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197. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention samt Schlußprotokoll.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention samt Schlußprotokoll.

Nachdem das am 25. März 1957 in München unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention samt Schlußprotokoll,

welches also lautet

Die Republik Österreich und der Freistaat

Bayern, vom Wunsche geleitet, die durch das

Münchener Traktat vom 14. April 1816 und

durch die Konvention zwischen Österreich und

Bayern über die beiderseitigen Salinenverhältnisse

vom 18. März 1829 (im folgenden als

Salinenkonvention bezeichnet) geregelten Angelegenheiten

den geänderten Verhältnissen anzupassen,

sind wie folgt übereingekommen

TEIL I.

§ 1.

(1) Der Freistaat Bayern wird dafür sorgen,

daß das in Art. I des Dritten Abschnittes der

Salinenkonvention umschriebene Grubenfeld des

österreichischen Salzbergbaues dadurch erweitert

wird, daß die südwestliche Markscheide parallel

zum bisherigen Verlauf rund 200 m nach Südwesten

verlegt wird. Für das Erweiterungsfeld

sollen grundsätzlich alle Bestimmungen anwendbar

sein, die für das bisherige Grubenfeld gelten.

(2) Die Republik Österreich wird sich bei

Übergabe des zusätzlichen Grubenfeldes verpflichten,

dieses Feld an den Freistaat Bayern

ohne Entschädigung zurückzugeben, wenn der

regelmäßige Gewinnungsbetrieb auf dem Dürrnberg

für einen Zeitraum von mehr als fünf

Jahren eingestellt bleibt. Die zuständige österreichische

Stelle wird ferner die Pläne für den Abbau

und Betrieb des österreichischen Grubenfeldes

im Einvernehmen mit dem Bayerischen

Oberbergamt in München festlegen sowie den

Beauftragten des Bayerischen Oberbergamtes die

Auskünfte erteilen und die Einsichtnahmen gestatten,

die erforderlich sind, um die notwendigen

Feststellungen für die Sicherheit im Bergbau und

an der Oberfläche des Grubenfeldes zu treffen.

Die Republik Österreich wird den Abbau in

dem Erweiterungsfeld erst dann beginnen, wenn

dies im Rahmen eines rationellen Abbaues des

gesamten Grubenfeldes nach den allgemein anerkannten

Regeln der Bergbaukunde geboten erscheint.

§ 2.

(1) Der Freistaat Bayern kann aus der Erzeugung

seiner Waldungen 40% des Verkaufsholzes

ohne materielle Beschränkung und ohne Anrechnung

auf handelsvertragliche Kontingente nach

Bayern ausführen, höchstens aber jährlich

9000 fm. Verkaufsholz ist die Einschlagsmenge

abzüglich des auf Grund altrechtlicher Verbindlichkeiten

an Rechtler zu überlassenden Holzes

und des Eigenbedarfes der Saalforstverwaltung.

(2) Außerordentliche, infolge von Elementar- oder

Katastrophenschäden anfallende Holzmengen

sind anteilsmäßig im Rahmen der 9000 fm

zu berücksichtigen. Mehrmengen werden gesondert

geregelt.

(3) In den nach Bayern auszuführenden Holzmengen

werden Blochholz und andere Holzsorten

in dem Verhältnis enthalten sein, das dem

erfahrungsmäßigen Anfall entspricht.

(4) Die für die Forstverwaltung zuständigen

obersten Dienststellen haben das Recht, jeweils

nach Ablauf von zehn Forstwirtschaftsjahren,

erstmals zum 1. Oktober 1970, innerhalb einer

Frist von drei Monaten vor Ablauf des zehnten

Jahres zu verlangen, daß Verhandlungen über

eine Änderung der Sätze des Abs. 1 eingeleitet

werden.

§ 3.

(1) Der Freistaat Bayern stimmt zu, daß hinsichtlich

des in Österreich gelegenen Grundvermögens

die österreichischen Rechtsvorschriften

anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere für die

Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Agrar-,

Forst- und Jagdwesens.

(2) Bei der zwangsweisen Ablösung von Forstrechten

soll auf eine angemessene zeitliche Verteilung

der Ablösungslasten Bedacht genommen

werden.

(3) Das Jagdausübungsrecht auf dem bundesforsteigenen

Teil des Jagdreviers Falleck verbleibt

dem Freistaat Bayern.

§ 4.

(1) Die Bestimmungen der Salinenkonvention,

die die Befreiung von Steuern, Zöllen und sonstigen

Abgaben zum Gegenstand haben, bleiben

mit der Maßgabe aufrecht, daß, soweit es sich

um die Saalforste handelt, die Umsatzsteuer

samt Zuschlägen, die Grundsteuer und sämtliche

Beiträge, deren Berechnung auf der Grundlage

des Grundsteuermeßbetrages erfolgt (derzeit der

Beitrag zur land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung,

der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben an den Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfe und der Beitrag an

die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in

Salzburg), erhoben werden.

(2) Es werden erhoben

die Umsatzsteuer samt Zuschlägen für steuerpflichtige

Vorgänge, die nach dem Inkrafttreten

dieses Abkommens bewirkt werden;

die Grundsteuer ab 1. Jänner 1958;

die Beiträge, die auf der Grundlage des Grundsteuermeßbetrages

berechnet werden, rückwirkend

ab 1. April 1945.

(3) Die für die Bewirtschaftung der Saalforste

und den Jagdbetrieb benötigten Fahrzeuge, Maschinen

und Geräte, einschließlich der Ersatzteile

hiezu, sowie die Amtserfordernisse, Schutzmittel

und das forstliche Saat- und Pflanzgut

sind bei der Einfuhr aus der Bundesrepublik

Deutschland von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben

befreit, vorausgesetzt, daß sie nur für

die eigenen betrieblichen Zwecke verwendet und

im österreichischen Zollgebiet weder entgeltlich

noch unentgeltlich übertragen werden.

§ 5.

Ein österreichisches Gericht oder eine österreichische

Verwaltungsbehörde kann wegen einer

Streitsache, die sich auf einen Gegenstand der

Salinenkonvention in der Fassung dieses Abkommens

bezieht und an der der Freistaat Bayern

beteiligt ist, erst dann angerufen werden, wenn

Vergleichsverhandlungen ohne Ergebnis verlaufen

sind. Die Vergleichsverhandlungen sind

durch einen Antrag beim Amt der Salzburger

Landesregierung oder bei der Generaldirektion

der Österreichischen Salinen einzuleiten. Diese

Stellen haben das Einvernehmen mit der Oberforstdirektion

München oder mit dem Bayerischen

Oberbergamt je nach deren sachlicher Zuständigkeit

zu pflegen und zu versuchen, die

Angelegenheit binnen einer angemessenen Frist,

längstens jedoch binnen drei Monaten, gütlich

beizulegen. Auf Antrag eines der Beteiligten sind

im Zug des Vergleichsverfahrens die sachlich in

Betracht kommenden Bundesministerien der Republik

Österreich und die zuständigen Staatsministerien

des Freistaates Bayern mit dem

Schlichtungsversuch betraut: In diesem Fall verlängert

sich die Frist auf längstens sechs Monate

vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung. Die

Verjährung ist während der Anhängigkeit des

Vergleichsverfahrens gehemmt.

TEIL II.

Unter Berücksichtigung der im Teil I getroffenen

Vereinbarungen und der geänderten Verhältnisse,

insbesondere unter Bedachtnahme darauf,

daß gewisse Bestimmungen durch Zeitablauf

oder vollständige Erfüllung gegenstandslos

geworden sind, und unter Anpassung an den

geänderten Sprachgebrauch und das in beiden

Staaten herrschende Maßsystem ist die Salinenkonvention

in der Fassung der Anlage anzuwenden,

die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens

ist.

TEIL III.

§ 1.

Die Meinungsverschiedenheiten, die sich auf

einen Gegenstand dieses Abkommens beziehen

und für deren Entscheidung nicht die Zuständigkeit

eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde

gegeben ist, sollen im Verhandlungsweg

beigelegt werden.

§ 2.

(1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf

diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie

auf Verlangen eines Vertragschließenden einem

Schiedsgericht zu unterbreiten.

(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

in der Weise gebildet, daß jeder Vertragschließende

einen Vertreter bestellt und diese sich

auf den Angehörigen eines dritten Staates als

Obmann einigen.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen

auf Grund dieses Abkommens sowie

unter Anwendung des Völkergewohnheitsrechtes

und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder Vertragschließende trägt die Kosten

seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden

von beiden Vertragschließenden je zur Hälfte

getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht

sein Verfahren selbst.

(5) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung

von Zeugen und Sachverständigen werden die

Behörden der beiden Vertragschließenden auf das

vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung

zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe

leisten wie auf das Ersuchen inländischer

Zivilgerichte.

TEIL IV.

Dieses Abkommen ist — sofern sich nicht aus

Teil I und II ausdrücklich etwas anderes ergibt

— nach Sinn und Zweck der Salinenkonvention

unter Wahrung der auf Grund dieser

Konvention und ihrer Beilagen wohlerworbenen

und noch bestehenden Rechte jeder Art auszulegen.

Das Abkommen wird nach der verfassungsmäßigen

Genehmigung des Nationalrates der

Republik Österreich und nach Genehmigung

durch die Bayerische Staatsregierung durch Notenwechsel

in Kraft gesetzt werden.

Geschehen zu München, am 25. März 1957,

in zweifacher Ausfertigung.

Für die Republik Österreich

Leopold Figl

LS.

Für den Freistaat Bayern

Dr. Wilhelm Hoegner

LS.

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und dem Freistaat Bayern

abgeschlossenen Abkommens über die Anwendung

der Salinenkonvention besteht Einverständnis

über folgende Punkte

1. Die Lohnsteuer, die auf die Gehaltsbezüge

der bayerischen Staatsforstbeamten und der Angestellten

deutscher Staatsangehörigkeit entfällt,

ist seit dem 1. April 1945 von den Amtskassen

der bayerischen Forstämter Leogang, St. Martin

bei Lofer und Unken einbehalten, aber nicht an

das zuständige Finanzamt abgeführt worden. Auf

die Besteuerung dieser Bezüge haben Art. VI des

Vertrages zwischen der Republik Österreich und

dem Deutschen Reich vom 23. Mai 1922 zur Ausgleichung

der in- und ausländischen Besteuerung,

insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiet der direkten Steuern

sowie Art. 10 des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

sowie der Gewerbesteuern und der

Grundsteuern Anwendung zu finden.

2. Die im österreichischen Salzbergbau der

Saline Hallein beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere

auch die auf Grund einer Schichtberechtigung

beschäftigten, unterliegen ausschließlich

dem für österreichische Arbeitnehmer

geltenden Dienstrecht, unbeschadet der aus der

Schichtberechtigung sich ergebenden Ansprüche.

3. a) Der Inhalt der Dienstbarkeiten, die nach

Art. 3 Abs. 2 der Salinenkonvention in

der Fassung des Abkommens von 1957 auf

bundeseigenen Grundstücken zu verbüchern

sind, ist nach dem Rezeß vom 17. Oktober

1831 (XX. Konferenzprotokoll) zu bestimmen.

b) Dem Freistaat Bayern bleibt es überlassen,

die Holzausbringungs- und Lagerungsrechte

auf nicht bundeseigenen Grundstücken

mit Einwilligung der Grundeigentümer

verbüchern zu lassen.

4. Die Republik Österreich wird im Rahmen

der gesetzlichen Vorschriften die Übertragung

der zur Verwaltung der Saalforste nötigen Geldmittel

auf Konten der bayerischen Forstämter

Leogang, St. Martin bei Lofer und Unken bei

österreichischen Geldinstituten wie auch die

Übertragung der Einkünfte aus diesen Forsten

an die Regierungshauptkasse München ermöglichen.

5. Die Republik Österreich und der Freistaat

Bayern behalten sich vor, die Schichtberechtigungen

und die Wasserbenutzungsrechte

(Art. 22 und 24 der Salinenkonvention in der

Fassung des Abkommens von 1957) nach dem

gegenwärtigen Stand im Einvernehmen mit den

Beteiligten aufzuzeichnen.

6. Das Amt der Salzburger Landesregierung

und die Oberforstdirektion München werden

die Musterbedingungen für Forstrechtsregulierungsurkunden

gemeinsam ausarbeiten.

Geschehen zu München, am 25. März 1957,

in zweifacher Ausfertigung.

Für die Republik Österreich

Leopold Figl

Für den Freistaat Bayern

Dr. Wilhelm Hoegner

Anlage

Salinenkonvention vom 18. März 1829 in

der Fassung des Abkommens vom 25. März

1957.

ERSTER ABSCHNITT.

Die Saalforste.

Artikel 1.

(1) Dem Freistaat Bayern verbleibt das unwiderrufliche

Eigentum an den in den nachstehenden

Grundbuchseinlagen des Bezirksgerichtes

Saalfelden im Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Abkommens von 1957 eingetragenen

Grundstücken.

(2) Der Freistaat Bayern ist ferner anteilsberechtigtes

Mitglied folgender Agrargemeinschaften

(3) Der Freistaat Bayern wird einzelne Grundstücke

oder Grundstückteile abtreten und Eigentumsbeschränkungen

einräumen, soweit es das

allgemeine Beste nach den österreichischen

Rechtsvorschriften erheischt.

(4) Sämtliche Grundstücke des Abs. 1 sind vermarkt.

Für die in Abs. 1 Buchstabe a angeführten

Grundstücke liegen besondere Vermarkungsprotokolle

und Grenzpläne vor, die im Vollzug

der Salinenkonvention verfaßt wurden.

(5) Von zwanzig zu zwanzig Jahren werden

die Vertragschließenden Vertreter ernennen, die,

soweit nötig, die Grenzen gemeinschaftlich begehen

und die Grenzzeichen unbestrittener

Grenzverläufe instandsetzen oder erneuern lassen

werden.

Artikel 2.

(1) Der Freistaat Bayern ist berechtigt, den

nachhaltigen Holzertrag der in Art. 1 Abs. 1

bezeichneten Grundstücke ohne Ausnahme irgendeiner

Holzgattung nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. 3 in eigener Regie oder

durch Verkauf auf dem Stock zu nutzen und

zu verwerten.

(2) Das gleiche gilt für Forstnebenprodukte,

wobei jedoch der Freistaat Bayern alle derzeit

bestehenden, auf besonderer Verleihung oder

Kontrakten beruhenden Befugnisse der Privaten

während ihrer Dauer nicht behindern wird.

Unter den Forstnebenprodukten werden die

Früchte, die Harze und Abfälle der Bäume sowie

die pflanzlichen und mineralischen Bestandteile

des Waldbodens verstanden, soweit letztere nicht

nach dem österreichischen Berggesetz dem Staat

vorbehalten sind (Regal).

(3) Aus der Erzeugung der in Art. 1 Abs. 1

Buchstabe a angeführten Grundstücke kann der

Freistaat Bayern jährlich 40% des Verkaufsholzes,

höchstens aber 9000 fm, jedoch ohne

sonstige materielle Beschränkung und ohne Anrechnung

auf handelsvertragliche Kontingente

nach Bayern ausführen. Verkaufsholz ist die Einschlagsmenge

abzüglich des auf Grund altrechtlicher

Verbindlichkeiten an die Berechtigten zu

überlassenden Holzes und des Eigenbedarfes der

bayerischen Forstämter Leogang, St. Martin bei

Lofer und Unken.

Außerordentliche, infolge von Elementar- oder

Katastrophenschäden anfallende Holzmengen

sind anteilsmäßig im Rahmen der 9000 fm zu

berücksichtigen. Mehrmengen werden durch besondere

Vereinbarung zwischen den beiderseits

zuständigen obersten Dienststellen geregelt.

In den nach Bayern auszuführenden Holzmengen

werden Blochholz und andere Holzsorten

in dem Verhältnis enthalten sein, das

dem erfahrungsmäßigen Anfall entspricht.

Die beiderseits zuständigen obersten Dienststellen

haben das Recht, jeweils nach Ablauf

von zehn Forstwirtschaftsjahren, erstmals zum

1. Oktober 1970, innerhalb einer Frist von drei

Monaten vor Ablauf des zehnten Jahres zu ver-

langen, daß Verhandlungen über eine Änderung

der Sätze des Abs. 3 eingeleitet werden.

Im übrigen unterliegt die Ausfuhr den für den

Außenhandel jeweils geltenden österreichischen

gesetzlichen Vorschriften.

Artikel 3.

(1) Der Freistaat Bayern ist berechtigt, das

Holz aus seinen Waldungen unter Einhaltung

der forst- und wasserrechtlichen Bestimmungen

auf folgenden Gewässern zu triften: Saalach von

der Einmündung der Leo flußabwärts bis zur

Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland, Leo bis

zu ihrer Einmündung in die Saalach, Schwarzleo

oder Schranbach, Wimbach, Buchweißbach,

Rechtschüttbach, Ödenbach (Forstbezirk St. Martin

bei Lofer), Rotschüttbach, Brunnbach (Forstbezirk

St. Martin bei Lofer), Dießbach, Brechlbach,

Katzengraben, Weißbach, Tiefenkendlgraben,

Kranzgraben, Schrofenkendlgraben, Grasenbach,

Ofenkendlgraben, Litzelgraben, Hirschbach,

Scharleitenbach, Griesbach, Hundalmbach,

Pflasterbach, Wannkratbach, Schoberweißbach,

Donnersbach, Illersbach, Scharnlbach, Innersbach,

Großweißbach, Theil- oder Triangelgraben,

Klausgraben, Ödenbach (Forstbezirk Unken),

Fußtalbach, Rothenbach, Rudersbach, Prunnbach

(Forstbezirk Unken), Schlifbach, Unkenbach,

Fischbach, Wielandsbach, Reitkendlbach, Roßkaarbach,

Steinbach.

(2) Die Republik Österreich anerkennt, daß

dem Freistaat Bayern auf bestimmten bundeseigenen

Grundstücken in der Ortsgemeinde

Weißbach bei Lofer Holzausbringungs- und

Holzlagerungsrechte zustehen. Sie bewilligt, daß

diese Rechte als Dienstbarkeiten zugunsten des

Freistaates Bayern verbüchert werden und verpflichtet

sich, die notwendigen verbücherungsfähigen

Urkunden auszustellen.

Artikel 4.

(1) Zur Holzarbeit sind grundsätzlich österreichische

Staatsangehörige als Arbeitskräfte zu

verwenden, soweit solche verfügbar und mit ortsüblicher

Entlohnung einverstanden sind. Hiebei

sind in erster Linie die Besitzer der dem Wald

zunächst liegenden Güter zu berücksichtigen, es

sei denn, daß dies der bayerischen Forstverwaltung

aus betrieblichen Gründen nicht zumutbar

ist; diese Zusicherung der bevorzugten

Verwendung beinhaltet jedoch kein Realrecht

zur Holzarbeit.

(2) In jenen Teilen der ehemaligen Berchtesgadener

Zinswaldungen, aus denen früher das

Holz durch Arbeitskräfte aus Berchtesgaden zur

ehemaligen Saline Frauenreith in Berchtesgaden

gebracht wurde, können Arbeitskräfte aus

Bayern uneingeschränkt beschäftigt werden.

Artikel 5.

(1) Die in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a angeführten

Grundstücke sind mit Holzbezugsrechten belastet,

die in Einforstungsliquidationsprotokollen

festgelegt sind. Diese Rechte sind Nutzungsrechte

im Sinn des § 1 des Salzburger Wald-

und Weideservitutengesetzes (WWSG), LGBl.

Nr. 65/1955. Für sie gilt das genannte Gesetz,

soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes

bestimmt.

(2) Die Holzbezugsrechte sind mit Ausnahme

der in Art. 7 Abs. 1 angeführten Rechte von

Amts wegen mit Wirkung ab 1. Jänner 1957

zu regulieren. Bei der Regulierung sind das im

Land Salzburg allgemein angewendete Kategoriensystem

für die Bemessung des Brennholzes

und das Musterhäuser- oder Faktorensystem für

die Bemessung des Nutzholzes anzuwenden. Die

Berechnung einer Trennstücksgebühr für die

Vergangenheit unterbleibt.

(3) Ergibt die Regulierung, daß der derzeitige

Haus- und Gutsbedarf die im Einforstungsliquidationsprotokoll

festgelegte Höchstmenge erreicht

oder übersteigt, so gilt diese Höchstmenge

als die regulierte Gebühr. Liegt die ermittelte

Bedarfsziffer unter der Höchstmenge, so ist diese

Bedarfsziffer die regulierte Gebühr. Der Unterschied

zwischen der Höchstmenge und der regulierten

Gebühr hat zu ruhen, wenn künftig ein

höherer Bedarf zu erwarten ist; sonst ist der

Unterschied in Geld abzulösen. Die abzulösenden

Gebühren dürfen ohne Zustimmung des Verpflichteten

in einem Kalenderjahr insgesamt

300 fm nicht übersteigen.

(4) Der Berechtigte wird in der freien Verfügung

über das gesamte bezogene Rechtholz

nicht beschränkt, wenn er verpflichtet wird, die

eingeforsteten Baulichkeiten in ordentlichem

Bauzustand zu erhalten.

(5) Bis zum Eintritt der Rechtswirksamkeit

der Regulierung erhält der Berechtigte, soweit

der dezennale Bezug nicht erschöpft ist, als vorläufigen

Jahresbezug 70% der Höchstmenge

(Abs. 3), erstmals für das Bezugsjahr 1957, mit

dem Recht der freien Verfügung; er ist jedoch

verpflichtet, die eingeforsteten Baulichkeiten in

ordentlichem Bauzustand zu erhalten. Der vorläufige

Bezug und etwaige Mehrbezüge im laufenden

Abrechnungszeitraum sind mit dem regulierten

Bezug abzurechnen.

Artikel 6.

Bei der Regulierung der Holzbezugsrechte sind

ferner folgende Grundsätze zu beachten

a) Das Rechtholz ist in Fichten- und Tannenholz

abzugeben, soweit im Einforstungsliquidationsprotokoll

keine anderen

Holzarten vorgesehen sind; als Brennholz

kann auch Hartholz verabfolgt werden.

b) Das Rechtholz ist als Brenn- und Lichtholz,

als Bau- und Brunnholz mit einem

Mittendurchmesser von 25—29 cm, als

Zeugholz (Dach- und Ladholz) mit einem

Mittendurchmesser von 30 cm und mehr

und als Zaunholz mit einem Mittendurchmesser

von 20—24 cm abzugeben; diese

Sortimente sind wie folgt umzurechnen

1 fm Bauholz = 0'85 fm Zeugholz

oder 1'15 fm Zaunholz,

1 fm Zeugholz = 1'15 fm Bauholz

oder l'30 fm Zaunholz,

1 fm Zaunholz = 0'85 fm Bauholz

oder 0'70 fm Zeugholz.

Als Brenn- und Lichtholz sind weiche

Scheiter, gespalten aus Rundlingen von

14—19 cm Zopfstärke mittlerer Sorte,

oder hartes Prügelholz (Rundlinge von

7—13 cm Zopfstärke) abzugeben; werden

andere Sortimente abgegeben, so sind diese

wie folgt anzurechnen

1 rm weiche Scheiter bester Sorte

mit 1'10 rm,

1 rm weiche Prügel

mit 0'67 rm,

1 rm harte Scheiter

mit 1'25 rm,

1 rm Anbruch weich oder hart

mit 0'50 rm.

Wird hartes oder weiches Brennholz von

14—19 cm Zopfstärke ungespalten ins

Raummaß gesetzt (Drehlinge), so werden

dem Raummaß 10% zugeschlagen. Moderholz

(Faulholz) braucht nicht als Rechtholz

genommen zu werden.

c) Das Brennholz ist alljährlich zu beziehen.

Beim Bau-, Zeug- und Zaunholz werden

dem Berechtigten Abrechnungszeiträume

von je zehn Jahren zugestanden. Während

dieser Zeiträume kann die Zaunholzgebühr

für mehrere Jahre zusammen nur nachträglich,

die Bau- und Zeugholzgebühr auch

im vorhinein bis zur Summe von zehn

Jahren bezogen werden. Wird für fünf

oder mehr Jahre das Holz auf einmal

genommen, so ist auf Verlangen des Verpflichteten

der Bedarf hiefür nachzuweisen.

Wird der Bedarf nicht oder ungenügend

nachgewiesen, so kann die Holzabgabe in

dem begehrten Maß abgelehnt werden.

Was am Ende eines zehnjährigen Abrechnungszeitraumes

an Zaun- und Zeugholz

nicht bezogen ist, verfällt dem Waldeigentümer,

wogegen das eingesparte Bauholz

dem Berechtigten für den nächsten

Abrechnungszeitraum gutzuschreiben ist.

d) Der Beginn des ersten Abrechnungszeitraumes

wird für jedes der drei bayerischen

Forstämter zwischen der Oberforstdirektion

München und dem Amt der Salzburger

Landesregierung einvernehmlich

festgesetzt.

e) In einem unverschuldeten Brand- oder

anderen Elementarfall — ausgenommen

Hochwasserschäden —, durch den die eingeforsteten

Baulichkeiten ganz oder teilweise

zerstört werden, gebührt dem Berechtigten

unentgeltlich das zur bauordnungsmäßigen

Wiederherstellung nötige

Holz unter der Voraussetzung, daß er bei

einer in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt

wenigstens mit einem Drittel

des Gebäudewertes gegen Brandschaden

versichert ist. Hievon sind das etwa noch

verwendbare Abbruchholz, der nachhaltige

Jahresertrag sämtlicher Eigentumswälder,

jedoch unbeschadet des ordentlichen Bedarfes,

ein etwaiges Guthaben oder eine

aufgespeicherte Gebühr und die fällige

Jahresgebühr abzuziehen.

Artikel 7.

(1) Für Almen, für Verwerkungen sowie für

Straßen und Brücken, die von Gebietskörperschaften

erhalten werden, wird das Holz weiterhin

nach Bedarf für die in, den Einforstungsliquidationsprotokollen

angeführten Baulichkeiten

bis zu den errechneten Höchstmengen

abgegeben. Die Baulichkeiten dürfen ohne Zustimmung

des Verpflichteten nicht vergrößert,

vermehrt, versetzt oder für andere als urkundliche

Zwecke verwendet werden. Art. 5 Abs. 2

bis 4 ist nicht anzuwenden. Besteht kein Bedarf,

so ruht das Recht; es wird nicht abgelöst.

(2) Entfällt künftig der Bedarf für Alpgebäude,

Verwerkungen, Straßen oder Brücken, die durch

Massivbauten ganz oder teilweise ersetzt werden,

so ist auf Grund eines vor der Bauführung

zu stellenden Antrages des Berechtigten als einmalige

Entschädigung für die Verringerung des

künftigen Bedarfes die Holzmenge abzugeben,

die zur ganzen oder teilweisen Neuherstellung

der Baulichkeiten in der bisherigen Größe und

Bauweise erforderlich wäre. Insoweit erlischt das

Recht.

(3) Über den tatsächlichen Holzbezug wird von

zehn zu zehn Jahren abgerechnet. Unterbezüge

gegenüber der Höchstmenge verfallen, Überbezüge

werden im nächsten Abrechnungszeitraum

ausgeglichen. Ein Anspruch auf Vorausbezüge

für künftige Abrechnungszeiträume besteht

nicht. Die beim Inkrafttreten des Abkommens

von 1957 laufenden Abrechnungszeiträume

dauern solange, bis die in Art. 6 Buchstabe d

vorgesehenen neuen Abrechnungszeiträume be-

ginnen. Ab diesem Zeitpunkt werden die regulierten

und die unregulierten Bezugsrechte in

gleichen Zeiträumen abgerechnet.

(4) Für die abgegebenen Holzarten gilt Art. 6

Buchstabe a mit der Maßgabe, daß als Brennholz

für Almen in erster Linie Klaub- und Leseholz

zu verwenden ist. In einem unverschuldeten

Brand- oder anderen Elementarfall

— außer Hochwasserschäden — gilt Art. 6 Buchstabe e.

(5) Das Bedarfsholz darf nur zu dem urkundlichen

Zweck verwendet werden; jede andere

Verwendung, insbesondere eine Veräußerung, ist

ausgeschlossen.

Artikel 8.

(1) Für alles bezogene Rechtholz, ausgenommen

Elementar-, Klaub- und Leseholz, ist eine

Verwaltungsgebühr an den Verpflichteten zu

entrichten.

(2) Die Verwaltungsgebühr beträgt zehn Kreuzer

für eine Wiener Klafter Brennholz zu

3'41 rm, einen halben Kreuzer für einen Wiener

Kubikfuß Nutzholz zu 0'03158 fm. Sie wird

nach den jeweiligen Bestimmungen des WWSG

in die geltende Währung umgerechnet.

Artikel 9.

An Stelle der Holzbeistellung für Geistliche

und Schulen durch die Holzmeister tritt eine

gebührenfreie Holzabgabe am Stock in der Höhe

von 1% des gesamten Regieeinschlages der Saalforste

an Pfarren und Schulerhalter. Diese Holzabgabe

verteilt der Verpflichtete in der herkömmlichen

Weise.

Artikel 10.

(1) Die Weiderechte, die auf in Art. 1 Abs. 1

Buchstabe a angeführten Grundstücken lasten,

sind in Eichbriefen festgelegt. Sie sind Nutzungsrechte

im Sinn des § 1 WWSG. Die Eichbriefe

gelten als Regulierungsurkunden im Sinn dieses

Gesetzes.

(2) Innerhalb der weidebelasteten Grundstücke

sind mit Schwendrechten belastete Blößen ausgeschieden.

Die Grenzen dieser Blößen sind vermessen

und vermarkt; hierüber liegen besondere

Vermarkungsprotokolle und Grenzpläne vor.

Alle außerhalb dieser Blößen liegenden Flächen

gelten als Wald.

(3) Auf diesen Blößen darf nur nach Auszeichnung

des Holzes durch den Verpflichteten

geschwendet werden. Fällt beim Schwenden verwertbares

Holz an, so hat der Verpflichtete

dieses entweder selbst zu Schlägern oder die

Schlägerungskosten dem Berechtigten zu ersetzen.

(4) Weiderechte können nur abgelöst werden,

wenn hiedurch ein geschlossener Weidebezirk

vollständig weideentlastet wird.

Artikel 11.

Die Waldstreu kann nach dem bisherigen Herkommen

und unter Beachtung der forstrechtlichen

Bestimmungen auch weiter unentgeltlich

gewonnen werden. Die Streunutzung ist ein

Recht im Sinn des § 1 WWSG. Berechtigt sind

die Eigentümer der den Waldungen nächstgelegenen

und mit Holzbezügen dort eingeforsteten

Güter. Die Rechte können ohne Zustimmung

des Verpflichteten nicht abgelöst werden. Sie

ruhen bei fehlendem Bedarf.

Artikel 12.

(1) Der Freistaat Bayern verwaltet die in

Art. 1 Abs. 1 angeführten Grundstücke durch

Forstämter mit dem Sitz in Leogang, St. Martin

bei Lofer und Unken. Diese Forstämter sind im

öffentlichen Leben den Forstverwaltungen der

Österreichischen Bundesforste gleichgestellt und

führen die Bezeichnung „Bayerisches Forstamt

... ". Sie sind berechtigt, in den bayerischen

Landesfarben zu flaggen, wenn gleichzeitig die

österreichischen Farben gehißt werden. Sie sind

weiter berechtigt, auch im Verkehr mit den

österreichischen Behörden ihr Dienstsiegel zu

führen. Die Forstbeamten können ihre Dienstuniform

tragen.

(2) Zu Organen des Forst-, Jagd-, Fischerei-

und Feldschutzes können Beamte der Forstämter

bestellt werden, sonstige Bedienstete nur dann,

wenn sie die für den betreffenden Dienstzweig

nach österreichischem Recht vorgeschriebene

Prüfung abgelegt oder die erforderlichen Kenntnisse

vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

nachgewiesen haben. Vor der Bestellung

der Organe ist die Zustimmung der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.

Diese beeidet die bestellten Organe. Im übrigen

gelten die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften

für solche Organe sinngemäß.

(3) Die bestellten und beeideten Organe genießen

in Ausübung ihres Dienstes denselben

Schutz und dieselben Rechte wie die entsprechenden

österreichischen Zivilwachen.

ZWEITER ABSCHNITT.

Das Jagdrevier Falleck.

Artikel 13.

Dem Freistaat Bayern steht innerhalb des in

der Natur vermarkten Jagdreviers Falleck neben

seinem Eigenjagdrecht auch das Jagdausübungsrecht

auf dem bundesforsteigenen sogenannten

Platteret, Einlagezahl 9 Grundstück Nr. 207

Katastralgemeinde Hohlwegen zu. Diese Jagdrechte

sind jeweils vom Bayerischen Forstamt

St. Martin bei Lofer anzumelden. Im übrigen

gelten die österreichischen Rechtsvorschriften.

DRITTER ABSCHNITT.

Der Salzbergbau am Dürrnberg.

Artikel 14.

(1) Der Republik Österreich ist für den Betrieb

des Salzbergbaues der Salinenverwaltung Hallein

am Dürrnberg auf bayerischem Gebiet ein Grubenfeld

bestimmt (im folgenden als Altes Grubenfeld

bezeichnet).

(2) Die Streckung dieses Grubenfeldes auf bayerischem

Gebiet liegt unmittelbar an der Staatsgrenze

und zwar in der Hauptrichtung des Aufschlusses

des Salzgebirges am Dürrnberg. Hauptrichtung

des Grubenfeldes ist eine Linie, welche

vom Abgehen des Wolfdietrich-Rollschurfes im

Johann-Jakob-Berg über das Feldort dieses

Berges am Fassungspunkt des Stinkenden Wässerls

verläuft.

(3) Die südöstliche und die nordwestliche Markscheide

des Grubenfeldes werden von zwei geraden,

mit der Hauptrichtungslinie parallel laufenden

Linien gebildet, wovon die erste einen

Abstand von 722'64 m (vierhundert salzburgische

Berglachter) vom Fuß des Taufenbach-Tagschurfes,

die zweite gleichfalls einen Abstand

von 722'64 m (vierhundert salzburgische Berglachter)

vom Feldort des Dücker-Versuchsbaues

als den beiden äußeren Punkten des Grubenbaues

auf bayerischem Gebiet hat.

(4) Die erwähnten Abstände sind söhlig und

rechtwinkelig auf die Richtungslinie der Markscheide

zu messen.

(5) Die nordöstliche Markscheide folgt der

Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich

und dem Freistaat Bayern.

(G) Die südwestliche Markscheide besteht in

einer geraden Linie, die 32'50 m (achtzehn salzburgische

Berglachter) hinter dem obengenannten

Feldort des Johann-Jakob-Berges in die

Kreuzstunde der Hauptrichtung des Grubenfeldes

verläuft, mithin die südöstliche und

die nordwestliche Markscheide rechtwinkelig

schneidet.

(7) Das so umgrenzte Grubenfeld erstreckt sich

saiger in die Ewige Teufe.

Artikel 15.

(1) Über das in Art. 14 bezeichnete Grubenfeld

hinaus überläßt der Freistaat Bayern der

Republik Österreich ab Inkrafttreten des Abkommens

von 1957 ohne Entschädigung die Abbauberechtigung

auf Steinsalz und Solquellen in

einem Feld, das an die südwestliche Markscheide

anschließt und durch die Verlängerung der südöstlichen

und der nordwestlichen Markscheide des

Alten Grubenfeldes in gerader Richtung um je

200 m und durch die Parallele zur südwestlichen

Markscheide des Alten Grubenfeldes in diesem

Abstand begrenzt wird (im folgenden als Erweiterungsfeld

bezeichnet).

(2) Für das Erweiterungsfeld gelten grundsätzlich

alle Bestimmungen, die für das Alte Grubenfeld

vereinbart wurden.

(3) Die Republik Österreich verpflichtet sich,

das Erweiterungsfeld einschließlich des zur Sicherung

der Grubenbaue eingebrachten Ausbaues

an den Freistaat Bayern ohne Entschädigung

zurückzugeben, wenn der regelmäßige Gewinnungsbetrieb

auf dem Dürrnberg für einen

Zeitraum von mehr als fünf Jahren eingestellt

bleibt. Die Republik Österreich verpflichtet sich,

auch schon vor Ablauf dieses Zeitraumes ihren

allfälligen Entschluß, den Bergbaubetrieb auf

dem Dürrnberg endgültig einzustellen, dem Freistaat

Bayern sofort bekanntzugeben.

(4) Die Republik Österreich verpflichtet sich

ferner, bei Rückgabe des Erweiterungsfeldes die

zur Vermeidung von Bergschäden bergpolizeilich

angeordneten Sicherungsmaßnahmen zu

treffen, wenn der Bergbau nicht fortgeführt wird

oder innerhalb von zwanzig Jahren nach Rückgabe

des Erweiterungsfeldes der Freistaat Bayern

keine Erklärung über eine Fortführung des Bergbaues

abgegeben hat. Erklärt innerhab von

zwanzig Jahren der Freistaat Bayern, daß der

Bergbau fortgeführt werden wird, so sind zwischen

den Vertragschließenden Art und Umfang

der von der Republik Österreich zu treffenden

Sicherungsmaßnahmen zu vereinbaren.

Artikel 16.

(1) Das Bergwerkseigentum der Republik

Österreich am Alten Grubenfeld und das Recht

zur Ausübung des Bergbaues im Erweiterungsfeld

sind unwiderruflich.

(2) Der Bergbaubetrieb unterliegt den im Freistaat

Bayern jeweils für den Bergbau gültigen

Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften.

(3) Die Republik Österreich verpflichtet sich,

den Abbau im Erweiterungsfeld erst dann zu

beginnen, wenn dies im Rahmen eines rationellen

Abbaues des Alten Grubenfeldes und des

Erweiterungsfeldes als Ganzen nach den allgemein

anerkannten Regeln der Bergbaukunde

geboten erscheint. Die Republik Österreich verpflichtet

sich, dem Bayerischen Oberbergamt

jährlich jeweils bis zum 31. Jänner einen

Betriebsplan für das laufende Kalenderjahr einzureichen.

Dem Bayerischen Oberbergamt bleibt es

vorbehalten, dem Betriebsplan hinsichtlich einer

rationellen Abbauweise seine Zustimmung zu

erteilen.

(4) Der Freistaat Bayern wird innerhalb des

Alten Grubenfeldes und des Erweiterungsfeldes

keine Erlaubnis zur Aufsuchung und Gewinnung

der in Art. 2 des Bayerischen Berggesetzes aufgeführten

Mineralien (staatsvorbehaltene Mineralien)

erteilen. Die im Gebiet des Erweiterungsfeldes

bereits erteilte Erlaubnis zur Aufsuchung

von Manganerz bleibt bestehen; die Republik

Österreich wird keine Einwendungen erheben,

wenn auf Grund dieser Aufsuchungserlaubnis

eine Gewinnungserlaubnis erteilt wird.

Artikel 17.

Die Republik Österreich ist befugt, bei Bedarf

das Wildmoos oder Dückermoos durch einen

Stollen zu entwässern, dessen Mundloch außerhalb

des Alten Grubenfeldes liegt. Dieser Stollen

darf für andere betriebliche Zwecke nicht verwendet

werden.

Artikel 18.

(1) Die Vertragschließenden kommen überein,

daß entlang der Grenze außerhalb des Alten

Grubenfeldes und des Erweiterungsfeldes ein

Sicherungspfeiler von zwanzig Metern stehen

bleibt, der von keiner Seite verletzt werden darf.

(2) Die Vertragschließenden stellen einvernehmlich

fest, daß der Müllauer Stollen im Bereich

des Erweiterungsfeldes bereits besteht. Dieser

Stollen wird von bayerischer Seite abgemauert

werden.

Artikel 19.

(1) Das Alte Grubenfeld ist vermarkt.

(2) Das Erweiterungsfeld wird sobald als möglich,

spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab

Inkrafttreten des Abkommens von 1957, vermarkt.

Über Art und Umfang der Vermarkung

des Erweiterungsfeldes wird zwischen dem Bayerischen

Oberbergamt und der Bayerischen Berg-,

Hütten- und Salzwerke AG. einerseits und der

Salinenverwaltung Hallein anderseits das Einvernehmen

hergestellt werden. Die Kosten der

Vermarkung werden von den Vertragschließenden

je zur Hälfte getragen.

Artikel 20.

(1) Über das Alte Grubenfeld und das Erweiterungsfeld

sind Grubenkarten (Grubenbild) herzustellen,

in denen sämtliche Grubenbaue sowie

alle Taganlagen einzutragen sind. Ferner muß

aus den Grubenkarten die Lage der Grubenbaue

im Verhältnis zur Oberfläche ersichtlich sein.

Die Grubenkarten müssen jährlich nachgetragen

werden. Das Bayerische Oberbergamt erhält ein

Grubenbild. Der Markscheider des Bayerischen

Oberbergamtes ist berechtigt, im Abstand von

zwei Jahren Kontrollmessungen durchzuführen.

Die Salinenverwaltung Hallein wird ihm dabei

behilflich sein.

(2) Sollte beim Betrieb des Bergbaues ein Ereignis

eintreten, das eine Gefährdung der Lagerstätte

außerhalb des Alten Grubenfeldes und des

Erweiterungsfeldes oder eine Gefährdung der

Oberfläche befürchten läßt, so wird die Salinenverwaltung

Hallein dem Bayerischen Oberbergamt

unverzüglich Mitteilung machen. Die Republik

Österreich verpflichtet sich, zur Beseitigung

einer solchen Gefahr im Einvernehmen mit

dem Bayerischen Oberbergamt die notwendigen

Maßnahmen zu treffen. Der Freistaat Bayern

verpflichtet sich, hinsichtlich eines etwa künftig

aufzuschließenden Bergbaues in gleicher Weise zu

verfahren.

(3) Von fünf zu fünf Jahren findet durch Beauftragte

der Salinenverwaltung Hallein und der

Bayerischen Berg-, Hütten- und Salzwerke AG.

eine Überprüfung der Marksteine und der Grubenkarten

sowie der Grubenbaue statt. Dem

Bayerischen Oberbergamt ist Gelegenheit zu geben,

sich an den Revisionen zu beteiligen. Es erhält

Abschriften der Protokolle.

Artikel 21.

Die Republik Österreich verpflichtet sich, alle

Schadenersatzansprüche zu erfüllen, die nach

deutschem Recht gegen den Unternehmer des

auf bayerischem Gebiet umgehenden Betriebes

der Salinenverwaltung Hallein bestehen.

Artikel 22.

Die auf älteren Verträgen, auf besonderen

Verleihungen und auf der Salinenkonvention beruhenden

und noch bestehenden Schichtberechtigungen

im österreichischen Salzbergbau am

Dürrnberg bleiben mit dem bisherigen Inhalt

unwiderruflich erhalten.

Artikel 23.

(1) Die Republik Österreich ist berechtigt, für

betriebliche Zwecke der Salinenverwaltung Hallein

aus den sogenannten Achtforstwäldern

Prielwald, Hangendmoos, Haarpoint, Rostek,

Roßleithen, Lendlau, Mittereckwald und Eckwald

auf bayerischem Gebiet jährlich 630 fm

Derbholz, gemessen in aufgearbeitetem Zustand,

das Stammnutzholz ohne Rinde, unentgeltlich

und ohne Belastung mit Forstzins oder anderen

Gebühren zu beziehen; die Stämme sind bis zu

einem Durchmesser von 7 cm am dünnen Ende

aufzuarbeiten. Die Salinenverwaltung Hallein ist

hiezu in die genannten Achtforstwälder eingeforstet.

Die Jahresmenge von 630 fm kann unter-

oder überschritten werden; jedoch dürfen innerhalb

eines Zehnjahresabschnittes nicht mehr als

6300 fm entnommen werden. Zum Ende eines

Zehnjahresabschnittes wird abgerechnet, das

Recht auf den Bezug von Mengen, die zu diesem

Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen worden

sind, verfällt.

(2) Im Rahmen des in Abs. 1 genannten Bezugsrechtes

können innerhalb eines Zehnjahresabschnittes

insgesamt bis zu 120 fm Lärchenholz

angefordert werden, sofern ein Bedarf der Salinenverwaltung

Hallein gegeben ist und der Bestand

an schlagbarem Lärchenholz unter Beachtung

der forstwirtschaftlichen Gesichtspunkte in

den Achtforstwäldern dies zuläßt.

(3) Die Salinenverwaltung Hallein wird den

Jahresbedarf jeweils bis Ende September für das

kommende Kalenderjahr dem Forstamt Berchtesgaden

nach Menge, Holzart und Sortiment anzeigen,

damit hierauf bei der Auszeige der einzelnen

Stämme entsprechend Rücksicht genommen

werden kann. Für Notfälle bleiben vorläufige

und nachträgliche Bedarfsanzeigen vorbehalten,

denen der Freistaat Bayern unter Anrechnung

auf die Jahresmenge nach Möglichkeit ohne Verzug

entsprechen wird. Bei Elementar- oder Katastrophenschäden

wird die Salinenverwaltung

Hallein durch zeitlich verstärkten Holzbezug an

der baldigen Aufräumung der betroffenen Waldstücke

mitwirken.

(4) Das zu entnehmende Holz wird durch das

Forstamt Berchtesgaden ausgezeigt. Dabei ist auf

eine angemessene Verteilung der Schläge Rücksicht

zu nehmen, soweit dies ohne Beeinträchtigung

des nachhaltigen Ertrages der Waldungen

geschehen kann.

(5) Einschlag und Holzausfuhr einschließlich

der Regelung der Benutzung privater Grundstücke

obliegen der Salinenverwaltung Hallein

auf deren Kosten. Bei der Fällung, Aufarbeitung

und Bringung des Holzes ist die Salinenverwaltung

Hallein an die einschlägigen bayerischen

Vorschriften gebunden. Sie ist verpflichtet, Wege,

die nur sie für die Holzbringung benutzt, zu

unterhalten und sich an der Unterhaltung der

Wege, die sie für die Holzbringung mitbenutzt,

anteilsmäßig zu beteiligen. Die Salinenverwaltung

Hallein wird mit dem Schneiden des Holzes

in aller Regel die bestehenden Sägewerke am

Sattelbach und auf der Au beauftragen, soweit

diese den Schnitt zu angemessenen Bedingungen

übernehmen.

(6) Holz, das binnen zwei Jahren nach dem

Schlag noch nicht aus den in Abs. 1 genannten

Waldungen abgeführt ist, verfällt entschädigungslos

und unter voller Anrechnung auf das Kontingent.

Artikel 24.

Die Republik Österreich kann für den Bedarf

oder zum Schutz des österreichischen Salzbergbaues

am Dürrnberg Quellen und Wasserzuflüsse

auf bayerischem Gebiet in der durch die Salinenkonvention

bestimmten Weise benutzen. Das

gleiche gilt für die Zuleitung und Ableitung von

Gewässern von dem Gebiet des einen Staates in

das Gebiet des anderen Staates. Die Benutzungsrechte

Dritter bleiben nach Maßgabe der Regelung

der Salinenkonvention erhalten.

Artikel 25.

Der Republik Österreich steht es frei, im Bereich

des Alten Grubenfeldes auf bayerischem Gebiet

Steinbrüche zur Gewinnung von Steinen,

Schotter, Ton, Lehm und Sand für den Betriebsbedarf

der Salinenverwaltung Hallein anzulegen

und zu betreiben. Sofern hiebei Grundstücke in

Anspruch genommen werden, die dem Freistaat

Bayern gehören, werden sie zu dieser Benutzung

unentgeltlich überlassen. Zur Benutzung von

Grundstücken privater Eigentümer ist deren

Einwilligung erforderlich.

Artikel 26.

(1) Das Bayerische Oberbergamt wird sich vor

Erlaß von Vorschriften für den auf bayerischem

Gebiet umgehenden Bergwerksbetrieb der Salinenverwaltung

Hallein mit der zuständigen

österreichischen Bergpolizeibehörde ins Benehmen

setzen mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden

Angleichung solcher Vorschriften an

die entsprechenden österreichischen Bestimmungen.

(2) Die Republik Österreich wird der für den

Bergwerksbetrieb der Salinenverwaltung Hallein

zuständigen österreichischen Bergpolizeibehörde

als Amtshilfebehörde auch den Vollzug der Vorschriften

übertragen, die für den auf bayerischem

Gebiet liegenden Teil des Bergwerksbetriebes

gelten.

(3) Dem Bayerischen Oberbergamt obliegt die

Oberaufsicht über die Amtshilfebehörde. Die

Republik Österreich wird Beauftragten des

Bayerischen Oberbergamtes die Befahrung der

Grubenbaue auf dessen Wunsch jederzeit gestatten.

(4) Die Republik Österreich verpflichtet sich,

alle Schadenersatzansprüche zu erfüllen, die etwa

gegen den Freistaat Bayern deshalb bestehen,

weil der Vollzug der Vorschriften des Bayerischen

Oberbergamtes durch die Amtshilfebehörde

mangelhaft gewesen ist.

Artikel 27.

(1) Die Verwaltung und Leitung des Salzbergbaues

der Salinenverwaltung Hallein am Dürrnberg

obliegt, soweit in der Salinenkonvention

in der Fassung des Abkommens von 1957 nicht

etwas anderes bestimmt ist, der Republik Österreich

und ihren damit betrauten Dienststellen.

(2) Beauftragte dieser Dienststellen sind berechtigt,

die ihnen nötig erscheinenden Nachsichten

und Vermessungen über- und untertags

jederzeit ungehindert durchzuführen und alle

Maßnahmen zu treffen, die der Betrieb des Salzbergbaues

erfordert. Die bayerischen Behörden

gewähren hiebei auf Verlangen Unterstützung.

VIERTER ABSCHNITT.

Salzabgabe der Republik Österreich an den

Freistaat Bayern.

Artikel 28.

Die Republik Österreich verpflichtet sich, an

den Freistaat Bayern auf dessen Verlangen

jährlich bis zu 10.000 t Salz zu den Gestehungskosten

der Salinenverwaltung Hallein ab Werk

Hallein verladen zu liefern. Der Freistaat Bayern

oder sein Beauftragter ist berechtigt, die Gestehungskosten

sich nachweisen zu lassen. Der

Abruf der jeweiligen Mengen hat spätestens

ein Jahr vor Lieferung zu erfolgen.

FÜNFTER ABSCHNITT.

Abgabenrechtliche Bestimmungen.

Artikel 29.

(1) Der Freistaat Bayern ist hinsichtlich der in

Art. 1 und 13 angeführten Grundstücke, Anteilsrechte

und Jagdrechte von den Steuern vom Einkommen,

Ertrag (Lohnsumme) und Vermögen

sowie von sonstigen öffentlichen Abgaben befreit.

Diese Befreiung erstreckt sich auch auf Abgaben,

die auf Grund der wirtschaftlichen Verwertung

der vorgenannten Vermögenschaften oder der

Verbringung ihrer Erzeugnisse nach Bayern erhoben

werden.

(2) Die Befreiung gemäß Abs. 1 gilt nicht

a) für die Umsatzsteuer samt Zuschlägen,

b) für die Grundsteuer,

c) für sämtliche Beiträge, die auf der Grundlage

des Grundsteuermeßbetrages berechnet

werden.

(3) Die für die Bewirtschaftung der Saalforste

und den Jagdbetrieb benötigten Fahrzeuge, Maschinen

und Geräte, einschließlich der Ersatzteile

hiezu, sowie die Amtserfordernisse, Schutzmittel

und das forstliche Saat- und Pflanzgut sind bei

der Einfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland

von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben befreit,

vorausgesetzt, daß sie nur für die eigenen

betrieblichen Zwecke verwendet und im österreichischen

Zollgebiet weder entgeltlich noch unentgeltlich

übertragen werden.

(4) Bei der Ausfuhr von Salz nach Bayern nach

Art. 28 erhebt die Republik Österreich weder

Zölle noch sonstige Abgaben.

Artikel 30.

(1) Die Republik Österreich ist hinsichtlich des

Teiles des Salzbergbaues der Salinenverwaltung

Hallein, der sich auf die in Art. 14 und 15 angeführten

Grubenfelder auf bayerischem Gebiet

erstreckt, von Steuern und Abgaben aller Art

befreit.

(2) Die Steuer- und Abgabenbefreiung des

Abs. 1 erstreckt sich auch auf den Holzbezug der

Salinenverwaltung Hallein nach Art. 23 und auf

den Betrieb von Steinbrüchen nach Art. 25.

SECHSTER ABSCHNITT.

Verwaltungsvorverfahren.

Artikel 31.

Wegen einer Streitsache, die sich auf einen

Gegenstand der Salinenkonvention in der Fassung

des Abkommens von 1957 bezieht und an

der der Freistaat Bayern beteiligt ist, kann ein

österreichisches Gericht oder eine österreichische

Verwaltungsbehörde erst dann angerufen werden,

wenn Vergleichsverhandlungen ohne Ergebnis

verlaufen sind. Die Vergleichsverhandlungen

sind durch einen Antrag beim Amt der Salzburger

Landesregierung und in Angelegenheiten

des Dritten und Vierten Abschnittes bei der Generaldirektion

der Österreichischen Salinen einzuleiten.

Diese Stellen haben das Einvernehmen

mit der Oberforstdirektion München oder mit

dem Bayerischen Oberbergamt je nach deren

sachlicher Zuständigkeit zu pflegen und zu versuchen,

die Angelegenheit binnen einer angemessenen

Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten,

gütlich beizulegen. Auf Antrag eines der Beteiligten

sind im Zug des Vergleichsverfahrens

die sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien

der Republik Österreich und die zuständigen

Staatsministerien des Freistaates Bayern

mit dem Schlichtungsversuch betraut. In diesem

Fall verlängert sich die Frist auf längstens sechs

Monate vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung.

Die Verjährung ist während der Anhängigkeit

des Vergleichsverfahrens gehemmt.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Dezember 1957.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Abkommen samt Schlußprotokoll ist nach Durchführung des in Teil IV vorgesehenen

Notenwechsels am 8. Juli 1958 in Kraft getreten.

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