197. Kundmachung: Ratifikation der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge durch die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach einer Mitteilung des Leiters des Rechtsbüros
der Vereinten Nationen hat die Schweizerische
Eidgenossenschaft die Ratifikationsurkunde
zur Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 21. Jänner
1955 in Übereinstimmung mit Art. 39 Abs. 2
der Konvention hinterlegt.
Gemäß Art. 43 Abs. 2 trat die Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge am
21. April 1955 für die Schweizerische Eidgenossenschaft
in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat die Schweizerische Eidgenossenschaft
folgende Erklärung abgegeben und folgende
Vorbehalte gemacht.
Erklärung
(Übersetzung)
Gemäß Absatz 1 des Abschnittes
B von Artikel 1 erklärt
der Schweizerische Bundesrat,
daß vom Standpunkt der
von ihm auf Grund dieser Konvention
übernommenen Verpflichtungen
die in Ziffer 2 des
Abschnittes A von Art. .1 enthaltenen
Worte „Ereignisse, die
vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten
sind", in folgendem
Sinne ausgelegt werden: „Ereignisse,
die vor dem 1. Jänner
1951 in Europa oder anderswo
eingetreten sind."
Vorbehalte
(Übersetzung)
Zu Artikel 17
Was das Recht zur Annahme
einer entgeltlichen Anstellung
anbetrifft, sind die Flüchtlinge
im allgemeinen den Ausländern
rechtlich gleichgestellt, wobei jedoch
zugesichert wird, daß die
zuständigen Behörden die
größtmöglichen Anstrengungen
unternehmen, die Bestimmungen
dieses Artikels auf die
Flüchtlinge anzuwenden.
Zu Artikel 24, Absatz 1, lit. a
und b Absatz 3
Für die Flüchtlinge sind die
für die Ausländer allgemein gül-
tigen Vorschriften auf dem Gebiet
der beruflichen Ausbildung
und Lehrzeit, Arbeitslosenversicherung,
Alters- und Hinterbliebenenversicherung
maßgebend.
Bezüglich der Alters- und
Hinterbliebenenversicherung
haben die Flüchtlinge, die in der
Schweiz ihren Wohnsitz haben,
(inbegriffen ihre Hinterbliebenen,
wenn diese als Flüchtlinge
betrachtet werden), jedoch schon
das Recht auf. gewöhnliche
Alters- oder Hinterbliebenenrenten,
nachdem sie ihre Beiträge
wenigstens ein ganzes Jahr
bezahlt haben, vorausgesetzt,
daß sie zehn Jahre in der
Schweiz ihren Wohnsitz hatten,
von welchen ununterbrochene
fünf Jahre dem Eintritt des
Versicherungsfalles unmittelbar
vorausgegangen sind.
Darüber hinaus findet die
Kürzung der Renten um ein
Drittel, die im Falle von Ausländern
und Staatenlosen im
Artikel 40 des Bundesgesetzes
für Alters- und Hinterbliebenenversicherung
vorgesehen ist,
auf Flüchtlinge keine Anwendung.
Flüchtlinge, die in der
Schweiz wohnhaft sind und die
beim Eintritt des Versicherungsfalles
keinen Anspruch auf
Alters- oder Hinterbliebenenversicherung
haben, erhalten
nicht nur ihre eigenen Beiträge
gemäß Anordnung des Bundesrates
vom 14. März 1952, sondern
auch die Beiträge zurück,
die eventuell durch den Arbeitgeber
bezahlt wurden.