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197. Kundmachung: Ratifikation der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge durch die Schweizerische Eidgenossenschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Kundmachung: Ratifikation der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge durch die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Nach einer Mitteilung des Leiters des Rechtsbüros

der Vereinten Nationen hat die Schweizerische

Eidgenossenschaft die Ratifikationsurkunde

zur Konvention über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen am 21. Jänner

1955 in Übereinstimmung mit Art. 39 Abs. 2

der Konvention hinterlegt.

Gemäß Art. 43 Abs. 2 trat die Konvention

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge am

21. April 1955 für die Schweizerische Eidgenossenschaft

in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat die Schweizerische Eidgenossenschaft

folgende Erklärung abgegeben und folgende

Vorbehalte gemacht.

Erklärung

(Übersetzung)

Gemäß Absatz 1 des Abschnittes

B von Artikel 1 erklärt

der Schweizerische Bundesrat,

daß vom Standpunkt der

von ihm auf Grund dieser Konvention

übernommenen Verpflichtungen

die in Ziffer 2 des

Abschnittes A von Art. .1 enthaltenen

Worte „Ereignisse, die

vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten

sind", in folgendem

Sinne ausgelegt werden: „Ereignisse,

die vor dem 1. Jänner

1951 in Europa oder anderswo

eingetreten sind."

Vorbehalte

(Übersetzung)

Zu Artikel 17

Was das Recht zur Annahme

einer entgeltlichen Anstellung

anbetrifft, sind die Flüchtlinge

im allgemeinen den Ausländern

rechtlich gleichgestellt, wobei jedoch

zugesichert wird, daß die

zuständigen Behörden die

größtmöglichen Anstrengungen

unternehmen, die Bestimmungen

dieses Artikels auf die

Flüchtlinge anzuwenden.

Zu Artikel 24, Absatz 1, lit. a

und b Absatz 3

Für die Flüchtlinge sind die

für die Ausländer allgemein gül-

tigen Vorschriften auf dem Gebiet

der beruflichen Ausbildung

und Lehrzeit, Arbeitslosenversicherung,

Alters- und Hinterbliebenenversicherung

maßgebend.

Bezüglich der Alters- und

Hinterbliebenenversicherung

haben die Flüchtlinge, die in der

Schweiz ihren Wohnsitz haben,

(inbegriffen ihre Hinterbliebenen,

wenn diese als Flüchtlinge

betrachtet werden), jedoch schon

das Recht auf. gewöhnliche

Alters- oder Hinterbliebenenrenten,

nachdem sie ihre Beiträge

wenigstens ein ganzes Jahr

bezahlt haben, vorausgesetzt,

daß sie zehn Jahre in der

Schweiz ihren Wohnsitz hatten,

von welchen ununterbrochene

fünf Jahre dem Eintritt des

Versicherungsfalles unmittelbar

vorausgegangen sind.

Darüber hinaus findet die

Kürzung der Renten um ein

Drittel, die im Falle von Ausländern

und Staatenlosen im

Artikel 40 des Bundesgesetzes

für Alters- und Hinterbliebenenversicherung

vorgesehen ist,

auf Flüchtlinge keine Anwendung.

Flüchtlinge, die in der

Schweiz wohnhaft sind und die

beim Eintritt des Versicherungsfalles

keinen Anspruch auf

Alters- oder Hinterbliebenenversicherung

haben, erhalten

nicht nur ihre eigenen Beiträge

gemäß Anordnung des Bundesrates

vom 14. März 1952, sondern

auch die Beiträge zurück,

die eventuell durch den Arbeitgeber

bezahlt wurden.

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