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197_1960 AT

197. Verordnung: Errichtung einer Außenstelle des Ergänzungskommandos Steiermark.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Verordnung: Errichtung einer Außenstelle des Ergänzungskommandos Steiermark.

Auf Grund der §§ 17 und 18 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, wird verordnet

In Graz-Wetzelsdorf wird eine Außenstelle des

mit Verordnung des Bundeskanzleramtes vom

15. Oktober 1955, BGBl. Nr. 212, eingerichteten

Ergänzungskommandos Steiermark eingerichtet.

Der Wirkungsbereich dieser Außenstelle erstreckt

sich auf den Bereich der politischen Bezirke Voitsberg,

Deutschlandsberg, Leibnitz, Radkersburg

und Feldbach.

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