197. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Regelungen in der österreichischen Pensionsversicherung für Angestellte der IAEO.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 12. Feber 1959 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Regelungen in der
österreichischen Pensionsversicherung für Angestellte der IAEO, welches also lautet
In Berücksichtigung der Tatsache, daß bestimmte
Angestellte der IAEO in der österreichischen
Pensionsversicherung Versicherungszeiten
erworben haben und
zum Zwecke, daß bestimmte Angestellte nach
Beendigung ihrer Beschäftigung bei der IAEO
für ihre Beschäftigungszeit Beitragszeiten in der
österreichischen Pensionsversicherung erwerben
können, sind die Republik Österreich und die
IAEO wie folgt übereingekommen
Artikel I
Abschnitt 1
Unter der Bezeichnung „Angestellte" im
Sinne dieses Abkommens sind die Angestellten
der IAEO zu verstehen, die österreichische Staatsbürger
oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt
in Österreich sind, sofern sie dem Gemeinsamen
Pensionsfonds des Personals der Vereinten
Nationen (im folgenden als „Pensionsfonds"
bezeichnet) als Vollmitglieder (full participants)
angehören.
Artikel II
Abschnitt 2
Beschäftigungszeiten, welche die Angestellten
auf Grund ihres Dienstverhältnisses bei der
IAEO zurückgelegt haben, gelten als neutrale
Zeiten in der Pensionsversicherung nach Maßgabe
der einschlägigen Bestimmungen des österreichischen
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Artikel III
Abschnitt 3
Die Angestellten können unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der Pensionsversicherung
nach dem österreichischen Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz über die Aufnahme in
ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
von dem Träger der Pensionsversicherung innerhalb
einer Ausschlußfrist von sechs Monaten
nach Wirksamwerden der Anmeldung zu dem
Pensionsfonds verlangen, den gesetzlichen Überweisungsbetrag
an die IAEO zu leisten; hiebei
sind auch die Beiträge zu überweisen, die für
anrechenbare Beitragsmonate der freiwilligen
Versicherung und zur Höherversicherung für
anrechenbare Beitragsmonate geleistet wurden.
Die IAEO hat den Betrag, der nicht auf die Beiträge
der freiwilligen Versicherung oder zur
Höherversicherung entfällt, zugunsten und im
Namen der Angestellten für den Erwerb von
Leistungen aus dem Pensionsfonds zu verwenden.
Der nicht zur Verwendung gelangende Betrag
und der Betrag, der auf die Beiträge der freiwilligen
Versicherung und zur Höherversicherung
entfällt, sind an die Angestellten auszufolgen.
Abschnitt 4
Haben die Angestellten bei Ausscheiden aus
dem Dienstverhältnis bei der IAEO keinen Anspruch
für sich und ihre Hinterbliebenen auf
laufende Leistungen oder auf den Kapitalwert
der Anwartschaft aus dem Pensionsfonds, so finden
unbeschadet des Abschnittes 6 die Bestimmungen
der Pensionsversicherung nach dem
österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
über das Ausscheiden aus einem österreichischen
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
nach Maßgabe des Abschnittes 5 entsprechend
Anwendung.
Abschnitt 5
Die IAEO erklärt sich bereit, binnen zwei
Wochen nach dem Ausscheiden der Angestellten
aus dem Dienstverhältnis im Falle des Abschnittes
4 dem zuständigen Träger der österreichischen
Pensionsversicherung das Ausscheiden mitzuteilen.
Dieser Versicherungsträger hat die ausgeschiedenen
Angestellten binnen drei Monaten nach dem
Ausscheiden durch Bescheid zu verpflichten, die
Überweisungsbeträge im Sinne des Abschnittes 4
und die nach Abschnitt 3 an die IAEO geleisteten
Beträge binnen drei Monaten nach Rechtskraft
des Bescheides an diesen Versicherungsträger
zu leisten. Bei Leistungsverzug sind von
dem geschuldeten Betrag Zinsen zum jeweils geltenden
Wechselzinsfuß der Oesterreichischen
Nationalbank zu entrichten. Die IAEO hat
keinen Überweisungsbetrag zu leisten.
Abschnitt 6
Haben weibliche Angestellte, die aus Anlaß
ihrer Eheschließung, oder Angestellte, die aus
dem Dienstverhältnis bei der IAEO aus Anlaß
ihrer Auswanderung ausscheiden, keinen Anspruch
für sich und ihre Hinterbliebenen auf
laufende Leistungen oder auf den Kapitalwert
der Anwartschaft aus dem Pensionsfonds, so finden
die Bestimmungen der Pensionsversicherung
nach dem österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
über das Ausscheiden aus
einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
Anwendung; hiebei können die Angestellten
die Überweisungsbeträge im Sinne des Abschnittes
4 und die nach Abschnitt 3 an die IAEO
geleisteten Beträge an den zuständigen Träger
der Pensionsversicherung innerhalb einer Ausschlußfrist
von sechs Monaten nach dem Ausscheiden
aus dem Pensionsfonds zahlen. Diese
Regelung findet nur Anwendung, wenn die Angestellten
im Falle der Eheschließung frühestens
sechs Monate vor oder spätestens sechs Monate
nach der Eheschließung ausscheiden oder spätestens
sechs Monate nach dem Ausscheiden auswandern.
Die IAEO hat keinen Überweisungsbetrag
zu leisten.
Artikel IV
Abschnitt 7
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
und der Generaldirektor der IAEO treffen, erforderlichenfalls
im gegenseitigen Einvernehmen,
die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen.
Artikel V
Abschnitt 8
Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
zwischen der Bundesregierung der Re-
publik Österreich und der IAEO über die Auslegung
oder Durchführung dieses Abkommens
finden die Bestimmungen des Abschnittes 51 des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Internationalen Atomenergie-Organisation
über den Amtssitz der Internationalen
Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember
1957 Anwendung.
Artikel VI
Abschnitt 9
Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch
zwischen dem Vertreter des Bundespräsidenten
der Republik Österreich und dem Generaldirektor
der IAEO rückwirkend mit 1. Oktober
1958 in Kraft.
Abschnitt 10
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
a) wenn darüber zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und der
IAEO Einvernehmen besteht;
b) wenn der ständige Amtssitz der IAEO aus
dem Gebiete der Republik Österreich verlegt
wird; für diesen Fall werden die zuständigen
österreichischen Behörden mit
der IAEO hinsichtlich der ordnungsgemäßen
Beendigung und Liquidierung aller
auf Grund dieses Abkommens getroffenen
Maßnahmen zusammenarbeiten.
Abschnitt 11
Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens
werden die von den in Betracht kommenden
Angestellten oder ehemaligen Angestellten
für sich oder für ihre Angehörigen auf Grund
dieses Abkommens erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.
Abschnitt 12
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten
für Angestellte, die bereits vor dem Inkrafttreten
des Abkommens dem Pensionsfonds angehören
oder angehört haben, mit der Maßgabe, daß die
Fristen nach den Abschnitten 3, 5 und 6 von dem
Tag an entsprechend beginnen, an dem der Austausch
der Noten gemäß Abschnitt 9 stattfand.
Abschnitt 13
Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens
werden auf Ersuchen der Bundesregierung
der Republik Österreich oder der IAEO
aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt
im gegenseitigen Einvernehmen.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig
bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU WIEN, den 12. Feber 1959,
in zwei Ausfertigungen in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Leopold Figl
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und
mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 22. Mai 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel VI Abschnitt 9 mit Notenwechsel vom
3. Juli 1959 rückwirkend mit 1. Oktober 1958 in Kraft gesetzt worden.