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197_1964 AT

197. Bundesgesetz: Abänderung des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1962.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Bundesgesetz: Abänderung des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz .1962,

BGBl. Nr. 146, wird wie folgt abgeändert

1. Die §§ 2 und 3 haben zu lauten

„§ 2. (1) Die Zulagen sind auf Antrag zu gewähren.

(2) Personen mit dem Wohnsitz im Inland

haben den Antrag beim Bundesministerium für

Landesverteidigung, Personen mit dem Wohnsitz

im Ausland bei der nach ihrem Wohnsitz zuständigen

österreichischen Vertretungsbehörde

einzubringen. Hiebei ist die Verleihung der

Tapferkeitsmedaille glaubhaft zu machen. Nach

§ 1 Abs. 1 lit. b anspruchsberechtigte Personen

haben an Stelle der Verleihung der Tapferkeitsmedaille

die Ausstellung der Bestätigung über den

Anspruch auf Auszeichnung glaubhaft zu

machen.

(3) Über die Anträge gemäß Abs. 2 entscheidet

das Bundesministerium für Landesverteidigung.

§ 3. (1) Die Zulagen gebühren monatlich

a) Personen, die die im § 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen

bis 1. Juli 1962 erfüllt

haben und den Antrag gemäß § 2

Abs. 2 bis 31. Dezember 1964 stellen, ab

1. Juli 1962,

b) Personen, die die im § 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen

erst nach dem

1. Juli 1962 erfüllen und den Antrag gemäß

§ 2 Abs. 2 bis 31. Dezember 1964

stellen, ab dem auf den Zeitpunkt der Erfüllung

der Anspruchsvoraussetzungen

nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn

dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten

fällt, ab diesem Tage,

c) Personen, die den Antrag gemäß § 2 Abs. 2

erst nach dem 31. Dezember 1964 stellen,

ab dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung

nächstfolgenden Monatsersten oder,

wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten

fällt, ab diesem Tage.

(2) Gegen die Versäumung der im Abs. 1 lit. a

und b angeführten Frist ist die Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der

Antragsteller glaubhaft macht, daß er durch ein

unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis

ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist

einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung

muß binnen einer Woche nach Aufhören des

Hindernisses gestellt werden.

(3) Die Höhe der Zulagen beträgt

a) für die goldene Tapferkeitsmedaille 100 S,

b) für die silberne Tapferkeitsmedaille

1. Klasse 50 S,

c) für die silberne Tapferkeitsmedaille

2. Klasse 25 S."

2. Im § 7 hat der derzeitige Wortlaut die Bezeichnung

„(1)" zu erhalten. Folgender Abs. 2 ist

anzufügen

„(2) Im Falle des Ablebens eines Anspruchsberechtigten

sind jene nach Abs. 1 ausgezahlten

Zulagen, die auf die Monate des Auszahlungszeitraumes

nach dem Ableben entfallen, nicht

zurückzuzahlen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Landesverteidigung

betraut.

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