197. Verordnung: Bestimmung der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels VIII Abs. 1
Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951 vom
20. Juli 1951, BGBl. Nr. 191, des Artikels XI
Abs. 8 des Steueränderungsgesetzes 1951 vom
20. Juli 1951, BGBl. Nr. 191, und des zustimmenden
Beschlusses des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 26. Juli 1951 wird verordnet
§ 1. Für vergütungsfähige Vorgänge, die nach
dem 31. Juli 1951 eintreten, wird eine Ausfuhrvergütung
nicht gewährt, soweit die ausgeführten
Gegenstände in der Freiliste 1 oder in der
als Anlage A dieser Verordnung angeschlossenen
Ausschlußliste enthalten sind.
§ 2. Der Vergütungswerber hat über Aufforderung
des örtlich zuständigen Finanzamtes
nachzuweisen, daß der ausgeführte Gegenstand
von der Ausfuhrvergütung gemäß § 1 nicht ausgeschlossen
ist. Dieser Nachweis ist durch die
Vorlage einer Bescheinigung des nach dem Sitz
oder der Betriebsstätte des Vergütungswerbers
örtlich zuständigen Zollamtes zu erbringen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. August
1951 in Kraft.