197_1950
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197. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetze.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 197. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetze.
1950_197_0 197. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetze.
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Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 165, über die
Rückgabeansprüche aufgelöster oder verbotener
demokratischer Organisationen als Bestandnehmer
(Zweites Rückgabegesetz) wird verordnet
Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche
gemäß dem Zweiten Rückgabegesetze
wird bis 31. Dezember 1951 verlängert.