197. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom
2. April 1952, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung
von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik
Österreich, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 29. Juni 1954, BGBl. Nr. 194, wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom
13. Mai 1953, BGBl. Nr. 54, betreffend das Statut
für das Ehrenzeichen für Verdienste um die
Republik Österreich in der Fassung der Verordnung
der Bundesregierung vom 1. Juli 1954,
BGBl. Nr. 199, wird wie folgt geändert
1. In der zweiten und dritten Zeile des Abschnittes
I des Statuts ist an Stelle der Worte
„österreichische Staatsbürger" das Wort „Personen"
zu setzen.
2. Im Abschnitt II Abs. 1 des Statuts ist nach
den Worten: „Großes goldenes Ehrenzeichen am
Bande für Verdienste um die Republik Österreich"
einzufügen: „Großes silbernes Ehrenzeichen
am Bande für Verdienste um die Republik
Österreich;".
3. In der Beilage 1 des Statuts (Beschreibung
der Dekorationen des Ehrenzeichens) ist als Z. 3
einzufügen
„3. Großes silbernes Ehrenzeichen am Bande
für Verdienste um die Republik Österreich
a) Hüftdekoration (Kleinod): Höhe 50 Millimeter,
Breite 50 Millimeter. Achtspitziges,
silbern bordiertes, beiderseits rot emailliertes
Kreuz mit weiß emailliertem Mittelkreuz,
überhöht von dem silbernen Adler
des österreichischen Bundeswappens mit
aufgelegtem, emailliertem Bindenschild,
umgeben von den emaillierten Wappen der
Bundesländer. Die Verbindung des Kreuzes
mit der Kokarde des Bandes wird durch
einen versilberten Ring hergestellt.
b) Band: Rot, 110 Millimeter breit, mit einem
weißen, 20 Millimeter breiten Mittelstreifen
und beiderseits mit einem je
2 Millimeter breiten, weißen Vorstoß versehen.
c) Bruststern: Auf einem aus acht glatten
Strahlenbündeln gebildeten silbernen Stern
von 98 Millimeter Durchmesser liegt der
silberne Adler des österreichischen Bundeswappens,
umgeben von einem Lorbeerkranz
mit den aufgelegten emaillierten
Wappen der Bundesländer.
Die bisherigen fortlaufenden Z. 3 bis 14 der
Beilage 1 (Beschreibung der Dekorationen des
Ehrenzeichens) erhalten die Bezeichnungen „4"
bis „15".
4. Der Abs. 1 der Beilage 2 (Art des Tragens
der Dekoration des Ehrenzeichens) hat zu lauten
„(1) Die Besitzer des Großsternes, des Großen
goldenen Ehrenzeichens am Bande und des
Großen silbernen Ehrenzeichens am Bande für
Verdienste um die Republik Österreich tragen
die Dekoration an dem von der rechten Schulter
vorne und rückwärts zur linken Hüfte verlaufenden
Bande, den Bruststern an der linken
Brustseite."