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197_1950 AT

197. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetze.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetze.

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 165, über die

Rückgabeansprüche aufgelöster oder verbotener

demokratischer Organisationen als Bestandnehmer

(Zweites Rückgabegesetz) wird verordnet

Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche

gemäß dem Zweiten Rückgabegesetze

wird bis 31. Dezember 1951 verlängert.

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