197. Bundesgesetz: Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
Stiftungen.
§ 1. (1) Stiftungen, deren Angelegenheiten gemäß
Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 13 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in
Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,
sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
a) in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederherzustellen,
wenn sie in der Zeit zwischen dem
13. März 1938 und dem 27. April 1945
durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde
im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen
Machtübernahme aufgelöst
worden sind;
b) in ihrer Bezeichnung, Zweckbestimmung
oder Organisation abzuändern, wenn es
zur Anpassung der Stiftbriefe an den erfüllbaren
Stifterwillen oder an die in § 1
Abs. 1 des Rechts-Überleitungsgesetzes
(StGBl. Nr. 6/1945) enthaltenen Grundsätze
erforderlich ist;
c) aufzulösen, wenn ihr Vermögen die Erfüllung
der Stiftungszwecke nicht mehr gewährleistet;
das noch vorhandene Vermögen
ist gleichzeitig anderen, den Stiftungszwecken
nach möglichst gleichartigen
Stiftungen zu übertragen, falls der Stiftbrief
nicht anderes bestimmt.
(2) Eine Auflösung im Zusammenhang mit der
nationalsozialistischen Machtübernahme im Sinne
des § 1 Abs. 1 lit. a liegt nicht vor, wenn die
Stiftung aus Gründen der Rationalisierung aufgelöst
und ihr Vermögen ohne Zweckentfremdung
in eine andere Stiftung eingewiesen worden
ist. § 1 Abs. 1 lit. a ist auch dann nicht anzuwenden,
wenn das für eine Rückstellung in
Betracht kommende Vermögen zur Erfüllung
des Stiftungszweckes voraussichtlich nicht hinreicht.
(3) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen
sind auf Kosten der Stiftung im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
§ 2. (1) Die Wiederherstellung der Rechtspersönlichkeit
einer aufgelösten Stiftung kann
beantragen, wer am 12. März 1938 zur Vertretung
der Stiftung berufen war. Der Antrag
ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bei dem zuständigen Bundesministerium
(§ 3 Abs. 1) einzubringen.
(2) Dem Antrage sind nach Möglichkeit der
zur Zeit der Auflösung der Stiftung in Geltung
gestandene Stiftbrief, die Auflösungsbilanz, die
behördlichen Verfügungen, durch die der Stiftung
Vermögen entzogen und die Auflösung der
Stiftung ausgesprochen worden sind, sowie eine
Aufstellung anzuschließen, aus der das noch vorhandene,
der Stiftung entzogene Vermögen unter
Angabe seines Wertes und des Bewertungszeitpunktes
ersichtlich ist.
§ 3. (1) Über den Antrag entscheidet bei
Schul-, Unterrichts- oder Stipendienstiftungen
sowie bei Stiftungen für Zwecke der Wissenschaft,
Kunst und Volksbildung das Bundesministerium
für Unterricht, bei anderen Stiftungen
das Bundesministerium für Inneres.
(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 lit. a und des § 2 Abs. 1 hat das zuständige
Bundesministerium den Auflösungsbescheid
außer Kraft zu setzen und auszusprechen,
daß die Stiftung in ihrer Rechtspersönlichkeit
wiederhergestellt ist. Mit der Wiederherstellung
der Stiftung tritt der am 12. März
1938 in Geltung gestandene Stiftbrief wieder in
Kraft, sofern nicht gleichzeitig eine Verfügung
gemäß § 1 Abs. 1 lit. b erlassen wird.
§ 4. (1) Die Abänderung oder Auflösung einer
Stiftung kann beantragen, wer im Zeitpunkte
der Antragstellung zur Vertretung der Stiftung
berufen ist. Der Antrag ist binnen sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bei dem nach § 3 Abs. 1 zuständigen Bundesministerium
einzubringen.
(2) Dem Antrage auf Abänderung einer Stiftung
sind nach Möglichkeit der bei Errichtung
der Stiftung erlassene Stiftbrief sowie die behördlichen
Verfügungen anzuschließen, durch
welche die Stiftung in ihrer Bezeichnung, ihrem
Verwendungszweck oder in ihrer Organisation
abgeändert worden ist. Dem Antrage ist stattzugeben,
wenn die Voraussetzungen des Abs. 1
und des § 1 Abs. 1 lit. b gegeben sind. In dem
Bescheid ist auszusprechen, welche behördlichen
Verfügungen außer Kraft treten und inwieweit
der Stiftbrief abgeändert wird.
(3) Dem Antrage auf Auflösung einer Stiftung
sind nach Möglichkeit der Stiftbrief sowie eine
Aufstellung über das Stiftungsvermögen und
über die Erträgnisse der Stiftung während der
letzten drei Jahre anzuschließen. Dem Antrage
ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 1 und des § 1 Abs. 1 lit. c gegeben sind.
Der Auflösungsbescheid hat auch das bewegliche
und unbewegliche Vermögen der aufgelösten
Stiftung anzuführen, das gemäß § 1 Abs. 1
lit. c anderen Stiftungen übertragen wird.
§ 5. Das zuständige Bundesministerium kann
die im § 1 Abs. 1 angeführten Verfügungen
von Amts wegen erlassen, wenn zur Antragstellung
berechtigte Personen nicht vorhanden
sind oder binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes Anträge nicht eingebracht
wurden.
Abschnitt II.
Fonds.
§ 6. (1) Die Bestimmungen des Abschnittes I
gelten, soweit im Abs. 2 und im § 8 nicht
anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für Fonds,
deren Rechtspersönlichkeit durch Verfügung
einer Verwaltungsbehörde anerkannt wurde.
(2) Auf den ehemaligen Wiener Krankenanstaltenfonds
findet dieses Bundesgesetz keine
Anwendung.
§ 7. Für Fonds, deren Rechtspersönlichkeit
durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde anerkannt
wurde, die aber in der Zeit zwischen
dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im
Zusammenhang mit der nationalsozialistischen
Machtübernahme durch Gesetz aufgelöst und
seither nicht wiederhergestellt worden sind, gilt
folgendes
a) Die anläßlich der Auflösung solcher Fonds
eingetretenen Vermögensübertragungen
sind Vermögensentziehungen im Sinne der
Rückstellungsgesetze ;
b) zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche
ist die Republik Österreich berechtigt.
Die Bestimmungen des § 2 des
2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten
auch für die Erhebung dieser Rückstellungsansprüche.
Abschnitt III.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 8. Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen
und Fonds keine Anwendung, bei denen die
Rückstellungsansprüche im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes durch die
Rückstellungsanspruchsgesetze anderen Vermögensträgern
eingeräumt sind.
§ 9. Stiftungen und Fonds, die auf Grund
dieses Bundesgesetzes in ihrer Rechtspersönlichkeit
wiederhergestellt wurden und deren Vertretung
der Finanzprokuratur nicht obliegt, sind
auf Verlangen des zuständigen Bundesministeriums
(§ 3 Abs. 1) von der Finanzprokuratur zu
vertreten, soweit es sich um die Geltendmachung
und Durchsetzung der Rückstellungsansprüche
handelt.
§ 10. Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Schriften, Amtshandlungen und Urkunden
sowie Vermögensübertragungen und
sonstige "Rechtsakte sind von den Stempel- und
Rechtsgebühren, den Verkehrsteuern des Bundes,
den Bundesverwaltungsabgaben, den Justizverwaltungsgebühren
und den Gerichtsgebühren befreit.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des § 7 das Bundesministerium
für Finanzen, im übrigen je nach
Maßgabe des § 3 Abs. 1 das Bundesministerium
für Inneres oder das Bundesministerium für
Unterricht betraut.