197. Bundesgesetz: Volksbegehrengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Volksbegehren auf Grund des Artikels 41
Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 unterliegen dem in diesem
Bundesgesetze geregelten Verfahren.
§ 2. (1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung
von Volksbegehren sind nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes die Hauptwahlbehörde
sowie die Bezirkswahlbehörden, in Wien die
Kreiswahlbehörden, berufen, die nach den Bestimmungen
der Nationalrats-Wahlordnung jeweils
im Amte sind.
(2) Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden
die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-
Wahlordnung sinngemäß Anwendung.
II. Einleitungsverfahren.
§ 3. (1) Die Einleitung des Verfahrens für ein
Volksbegehren ist beim Bundesministerium für
Inneres zu beantragen. Ein Antrag darf jeweils
nur ein Volksbegehren in der Form eines Gesetzentwurfes
enthalten.
(2) Der Antrag muß von mindestens 30.000 Personen,
die in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz,
BGBl. Nr. 243/1960), eingetragen sind,
unterfertigt sein.
(3) Der Einleitungsantrag ist auch dann gültig
eingebracht, wenn er, ohne die im Abs. 2 geforderten
Unterschriften zu tragen, von mindestens
15 Mitgliedern des Nationalrates oder von mindestens
je fünf Mitgliedern der Landtage dreier
Länder unterfertigt ist.
(4) Der Antrag hat weiters zu enthalten
a) das Volksbegehren in der Form eines Gesetzentwurfes,
b) die Bezeichnung eines Bevollmächtigten
(Zu- und Vorname, Beruf, Adresse), der ermächtigt
ist, die Unterzeichner des Antrages
zu vertreten.
(5) Bevollmächtigter kann jede Person sein, die
in der Wählerevidenz eingetragen ist, auch wenn
sie den Antrag nicht unterfertigt hat. Hat der
Bevollmächtigte den Antrag nicht unterfertigt,
so ist dem Antrage eine Bestätigung der zur
Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde
anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen
ist. Ist ein Bevollmächtigter an der Ausübung
seiner Funktion verhindert, so gilt der
in der Reihenfolge der Antragsliste zunächst in
Betracht kommende wahlberechtigte Unterzeichner
als Bevollmächtigter. Berichtigt gemäß Kundmachung
BGBl. Nr. 267/1963.10 128
(6) Die Begründung des Volksbegehrens samt
etwaigen Unterlagen ist dem Antrage anzuschließen.
(7) Gleichzeitig mit dem Einleitungsantrag hat
der Bevollmächtigte einen Betrag von 50.000 S
beim Bundesministerium für Inneres bar zu hinterlegen.
Wird dieser Betrag nicht hinterlegt, so
gilt der Einleitungsantrag als nicht eingebracht.
Der Betrag ist dem Bevollmächtigten zurückzuerstatten,
wenn die Hauptwahlbehörde gemäß
§ 16 Abs. 1 festgestellt hat, daß ein Volksbegehren
im Sinne des Art. 41 Abs. 2 des Bundes
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
vorliegt. Trifft die Hauptwahlbehörde die Entscheidung,
daß ein Volksbegehren nicht vorliegt,
so fällt dieser Betrag dem Bunde zu.
§ 4. (1) Die Unterzeichner des Antrages (§ 3
Abs. 2) haben sich eigenhändig unter Angabe
ihres Zu- und Vornamens, des Geburtsdatums
und der Adresse in Antragslisten (Muster Anlage
1) einzutragen. Diese Listen sind mit fortlaufenden
Zahlen zu versehen.
(2) Den Antragslisten ist für jeden Unterzeichner
ein Stimmrechtsschein (Muster Anlage 2)
beizuschließen, auf dem die Gemeinde bestätigt
hat, daß der Unterzeichner in der Wählerevidenz
eingetragen ist. Die Gemeinden sind verpflichtet,
solche Bestätigungen unverzüglich auszustellen.
(3) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal
in den Antragslisten eintragen.
(4) Wer in der Antragsliste eine andere als seine
Unterschrift oder seine Unterschrift mehrmals
einträgt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten
zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
§ 5. (1) Das Bundesministerium für Inneres hat
innerhalb von drei Wochen über den Antrag zu
entscheiden. Dem Antrage ist stattzugeben,
wenn die in den §§ 3 und 4 Abs. 1 und 2 geforderten
Voraussetzungen für die Einleitung des
Verfahrens für ein Volksbegehren erfüllt sind.
(2) In der stattgebenden Entscheidung ist eine
Frist von einer Woche (Eintragungsfrist) festzusetzen,
innerhalb der die Stimmberechtigten
ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren
durch Eintragung ihrer Unterschrift in
die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden
Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären
können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag
(§ 6) zu enthalten. Die Entscheidung ist vom
Bundesministerium für Inneres im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Zwischen
dem Tage der Verlautbarung und dem ersten
Tage der Eintragungsfrist muß ein Zeitraum
von acht Wochen liegen.
III. Eintragungsverfahren.
§ 6. Stimmberechtigt bei Volksbegehren sind
alle Männer und Frauen, die am Stichtag (§ 5
Abs. 2) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
§ 7. (1) Das Eintragungsverfahren wird von der
Eintragungsbehörde durchgeführt. Die Aufgaben
der Eintragungsbehörde obliegen der Gemeinde
im übertragenen Wirkungsbereiche. Die Eintragungsbehörde
hat unter Bedachtnahme auf die
Anlegung der Wählerevidenz nach Wahlsprengeln
die Eintragungsorte, in denen sich die
Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen
können, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit)
zu bestimmen, während welcher die
Eintragungen vorgenommen werden können.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat sein Stimmrecht
grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben,
in deren Wählerevidenz er eingetragen ist.
(3) Stimmberechtigte, die im Besitz einer
Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in
einer anderen Gemeinde ausüben, sofern in
dieser Gemeinde ein Eintragungsverfahren stattfindet.
Für die Ausstellung von Stimmkarten und
die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten
gelten die Bestimmungen der §§ 44 bis 46
und 73 der Nationalrats-Wahlordnung sinngemäß
mit der Maßgabe, daß Stimmkarten auch
von Gemeinden ausgestellt werden können, in
denen kein Eintragungsverfahren stattfindet.
(4) Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren
können nur auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten
(§ 5 Abs. 2) gemacht werden.
(5) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal
in den Eintragungslisten eintragen.
§ 8. (1) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter
haben die Eintragungslisten und die zur
Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz
erforderlichen Gesetzentwürfe auf eigene Kosten
zu beschaffen und an die Gemeinden, in denen
ein Eintragungsverfahren stattfinden soll, in einer
solchen Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung
aller Stimmberechtigten der Gemeinde
vorgesorgt ist.
(2) Die Eintragungsbehörden haben ein Eintragungsverfahren
nur durchzuführen, wenn die
erforderlichen Eintragungslisten und Gesetzentwürfe
bei ihnen spätestens vier Wochen vor
Beginn der Eintragungsfrist einlangen. Das rechtzeitige
Einlangen der Eintragungslisten und Gesetzentwürfe
ist auf Verlangen von der Eintragungsbehörde
zu bestätigen.
(3) Gleichzeitig mit der Versendung an die
Gemeinden hat der Bevollmächtigte den Bezirkswahlbehörden
ein Verzeichnis der in ihrem Bereiche
mit Eintragungslisten und Gesetzentwürfen
beteiligten Eintragungsbehörden zu übersenden.
(4) Die Eintragungsbehörden außerhalb der
Wahlkreise von Wien haben den zuständigen
Bezirkswahlbehörden den rechtzeitigen Empfang
der Eintragungslisten unverzüglich anzuzeigen.
§ 9. (1) Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen,
so hat die Eintragungsbehörde unter
Berufung auf die im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" veröffentlichte Entscheidung des Bundesministeriums
für Inneres (§ 5) in ortsüblicher
Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen
Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, daß die
Stimmberechtigten innerhalb der vom . Bundesministerium
für Inneres gemäß § 5 Abs. 2 festgesetzten
Frist von einer Woche in den Entwurf
des Gesetzes, dessen Erlassung begehrt wird, Einsicht
nehmen und ihre Zustimmung zu dem
beantragten Volksbegehren durch einmalige
eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in
die Eintragungslisten erklären können. In gleicher
Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen
die Eintragungslisten aufliegen sowie die Tagesstunden
(Eintragungszeit), während welcher die
Eintragungen vorgenommen werden können, zu
verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von
der Eintragungsbehörde der Entwurf des Gesetzes,
das Gegenstand des Volksbegehrens ist,
an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(2) Die Eintragungsbehörde ist verpflichtet, die
öffentliche Auflegung der ihr übermittelten Eintragungslisten
zum Zwecke der Eintragung örtlich
und zeitlich so einzurichten, daß alle Stimmberechtigten
im Bereich der Eintragungsbehörde
die Möglichkeit halben, sich innerhalb der Eintragungsfrist
in die Eintragungslisten einzutragen.
Hiebei ist auf die beruflichen Verhältnisse
der Stimmberechtigten tunlichst Rücksicht zu
nehmen.
§ 10. (1) Der Stimmberechtigte, der während
der Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde
erscheint, um seine Unterschrift in die Eintragungsliste
einzutragen, hat seinen Namen zu
nennen, seine Adresse zu bezeichnen und seine
Identität glaubhaft zu machen, wobei die Vorschriften
des § 70 Abs. 2 und 3 der Nationalrats-
Wahlordnung sinngemäß anzuwenden sind.
(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung
zur Eintragung festzustellen, ob die Person,
die eine Eintragung vornehmen will, in der
Wählerevidenz als stimmberechtigt (§ 6) eingetragen
ist. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz
nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann
zu diesem Zweck auch eine Abschrift der Wählerevidenz
(Stimmliste) verwendet werden.
(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten
Zweifel ergeben, ist er aufzufordern,
Nachweise zu erbringen, welche seine Identität
glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben,
ist er zur Eintragung nicht zuzulassen.
Das gleiche gilt, wenn eine Person in der Wählerevidenz
nicht als stimmberechtigt eingetragen ist.
Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung
zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig.
§ 11. (1) Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1
hat bei sonstiger Ungültigkeit in den vorgesehenen
Spalten der Eintragungslisten außer der
eigenhändigen Unterschrift (Zu- und Vorname)
das Geburtsdatum und die Adresse des Stimmberechtigten
zu enthalten.
(2) Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen
Eintragungen auf der Eintragungsliste mit
fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung
unter Anführung der fortlaufenden
Zahl und der Nummer der. Eintragungsliste in
der Wählerevidenz oder in der Stimmliste anzumerken.
§ 12. Ungültig sind Eintragungen, die
1. von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,
2. nicht die im § 11 Abs. 1 angeführten Daten
sowie die Unterschrift des Stimmberechtigten
enthalten,
3. nicht auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten
(§ 5 Abs. 2) gemacht wurden,
4. von Personen herrühren, die ihr Stimmrecht
bei, demselben Volksbegehren bereits einmal ausgeübt
haben.
§ 13., Im übrigen gelten für das Eintragungsverfahren
sinngemäß die Bestimmungen des § 62
Abs. 1 und 2 und der §§ 68, 69 und 75 der
Nationalrats-Wahlordnung.
IV. Ermittlungsverfahren.
§ 14. (1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat
die Eintragungsbehörde die Eintragungslisten
ungesäumt abzuschließen und
a) die Summe der Stimmberechtigten laut
Wählerevidenz,
b) die Summe der gültigen Eintragungen,
festzustellen.
(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer
Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde,
in Wien der Kreiswahlbehörde,
unverzüglich zu berichten.
(3) Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre
Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend
an die Bezirkswahlbehörde, in Wien an
die Kreiswahlbehörde, zu übersenden.
§ 15. (1) Die Bezirkswahlbehörde, in Wien die
Kreiswahlbehörde, überprüft die Ermittlungen
der Eintragungsbehörden und stellt die Summe
der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz sowie
die Summe der gültigen Eintragungen in ihrem
Bereiche fest.
(2) Das Ergebnis der Feststellung nach Albs. 1
ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der
Hauptwahlbehörde unverzüglich telephonisch zu
berichten.
(3) Die Bezirkswahlbehörde, in Wien die
Kreiswahlbehörde, hat hierauf ihre Niederschrift
sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden
umgehend an die Hauptwahlbehörde
zu übersenden.
§ 16. (1) Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf
Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) für
jedes Land und für das ganze Bundesgebiet die
Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten
Stimmberechtigten sowie die Gesamtzahl
der gültigen Eintragungen und stellt fest, ob
ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 vorliegt oder nicht.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis
ihrer Ermittlung und Feststellung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" unverzüglich zu verlautbaren.
§ 17. Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages
steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren
der Wahlbehörden (§§ 15 und 16) je
eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede
Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter
nominiert werden. Vertrauenspersonen
und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom
Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten
Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen
sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren
der Wahlbehörden zu beobachten; ein
Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden
steht ihnen jedoch nicht zu.
V. Schlußbestimmungen.
§ 18. (1) Innerhalb einer Woche vom Tage der
Verlautbarung (§ 16 Abs. 2) an, kann das von
der Hauptwahlbehörde festgestellte Ergebnis des
Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens
vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages
oder von fünf Mitgliedern des Nationalrates
oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof
angefochten werden. Die Anfechtung
hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung
der Feststellung der Hauptwahlbehörde
zu enthalten.
(2) Auf das Verfahren für solche Anfechtungen
finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2, § 69
Abs. 1 und § 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der
Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 18/1958,
sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof
hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch
die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde
richtigzustellen.
§ 19. Wurde die Feststellung der Hauptwahlbehörde,
daß ein Volksbegehren im Sinne des
Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 vorliegt, nicht angefochten,
oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof
nicht stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde
das Volksbegehren samt Begründung und
etwaigen Unterlagen (§ 3 Abs. 6) der Bundesregierung
zu übermitteln.
§ 20. Die Bestimmungen des Gesetzes vom
26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche
Bestimmungen zum Schutze der Wahl-
und Versammlungsfreiheit sind mit Ausnahme
der §§ 12 und 20 sinngemäß auch für Volksbegehren
anzuwenden.
§ 21. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch
Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht
behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen
Sonn- oder einen anderen öffentlichen Ruhetag,
so haben die mit dem Verfahren nach diesem
Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend
vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen
auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen
können.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die
Frist eingerechnet.
§ 22. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz
erforderlichen Eingaben, Bestätigungen
und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren
und Verwaltungsabgaben des Bundes
befreit.
§ 23. (1) Den Gemeinden sind die ihnen bei
Durchführung dieses Bundesgesetzes (§§ 6 bis 14)
erwachsenen notwendigen und ordnungsgemäß
ausgewiesenen Kosten vom Bunde insoweit zu ersetzen,
als sie nicht bereits gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes
abgegolten sind.
(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten,
die für die Durchführung des Volksbegehrens
unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig
sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen
wären, wenn kein Volksbegehren stattgefunden
hätte.
(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt
Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten
binnen 60 Tagen nach Ablauf der. Eintragungsfrist
(§ 5 Abs. 2) beim Landeshauptmann geltend
zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit
der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden
hat.
(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde
innerhalb von 14 Tagen, von dem der Zustellung
nachfolgenden Tag an gerechnet, die Berufung
an das Bundesministerium für Inneres
offen, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen zu entscheiden hat.
(s) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der
Kosten sind binnen 6 Monaten nach Ablauf der
Eintragungsfrist (§ 5 Abs. 2) unmittelbar beim
Bundesministerium für Inneres einzubringen, das
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen zu entscheiden hat.
§ 24. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verliert das Bundesgesetz vom 16. Juni
1931, BGBl. Nr. 181, über Volksbegehren auf
Grund der Bundesverfassung, seine Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.