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197. Bundesgesetz: Volksbegehrengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Bundesgesetz: Volksbegehrengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Volksbegehren auf Grund des Artikels 41

Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 unterliegen dem in diesem

Bundesgesetze geregelten Verfahren.

§ 2. (1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung

von Volksbegehren sind nach Maßgabe

dieses Bundesgesetzes die Hauptwahlbehörde

sowie die Bezirkswahlbehörden, in Wien die

Kreiswahlbehörden, berufen, die nach den Bestimmungen

der Nationalrats-Wahlordnung jeweils

im Amte sind.

(2) Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden

die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-

Wahlordnung sinngemäß Anwendung.

II. Einleitungsverfahren.

§ 3. (1) Die Einleitung des Verfahrens für ein

Volksbegehren ist beim Bundesministerium für

Inneres zu beantragen. Ein Antrag darf jeweils

nur ein Volksbegehren in der Form eines Gesetzentwurfes

enthalten.

(2) Der Antrag muß von mindestens 30.000 Personen,

die in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz,

BGBl. Nr. 243/1960), eingetragen sind,

unterfertigt sein.

(3) Der Einleitungsantrag ist auch dann gültig

eingebracht, wenn er, ohne die im Abs. 2 geforderten

Unterschriften zu tragen, von mindestens

15 Mitgliedern des Nationalrates oder von mindestens

je fünf Mitgliedern der Landtage dreier

Länder unterfertigt ist.

(4) Der Antrag hat weiters zu enthalten

a) das Volksbegehren in der Form eines Gesetzentwurfes,

b) die Bezeichnung eines Bevollmächtigten

(Zu- und Vorname, Beruf, Adresse), der ermächtigt

ist, die Unterzeichner des Antrages

zu vertreten.

(5) Bevollmächtigter kann jede Person sein, die

in der Wählerevidenz eingetragen ist, auch wenn

sie den Antrag nicht unterfertigt hat. Hat der

Bevollmächtigte den Antrag nicht unterfertigt,

so ist dem Antrage eine Bestätigung der zur

Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde

anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen

ist. Ist ein Bevollmächtigter an der Ausübung

seiner Funktion verhindert, so gilt der

in der Reihenfolge der Antragsliste zunächst in

Betracht kommende wahlberechtigte Unterzeichner

als Bevollmächtigter. Berichtigt gemäß Kundmachung

BGBl. Nr. 267/1963.10 128

(6) Die Begründung des Volksbegehrens samt

etwaigen Unterlagen ist dem Antrage anzuschließen.

(7) Gleichzeitig mit dem Einleitungsantrag hat

der Bevollmächtigte einen Betrag von 50.000 S

beim Bundesministerium für Inneres bar zu hinterlegen.

Wird dieser Betrag nicht hinterlegt, so

gilt der Einleitungsantrag als nicht eingebracht.

Der Betrag ist dem Bevollmächtigten zurückzuerstatten,

wenn die Hauptwahlbehörde gemäß

§ 16 Abs. 1 festgestellt hat, daß ein Volksbegehren

im Sinne des Art. 41 Abs. 2 des Bundes

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

vorliegt. Trifft die Hauptwahlbehörde die Entscheidung,

daß ein Volksbegehren nicht vorliegt,

so fällt dieser Betrag dem Bunde zu.

§ 4. (1) Die Unterzeichner des Antrages (§ 3

Abs. 2) haben sich eigenhändig unter Angabe

ihres Zu- und Vornamens, des Geburtsdatums

und der Adresse in Antragslisten (Muster Anlage

1) einzutragen. Diese Listen sind mit fortlaufenden

Zahlen zu versehen.

(2) Den Antragslisten ist für jeden Unterzeichner

ein Stimmrechtsschein (Muster Anlage 2)

beizuschließen, auf dem die Gemeinde bestätigt

hat, daß der Unterzeichner in der Wählerevidenz

eingetragen ist. Die Gemeinden sind verpflichtet,

solche Bestätigungen unverzüglich auszustellen.

(3) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal

in den Antragslisten eintragen.

(4) Wer in der Antragsliste eine andere als seine

Unterschrift oder seine Unterschrift mehrmals

einträgt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten

zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Inneres hat

innerhalb von drei Wochen über den Antrag zu

entscheiden. Dem Antrage ist stattzugeben,

wenn die in den §§ 3 und 4 Abs. 1 und 2 geforderten

Voraussetzungen für die Einleitung des

Verfahrens für ein Volksbegehren erfüllt sind.

(2) In der stattgebenden Entscheidung ist eine

Frist von einer Woche (Eintragungsfrist) festzusetzen,

innerhalb der die Stimmberechtigten

ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren

durch Eintragung ihrer Unterschrift in

die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden

Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären

können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag

(§ 6) zu enthalten. Die Entscheidung ist vom

Bundesministerium für Inneres im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Zwischen

dem Tage der Verlautbarung und dem ersten

Tage der Eintragungsfrist muß ein Zeitraum

von acht Wochen liegen.

III. Eintragungsverfahren.

§ 6. Stimmberechtigt bei Volksbegehren sind

alle Männer und Frauen, die am Stichtag (§ 5

Abs. 2) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

§ 7. (1) Das Eintragungsverfahren wird von der

Eintragungsbehörde durchgeführt. Die Aufgaben

der Eintragungsbehörde obliegen der Gemeinde

im übertragenen Wirkungsbereiche. Die Eintragungsbehörde

hat unter Bedachtnahme auf die

Anlegung der Wählerevidenz nach Wahlsprengeln

die Eintragungsorte, in denen sich die

Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen

können, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit)

zu bestimmen, während welcher die

Eintragungen vorgenommen werden können.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat sein Stimmrecht

grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben,

in deren Wählerevidenz er eingetragen ist.

(3) Stimmberechtigte, die im Besitz einer

Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in

einer anderen Gemeinde ausüben, sofern in

dieser Gemeinde ein Eintragungsverfahren stattfindet.

Für die Ausstellung von Stimmkarten und

die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten

gelten die Bestimmungen der §§ 44 bis 46

und 73 der Nationalrats-Wahlordnung sinngemäß

mit der Maßgabe, daß Stimmkarten auch

von Gemeinden ausgestellt werden können, in

denen kein Eintragungsverfahren stattfindet.

(4) Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren

können nur auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten

(§ 5 Abs. 2) gemacht werden.

(5) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal

in den Eintragungslisten eintragen.

§ 8. (1) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter

haben die Eintragungslisten und die zur

Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz

erforderlichen Gesetzentwürfe auf eigene Kosten

zu beschaffen und an die Gemeinden, in denen

ein Eintragungsverfahren stattfinden soll, in einer

solchen Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung

aller Stimmberechtigten der Gemeinde

vorgesorgt ist.

(2) Die Eintragungsbehörden haben ein Eintragungsverfahren

nur durchzuführen, wenn die

erforderlichen Eintragungslisten und Gesetzentwürfe

bei ihnen spätestens vier Wochen vor

Beginn der Eintragungsfrist einlangen. Das rechtzeitige

Einlangen der Eintragungslisten und Gesetzentwürfe

ist auf Verlangen von der Eintragungsbehörde

zu bestätigen.

(3) Gleichzeitig mit der Versendung an die

Gemeinden hat der Bevollmächtigte den Bezirkswahlbehörden

ein Verzeichnis der in ihrem Bereiche

mit Eintragungslisten und Gesetzentwürfen

beteiligten Eintragungsbehörden zu übersenden.

(4) Die Eintragungsbehörden außerhalb der

Wahlkreise von Wien haben den zuständigen

Bezirkswahlbehörden den rechtzeitigen Empfang

der Eintragungslisten unverzüglich anzuzeigen.

§ 9. (1) Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen,

so hat die Eintragungsbehörde unter

Berufung auf die im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" veröffentlichte Entscheidung des Bundesministeriums

für Inneres (§ 5) in ortsüblicher

Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen

Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, daß die

Stimmberechtigten innerhalb der vom . Bundesministerium

für Inneres gemäß § 5 Abs. 2 festgesetzten

Frist von einer Woche in den Entwurf

des Gesetzes, dessen Erlassung begehrt wird, Einsicht

nehmen und ihre Zustimmung zu dem

beantragten Volksbegehren durch einmalige

eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in

die Eintragungslisten erklären können. In gleicher

Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen

die Eintragungslisten aufliegen sowie die Tagesstunden

(Eintragungszeit), während welcher die

Eintragungen vorgenommen werden können, zu

verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von

der Eintragungsbehörde der Entwurf des Gesetzes,

das Gegenstand des Volksbegehrens ist,

an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(2) Die Eintragungsbehörde ist verpflichtet, die

öffentliche Auflegung der ihr übermittelten Eintragungslisten

zum Zwecke der Eintragung örtlich

und zeitlich so einzurichten, daß alle Stimmberechtigten

im Bereich der Eintragungsbehörde

die Möglichkeit halben, sich innerhalb der Eintragungsfrist

in die Eintragungslisten einzutragen.

Hiebei ist auf die beruflichen Verhältnisse

der Stimmberechtigten tunlichst Rücksicht zu

nehmen.

§ 10. (1) Der Stimmberechtigte, der während

der Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde

erscheint, um seine Unterschrift in die Eintragungsliste

einzutragen, hat seinen Namen zu

nennen, seine Adresse zu bezeichnen und seine

Identität glaubhaft zu machen, wobei die Vorschriften

des § 70 Abs. 2 und 3 der Nationalrats-

Wahlordnung sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung

zur Eintragung festzustellen, ob die Person,

die eine Eintragung vornehmen will, in der

Wählerevidenz als stimmberechtigt (§ 6) eingetragen

ist. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz

nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann

zu diesem Zweck auch eine Abschrift der Wählerevidenz

(Stimmliste) verwendet werden.

(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten

Zweifel ergeben, ist er aufzufordern,

Nachweise zu erbringen, welche seine Identität

glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben,

ist er zur Eintragung nicht zuzulassen.

Das gleiche gilt, wenn eine Person in der Wählerevidenz

nicht als stimmberechtigt eingetragen ist.

Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung

zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel

nicht zulässig.

§ 11. (1) Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1

hat bei sonstiger Ungültigkeit in den vorgesehenen

Spalten der Eintragungslisten außer der

eigenhändigen Unterschrift (Zu- und Vorname)

das Geburtsdatum und die Adresse des Stimmberechtigten

zu enthalten.

(2) Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen

Eintragungen auf der Eintragungsliste mit

fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung

unter Anführung der fortlaufenden

Zahl und der Nummer der. Eintragungsliste in

der Wählerevidenz oder in der Stimmliste anzumerken.

§ 12. Ungültig sind Eintragungen, die

1. von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,

2. nicht die im § 11 Abs. 1 angeführten Daten

sowie die Unterschrift des Stimmberechtigten

enthalten,

3. nicht auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten

(§ 5 Abs. 2) gemacht wurden,

4. von Personen herrühren, die ihr Stimmrecht

bei, demselben Volksbegehren bereits einmal ausgeübt

haben.

§ 13., Im übrigen gelten für das Eintragungsverfahren

sinngemäß die Bestimmungen des § 62

Abs. 1 und 2 und der §§ 68, 69 und 75 der

Nationalrats-Wahlordnung.

IV. Ermittlungsverfahren.

§ 14. (1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat

die Eintragungsbehörde die Eintragungslisten

ungesäumt abzuschließen und

a) die Summe der Stimmberechtigten laut

Wählerevidenz,

b) die Summe der gültigen Eintragungen,

festzustellen.

(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer

Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde,

in Wien der Kreiswahlbehörde,

unverzüglich zu berichten.

(3) Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre

Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend

an die Bezirkswahlbehörde, in Wien an

die Kreiswahlbehörde, zu übersenden.

§ 15. (1) Die Bezirkswahlbehörde, in Wien die

Kreiswahlbehörde, überprüft die Ermittlungen

der Eintragungsbehörden und stellt die Summe

der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz sowie

die Summe der gültigen Eintragungen in ihrem

Bereiche fest.

(2) Das Ergebnis der Feststellung nach Albs. 1

ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der

Hauptwahlbehörde unverzüglich telephonisch zu

berichten.

(3) Die Bezirkswahlbehörde, in Wien die

Kreiswahlbehörde, hat hierauf ihre Niederschrift

sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden

umgehend an die Hauptwahlbehörde

zu übersenden.

§ 16. (1) Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf

Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) für

jedes Land und für das ganze Bundesgebiet die

Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten

Stimmberechtigten sowie die Gesamtzahl

der gültigen Eintragungen und stellt fest, ob

ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 vorliegt oder nicht.

(2) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis

ihrer Ermittlung und Feststellung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" unverzüglich zu verlautbaren.

§ 17. Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages

steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren

der Wahlbehörden (§§ 15 und 16) je

eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede

Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter

nominiert werden. Vertrauenspersonen

und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom

Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten

Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen

sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren

der Wahlbehörden zu beobachten; ein

Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden

steht ihnen jedoch nicht zu.

V. Schlußbestimmungen.

§ 18. (1) Innerhalb einer Woche vom Tage der

Verlautbarung (§ 16 Abs. 2) an, kann das von

der Hauptwahlbehörde festgestellte Ergebnis des

Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens

vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages

oder von fünf Mitgliedern des Nationalrates

oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof

angefochten werden. Die Anfechtung

hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung

der Feststellung der Hauptwahlbehörde

zu enthalten.

(2) Auf das Verfahren für solche Anfechtungen

finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2, § 69

Abs. 1 und § 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der

Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 18/1958,

sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof

hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch

die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde

richtigzustellen.

§ 19. Wurde die Feststellung der Hauptwahlbehörde,

daß ein Volksbegehren im Sinne des

Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 vorliegt, nicht angefochten,

oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof

nicht stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde

das Volksbegehren samt Begründung und

etwaigen Unterlagen (§ 3 Abs. 6) der Bundesregierung

zu übermitteln.

§ 20. Die Bestimmungen des Gesetzes vom

26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche

Bestimmungen zum Schutze der Wahl-

und Versammlungsfreiheit sind mit Ausnahme

der §§ 12 und 20 sinngemäß auch für Volksbegehren

anzuwenden.

§ 21. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem

Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch

Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht

behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen

Sonn- oder einen anderen öffentlichen Ruhetag,

so haben die mit dem Verfahren nach diesem

Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend

vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen

auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen

können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die

Frist eingerechnet.

§ 22. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz

erforderlichen Eingaben, Bestätigungen

und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren

und Verwaltungsabgaben des Bundes

befreit.

§ 23. (1) Den Gemeinden sind die ihnen bei

Durchführung dieses Bundesgesetzes (§§ 6 bis 14)

erwachsenen notwendigen und ordnungsgemäß

ausgewiesenen Kosten vom Bunde insoweit zu ersetzen,

als sie nicht bereits gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes

abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten,

die für die Durchführung des Volksbegehrens

unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig

sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen

wären, wenn kein Volksbegehren stattgefunden

hätte.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt

Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten

binnen 60 Tagen nach Ablauf der. Eintragungsfrist

(§ 5 Abs. 2) beim Landeshauptmann geltend

zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit

der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden

hat.

(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde

innerhalb von 14 Tagen, von dem der Zustellung

nachfolgenden Tag an gerechnet, die Berufung

an das Bundesministerium für Inneres

offen, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen zu entscheiden hat.

(s) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der

Kosten sind binnen 6 Monaten nach Ablauf der

Eintragungsfrist (§ 5 Abs. 2) unmittelbar beim

Bundesministerium für Inneres einzubringen, das

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen zu entscheiden hat.

§ 24. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verliert das Bundesgesetz vom 16. Juni

1931, BGBl. Nr. 181, über Volksbegehren auf

Grund der Bundesverfassung, seine Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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