Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
197_1954 AT

197. Bundesgesetz: Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Bundesgesetz: Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

Stiftungen.

§ 1. (1) Stiftungen, deren Angelegenheiten gemäß

Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 13 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in

Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,

sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

a) in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederherzustellen,

wenn sie in der Zeit zwischen dem

13. März 1938 und dem 27. April 1945

durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde

im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme aufgelöst

worden sind;

b) in ihrer Bezeichnung, Zweckbestimmung

oder Organisation abzuändern, wenn es

zur Anpassung der Stiftbriefe an den erfüllbaren

Stifterwillen oder an die in § 1

Abs. 1 des Rechts-Überleitungsgesetzes

(StGBl. Nr. 6/1945) enthaltenen Grundsätze

erforderlich ist;

c) aufzulösen, wenn ihr Vermögen die Erfüllung

der Stiftungszwecke nicht mehr gewährleistet;

das noch vorhandene Vermögen

ist gleichzeitig anderen, den Stiftungszwecken

nach möglichst gleichartigen

Stiftungen zu übertragen, falls der Stiftbrief

nicht anderes bestimmt.

(2) Eine Auflösung im Zusammenhang mit der

nationalsozialistischen Machtübernahme im Sinne

des § 1 Abs. 1 lit. a liegt nicht vor, wenn die

Stiftung aus Gründen der Rationalisierung aufgelöst

und ihr Vermögen ohne Zweckentfremdung

in eine andere Stiftung eingewiesen worden

ist. § 1 Abs. 1 lit. a ist auch dann nicht anzuwenden,

wenn das für eine Rückstellung in

Betracht kommende Vermögen zur Erfüllung

des Stiftungszweckes voraussichtlich nicht hinreicht.

(3) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen

sind auf Kosten der Stiftung im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

§ 2. (1) Die Wiederherstellung der Rechtspersönlichkeit

einer aufgelösten Stiftung kann

beantragen, wer am 12. März 1938 zur Vertretung

der Stiftung berufen war. Der Antrag

ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bei dem zuständigen Bundesministerium

(§ 3 Abs. 1) einzubringen.

(2) Dem Antrage sind nach Möglichkeit der

zur Zeit der Auflösung der Stiftung in Geltung

gestandene Stiftbrief, die Auflösungsbilanz, die

behördlichen Verfügungen, durch die der Stiftung

Vermögen entzogen und die Auflösung der

Stiftung ausgesprochen worden sind, sowie eine

Aufstellung anzuschließen, aus der das noch vorhandene,

der Stiftung entzogene Vermögen unter

Angabe seines Wertes und des Bewertungszeitpunktes

ersichtlich ist.

§ 3. (1) Über den Antrag entscheidet bei

Schul-, Unterrichts- oder Stipendienstiftungen

sowie bei Stiftungen für Zwecke der Wissenschaft,

Kunst und Volksbildung das Bundesministerium

für Unterricht, bei anderen Stiftungen

das Bundesministerium für Inneres.

(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1

Abs. 1 lit. a und des § 2 Abs. 1 hat das zuständige

Bundesministerium den Auflösungsbescheid

außer Kraft zu setzen und auszusprechen,

daß die Stiftung in ihrer Rechtspersönlichkeit

wiederhergestellt ist. Mit der Wiederherstellung

der Stiftung tritt der am 12. März

1938 in Geltung gestandene Stiftbrief wieder in

Kraft, sofern nicht gleichzeitig eine Verfügung

gemäß § 1 Abs. 1 lit. b erlassen wird.

§ 4. (1) Die Abänderung oder Auflösung einer

Stiftung kann beantragen, wer im Zeitpunkte

der Antragstellung zur Vertretung der Stiftung

berufen ist. Der Antrag ist binnen sechs Monaten

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bei dem nach § 3 Abs. 1 zuständigen Bundesministerium

einzubringen.

(2) Dem Antrage auf Abänderung einer Stiftung

sind nach Möglichkeit der bei Errichtung

der Stiftung erlassene Stiftbrief sowie die behördlichen

Verfügungen anzuschließen, durch

welche die Stiftung in ihrer Bezeichnung, ihrem

Verwendungszweck oder in ihrer Organisation

abgeändert worden ist. Dem Antrage ist stattzugeben,

wenn die Voraussetzungen des Abs. 1

und des § 1 Abs. 1 lit. b gegeben sind. In dem

Bescheid ist auszusprechen, welche behördlichen

Verfügungen außer Kraft treten und inwieweit

der Stiftbrief abgeändert wird.

(3) Dem Antrage auf Auflösung einer Stiftung

sind nach Möglichkeit der Stiftbrief sowie eine

Aufstellung über das Stiftungsvermögen und

über die Erträgnisse der Stiftung während der

letzten drei Jahre anzuschließen. Dem Antrage

ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des

Abs. 1 und des § 1 Abs. 1 lit. c gegeben sind.

Der Auflösungsbescheid hat auch das bewegliche

und unbewegliche Vermögen der aufgelösten

Stiftung anzuführen, das gemäß § 1 Abs. 1

lit. c anderen Stiftungen übertragen wird.

§ 5. Das zuständige Bundesministerium kann

die im § 1 Abs. 1 angeführten Verfügungen

von Amts wegen erlassen, wenn zur Antragstellung

berechtigte Personen nicht vorhanden

sind oder binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes Anträge nicht eingebracht

wurden.

Abschnitt II.

Fonds.

§ 6. (1) Die Bestimmungen des Abschnittes I

gelten, soweit im Abs. 2 und im § 8 nicht

anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für Fonds,

deren Rechtspersönlichkeit durch Verfügung

einer Verwaltungsbehörde anerkannt wurde.

(2) Auf den ehemaligen Wiener Krankenanstaltenfonds

findet dieses Bundesgesetz keine

Anwendung.

§ 7. Für Fonds, deren Rechtspersönlichkeit

durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde anerkannt

wurde, die aber in der Zeit zwischen

dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im

Zusammenhang mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme durch Gesetz aufgelöst und

seither nicht wiederhergestellt worden sind, gilt

folgendes

a) Die anläßlich der Auflösung solcher Fonds

eingetretenen Vermögensübertragungen

sind Vermögensentziehungen im Sinne der

Rückstellungsgesetze ;

b) zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche

ist die Republik Österreich berechtigt.

Die Bestimmungen des § 2 des

2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten

auch für die Erhebung dieser Rückstellungsansprüche.

Abschnitt III.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 8. Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen

und Fonds keine Anwendung, bei denen die

Rückstellungsansprüche im Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes durch die

Rückstellungsanspruchsgesetze anderen Vermögensträgern

eingeräumt sind.

§ 9. Stiftungen und Fonds, die auf Grund

dieses Bundesgesetzes in ihrer Rechtspersönlichkeit

wiederhergestellt wurden und deren Vertretung

der Finanzprokuratur nicht obliegt, sind

auf Verlangen des zuständigen Bundesministeriums

(§ 3 Abs. 1) von der Finanzprokuratur zu

vertreten, soweit es sich um die Geltendmachung

und Durchsetzung der Rückstellungsansprüche

handelt.

§ 10. Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Schriften, Amtshandlungen und Urkunden

sowie Vermögensübertragungen und

sonstige "Rechtsakte sind von den Stempel- und

Rechtsgebühren, den Verkehrsteuern des Bundes,

den Bundesverwaltungsabgaben, den Justizverwaltungsgebühren

und den Gerichtsgebühren befreit.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des § 7 das Bundesministerium

für Finanzen, im übrigen je nach

Maßgabe des § 3 Abs. 1 das Bundesministerium

für Inneres oder das Bundesministerium für

Unterricht betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →