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197. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Regelungen in der österreichischen Pensionsversicherung für Angestellte der IAEO.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Regelungen in der österreichischen Pensionsversicherung für Angestellte der IAEO.

Nachdem das am 12. Feber 1959 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Regelungen in der

österreichischen Pensionsversicherung für Angestellte der IAEO, welches also lautet

In Berücksichtigung der Tatsache, daß bestimmte

Angestellte der IAEO in der österreichischen

Pensionsversicherung Versicherungszeiten

erworben haben und

zum Zwecke, daß bestimmte Angestellte nach

Beendigung ihrer Beschäftigung bei der IAEO

für ihre Beschäftigungszeit Beitragszeiten in der

österreichischen Pensionsversicherung erwerben

können, sind die Republik Österreich und die

IAEO wie folgt übereingekommen

Artikel I

Abschnitt 1

Unter der Bezeichnung „Angestellte" im

Sinne dieses Abkommens sind die Angestellten

der IAEO zu verstehen, die österreichische Staatsbürger

oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt

in Österreich sind, sofern sie dem Gemeinsamen

Pensionsfonds des Personals der Vereinten

Nationen (im folgenden als „Pensionsfonds"

bezeichnet) als Vollmitglieder (full participants)

angehören.

Artikel II

Abschnitt 2

Beschäftigungszeiten, welche die Angestellten

auf Grund ihres Dienstverhältnisses bei der

IAEO zurückgelegt haben, gelten als neutrale

Zeiten in der Pensionsversicherung nach Maßgabe

der einschlägigen Bestimmungen des österreichischen

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Artikel III

Abschnitt 3

Die Angestellten können unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen der Pensionsversicherung

nach dem österreichischen Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz über die Aufnahme in

ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

von dem Träger der Pensionsversicherung innerhalb

einer Ausschlußfrist von sechs Monaten

nach Wirksamwerden der Anmeldung zu dem

Pensionsfonds verlangen, den gesetzlichen Überweisungsbetrag

an die IAEO zu leisten; hiebei

sind auch die Beiträge zu überweisen, die für

anrechenbare Beitragsmonate der freiwilligen

Versicherung und zur Höherversicherung für

anrechenbare Beitragsmonate geleistet wurden.

Die IAEO hat den Betrag, der nicht auf die Beiträge

der freiwilligen Versicherung oder zur

Höherversicherung entfällt, zugunsten und im

Namen der Angestellten für den Erwerb von

Leistungen aus dem Pensionsfonds zu verwenden.

Der nicht zur Verwendung gelangende Betrag

und der Betrag, der auf die Beiträge der freiwilligen

Versicherung und zur Höherversicherung

entfällt, sind an die Angestellten auszufolgen.

Abschnitt 4

Haben die Angestellten bei Ausscheiden aus

dem Dienstverhältnis bei der IAEO keinen Anspruch

für sich und ihre Hinterbliebenen auf

laufende Leistungen oder auf den Kapitalwert

der Anwartschaft aus dem Pensionsfonds, so finden

unbeschadet des Abschnittes 6 die Bestimmungen

der Pensionsversicherung nach dem

österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

über das Ausscheiden aus einem österreichischen

pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

nach Maßgabe des Abschnittes 5 entsprechend

Anwendung.

Abschnitt 5

Die IAEO erklärt sich bereit, binnen zwei

Wochen nach dem Ausscheiden der Angestellten

aus dem Dienstverhältnis im Falle des Abschnittes

4 dem zuständigen Träger der österreichischen

Pensionsversicherung das Ausscheiden mitzuteilen.

Dieser Versicherungsträger hat die ausgeschiedenen

Angestellten binnen drei Monaten nach dem

Ausscheiden durch Bescheid zu verpflichten, die

Überweisungsbeträge im Sinne des Abschnittes 4

und die nach Abschnitt 3 an die IAEO geleisteten

Beträge binnen drei Monaten nach Rechtskraft

des Bescheides an diesen Versicherungsträger

zu leisten. Bei Leistungsverzug sind von

dem geschuldeten Betrag Zinsen zum jeweils geltenden

Wechselzinsfuß der Oesterreichischen

Nationalbank zu entrichten. Die IAEO hat

keinen Überweisungsbetrag zu leisten.

Abschnitt 6

Haben weibliche Angestellte, die aus Anlaß

ihrer Eheschließung, oder Angestellte, die aus

dem Dienstverhältnis bei der IAEO aus Anlaß

ihrer Auswanderung ausscheiden, keinen Anspruch

für sich und ihre Hinterbliebenen auf

laufende Leistungen oder auf den Kapitalwert

der Anwartschaft aus dem Pensionsfonds, so finden

die Bestimmungen der Pensionsversicherung

nach dem österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

über das Ausscheiden aus

einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

Anwendung; hiebei können die Angestellten

die Überweisungsbeträge im Sinne des Abschnittes

4 und die nach Abschnitt 3 an die IAEO

geleisteten Beträge an den zuständigen Träger

der Pensionsversicherung innerhalb einer Ausschlußfrist

von sechs Monaten nach dem Ausscheiden

aus dem Pensionsfonds zahlen. Diese

Regelung findet nur Anwendung, wenn die Angestellten

im Falle der Eheschließung frühestens

sechs Monate vor oder spätestens sechs Monate

nach der Eheschließung ausscheiden oder spätestens

sechs Monate nach dem Ausscheiden auswandern.

Die IAEO hat keinen Überweisungsbetrag

zu leisten.

Artikel IV

Abschnitt 7

Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

und der Generaldirektor der IAEO treffen, erforderlichenfalls

im gegenseitigen Einvernehmen,

die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen.

Artikel V

Abschnitt 8

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

zwischen der Bundesregierung der Re-

publik Österreich und der IAEO über die Auslegung

oder Durchführung dieses Abkommens

finden die Bestimmungen des Abschnittes 51 des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Internationalen Atomenergie-Organisation

über den Amtssitz der Internationalen

Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember

1957 Anwendung.

Artikel VI

Abschnitt 9

Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch

zwischen dem Vertreter des Bundespräsidenten

der Republik Österreich und dem Generaldirektor

der IAEO rückwirkend mit 1. Oktober

1958 in Kraft.

Abschnitt 10

Dieses Abkommen tritt außer Kraft,

a) wenn darüber zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und der

IAEO Einvernehmen besteht;

b) wenn der ständige Amtssitz der IAEO aus

dem Gebiete der Republik Österreich verlegt

wird; für diesen Fall werden die zuständigen

österreichischen Behörden mit

der IAEO hinsichtlich der ordnungsgemäßen

Beendigung und Liquidierung aller

auf Grund dieses Abkommens getroffenen

Maßnahmen zusammenarbeiten.

Abschnitt 11

Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens

werden die von den in Betracht kommenden

Angestellten oder ehemaligen Angestellten

für sich oder für ihre Angehörigen auf Grund

dieses Abkommens erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.

Abschnitt 12

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten

für Angestellte, die bereits vor dem Inkrafttreten

des Abkommens dem Pensionsfonds angehören

oder angehört haben, mit der Maßgabe, daß die

Fristen nach den Abschnitten 3, 5 und 6 von dem

Tag an entsprechend beginnen, an dem der Austausch

der Noten gemäß Abschnitt 9 stattfand.

Abschnitt 13

Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens

werden auf Ersuchen der Bundesregierung

der Republik Österreich oder der IAEO

aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt

im gegenseitigen Einvernehmen.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig

bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU WIEN, den 12. Feber 1959,

in zwei Ausfertigungen in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Leopold Figl

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und

mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Mai 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel VI Abschnitt 9 mit Notenwechsel vom

3. Juli 1959 rückwirkend mit 1. Oktober 1958 in Kraft gesetzt worden.

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