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197_1952 AT

197. Verordnung: Ermäßigung der Studiengebühren und Taxen an den wissenschaftlichen Hochschulen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Verordnung: Ermäßigung der Studiengebühren und Taxen an den wissenschaftlichen Hochschulen.

Auf Grund des § 25 Abs. 2 der Allgemeinen

Studienordnung, StGBl. Nr. 168/1945, wird verordnet

§ 1. Anwendungsbereich.

(1) Zur Förderung würdiger und bedürftiger

Studierender österreichischer Staatsbürgerschaft

(§ 4, § 5), ist eine Ermäßigung des Kollegiengeldes,

des Aufwandsbeitrages, der Taxen an

Laboratorien, Instituten, Kliniken und Seminaren

sowie der Prüfungstaxen bei Vorliegen der

in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen

zu bewilligen.

(2) Die Vergünstigung wird unter den gleichen

Voraussetzungen Studierenden deutscher Muttersprache

aus den Gebieten der ehemaligen österreichisch-

ungarischen Monarchie gewährt.

§ 2. Verfahren.

(1) Über die Gewährung einer Ermäßigung der

Studiengebühren und Taxen entscheidet das

Professorenkollegium beziehungsweise eine Kommission

desselben.

(2) Für die Bearbeitung der an das Professorenkollegium

zu richtenden Gesuche wählt das

Professorenkollegium jeweils für die Dauer eines

Studienjahres einen oder mehrere ständige Referenten,

denen es obliegt, die Mitwirkung der

Österreichischen Hochschülerschaft im Sinne des

§ 2 Abs. 1 lit. e des Hochschülerschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 174/1950, zu gewährleisten.

(3) Gegen die Entscheidung des Professorenkollegiums

oder der von ihm eingesetzten Kommission

über die völlige oder teilweise Ablehnung

eines Gesuches um Ermäßigung der Studiengebühren

steht dem betroffenen Studierenden

das Recht der Berufung nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 39 Abs. 2 der Allgemeinen

Studienordnung, StGBl. Nr. 168/1945, zu.

§ 3. Ausmaß der Ermäßigung.

(1) Durch die Gewährung einer Ermäßigung

wird die Zahlungspflicht der Studierenden auf

folgendes Ausmaß herabgesetzt

In der Stufe 1: Erlassung des Kollegiengeldes

(Unterrichtsgeldes), zwei Zehntel des Aufwandsbeitrages,

der Taxen an Laboratorien, Instituten,

Kliniken und Seminaren sowie der Prüfungstaxen;

in der Stufe 2: Ein Viertel des Kollegiengeldes

(Unterrichtsgeldes), die Hälfte des

Aufwandsbeitrages, ein Viertel der Taxen an

Laboratorien, Instituten, Kliniken und Seminaren

sowie der Prüfungstaxen;

in der Stufe 3: Die Hälfte des Kollegiengeldes

(Unterrichtsgeldes), drei Viertel des Aufwandsbeitrages,

die Hälfte der Taxen an Laboratorien,

Instituten, Kliniken und Seminaren sowie

der Prüfungstaxen;

in der Stufe. 4: Drei Viertel des Kollegiengeldes

(Unterrichtsgeldes), der Taxen an Laboratorien,

Instituten, Kliniken und Seminaren

sowie der Prüfungstaxen.

(2) Die Ermäßigung wird für ein Semester gewährt.

Sie gilt bezüglich der Prüfungstaxen bis

Z|ur Entscheidung über die Gesuche um Ermäßigung

der Studiengebühren und Taxen im nächsten

Semester.

(3) Für Absolventen bleibt die im letzten

Studiensemester gewährte Ermäßigung hinsichtlich

der Prüfungstaxen sowie allfälliger Taxen an

Laboratorien, Instituten, Kliniken und Seminaren

weiter aufrecht, solange keine Verbesserung

der Einkommensverhältnisse des Absolventen

eintritt.

§ 4. Günstiger Studienerfolg.

(1) Ermäßigungen dürfen nur auf Grund eines

günstigen Erfolges in den Fachstudien gewährt

werden.

(2) Als Nachweis eines günstigen Studienerfolges

gilt im ersten Semester die Vorlage eines

Reifezeugnisses mit einem durchschnittlich befriedigenden

Studienerfolg, in den folgenden

Semestern die Vorlage von Zeugnissen über die

erfolgreiche Ablegung von in der Studienordnung

für das betreffende Fach vorgeschriebenen

Prüfungen (Staatsprüfungen, Einzelprüfungen,

Rigorosen) im vergangenen Semester oder über

die Ablegung von Kolloquien oder die Vorlage

von Übungszeugnissen mit mindestens befriedigendem

Erfolg über Lehrveranstaltungen im

Ausmaße von mindestens acht Wochenstunden.

Bestätigungen über das günstige Fortschreiten

einer Dissertation gelten als Nachweis eines günstigen

Studienerfolges.

(3) War der Studierende im letztvergangenen

Semester ohne sein Verschulden durch besonders

rücksichtswürdige Umstände im Studium behindert

(amtsärztlicher Nachweis längerer schwerer

Erkrankung, Unmöglichkeit der Inskription aus

wirtschaftlichen Gründen und dergleichen), so

kann ausnahmsweise auf den Nachweis eines

günstigen Studienerfolges verzichtet werden.

§ 5. Einkommensverhältnisse.

(1) Die Ermäßigung der Stufe 1 darf Studierenden

gewährt werden,

a) die weder im elterlichen Haushalte leben

noch von ihren Eltern oder dritten Personen

unterhalten werden, wenn ihr Einkommen

brutto 1000 S im Monat nicht

übersteigt; dieser Betrag erhöht sich um

400 S für jede weitere Person, für deren

Lebensunterhalt der Studierende aufzukommen

hat;

b) deren Eltern am Hochschulorte wohnen

und den Studierenden ganz oder teilweise

erhalten, wenn das Einkommen der Eltern

zuzüglich eines allfälligen Einkommens des

Studierenden brutto 1500 S im Monat

nicht übersteigt; dieser Betrag erhöht sich

für jede weitere Person, für deren Lebensunterhalt

die Eltern oder der Studierende

aufzukommen haben, um 400 S;

c) deren Eltern zwar nicht am Hochschulorte

wohnen, die aber den Studierenden ganz

oder teilweise erhalten, wenn die unter

lit. b genannten Ansätze um nicht mehr

als 300 S überschritten werden.

(2) Die Ermäßigung der Stufe 2 darf unter den

sonstigen, im Abs. 1 festgesetzten Bedingungen

gewährt werden, wenn die dort erwähnten Einkommensgrenzen

um nicht mehr als 200 S überschritten

werden.

(3) Die Ermäßigung der Stufe 3 darf unter den

sonstigen, im Abs. 1 festgesetzten Bedingungen

gewährt werden, wenn die dort erwähnten Einkommensgrenzen

um nicht mehr als 400 S

überschritten werden.

(4) Die Ermäßigung der Stufe 4 darf unter den

sonstigen, im Abs. 1 festgesetzten Bedingungen

gewährt werden, wenn die dort erwähnten Einkommensgrenzen

um nicht mehr als 600 S überschritten

werden.

(5) Stipendien aller Art werden in die

festgesetzten Einkommensgrenzen nicht eingerechnet.

§ 6. Sonderbestimmungen.

(1) Bei Vorliegen besonders rücksichtswürdiger

Umstände (besondere Ausgaben wegen Krankheit,

Todesfall und dergleichen), darf die Ermäßigung

einer der festgesetzten Stufen auch gewährt

werden, wenn die für die in Betracht

kommende Stufe festgesetzten Einkommensgrenzen

geringfügig überschritten werden.

(2) Hörer der theologischen Fakultäten haben

bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 unter

den im § 14 der Verordnung des Ministeriums

für Kultus und Unterricht vom 12. Juli 1850,

RGBl. Nr. 310, festgesetzten Bedingungen

Anspruch auf die Ermäßigung der Stufe 1.

(3) Kriegsversehrte der Versehrtenstufen 3 und 4

und Inhaber des Opferausweises erhalten bei

Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 die Ermäßigung

der Stufe 1.

§ 7. Übergangsbestimmungen.

(1) Für Studierende, die mit Beginn des

Wintersemesters 1952/53 in ihrem Studium

wenigstens bis zur Inskription des vorletzten

Semesters vorgeschritten sind, finden die vor dem

1. Oktober 1952 in Geltung gestandenen Gebühren

und Befreiungsvorschriften Anwendung,

sofern der Studierende nicht nach den vorstehenden

Vorschriften dieser Verordnung um Ermäßigung

ansucht.

(2) Studierende niederer Semester können ohne

Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach

Maßgabe der Bedürftigkeit im Wintersemester

1952/53 eine Ermäßigung der Studiengebühren

und Taxen erlangen.

§ 8. Inkrafttreten.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind

auch auf Gesuche um Ermäßigung der Studiengebühren,

die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

bereits eingebracht waren, anzuwenden.

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