197. Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
PRÄAMBEL
In Anbetracht der dringenden
Notwendigkeit, neuerliche
schwere Verluste der europäischen
Landwirtschaft durch
wiederholte Ausbrüche der
Maul- und Klauenseuche zu
vermeiden, bilden die vertragschließenden
Regierungen hiemit
eine Kommission, die den
Namen „Europäische Kommission
zur Bekämpfung der Maul-
und Klauenseuche" tragen soll
und die Aufgabe haben wird,
alle auf die Bekämpfung der
Maul- und Klauenseuche bezüglichen
Maßnahmen auf nationaler
und internationaler Ebene
in Europa zu fördern.
ARTIKEL I
Mitgliedschaft
Mitglieder der Europäischen
Kommission zur Bekämpfung
der Maul- und Klauenseuche (im
folgenden die „Kommission"
genannt) werden alle europäischen
Mitgliedstaaten der Ernährungs-
und Landwirtschafts-
Organisation der Vereinten Nationen
(im folgenden „Organisation"
genannt) und / oder des
Internationalen Tierseuchenamtes
(im folgenden „Amt" genannt),
die gemäß den Bestimmungen
des Artikels XV diese
Satzung annehmen. Die Kommission
kann mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen, vorausgesetzt,
daß diese Stimmenzahl die
Hälfte der Zahl der Mitglieder
übersteigt, laut Artikel XV (3)
jeden anderen europäischen
Staat als Mitglied aufnehmen,
der um die Mitgliedschaft angesucht
und in einer formellen
Urkunde seine Bereitwilligkeit
erklärt hat, die zur Zeit des Beitrittes
geltenden Verpflichtungen
auf Grund der Satzung zu erfüllen.
Die Organisation, das Amt
und die Europäische Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
sollen das Recht
haben, bei allen Sitzungen der
Kommission und ihrer Ausschüsse
anwesend zu sein, doch
sollen ihre Vertreter kein
Stimmrecht haben.
ARTIKEL II.
Verpflichtungen der Mitglieder
bezüglich innerstaatlicher Methoden
und internationaler Zusammenarbeit
zur Bekämpfung der
Maul- und Klauenseuche.
1. Die Mitglieder führen die
Bekämpfung der Maul- und
Klauenseuche mit dem Ziel,
diese durch die Ergreifung geeigneter
sanitärer und Quarantäne-
Maßnahmen und durch die
Anwendung einer oder mehrerer
der folgenden Methoden vollkommen
auszurotten
1. Methode der Schlachtung
2. Kombination von
Schlachtung und Impfung
3. Vollkommene Immunisierung
des Rinderbestandes
durch Impfung
4. Impfung in Gebieten, die
an Seuchenherde grenzen.
Die angewendeten Methoden
sollen streng durchgeführt werden.
2. Mitglieder, welche die Methode
2 oder 4 befolgen,
verpflichten sich, einen Virusvorrat
zur Vakzineproduktion
verfügbar zu halten sowie einen
Vorrat an Vakzinen, der genügt,
um einen ausreichenden
Schutz gegen die Krankheit bei
einem Ausbruch derselben zu
gewährleisten. Jedes Mitglied
soll mit den anderen Mitgliedern
zusammenarbeiten und
diesen bei allen gemeinsamen
Maßnahmen zur Bekämpfung
der Maul- und Klauenseuche
und vor allem, wo dies notwendig
ist, bei der Beschaffung von
Vakzin und Viren helfen. Die
Virus- und Vakzinemengen, die
für den nationalen und internationalen
Gebrauch auf Lager
gehalten werden müssen, sollen
von den Mitgliedern im Hinblick
auf die Ergebnisse der Untersuchungen
der Kommission
und die Empfehlungen des Amtes
festgesetzt werden.
3. Die Mitglieder sollen zur
Typenbestimmung des bei Ausbrüchen
der Maul- und Klauenseuche
festgestellten Virus alle
Anordnungen treffen, die von
der Kommission verlangt werden,
und sollen die Kommission
und das Amt sofort von den
Resultaten einer solchen Typenbestimmung
in Kenntnis setzen.
4. Die Mitglieder verpflichten
sich, der Kommission alle Informationen
zur Verfügung zu
stellen, die sie zur Ausübung
ihrer Funktionen benötigen
könnte. Insbesondere sollen die
Mitglieder der Kommission und
dem Amt sofort über jeden
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche
und das Ausmaß derselben
berichten und alle weiteren
Einzelheiten bekanntgeben,
welche die Kommission
vielleicht benötigt.
ARTIKEL III
Sitz
1. Die Kommission und ihr
Sekretariat haben ihren Sitz
im Hauptquartier der Organisation
in Rom.
2. Die Tagungen der Kommission
sollen an ihrem Sitz
stattfinden, wenn sie nicht auf
Grund einer Entscheidung der
Kommission bei einer früheren
Tagung oder, unter besonderen
Umständen, auf Beschluß des
Exekutivkomitees an einen anderen
Ort einberufen wurden.
ARTIKEL IV
Allgemeine Funktionen
Die allgemeinen Funktionen
der Kommission sollen folgende
sein
1. Durch den Generaldirektor
der Organisation mit dem
Amt im Rahmen der Verträge
zwischen der Organisation und
dem Amt Vereinbarungen zu
treffen, um sicherzustellen, daß
1.1 allen Mitgliedern technischer
Rat über Probleme
zuteil wird, die auf die
Maul- und Klauenseuche-
Bekämpfung Bezug haben.
1.2 umfassende Informationen
über Krankheitsausbrüche
und Feststellung des
Virus gesammelt und so
rasch als möglich verbreitet
werden.
1.3 besondere, für die
Maul- und Klauenseuche
notwendige Forschungsarbeiten
durchgeführt werden.
2. Informationen über innerstaatliche
Programme zur Bekämpfung
und Erforschung der
Maul- und Klauenseuche zu
sammeln.
3. Im Einvernehmen mit den
betreffenden Mitgliedern die Art
und das Ausmaß der für die
Durchführung ihrer innerstaatlichen
Programme benötigten
Hilfe zu bestimmen.
4. Gemeinsames Vorgehen
überall dort anzuregen oder zu
planen, wo es zur Überwindung
der Schwierigkeiten bei der
Durchführung der Bekämpfungsprogramme
notwendig ist,
und zu diesem Zweck Wege
zur Beschaffung ausreichender
Mittel zu finden, wie z. B. für
die Produktion und Lagerung
des Vakzins auf Grund von
Vereinbarungen zwischen den
Mitgliedern.
5. Für die notwendigen Einrichtungen
für die Typenbestimmung
des Virus zu sorgen.
6. Die. Möglichkeit der Errichtung
internationaler Laboratorien
für die Typenbestimmung
des Virus und die Vakzineproduktion
zu studieren.
7. Ein Register über die Virus-
und Vakzinemengen, welche
in den einzelnen Staaten
zur Verfügung stehen, zu führen
und die Lage ständig zu beobachten.
8. Andere Organisationen hinsichtlich
der Zuteilung irgendwelcher
verfügbarer Fonds zur
Unterstützung der Bekämpfung
der Maul- und Klauenseuche in
Europa zu beraten.
9. Durch den Generaldirektor
der Organisation mit anderen
Organisationen, regionalen
Gruppen oder Nationen, die
nicht Mitglieder der Kommission
sind, Abkommen über die
Beteiligung an der Arbeit der
Kommission oder ihrer Ausschüsse
oder über die gegenseitige
Hilfe in Fragen der Bekämpfung
der Maul- und Klauenseuche
zu treffen. Diese Abkommen
können die Aufstellung
von gemeinsamen Ausschüssen
oder die Beteiligung
daran beinhalten.
10. Zur Vorlage an den Rat
der Organisation durch den
Generaldirektor, den Bericht des
Exekutivkomitees über die Tätigkeit
der Kommission, die
Jahresabrechnungen, das Budget
und das Programm für das
kommende Jahr zu prüfen und
zu genehmigen.
ARTIKEL V
Sonderfunktionen
Die Kommission soll folgende
Sonderfunktionen haben
1. In dringenden Fällen bei
der Bekämpfung von Epidemien
in jeder von der Kommission
und den betroffenen Mitgliedern
für geeignet befundenen Weise
zu helfen. Zu diesem Zweck
kann die Kommission oder ihr
Exekutivkomitee nach den Bestimmungen,
die in Artikel XI (5)
enthalten sind, jeden nicht gebundenen
Saldo des Verwaltungsbudgets
(siehe Artikel
XIII (7)), sowie alle zusätzlichen
Beiträge, welche für Notfälle
gemäß Artikel XIII (4) geleistet
wurden, verwenden.
2. Auf folgenden Gebieten die
notwendigen Maßnahmen zu
treffen
2.1 Produktion und/oder
Lagerung von Viren und /
oder Vakzinen durch oder
für die Kommission zur
Verteilung an jedes Mitglied,
das sie benötigt.
2.2 Wenn nötig, Förderung
der Errichtung
von „Cordons sanitaires"
(Schutzzonen) durch ein
Mitglied oder durch mehrere
Mitglieder, zur Verhinderung
der Ausbreitung
der Krankheit.
3. Zur Erreichung der Ziele
der Kommission, wie sie in
dieser Satzung umschrieben
sind, solche weitere Spezialprojekte
durchzuführen, die von
den Mitgliedern oder dem Exekutivkomitee
vorgeschlagen und
von der Kommission gutgeheißen
wurden.
4. Mittel aus dem Überschuß
des Verwaltungsbudgets können
für die in Absatz 2 und 3
dieses Artikels angegebenen
Zwecke verwendet werden, falls
eine solche Handlungsweise
durch eine Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen der
Kommission gebilligt wird, vorausgesetzt,
daß diese Mehrheit
mehr als die Hälfte der Mitglieder
der Kommission umfaßt.
ARTIKEL VI
Organisation
1. Jedes Mitglied soll bei Tagungen
der Kommission durch
nur einen Delegierten vertreten
werden, der aber von einem
Stellvertreter sowie von Experten
und Beratern begleitet wer-
den darf. Stellvertreter, Experten
und Berater können an den
Verhandlungen der Kommission
teilnehmen, haben aber, ausgenommen
Stellvertreter, die mit
Vollmachten in gehöriger Form
zur Vertretung des Delegierten
ausgestattet sind, kein Stimmrecht.
2. Jedes Mitglied soll eine
Stimme haben. Beschlüsse der
Kommission werden, außer in
den in der vorliegenden Satzung
besonders bezeichneten
Fällen, mit Stimmenmehrheit
gefaßt. Die Mehrheit der Mitglieder
der Kommission bildet
ein beschlußfähiges Quorum.
3. Die Kommission wählt zu
Beginn jeder ordentlichen Tagung
aus der Reihe der Delegierten
einen Vorsitzenden und
zwei stellvertretende Vorsitzende.
Diese sollen ihr Amt bis
zur nächsten ordentlichen Tagung,
unbeschadet des Rechtes
der Wiederwahl, ausüben.
4. Der Generaldirektor der
Organisation soll im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden
der Kommission wenigstens einmal
jährlich eine ordentliche
Tagung der Kommission einberufen.
Außerordentliche Tagungen
können vom Generaldirektor,
sei es im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden der
Kommission, sei es über Ersuchen
der Kommission bei einer
ordentlichen Tagung oder während
der Zeit zwischen den Tagungen
von wenigstens einem
Drittel der Mitglieder einberufen
werden.
ARTIKEL VII
Ausschüsse
1. Die Kommission hat das
Recht, vorübergehend tätige
spezielle oder ständige Ausschüsse
zu bilden, die die zur Zuständigkeit
der Kommission gehörige
Angelegenheit prüfen
und darüber berichten sollen.
2. Diese Ausschüsse sollen vom
Generaldirektor der Organisation,
im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden der Kommission,
zu der Zeit und an dem Ort
einberufen werden, die den
Zwecken, für die sie geschaffen
wurden, am besten entsprechen.
3. Die Mitglieder dieser Ausschüsse
werden von der Kommission
bestimmt.
4. Jeder Ausschuß soll einen
Vorsitzenden wählen.
ARTIKEL VIII
Geschäfts- und Finanzordnung
Soweit mit den Bestimmungen
dieser Satzung vereinbar,
soll sich die Kommission, im
Einvernehmen mit dem Generaldirektor
der Organisation,
eine Geschäftsordnung und eine
Finanzordnung geben, die im
Einklang mit Geschäftsordnung
und Finanzordnung der Organisation
stehen sollen.
ARTIKEL IX
Beobachter
1. Die Regierung jedes Staates,
der nicht Mitglied der Kommission
ist, kann mit Zustimmung
der Kommission zu jeder
Tagung der Kommission oder
ihrer Ausschüsse einen Beobachter
ohne Stimmrecht entsenden.
2. Jede andere internationale
Organisation, welche ähnliche
Interessen hat, kann sich mit
Zustimmung der Kommission
bei den Tagungen derselben
oder ihrer Ausschüsse durch
einen Beobachter ohne Stimmrecht
vertreten lassen.
ARTIKEL X
Das Exekutivkomitee
1. Die Kommission bestellt
ein Exekutivkomitee, das sich
aus dem Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden
der Kommission sowie aus drei
Delegierten von Mitgliedsstaaten
zusammensetzt, die zu Beginn
jeder ordentlichen Tagung
von der Kommission ausgewählt
werden. Der Vorsitzende der
Kommission soll auch im Exekutivkomitee
den Vorsitz führen.
2. Die Mitglieder des Exekutivkomitees
sollen, unbeschadet
des Rechtes der Wiederwahl, bis
zum Beginn der nächsten ordentlichen
Tagung im Amt bleiben.
3. Wird vor Ablauf einer
Amtsperiode ein Sitz im Exekutivkomitee
frei, so kann das
Komitee ein Mitglied der Kommission
ersuchen, einen Vertreter
zu nominieren, der den betreffenden
Sitz bis zur Beendigung
der Amtsperiode einnehmen
soll.
4. Das Exekutivkomitee soll
wenigstens einmal zwischen zwei
aufeinanderfolgenden ordentlichen
Tagungen der Kommission
zusammentreten.
5. Der Sekretär der Kommission
ist auch Sekretär des Exekutivkomitees.
ARTIKEL. XI
Funktionen des Exekutivkomitees
Das Exekutivkomitee soll
1. Der Kommission Vorschläge
bezüglich ihrer allgemeinen Arbeitsrichtlinien
und ihres Arbeitsprogramms
machen.
2. Die Arbeitsrichtlinien und
Programme, die die Kommission
genehmigt hat, durchführen.
3. Der Kommission Programm-,
Verwaltungs- und Budgetentwürfe
sowie die Jahresabrechnung
vorlegen.
4. Den Jahresbericht über die
Tätigkeit der Kommission dieser
zur Bestätigung und Weiterleitung
an den Generaldirektor
der Organisation vorlegen.
5. Alle anderen Arbeiten
durchführen, die ihm die Kommission
überträgt, insbesondere
die Notstandsarbeiten nach Artikel
V (1).
ARTIKEL XII
Verwaltung
1. Die Mitglieder des Sekretariats
der Kommission werden
vom Generaldirektor mit Genehmigung
des Exekutivkomitees
ernannt und sind verwaltungsmäßig
dem Generaldirektor
verantwortlich. Ihr Status
und ihre Anstellungsbedingungen
sind dieselben wie die
des Personals der Organisation.
2. Die Ausgaben der Kommission
sollen aus ihrem eigenen
Verwaltungsbudget gedeckt
werden, ausgenommen diejenigen,
die sich auf Angestellte
und Einrichtungen beziehen, die
von der Organisation zur Verfügung
gestellt werden können.
Die Ausgaben, die der Organisation
angelastet werden dürfen,
werden im Rahmen eines Jahresbudgets,
das vom Generaldirektor
ausgearbeitet und von
der Konferenz der Organisation,
in Übereinstimmung mit der
Geschäfts- und Finanzordnung
der Organisation, genehmigt
wird, festgelegt und bezahlt.
3. Die Auslagen der Delegierten,
ihrer Vertreter, Experten
und Berater, die durch
Teilnahme an den Tagungen
der Kommission und ihrer Ausschüsse
entstehen, werden von
den sie entsendenden Regierungen
festgelegt und bezahlt.
ARTIKEL XIII
Finanzgebarung
1. Jedes Mitglied der Kommission
verpflichtet sich, jährlich
einen Anteil am Verwaltungsbudget
zu bezahlen, der
nach einer Beitragsskala, die von
einer Zweidrittelmehrheit der
Mitglieder der Kommission angenommen
werden muß, berechnet
wird. Während der ersten
fünf Jahre nach Inkrafttreten
dieser Satzung sollen diese Beiträge
in der Höhe der im An-
hang I gegebenen Skala geleistet
werden. Das Budget für die
Verwaltungstätigkeit der Kommission
für die ersten fünf
Jahre soll die Summe von
US $ 50.000'— zur Basis haben,
wozu noch alle Beiträge kommen,
welche die Mitglieder nach
dem unten stehenden Absatz 2
leisten.
2. Beiträge von Mitgliedern,
die in der Beitragsskala des Anhanges
I nicht vorgesehen sind,
werden von der Kommission
festgesetzt. Zu diesem Zweck
soll die Berechnungsmethode
Anwendung finden, auf Grund
derer die oben erwähnte Skala
erstellt wurde.
3. Die Jahresbeiträge nach den
obenstehenden Absätzen 1 und 2
sollen vor Ende des ersten
Monats des Finanzjahres, für
welches sie geschuldet werden,
zahlbar sein. Das Finanzjahr der
Organisation soll auch das der
Kommission sein.
4. Zusätzliche Beiträge können
von einem Mitglied oder
Mitgliedern, einer Organisation
oder Privatpersonen für Notstandsaktionen
oder für die
Durchführung besonderer Bekämpfungspläne
oder Maßnahmen
entgegengenommen werden,
die die Kommission oder
das Exekutivkomitee nach Artikel
V annehmen oder empfehlen
können.
5. Alle Mitgliedsbeiträge sollen
in den von der Kommission
im Einvernehmen mit den zahlenden
Mitgliedern zu bestimmenden
Währungen geleistet
werden.
6. Alle erhaltenen Beiträge
sollen in einen Treuhandfonds
eingezahlt werden, der vom
Generaldirektor der Organisation
nach der Finanzordnung
der Organisation verwaltet
wird.
7. Am Ende jedes Finanzjahres
soll ein etwa vorhandener,
nicht gebundener Saldo des
Verwaltungsbudgets auf ein besonderes
Konto gebucht werden,
welches für die in den
Artikeln IV und V beschriebenen
Zwecke verwendet werden
darf.
ARTIKEL XIV
Abänderungen
1. Die vorliegende Satzung
kann von der Kommission mit
einer Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen abgeändert
werden, falls diese Mehrheit
mehr als die Hälfte der
Zahl der Mitglieder der Kommission
umfaßt. Änderungen
werden nur mit Zustimmung
des Rates der Organisation am
Tage des Ratsbeschlusses mit
der Maßgabe rechtskräftig, daß
Änderungen, die neue Verpflichtungen
für Mitglieder beinhalten,
hinsichtlich jedes Mitgliedes
erst dann in Kraft treten,
wenn das betroffene Mitglied
seine Zustimmung gegeben
hat.
2. Vorschläge zur Änderung
der Satzung können von jedem
Mitglied der Kommission mittels
einer gleichzeitig an den
Vorsitzenden der Kommission
und an den Generaldirektor der
Organisation zu richtenden Mitteilung
gemacht werden. Der
Generaldirektor verständigt umgehend
alle Mitglieder von den
Änderungsvorschlägen.
3. Kein auf die Änderung der
Satzung bezüglicher Vorschlag
soll in die Tagesordnung einer
Sitzung aufgenommen werden,
wenn nicht der Generaldirektor
der Organisation wenigstens
120 Tage vor Eröffnung der
Sitzung von demselben in
Kenntnis gesetzt worden ist.
ARTIKEL XV
Annahme
1. Die Annahme dieser Satzung
soll ohne Vorbehalte erfolgen.
2. Die Annahme soll durch
Hinterlegung einer Annahmeerklärung
beim Generaldirektor
der Organisation erfolgen. Bei
Mitgliedern der Organisation
oder des Amtes hat die Annahme
vom Tage des Einlangens
der Erklärung beim Generaldirektor
an Gültigkeit; letzterer
soll dann sofort alle Mitglieder
der Kommission davon
in Kenntnis setzen.
3. Die Mitgliedschaft von Nationen,
die nicht Mitglieder der
Organisation oder des Amtes
sind, soll mit dem Tage beginnen,
an dem der Rat das Ansuchen
um Zulassung nach Artikel
I genehmigt hat.
ARTIKEL XVI
Austritt
1. Jedes Mitglied kann nach
Ablauf eines Jahres vom Datum
der Gültigkeit seiner Aufnahme
oder vom Datum des
Inkrafttretens dieser Satzung an
gerechnet — je nachdem, welches
Datum das spätere ist —
durch Abgabe einer schriftlichen
Kündigungserklärung gegenüber
dem Generaldirektor der
Organisation austreten; letzterer
hat hievon umgehend
alle Mitglieder der Kommission
in Kenntnis zu setzen. Der Austritt
tritt ein Jahr nach Empfang
der schriftlichen Bekanntgabe
desselben in Kraft.
2. Die Nichtzahlung von
zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen
wird als Austritt
des säumigen Mitgliedes aus der
Kommission angesehen.
3. Von jedem Mitglied der
Kommission, welches aus der
Organisation oder dem Amte
ausscheidet, wird, wenn der betreffende
Staat infolgedessen
nicht mehr Mitglied dieser beiden
Organisationen ist, angenommen,
daß es gleichzeitig
auch aus der Kommission ausscheidet.
ARTIKEL XVII
Schlichtung von Streitigkeiten
1. Bei Streitigkeiten über die
Auslegung oder Anwendung
dieser Satzung können die beteiligten
Mitglieder den Generaldirektor
der Organisation ersuchen,
ein Komitee zur Untersuchung
der Streitfrage einzusetzen.
2. Der Generaldirektor soll
dann — nach Beratung mit den
beteiligten Mitgliedern — ein
Expertenkomitee bestellen, dem
auch Vertreter der in Frage
kommenden Mitglieder angehören.
Dieses Komitee hat die
Streitfrage zu untersuchen und
dabei alle von den beteiligten
Mitgliedern vorgelegten Dokumente
und sonstigen Beweisstücke
zu würdigen. Hierauf
legt das Komitee dem Generaldirektor
der Organisation einen
Bericht vor, den dieser an die
beteiligten Mitglieder sowie an
die anderen Mitglieder der
Kommission übermittelt.
3. Die Mitglieder der Kommission
erklären sich damit einverstanden,
daß — obwohl die
Empfehlungen der Kommission
nicht bindend sein sollen — sie
doch als Grundlage für die neuerliche
Untersuchung der Streitfrage
durch die beteiligten Mitglieder
dienen werden.
4. Die beteiligten Mitglieder
tragen die Auslagen für die Experten
zu gleichen Teilen.
ARTIKEL XVIII
Beendigung
1. Das Ende der Gültigkeit
der vorliegenden Satzung wird
durch Beschluß einer Dreiviertelmehrheit
der Mitglieder der
Kommission festgesetzt. Sie
tritt automatisch außer Kraft,
sobald die Zahl der Mitglieder
infolge Austrittes auf weniger
als sechs Staaten sinkt.
2. Bei Außerkrafttreten der
Satzung sollen alle Guthaben
der Kommission vom Generaldirektor
der Organisation liquidiert
werden. Nach Regelung
aller Verbindlichkeiten ist der
Restbetrag auf der Basis der zur
Zeit der Liquidation gültigen
Beitragsskala verhältnismäßig
unter den Mitgliedern aufzuteilen.
Staaten, die während
zweier aufeinanderfolgender
Jahre ihre Beiträge nicht geleistet
haben und deren Austritt
infolgedessen gemäß Artikel
XVI (2) angenommen wird, haben
keinen Anspruch auf einen
Liquidationsanteil.
ARTIKEL XIX
Inkrafttreten
1. Die vorliegende Satzung
tritt in Kraft, sobald der Generaldirektor
der Organisation
die Annahmeerklärungen von
6 Teilnehmerstaaten der Organisation
oder des Amtes erhalten
hat, vorausgesetzt, daß
diese Beiträge von zusammen
nicht weniger als 30% des im
Artikel XIII (1) vorgesehenen
Verwaltungsbudgets leisten.
2. Der Generaldirektor setzt
alle Staaten, die ihre Annahmeerklärungen
hinterlegt haben,
vom Datum des Inkrafttretens
der Satzung in Kenntnis.
3. Der Text der Satzung ist
in englischer, französischer und
spanischer Sprache abgefaßt;
diese Sprachen sind in gleicher
Weise maßgebend. Dieser Text
wurde von der Konferenz der
Organisation am elften Dezember
1953 genehmigt.
4. Zwei Exemplare dieser Satzung
werden vom Vorsitzenden
der Konferenz und vom Generaldirektor
der Organisation beglaubigt.
Ein Exemplar wird
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen, das andere im
Archiv der Organisation hinterlegt.
Weitere Exemplare werden
vom Generaldirektor unter Angabe
des Datums, an dem die
Satzung in Kraft getreten ist,
beglaubigt und allen Mitgliedern
der Kommission zugestellt.
ANHANG I
SKALA DER JAHRESBEITRÄGE
erstellt auf der Basis des Nationaleinkommens
jedes Staates
— das bei der Berechnung der
Beitragsskala der Organisation
verwendet wurde —, der Größe
der Gefahr der Ansteckung mit
der Maul- und Klauenseuche
und des Umfanges des in jedem
Staat zu schützenden Viehbestandes.
Die vorliegende Satzung ist für Österreich am 1. Dezember 1955 in Kraft getreten.
Zufolge einer Mitteilung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten
Nationen haben bis 10. Jänner 1957 folgende Staaten die vorliegende Satzung angenommen
Dänemark, Irland, Island, Italien, Jugoslawien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal,
Türkei, Vereinigtes Königreich.