197. Verordnung: Ermäßigung der Studiengebühren und Taxen an den wissenschaftlichen Hochschulen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 Abs. 2 der Allgemeinen
Studienordnung, StGBl. Nr. 168/1945, wird verordnet
§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Zur Förderung würdiger und bedürftiger
Studierender österreichischer Staatsbürgerschaft
(§ 4, § 5), ist eine Ermäßigung des Kollegiengeldes,
des Aufwandsbeitrages, der Taxen an
Laboratorien, Instituten, Kliniken und Seminaren
sowie der Prüfungstaxen bei Vorliegen der
in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen
zu bewilligen.
(2) Die Vergünstigung wird unter den gleichen
Voraussetzungen Studierenden deutscher Muttersprache
aus den Gebieten der ehemaligen österreichisch-
ungarischen Monarchie gewährt.
§ 2. Verfahren.
(1) Über die Gewährung einer Ermäßigung der
Studiengebühren und Taxen entscheidet das
Professorenkollegium beziehungsweise eine Kommission
desselben.
(2) Für die Bearbeitung der an das Professorenkollegium
zu richtenden Gesuche wählt das
Professorenkollegium jeweils für die Dauer eines
Studienjahres einen oder mehrere ständige Referenten,
denen es obliegt, die Mitwirkung der
Österreichischen Hochschülerschaft im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. e des Hochschülerschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 174/1950, zu gewährleisten.
(3) Gegen die Entscheidung des Professorenkollegiums
oder der von ihm eingesetzten Kommission
über die völlige oder teilweise Ablehnung
eines Gesuches um Ermäßigung der Studiengebühren
steht dem betroffenen Studierenden
das Recht der Berufung nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 39 Abs. 2 der Allgemeinen
Studienordnung, StGBl. Nr. 168/1945, zu.
§ 3. Ausmaß der Ermäßigung.
(1) Durch die Gewährung einer Ermäßigung
wird die Zahlungspflicht der Studierenden auf
folgendes Ausmaß herabgesetzt
In der Stufe 1: Erlassung des Kollegiengeldes
(Unterrichtsgeldes), zwei Zehntel des Aufwandsbeitrages,
der Taxen an Laboratorien, Instituten,
Kliniken und Seminaren sowie der Prüfungstaxen;
in der Stufe 2: Ein Viertel des Kollegiengeldes
(Unterrichtsgeldes), die Hälfte des
Aufwandsbeitrages, ein Viertel der Taxen an
Laboratorien, Instituten, Kliniken und Seminaren
sowie der Prüfungstaxen;
in der Stufe 3: Die Hälfte des Kollegiengeldes
(Unterrichtsgeldes), drei Viertel des Aufwandsbeitrages,
die Hälfte der Taxen an Laboratorien,
Instituten, Kliniken und Seminaren sowie
der Prüfungstaxen;
in der Stufe. 4: Drei Viertel des Kollegiengeldes
(Unterrichtsgeldes), der Taxen an Laboratorien,
Instituten, Kliniken und Seminaren
sowie der Prüfungstaxen.
(2) Die Ermäßigung wird für ein Semester gewährt.
Sie gilt bezüglich der Prüfungstaxen bis
Z|ur Entscheidung über die Gesuche um Ermäßigung
der Studiengebühren und Taxen im nächsten
Semester.
(3) Für Absolventen bleibt die im letzten
Studiensemester gewährte Ermäßigung hinsichtlich
der Prüfungstaxen sowie allfälliger Taxen an
Laboratorien, Instituten, Kliniken und Seminaren
weiter aufrecht, solange keine Verbesserung
der Einkommensverhältnisse des Absolventen
eintritt.
§ 4. Günstiger Studienerfolg.
(1) Ermäßigungen dürfen nur auf Grund eines
günstigen Erfolges in den Fachstudien gewährt
werden.
(2) Als Nachweis eines günstigen Studienerfolges
gilt im ersten Semester die Vorlage eines
Reifezeugnisses mit einem durchschnittlich befriedigenden
Studienerfolg, in den folgenden
Semestern die Vorlage von Zeugnissen über die
erfolgreiche Ablegung von in der Studienordnung
für das betreffende Fach vorgeschriebenen
Prüfungen (Staatsprüfungen, Einzelprüfungen,
Rigorosen) im vergangenen Semester oder über
die Ablegung von Kolloquien oder die Vorlage
von Übungszeugnissen mit mindestens befriedigendem
Erfolg über Lehrveranstaltungen im
Ausmaße von mindestens acht Wochenstunden.
Bestätigungen über das günstige Fortschreiten
einer Dissertation gelten als Nachweis eines günstigen
Studienerfolges.
(3) War der Studierende im letztvergangenen
Semester ohne sein Verschulden durch besonders
rücksichtswürdige Umstände im Studium behindert
(amtsärztlicher Nachweis längerer schwerer
Erkrankung, Unmöglichkeit der Inskription aus
wirtschaftlichen Gründen und dergleichen), so
kann ausnahmsweise auf den Nachweis eines
günstigen Studienerfolges verzichtet werden.
§ 5. Einkommensverhältnisse.
(1) Die Ermäßigung der Stufe 1 darf Studierenden
gewährt werden,
a) die weder im elterlichen Haushalte leben
noch von ihren Eltern oder dritten Personen
unterhalten werden, wenn ihr Einkommen
brutto 1000 S im Monat nicht
übersteigt; dieser Betrag erhöht sich um
400 S für jede weitere Person, für deren
Lebensunterhalt der Studierende aufzukommen
hat;
b) deren Eltern am Hochschulorte wohnen
und den Studierenden ganz oder teilweise
erhalten, wenn das Einkommen der Eltern
zuzüglich eines allfälligen Einkommens des
Studierenden brutto 1500 S im Monat
nicht übersteigt; dieser Betrag erhöht sich
für jede weitere Person, für deren Lebensunterhalt
die Eltern oder der Studierende
aufzukommen haben, um 400 S;
c) deren Eltern zwar nicht am Hochschulorte
wohnen, die aber den Studierenden ganz
oder teilweise erhalten, wenn die unter
lit. b genannten Ansätze um nicht mehr
als 300 S überschritten werden.
(2) Die Ermäßigung der Stufe 2 darf unter den
sonstigen, im Abs. 1 festgesetzten Bedingungen
gewährt werden, wenn die dort erwähnten Einkommensgrenzen
um nicht mehr als 200 S überschritten
werden.
(3) Die Ermäßigung der Stufe 3 darf unter den
sonstigen, im Abs. 1 festgesetzten Bedingungen
gewährt werden, wenn die dort erwähnten Einkommensgrenzen
um nicht mehr als 400 S
überschritten werden.
(4) Die Ermäßigung der Stufe 4 darf unter den
sonstigen, im Abs. 1 festgesetzten Bedingungen
gewährt werden, wenn die dort erwähnten Einkommensgrenzen
um nicht mehr als 600 S überschritten
werden.
(5) Stipendien aller Art werden in die
festgesetzten Einkommensgrenzen nicht eingerechnet.
§ 6. Sonderbestimmungen.
(1) Bei Vorliegen besonders rücksichtswürdiger
Umstände (besondere Ausgaben wegen Krankheit,
Todesfall und dergleichen), darf die Ermäßigung
einer der festgesetzten Stufen auch gewährt
werden, wenn die für die in Betracht
kommende Stufe festgesetzten Einkommensgrenzen
geringfügig überschritten werden.
(2) Hörer der theologischen Fakultäten haben
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 unter
den im § 14 der Verordnung des Ministeriums
für Kultus und Unterricht vom 12. Juli 1850,
RGBl. Nr. 310, festgesetzten Bedingungen
Anspruch auf die Ermäßigung der Stufe 1.
(3) Kriegsversehrte der Versehrtenstufen 3 und 4
und Inhaber des Opferausweises erhalten bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 die Ermäßigung
der Stufe 1.
§ 7. Übergangsbestimmungen.
(1) Für Studierende, die mit Beginn des
Wintersemesters 1952/53 in ihrem Studium
wenigstens bis zur Inskription des vorletzten
Semesters vorgeschritten sind, finden die vor dem
1. Oktober 1952 in Geltung gestandenen Gebühren
und Befreiungsvorschriften Anwendung,
sofern der Studierende nicht nach den vorstehenden
Vorschriften dieser Verordnung um Ermäßigung
ansucht.
(2) Studierende niederer Semester können ohne
Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach
Maßgabe der Bedürftigkeit im Wintersemester
1952/53 eine Ermäßigung der Studiengebühren
und Taxen erlangen.
§ 8. Inkrafttreten.
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind
auch auf Gesuche um Ermäßigung der Studiengebühren,
die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
bereits eingebracht waren, anzuwenden.