht führt das Landes- oder Kreisgericht,

in dessen Sprengel das Arbeitsgericht

seinen Sitz hat. Die Geschäftsverteilung des

Arbeitsgerichtes wird durch den Personalsenat

dieses Gerichtshofes festgesetzt. Bei gegebener

Dringlichkeit, insbesondere bei Behinderung des

Richters kann der Vorsitzende des Arbeitsgerichtes

eine Änderung der Geschäftsverteilung unter-

gleichzeitiger Berichterstattung an den Vorsitzenden

des Personalsenates verfügen. Diese Änderung

tritt mit der Festsetzung einer Änderung der

Geschäftsverteilung durch den Personalsenat des

übergeordneten Gerichtshofes, spätestens nach

Ablauf von drei Wochen außer Kraft."

Artikel IV

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. September

1965 in Kraft. Für das laufende Kalenderjahr

bereits festgesetzte Geschäftsverteilungen gelten

als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.

Bei allen Änderungen der geltenden Geschäftsverteilungen

ist es jedoch bereits anzuwenden.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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