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197_1951 AT

197. Verordnung: Bestimmung der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Verordnung: Bestimmung der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände.

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Artikels VIII Abs. 1

Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951 vom

20. Juli 1951, BGBl. Nr. 191, des Artikels XI

Abs. 8 des Steueränderungsgesetzes 1951 vom

20. Juli 1951, BGBl. Nr. 191, und des zustimmenden

Beschlusses des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 26. Juli 1951 wird verordnet

§ 1. Für vergütungsfähige Vorgänge, die nach

dem 31. Juli 1951 eintreten, wird eine Ausfuhrvergütung

nicht gewährt, soweit die ausgeführten

Gegenstände in der Freiliste 1 oder in der

als Anlage A dieser Verordnung angeschlossenen

Ausschlußliste enthalten sind.

§ 2. Der Vergütungswerber hat über Aufforderung

des örtlich zuständigen Finanzamtes

nachzuweisen, daß der ausgeführte Gegenstand

von der Ausfuhrvergütung gemäß § 1 nicht ausgeschlossen

ist. Dieser Nachweis ist durch die

Vorlage einer Bescheinigung des nach dem Sitz

oder der Betriebsstätte des Vergütungswerbers

örtlich zuständigen Zollamtes zu erbringen.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. August

1951 in Kraft.

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