197. Bundesgesetz: Abänderung des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz .1962,
BGBl. Nr. 146, wird wie folgt abgeändert
1. Die §§ 2 und 3 haben zu lauten
„§ 2. (1) Die Zulagen sind auf Antrag zu gewähren.
(2) Personen mit dem Wohnsitz im Inland
haben den Antrag beim Bundesministerium für
Landesverteidigung, Personen mit dem Wohnsitz
im Ausland bei der nach ihrem Wohnsitz zuständigen
österreichischen Vertretungsbehörde
einzubringen. Hiebei ist die Verleihung der
Tapferkeitsmedaille glaubhaft zu machen. Nach
§ 1 Abs. 1 lit. b anspruchsberechtigte Personen
haben an Stelle der Verleihung der Tapferkeitsmedaille
die Ausstellung der Bestätigung über den
Anspruch auf Auszeichnung glaubhaft zu
machen.
(3) Über die Anträge gemäß Abs. 2 entscheidet
das Bundesministerium für Landesverteidigung.
§ 3. (1) Die Zulagen gebühren monatlich
a) Personen, die die im § 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen
bis 1. Juli 1962 erfüllt
haben und den Antrag gemäß § 2
Abs. 2 bis 31. Dezember 1964 stellen, ab
1. Juli 1962,
b) Personen, die die im § 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen
erst nach dem
1. Juli 1962 erfüllen und den Antrag gemäß
§ 2 Abs. 2 bis 31. Dezember 1964
stellen, ab dem auf den Zeitpunkt der Erfüllung
der Anspruchsvoraussetzungen
nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn
dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten
fällt, ab diesem Tage,
c) Personen, die den Antrag gemäß § 2 Abs. 2
erst nach dem 31. Dezember 1964 stellen,
ab dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung
nächstfolgenden Monatsersten oder,
wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten
fällt, ab diesem Tage.
(2) Gegen die Versäumung der im Abs. 1 lit. a
und b angeführten Frist ist die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der
Antragsteller glaubhaft macht, daß er durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist
einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung
muß binnen einer Woche nach Aufhören des
Hindernisses gestellt werden.
(3) Die Höhe der Zulagen beträgt
a) für die goldene Tapferkeitsmedaille 100 S,
b) für die silberne Tapferkeitsmedaille
1. Klasse 50 S,
c) für die silberne Tapferkeitsmedaille
2. Klasse 25 S."
2. Im § 7 hat der derzeitige Wortlaut die Bezeichnung
„(1)" zu erhalten. Folgender Abs. 2 ist
anzufügen
„(2) Im Falle des Ablebens eines Anspruchsberechtigten
sind jene nach Abs. 1 ausgezahlten
Zulagen, die auf die Monate des Auszahlungszeitraumes
nach dem Ableben entfallen, nicht
zurückzuzahlen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Landesverteidigung
betraut.