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197. Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.

(Übersetzung.)

PRÄAMBEL

In Anbetracht der dringenden

Notwendigkeit, neuerliche

schwere Verluste der europäischen

Landwirtschaft durch

wiederholte Ausbrüche der

Maul- und Klauenseuche zu

vermeiden, bilden die vertragschließenden

Regierungen hiemit

eine Kommission, die den

Namen „Europäische Kommission

zur Bekämpfung der Maul-

und Klauenseuche" tragen soll

und die Aufgabe haben wird,

alle auf die Bekämpfung der

Maul- und Klauenseuche bezüglichen

Maßnahmen auf nationaler

und internationaler Ebene

in Europa zu fördern.

ARTIKEL I

Mitgliedschaft

Mitglieder der Europäischen

Kommission zur Bekämpfung

der Maul- und Klauenseuche (im

folgenden die „Kommission"

genannt) werden alle europäischen

Mitgliedstaaten der Ernährungs-

und Landwirtschafts-

Organisation der Vereinten Nationen

(im folgenden „Organisation"

genannt) und / oder des

Internationalen Tierseuchenamtes

(im folgenden „Amt" genannt),

die gemäß den Bestimmungen

des Artikels XV diese

Satzung annehmen. Die Kommission

kann mit einer Mehrheit

von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen, vorausgesetzt,

daß diese Stimmenzahl die

Hälfte der Zahl der Mitglieder

übersteigt, laut Artikel XV (3)

jeden anderen europäischen

Staat als Mitglied aufnehmen,

der um die Mitgliedschaft angesucht

und in einer formellen

Urkunde seine Bereitwilligkeit

erklärt hat, die zur Zeit des Beitrittes

geltenden Verpflichtungen

auf Grund der Satzung zu erfüllen.

Die Organisation, das Amt

und die Europäische Organisation

für wirtschaftliche Zusammenarbeit

sollen das Recht

haben, bei allen Sitzungen der

Kommission und ihrer Ausschüsse

anwesend zu sein, doch

sollen ihre Vertreter kein

Stimmrecht haben.

ARTIKEL II.

Verpflichtungen der Mitglieder

bezüglich innerstaatlicher Methoden

und internationaler Zusammenarbeit

zur Bekämpfung der

Maul- und Klauenseuche.

1. Die Mitglieder führen die

Bekämpfung der Maul- und

Klauenseuche mit dem Ziel,

diese durch die Ergreifung geeigneter

sanitärer und Quarantäne-

Maßnahmen und durch die

Anwendung einer oder mehrerer

der folgenden Methoden vollkommen

auszurotten

1. Methode der Schlachtung

2. Kombination von

Schlachtung und Impfung

3. Vollkommene Immunisierung

des Rinderbestandes

durch Impfung

4. Impfung in Gebieten, die

an Seuchenherde grenzen.

Die angewendeten Methoden

sollen streng durchgeführt werden.

2. Mitglieder, welche die Methode

2 oder 4 befolgen,

verpflichten sich, einen Virusvorrat

zur Vakzineproduktion

verfügbar zu halten sowie einen

Vorrat an Vakzinen, der genügt,

um einen ausreichenden

Schutz gegen die Krankheit bei

einem Ausbruch derselben zu

gewährleisten. Jedes Mitglied

soll mit den anderen Mitgliedern

zusammenarbeiten und

diesen bei allen gemeinsamen

Maßnahmen zur Bekämpfung

der Maul- und Klauenseuche

und vor allem, wo dies notwendig

ist, bei der Beschaffung von

Vakzin und Viren helfen. Die

Virus- und Vakzinemengen, die

für den nationalen und internationalen

Gebrauch auf Lager

gehalten werden müssen, sollen

von den Mitgliedern im Hinblick

auf die Ergebnisse der Untersuchungen

der Kommission

und die Empfehlungen des Amtes

festgesetzt werden.

3. Die Mitglieder sollen zur

Typenbestimmung des bei Ausbrüchen

der Maul- und Klauenseuche

festgestellten Virus alle

Anordnungen treffen, die von

der Kommission verlangt werden,

und sollen die Kommission

und das Amt sofort von den

Resultaten einer solchen Typenbestimmung

in Kenntnis setzen.

4. Die Mitglieder verpflichten

sich, der Kommission alle Informationen

zur Verfügung zu

stellen, die sie zur Ausübung

ihrer Funktionen benötigen

könnte. Insbesondere sollen die

Mitglieder der Kommission und

dem Amt sofort über jeden

Ausbruch der Maul- und Klauenseuche

und das Ausmaß derselben

berichten und alle weiteren

Einzelheiten bekanntgeben,

welche die Kommission

vielleicht benötigt.

ARTIKEL III

Sitz

1. Die Kommission und ihr

Sekretariat haben ihren Sitz

im Hauptquartier der Organisation

in Rom.

2. Die Tagungen der Kommission

sollen an ihrem Sitz

stattfinden, wenn sie nicht auf

Grund einer Entscheidung der

Kommission bei einer früheren

Tagung oder, unter besonderen

Umständen, auf Beschluß des

Exekutivkomitees an einen anderen

Ort einberufen wurden.

ARTIKEL IV

Allgemeine Funktionen

Die allgemeinen Funktionen

der Kommission sollen folgende

sein

1. Durch den Generaldirektor

der Organisation mit dem

Amt im Rahmen der Verträge

zwischen der Organisation und

dem Amt Vereinbarungen zu

treffen, um sicherzustellen, daß

1.1 allen Mitgliedern technischer

Rat über Probleme

zuteil wird, die auf die

Maul- und Klauenseuche-

Bekämpfung Bezug haben.

1.2 umfassende Informationen

über Krankheitsausbrüche

und Feststellung des

Virus gesammelt und so

rasch als möglich verbreitet

werden.

1.3 besondere, für die

Maul- und Klauenseuche

notwendige Forschungsarbeiten

durchgeführt werden.

2. Informationen über innerstaatliche

Programme zur Bekämpfung

und Erforschung der

Maul- und Klauenseuche zu

sammeln.

3. Im Einvernehmen mit den

betreffenden Mitgliedern die Art

und das Ausmaß der für die

Durchführung ihrer innerstaatlichen

Programme benötigten

Hilfe zu bestimmen.

4. Gemeinsames Vorgehen

überall dort anzuregen oder zu

planen, wo es zur Überwindung

der Schwierigkeiten bei der

Durchführung der Bekämpfungsprogramme

notwendig ist,

und zu diesem Zweck Wege

zur Beschaffung ausreichender

Mittel zu finden, wie z. B. für

die Produktion und Lagerung

des Vakzins auf Grund von

Vereinbarungen zwischen den

Mitgliedern.

5. Für die notwendigen Einrichtungen

für die Typenbestimmung

des Virus zu sorgen.

6. Die. Möglichkeit der Errichtung

internationaler Laboratorien

für die Typenbestimmung

des Virus und die Vakzineproduktion

zu studieren.

7. Ein Register über die Virus-

und Vakzinemengen, welche

in den einzelnen Staaten

zur Verfügung stehen, zu führen

und die Lage ständig zu beobachten.

8. Andere Organisationen hinsichtlich

der Zuteilung irgendwelcher

verfügbarer Fonds zur

Unterstützung der Bekämpfung

der Maul- und Klauenseuche in

Europa zu beraten.

9. Durch den Generaldirektor

der Organisation mit anderen

Organisationen, regionalen

Gruppen oder Nationen, die

nicht Mitglieder der Kommission

sind, Abkommen über die

Beteiligung an der Arbeit der

Kommission oder ihrer Ausschüsse

oder über die gegenseitige

Hilfe in Fragen der Bekämpfung

der Maul- und Klauenseuche

zu treffen. Diese Abkommen

können die Aufstellung

von gemeinsamen Ausschüssen

oder die Beteiligung

daran beinhalten.

10. Zur Vorlage an den Rat

der Organisation durch den

Generaldirektor, den Bericht des

Exekutivkomitees über die Tätigkeit

der Kommission, die

Jahresabrechnungen, das Budget

und das Programm für das

kommende Jahr zu prüfen und

zu genehmigen.

ARTIKEL V

Sonderfunktionen

Die Kommission soll folgende

Sonderfunktionen haben

1. In dringenden Fällen bei

der Bekämpfung von Epidemien

in jeder von der Kommission

und den betroffenen Mitgliedern

für geeignet befundenen Weise

zu helfen. Zu diesem Zweck

kann die Kommission oder ihr

Exekutivkomitee nach den Bestimmungen,

die in Artikel XI (5)

enthalten sind, jeden nicht gebundenen

Saldo des Verwaltungsbudgets

(siehe Artikel

XIII (7)), sowie alle zusätzlichen

Beiträge, welche für Notfälle

gemäß Artikel XIII (4) geleistet

wurden, verwenden.

2. Auf folgenden Gebieten die

notwendigen Maßnahmen zu

treffen

2.1 Produktion und/oder

Lagerung von Viren und /

oder Vakzinen durch oder

für die Kommission zur

Verteilung an jedes Mitglied,

das sie benötigt.

2.2 Wenn nötig, Förderung

der Errichtung

von „Cordons sanitaires"

(Schutzzonen) durch ein

Mitglied oder durch mehrere

Mitglieder, zur Verhinderung

der Ausbreitung

der Krankheit.

3. Zur Erreichung der Ziele

der Kommission, wie sie in

dieser Satzung umschrieben

sind, solche weitere Spezialprojekte

durchzuführen, die von

den Mitgliedern oder dem Exekutivkomitee

vorgeschlagen und

von der Kommission gutgeheißen

wurden.

4. Mittel aus dem Überschuß

des Verwaltungsbudgets können

für die in Absatz 2 und 3

dieses Artikels angegebenen

Zwecke verwendet werden, falls

eine solche Handlungsweise

durch eine Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen Stimmen der

Kommission gebilligt wird, vorausgesetzt,

daß diese Mehrheit

mehr als die Hälfte der Mitglieder

der Kommission umfaßt.

ARTIKEL VI

Organisation

1. Jedes Mitglied soll bei Tagungen

der Kommission durch

nur einen Delegierten vertreten

werden, der aber von einem

Stellvertreter sowie von Experten

und Beratern begleitet wer-

den darf. Stellvertreter, Experten

und Berater können an den

Verhandlungen der Kommission

teilnehmen, haben aber, ausgenommen

Stellvertreter, die mit

Vollmachten in gehöriger Form

zur Vertretung des Delegierten

ausgestattet sind, kein Stimmrecht.

2. Jedes Mitglied soll eine

Stimme haben. Beschlüsse der

Kommission werden, außer in

den in der vorliegenden Satzung

besonders bezeichneten

Fällen, mit Stimmenmehrheit

gefaßt. Die Mehrheit der Mitglieder

der Kommission bildet

ein beschlußfähiges Quorum.

3. Die Kommission wählt zu

Beginn jeder ordentlichen Tagung

aus der Reihe der Delegierten

einen Vorsitzenden und

zwei stellvertretende Vorsitzende.

Diese sollen ihr Amt bis

zur nächsten ordentlichen Tagung,

unbeschadet des Rechtes

der Wiederwahl, ausüben.

4. Der Generaldirektor der

Organisation soll im Einvernehmen

mit dem Vorsitzenden

der Kommission wenigstens einmal

jährlich eine ordentliche

Tagung der Kommission einberufen.

Außerordentliche Tagungen

können vom Generaldirektor,

sei es im Einvernehmen

mit dem Vorsitzenden der

Kommission, sei es über Ersuchen

der Kommission bei einer

ordentlichen Tagung oder während

der Zeit zwischen den Tagungen

von wenigstens einem

Drittel der Mitglieder einberufen

werden.

ARTIKEL VII

Ausschüsse

1. Die Kommission hat das

Recht, vorübergehend tätige

spezielle oder ständige Ausschüsse

zu bilden, die die zur Zuständigkeit

der Kommission gehörige

Angelegenheit prüfen

und darüber berichten sollen.

2. Diese Ausschüsse sollen vom

Generaldirektor der Organisation,

im Einvernehmen mit dem

Vorsitzenden der Kommission,

zu der Zeit und an dem Ort

einberufen werden, die den

Zwecken, für die sie geschaffen

wurden, am besten entsprechen.

3. Die Mitglieder dieser Ausschüsse

werden von der Kommission

bestimmt.

4. Jeder Ausschuß soll einen

Vorsitzenden wählen.

ARTIKEL VIII

Geschäfts- und Finanzordnung

Soweit mit den Bestimmungen

dieser Satzung vereinbar,

soll sich die Kommission, im

Einvernehmen mit dem Generaldirektor

der Organisation,

eine Geschäftsordnung und eine

Finanzordnung geben, die im

Einklang mit Geschäftsordnung

und Finanzordnung der Organisation

stehen sollen.

ARTIKEL IX

Beobachter

1. Die Regierung jedes Staates,

der nicht Mitglied der Kommission

ist, kann mit Zustimmung

der Kommission zu jeder

Tagung der Kommission oder

ihrer Ausschüsse einen Beobachter

ohne Stimmrecht entsenden.

2. Jede andere internationale

Organisation, welche ähnliche

Interessen hat, kann sich mit

Zustimmung der Kommission

bei den Tagungen derselben

oder ihrer Ausschüsse durch

einen Beobachter ohne Stimmrecht

vertreten lassen.

ARTIKEL X

Das Exekutivkomitee

1. Die Kommission bestellt

ein Exekutivkomitee, das sich

aus dem Vorsitzenden und den

stellvertretenden Vorsitzenden

der Kommission sowie aus drei

Delegierten von Mitgliedsstaaten

zusammensetzt, die zu Beginn

jeder ordentlichen Tagung

von der Kommission ausgewählt

werden. Der Vorsitzende der

Kommission soll auch im Exekutivkomitee

den Vorsitz führen.

2. Die Mitglieder des Exekutivkomitees

sollen, unbeschadet

des Rechtes der Wiederwahl, bis

zum Beginn der nächsten ordentlichen

Tagung im Amt bleiben.

3. Wird vor Ablauf einer

Amtsperiode ein Sitz im Exekutivkomitee

frei, so kann das

Komitee ein Mitglied der Kommission

ersuchen, einen Vertreter

zu nominieren, der den betreffenden

Sitz bis zur Beendigung

der Amtsperiode einnehmen

soll.

4. Das Exekutivkomitee soll

wenigstens einmal zwischen zwei

aufeinanderfolgenden ordentlichen

Tagungen der Kommission

zusammentreten.

5. Der Sekretär der Kommission

ist auch Sekretär des Exekutivkomitees.

ARTIKEL. XI

Funktionen des Exekutivkomitees

Das Exekutivkomitee soll

1. Der Kommission Vorschläge

bezüglich ihrer allgemeinen Arbeitsrichtlinien

und ihres Arbeitsprogramms

machen.

2. Die Arbeitsrichtlinien und

Programme, die die Kommission

genehmigt hat, durchführen.

3. Der Kommission Programm-,

Verwaltungs- und Budgetentwürfe

sowie die Jahresabrechnung

vorlegen.

4. Den Jahresbericht über die

Tätigkeit der Kommission dieser

zur Bestätigung und Weiterleitung

an den Generaldirektor

der Organisation vorlegen.

5. Alle anderen Arbeiten

durchführen, die ihm die Kommission

überträgt, insbesondere

die Notstandsarbeiten nach Artikel

V (1).

ARTIKEL XII

Verwaltung

1. Die Mitglieder des Sekretariats

der Kommission werden

vom Generaldirektor mit Genehmigung

des Exekutivkomitees

ernannt und sind verwaltungsmäßig

dem Generaldirektor

verantwortlich. Ihr Status

und ihre Anstellungsbedingungen

sind dieselben wie die

des Personals der Organisation.

2. Die Ausgaben der Kommission

sollen aus ihrem eigenen

Verwaltungsbudget gedeckt

werden, ausgenommen diejenigen,

die sich auf Angestellte

und Einrichtungen beziehen, die

von der Organisation zur Verfügung

gestellt werden können.

Die Ausgaben, die der Organisation

angelastet werden dürfen,

werden im Rahmen eines Jahresbudgets,

das vom Generaldirektor

ausgearbeitet und von

der Konferenz der Organisation,

in Übereinstimmung mit der

Geschäfts- und Finanzordnung

der Organisation, genehmigt

wird, festgelegt und bezahlt.

3. Die Auslagen der Delegierten,

ihrer Vertreter, Experten

und Berater, die durch

Teilnahme an den Tagungen

der Kommission und ihrer Ausschüsse

entstehen, werden von

den sie entsendenden Regierungen

festgelegt und bezahlt.

ARTIKEL XIII

Finanzgebarung

1. Jedes Mitglied der Kommission

verpflichtet sich, jährlich

einen Anteil am Verwaltungsbudget

zu bezahlen, der

nach einer Beitragsskala, die von

einer Zweidrittelmehrheit der

Mitglieder der Kommission angenommen

werden muß, berechnet

wird. Während der ersten

fünf Jahre nach Inkrafttreten

dieser Satzung sollen diese Beiträge

in der Höhe der im An-

hang I gegebenen Skala geleistet

werden. Das Budget für die

Verwaltungstätigkeit der Kommission

für die ersten fünf

Jahre soll die Summe von

US $ 50.000'— zur Basis haben,

wozu noch alle Beiträge kommen,

welche die Mitglieder nach

dem unten stehenden Absatz 2

leisten.

2. Beiträge von Mitgliedern,

die in der Beitragsskala des Anhanges

I nicht vorgesehen sind,

werden von der Kommission

festgesetzt. Zu diesem Zweck

soll die Berechnungsmethode

Anwendung finden, auf Grund

derer die oben erwähnte Skala

erstellt wurde.

3. Die Jahresbeiträge nach den

obenstehenden Absätzen 1 und 2

sollen vor Ende des ersten

Monats des Finanzjahres, für

welches sie geschuldet werden,

zahlbar sein. Das Finanzjahr der

Organisation soll auch das der

Kommission sein.

4. Zusätzliche Beiträge können

von einem Mitglied oder

Mitgliedern, einer Organisation

oder Privatpersonen für Notstandsaktionen

oder für die

Durchführung besonderer Bekämpfungspläne

oder Maßnahmen

entgegengenommen werden,

die die Kommission oder

das Exekutivkomitee nach Artikel

V annehmen oder empfehlen

können.

5. Alle Mitgliedsbeiträge sollen

in den von der Kommission

im Einvernehmen mit den zahlenden

Mitgliedern zu bestimmenden

Währungen geleistet

werden.

6. Alle erhaltenen Beiträge

sollen in einen Treuhandfonds

eingezahlt werden, der vom

Generaldirektor der Organisation

nach der Finanzordnung

der Organisation verwaltet

wird.

7. Am Ende jedes Finanzjahres

soll ein etwa vorhandener,

nicht gebundener Saldo des

Verwaltungsbudgets auf ein besonderes

Konto gebucht werden,

welches für die in den

Artikeln IV und V beschriebenen

Zwecke verwendet werden

darf.

ARTIKEL XIV

Abänderungen

1. Die vorliegende Satzung

kann von der Kommission mit

einer Zweidrittelmehrheit der

abgegebenen Stimmen abgeändert

werden, falls diese Mehrheit

mehr als die Hälfte der

Zahl der Mitglieder der Kommission

umfaßt. Änderungen

werden nur mit Zustimmung

des Rates der Organisation am

Tage des Ratsbeschlusses mit

der Maßgabe rechtskräftig, daß

Änderungen, die neue Verpflichtungen

für Mitglieder beinhalten,

hinsichtlich jedes Mitgliedes

erst dann in Kraft treten,

wenn das betroffene Mitglied

seine Zustimmung gegeben

hat.

2. Vorschläge zur Änderung

der Satzung können von jedem

Mitglied der Kommission mittels

einer gleichzeitig an den

Vorsitzenden der Kommission

und an den Generaldirektor der

Organisation zu richtenden Mitteilung

gemacht werden. Der

Generaldirektor verständigt umgehend

alle Mitglieder von den

Änderungsvorschlägen.

3. Kein auf die Änderung der

Satzung bezüglicher Vorschlag

soll in die Tagesordnung einer

Sitzung aufgenommen werden,

wenn nicht der Generaldirektor

der Organisation wenigstens

120 Tage vor Eröffnung der

Sitzung von demselben in

Kenntnis gesetzt worden ist.

ARTIKEL XV

Annahme

1. Die Annahme dieser Satzung

soll ohne Vorbehalte erfolgen.

2. Die Annahme soll durch

Hinterlegung einer Annahmeerklärung

beim Generaldirektor

der Organisation erfolgen. Bei

Mitgliedern der Organisation

oder des Amtes hat die Annahme

vom Tage des Einlangens

der Erklärung beim Generaldirektor

an Gültigkeit; letzterer

soll dann sofort alle Mitglieder

der Kommission davon

in Kenntnis setzen.

3. Die Mitgliedschaft von Nationen,

die nicht Mitglieder der

Organisation oder des Amtes

sind, soll mit dem Tage beginnen,

an dem der Rat das Ansuchen

um Zulassung nach Artikel

I genehmigt hat.

ARTIKEL XVI

Austritt

1. Jedes Mitglied kann nach

Ablauf eines Jahres vom Datum

der Gültigkeit seiner Aufnahme

oder vom Datum des

Inkrafttretens dieser Satzung an

gerechnet — je nachdem, welches

Datum das spätere ist —

durch Abgabe einer schriftlichen

Kündigungserklärung gegenüber

dem Generaldirektor der

Organisation austreten; letzterer

hat hievon umgehend

alle Mitglieder der Kommission

in Kenntnis zu setzen. Der Austritt

tritt ein Jahr nach Empfang

der schriftlichen Bekanntgabe

desselben in Kraft.

2. Die Nichtzahlung von

zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen

wird als Austritt

des säumigen Mitgliedes aus der

Kommission angesehen.

3. Von jedem Mitglied der

Kommission, welches aus der

Organisation oder dem Amte

ausscheidet, wird, wenn der betreffende

Staat infolgedessen

nicht mehr Mitglied dieser beiden

Organisationen ist, angenommen,

daß es gleichzeitig

auch aus der Kommission ausscheidet.

ARTIKEL XVII

Schlichtung von Streitigkeiten

1. Bei Streitigkeiten über die

Auslegung oder Anwendung

dieser Satzung können die beteiligten

Mitglieder den Generaldirektor

der Organisation ersuchen,

ein Komitee zur Untersuchung

der Streitfrage einzusetzen.

2. Der Generaldirektor soll

dann — nach Beratung mit den

beteiligten Mitgliedern — ein

Expertenkomitee bestellen, dem

auch Vertreter der in Frage

kommenden Mitglieder angehören.

Dieses Komitee hat die

Streitfrage zu untersuchen und

dabei alle von den beteiligten

Mitgliedern vorgelegten Dokumente

und sonstigen Beweisstücke

zu würdigen. Hierauf

legt das Komitee dem Generaldirektor

der Organisation einen

Bericht vor, den dieser an die

beteiligten Mitglieder sowie an

die anderen Mitglieder der

Kommission übermittelt.

3. Die Mitglieder der Kommission

erklären sich damit einverstanden,

daß — obwohl die

Empfehlungen der Kommission

nicht bindend sein sollen — sie

doch als Grundlage für die neuerliche

Untersuchung der Streitfrage

durch die beteiligten Mitglieder

dienen werden.

4. Die beteiligten Mitglieder

tragen die Auslagen für die Experten

zu gleichen Teilen.

ARTIKEL XVIII

Beendigung

1. Das Ende der Gültigkeit

der vorliegenden Satzung wird

durch Beschluß einer Dreiviertelmehrheit

der Mitglieder der

Kommission festgesetzt. Sie

tritt automatisch außer Kraft,

sobald die Zahl der Mitglieder

infolge Austrittes auf weniger

als sechs Staaten sinkt.

2. Bei Außerkrafttreten der

Satzung sollen alle Guthaben

der Kommission vom Generaldirektor

der Organisation liquidiert

werden. Nach Regelung

aller Verbindlichkeiten ist der

Restbetrag auf der Basis der zur

Zeit der Liquidation gültigen

Beitragsskala verhältnismäßig

unter den Mitgliedern aufzuteilen.

Staaten, die während

zweier aufeinanderfolgender

Jahre ihre Beiträge nicht geleistet

haben und deren Austritt

infolgedessen gemäß Artikel

XVI (2) angenommen wird, haben

keinen Anspruch auf einen

Liquidationsanteil.

ARTIKEL XIX

Inkrafttreten

1. Die vorliegende Satzung

tritt in Kraft, sobald der Generaldirektor

der Organisation

die Annahmeerklärungen von

6 Teilnehmerstaaten der Organisation

oder des Amtes erhalten

hat, vorausgesetzt, daß

diese Beiträge von zusammen

nicht weniger als 30% des im

Artikel XIII (1) vorgesehenen

Verwaltungsbudgets leisten.

2. Der Generaldirektor setzt

alle Staaten, die ihre Annahmeerklärungen

hinterlegt haben,

vom Datum des Inkrafttretens

der Satzung in Kenntnis.

3. Der Text der Satzung ist

in englischer, französischer und

spanischer Sprache abgefaßt;

diese Sprachen sind in gleicher

Weise maßgebend. Dieser Text

wurde von der Konferenz der

Organisation am elften Dezember

1953 genehmigt.

4. Zwei Exemplare dieser Satzung

werden vom Vorsitzenden

der Konferenz und vom Generaldirektor

der Organisation beglaubigt.

Ein Exemplar wird

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen, das andere im

Archiv der Organisation hinterlegt.

Weitere Exemplare werden

vom Generaldirektor unter Angabe

des Datums, an dem die

Satzung in Kraft getreten ist,

beglaubigt und allen Mitgliedern

der Kommission zugestellt.

ANHANG I

SKALA DER JAHRESBEITRÄGE

erstellt auf der Basis des Nationaleinkommens

jedes Staates

— das bei der Berechnung der

Beitragsskala der Organisation

verwendet wurde —, der Größe

der Gefahr der Ansteckung mit

der Maul- und Klauenseuche

und des Umfanges des in jedem

Staat zu schützenden Viehbestandes.

Die vorliegende Satzung ist für Österreich am 1. Dezember 1955 in Kraft getreten.

Zufolge einer Mitteilung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten

Nationen haben bis 10. Jänner 1957 folgende Staaten die vorliegende Satzung angenommen

Dänemark, Irland, Island, Italien, Jugoslawien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal,

Türkei, Vereinigtes Königreich.

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