197. Bundesgesetz: Kriegsopferversorgungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. HAUPTSTÜCK.
Versorgung.
Abschnitt I.
Versorgungsberechtigte Personen.
§ 1. (1) Wer für die Republik Österreich, die
vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder
deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als
Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische
Dienste geleistet und hiedurch eine Gesundheitsschädigung
(Dienstbeschädigung) erlitten
hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende
Ereignis den Tod verursacht, sind die Hinterbliebenen
versorgungsberechtigt.
(2) Den nach Abs. (1) Versorgungsberechtigten
sind Personen gleichgestellt,
1. deren Gesundheitsschädigung im ursächlichen
Zusammenhang mit Arbeits- oder Dienstleistungen
im Sinne des § 2, Abs. (1), des Invalidenentschädigungsgesetzes
(Text vom September 1934,
B.C.Bl. II Nr. 250) eingetreten ist;
2. deren Gesundheitsschädigung auf Grund
gesetzlicher Vorschriften, die das Invalidenentschädigungsgesetz
für anwendbar erklärt hatten,
zu entschädigen war;
3. die nach dem 13. März 1938, ohne der vormaligen
deutschen Wehrmacht als Soldaten angehört
zu haben, eine Gesundheitsschädigung erlitten
haben, die nach den Bestimmungen des
Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetzes
vom 26. August 1938, Deutsches R.G.Bl. I
S. 1077, oder auf Grund von Vorschriften, die
dieses Gesetz als anwendbar erklärt hatten, wie
eine Dienstbeschädigung (Wehrdienstbeschädigung)
zu entschädigen war;
4. die als Angehörige des ehemaligen Reichsarbeitsdienstes
eine Gesundheitsschädigung (Reichsarbeitsdienstschädigung)
erlitten haben.
(3) Die Angehörigen der Kriegsgefangenen und
Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.
§ 2. Eine Gesundheitsschädigung, die ohne Zusammenhang
mit einem schädigenden Ereignis im
Sinne des § 1, Abs. (1) und (2), durch unverschuldete
Verwicklung in militärische Handlungen oder
durch unverschuldete Einwirkung von Waffen und
sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer
Maßnahmen erlitten wurde, wird wie eine Dienstbeschädigung
entschädigt. Das gleiche gilt für eine
Gesundheitsschädigung, die auf Grund von Vorschriften,
die die Personenschädenverordnung vom
10. November 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1482,
als anwendbar erklärt hatten, wie ein Personenschaden
zu entschädigen war, sowie für eine
Körperschädigung, die im unmittelbaren ursächlichen
Zusammenhang mit den durch die militärische
Besetzung Österreichs geschaffenen Verhältnissen
erlitten wurde.
§ 3. Versorgungsberechtigt sind nur österreichische
Staatsbürger. Ein vor der Verleihung
der österreichischen Staatsbürgerschaft abgegebener
Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber
der Republik Österreich umfaßt auch die
Versorgungsansprüche nach diesem Bundesgesetz,
es wäre denn, daß der Versorgungsanspruch
a) von einer Person erhoben oder abgeleitet
wird, die ihren Wohnsitz schon vor dem
13. März 1938 im Gebiete der Republik
Österreich hatte, oder
b) von einer Person erhoben wird, die die
Staatsbürgerschaft zwar gemäß § 10,
Abs. (2), des Staatsbürgerschaftsgesetzes erworben
hat, die aber auch die Bedingungen
für einen Erwerb der Staatsbürgerschaft
gemäß § 2 a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes
erfüllt hätte, oder
c) von minderjährigen Kindern erhoben wird,
auf deren Vater oder- Mutter die Voraussetzungen
in lit. a oder b zutreffen, oder
d) von Personen erhoben wird, die nach dem
13. März 1938 auf dem Gebiete der Republik
Österreich geboren wurden.
§ 4. (1) Eine Dienstbeschädigung im Sinne des
§ 1, Abs. (1), liegt vor, wenn und insoweit die
festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit
Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis
oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse
ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem
schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung
eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher
Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen
werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit
(§§ 18, 19) verbunden ist, dann ist der die Hilflosigkeit
oder Blindheit bedingende Leidenszustand
zur Gänze als Dienstbeschädigung im
Sinne des § 1, Abs. (1), zu werten.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen
Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel
genügt dann für die Anerkennung einer
Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung,
wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung
von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln
zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit
ausschließen.
§ 5. Hat der Beschädigte das schädigende Ereignis
vorsätzlich oder bei Begehung eines strafgerichtlich
festgestellten Verbrechens herbeigeführt,
ist eine Versorgungsberechtigung nicht gegeben.
Hievon gelten folgende Ausnahmen
1. Selbstmord ist dann als Dienstbeschädigung
anzuerkennen, wenn er durch die der Dienstleistung
eigentümlichen Verhältnisse verursacht
wurde;
2. eine Justifizierung, die von den nationalsozialistischen
Machthabern an einem dem Kreise
der Versorgungsberechtigten Angehörigen vollzogen
wurde, gilt dann als Dienstbeschädigung,
wenn sie aus wehrpolitischen Gründen erfolgte
und einen Anspruch aus dem Opferfürsorgegesetz
vom 4. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 183, nicht begründet;
3. eine Selbstbeschädigung, die sich ein dem
Kreise der Versorgungsberechtigten Angehöriger
zugefügt hat, um sich zur Dienstleistung für die
nationalsozialistischen Machthaber untauglich zu
machen, gilt als Dienstbeschädigung;
4. eine Gesundheitsschädigung, die ein dem
Kreise der Versorgungsberechtigten Angehöriger
als Folge versuchter oder gelungener Entziehung
aus der Dienstleistung für die nationalsozialistischen
Machthaber erlitten hat, gilt dann als Dienstbeschädigung,
wenn die (versuchte) Entziehung
nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die mit den
der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen
keinen Zusammenhang aufweisen.
Abschnitt II.
Gegenstand der Versorgung.
§ 6. (1) Im Falle einer Dienstbeschädigung gebühren
dem Beschädigten
1. Beschädigtenrente;
2. berufliche Ausbildung;
3. Heilfürsorge;
4. Körperersatzstücke und orthopädische Behelfe.
(2) Im Falle des Todes durch ein schädigendes
Ereignis [§ 1, Abs. (1)] gebühren den Hinterbliebenen
1. Hinterbliebenenrente;
2. Sterbegeld;
3. Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.
Abschnitt III.
Beschädigtenrente.
§ 7. Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente,
wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit
infolge einer Dienstbeschädigung
um mindestens 30 v. H. vermindert ist.
§ 8. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist
nach der Schwere der Dienstbeschädigung einzuschätzen;
hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen,
inwieweit durch die Dienstbeschädigung die Tauglichkeit
des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit,
die ihm nach seinem früheren Berufe oder
nach seiner beruflichen Vorbildung billigerweise
zugemutet werden kann, beeinträchtigt ist.
§ 9. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit
wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen
festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine
um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit
wird von ihnen mit umfaßt.
(2) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 50 v. H. oder darüber heißen
Schwerbeschädigte; Als erwerbsunfähig gelten
Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 90 v. H. und 100 v. H.
§ 10. Die Beschädigtenrente wird als Grundrente
und als Zusatzrente geleistet.
§ 11. Die Grundrente beträgt monatlich bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
§ 12. (i) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, erhalten auf Antrag zur
Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine
Zusatzrente, wenn sie nicht in der Lage sind, eine
Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihnen unter Berücksichtigung
ihres Gesundheitszustandes, ihrer
Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten
unter Bedachtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes
billigerweise zugemutet werden kann,
oder wenn sie kein Einkommen haben, das nach
Abs. (2) die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.
(2) Die Zusatzrente wird nur insoweit gezahlt,
als das monatliche Einkommen [§ 13, Abs. (1)]
des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der
Grundrente geringer ist als die ihm bei Erwerbsunfähigkeit
zustehende Beschädigtenrente (Grundrente
und volle Zusatzrente) einschließlich Kinderzulagen
und Frauenzulage (§§ 16 und 17).
(3) Die volle Zusatzrente beträgt monatlich bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
(4) Wenn ein Schwerbeschädigter die Annahme
einer ihm angebotenen Erwerbstätigkeit, die ihm
unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen
Verhältnisse billigerweise zuzumuten ist,
oder die Durchführung einer zur Wiedereingliederung
in das Erwerbsleben für notwendig befundenen
beruflichen Ausbildung unbegründet ablehnt,
ist die Zusatzrente nicht zu leisten.
§ 13. (1) Unter Einkommen im Sinne des § 12,
Abs. (2), ist die Wertsumme zu verstehen, die
einer Person aus dauernden Ertragsquellen in
Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen
kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert
wird.
(2) Zum Einkommen im Sinne des Abs. (1)
zählen bei Verheirateten 30 v. H. des Einkommens
des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten.
(3) Bei schwankendem Einkommen ist das
durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf
Monate zu berücksichtigen. Der Ausgleich durch
Gewährung der Zusatzrente ist im nachhinein
vorzunehmen.
(4) Wenn bei einem zur Gänze oder zum Teil
in Güterform erzielten Einkommen eine rein
zahlenmäßige Ermittlung seiner Höhe nicht möglich
ist, dann ist zu prüfen, ob und inwieweit es
ohne Berücksichtigung der Grundrente dem
Schwerbeschädigten eine Lebensführung ermöglicht,
die der eines erwerbsunfähigen Schwerbeschädigten
gleichen Familienstandes mit voller Zusatzrente
einschließlich Kinderzulagen und Frauenzulage
(§§ 16, 17) entspricht, der über ein anderweitiges
Einkommen nicht verfügt.
(5) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer
Pflegezulage gemäß § 18 oder einer Blindenzulage
gemäß § 19 sind, erhalten die volle Zusatzrente
auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 12,
Abs. {2), nicht gegeben sind.
§ 14. (1) Die Empfänger einer Zusatzrente sind
verpflichtet, jede Änderung in den Einkommensverhältnissen
unverzüglich dem Landesinvalidenamt
(§ 79) anzuzeigen.
(2) Bei einer Erhöhung des Einkommens, die den
Verlust oder die Minderung der Zusatzrente nach
sich zu ziehen hat, ist die Zusatzrente mit Beginn
des dritten Monates nach Eintritt der Änderung
in den Einkommensverhältnissen einzustellen oder
zu mindern.
§ 15. Der Familienstand der zusatzrentenberechtigten
Schwerbeschädigten wird durch Gewährung
von Kinderzulagen und Frauenzulage
berücksichtigt.
§ 16. (1) Den Schwerbeschädigten gebührt zur
Zusatzrente für jedes in ihrer Versorgung stehende
eheliche und uneheliche Kind, Adoptiv-, Pflege-
und Stiefkind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
des Kindes eine Kinderzulage von monatlich 25 S;
für Stief- und Pflegekinder gebührt die Kinderzulage
nur solange, als sie von dem Schwerbeschädigten
unentgeltlich erhalten werden. Die
Kinderzulage wird auf Antrag geleistet.
(2) Wenn ein Kind infolge körperlicher oder
geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, oder wegen Studien
oder beruflicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit
noch nicht erlangt hat, kann die Kinderzulage
über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus,
im Falle der mit Erfolg fortgesetzten beruflichen
Ausbildung auf deren Dauer, längstens jedoch bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres belassen
werden.
§ 17. Den verheirateten Schwerbeschädigten
gebührt, solange sie für die Ehefrau zu sorgen
haben, zur Zusatzrente eine Frauenzulage von
monatlich 25 S. Die Frauenzulage wird auf Antrag
geleistet,
§ 18. (1) Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage
gewählt, wenn der Beschädigte infolge der
Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige
Verrichtungen der Hilfe einer anderen
Person bedarf.
(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der
Schwere des Leidenszustandes und nach dem für
die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand
abgestuft; sie beträgt monatlich in der Stufe
Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II
bis IV setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung
dauerndes Krankenlager verursacht oder außergewöhnliche
Pflege oder Wartung erfordert. Die
Pflegezulage der Stufe IV ist jedenfalls zu leisten,
wenn der Beschädigte infolge Dienstbeschädigung
an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich
Hilflosigkeit bedingt.
§ 19. (1) Blinden im Sinne der Abs. (2) und (3)
ist zur Beschädigtenrente an Stelle der Pflegezulage
eine Blindenzulage zu leisten.
(2) Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung
nichts oder nur so wenig sieht, daß
er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt
allein nicht zurechtfinden kann.
(3) Als praktisch blind gilt, wer infolge einer
Dienstbeschädigung das Sehvermögen so weit eingebüßt
hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter
Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz
der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um
den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten
zu können.
(4) Blinde erhalten die Blindenzulage in Höhe
der Stufe III, praktisch Blinde in Höhe der
Stufe II der Pflegezulage [§ 18, Abs. (2)]. Leidet
ein Blinder außer an den Folgen des Verlustes
des Sehvermögens infolge Dienstbeschädigung
noch an einem anderen Gebrechen, so daß erhöhte
Pflege erforderlich ist, dann ist die Blindenzulage
für Blinde auf das Ausmaß der Stufe IV, für
praktisch Blinde auf das Ausmaß der Stufe III
oder IV der Pflegezulage zu erhöhen.
§ 20. Blinde, die mit einem Führhund beteilt
sind [§ 32, Abs. (2)], erhalten eine Führhundzulage.
Sie beträgt monatlich 70 S. Kann ein
Führhund nicht benützt werden, so ist Blinden,
die eine Blindenzulage in Höhe der Pflegezulage
der Stufe III oder IV [§ 18, Abs. (2)] beziehen,
statt des Führhundes zur Bestreitung besonderer
Unkosten eine Beihilfe in Höhe der Führhundzulage
zu gewähren.
Abschnitt IV.
Berufliche Ausbildung.
§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche
berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung
oder Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit,
wenn er infolge der Dienstbeschädigung eine
begonnene berufliche Ausbildung nicht fortzusetzen
oder seinen bisherigen oder einen anderen Beruf,
der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse,
Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise
zuzumuten ist, nicht auszuüben vermag.
(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf
Gewährung einer beruflichen Ausbildung ist auf
Grund eines Berufsberatungsgutachtens des örtlich
und sachlich zuständigen Arbeitsamtes zu treffen.
Die Berufsberatung ist unter Beteiligung des
Landesinvalidenamtes (§ 79) durchzuführen.
(3) Die berufliche Ausbildung ist auf die für die
Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche
Dauer zu gewähren. Der Beschädigte ist verpflichtet,
an der Erreichung dieses Zieles eifrig
mitzuwirken.
(4) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung
gebührt dem Beschädigten, wenn er durch sie an
der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit
gehindert ist, an Stelle der ihm zuerkannten
Beschädigtenrente die Grundrente und
Zusatzrente für Erwerbsunfähige. Jugendlichen
Beschädigten, denen nach dem Austritt aus der
Pflichtschulausbildung eine berufliche Ausbildung
gemäß Abs. (1) bewilligt wird, ist auf deren
Dauer die Grundrente bis zur Vollendung des
16. Lebensjahres auf .50 v. H., sodann bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres auf 80 v. H. der
Grundrente und Zusatzrente für Erwerbsunfähige
zu erhöhen.
(5) Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung
im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während
der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes
Entgelt (Lehrlingsentschädigung) ist auf
die Gebührnisse nach Abs. (4) anzurechnen.
(6) Die in Durchführung der beruflichen Ausbildung
erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten
sind dem Beschädigten zu ersetzen.
§ 22. (1) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung
wird der Beschädigte, der während dieser Zeit
einer gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung nicht
unterliegt, für den Fall der Krankheit und, wenn
die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate
dauern soll, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.
Versicherungszuständig ist der Träger der
Krankenversicherung, bei dem der Beschädigte
nach der Art des Betriebes, in dem die Ausbildung
stattfindet, beim Bestande eines Versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses versichert
wäre. Kommt ein solcher Betrieb nicht in Betracht,
ist die Gebietskrankenkasse seines Wohnsitzes
versicherungszuständig.
(2) Die Versicherung nach Abs. (1) wird mit
dem Beginn der beruflichen Ausbildung wirksam.
(3) In der Krankenversicherung nach Abs. (1)
werden alle satzungsmäßigen Sachleistungen einschließlich
der Krankenhauspflege (Anstaltspflege)
und der Ersatzleistungen hiefür, ferner das Sterbegeld
gewährt. Die Ansprüche des Beschädigten für
das Dienstbeschädigungsleiden nach diesem Bundesgesetze
werden hiedurch nicht berührt.
(4) Die Beiträge für die Versicherung nach
Abs. (1) werden vom Bund getragen. Sie sind
nach einem Grundlohn von 500 S monatlich, beziehungsweise
17 S kalendertäglich zu berechnen.
Abschnitt V.
Heilfürsorge.
§ 23. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf
Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten
Gesundheitsstörung und deren Folgen.
(2) Ziel der Heilfürsorge ist, die Gesundheit
und Erwerbsfähigkeit des Beschädigten möglichst
wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung
zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung
bedingten Beschwerden zu lindern.
(3) Erwerbsunfähige [§ 9, Abs. (2)] haben Anspruch
auf Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung,
§ 24. (1) Die Heilfürsorge umfaßt die als notwendig
erkannte Heilbehandlung (ärztliche Hilfe,
Krankenhauspflege, Beistellung von Heilmitteln
und therapeutischen Behelfen), sowie die Gewährung
von Krankengeld und Hausgeld.
(2) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach
Abs. (1) einen genügenden Erfolg nicht zeitigen
oder erwarten lassen, ist dem Beschädigten eine
als notwendig erkannte Heilstättenbehandlung
oder Badekur (erweiterte Heilbehandlung) zu gewähren.
(3) Die in Durchführung der Heilfürsorge nach
Abs. (1) und (2) erwachsenden unvermeidlichen
Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen.
§ 25. (1) Der Beschädigte ist auf begründetes
eigenes Verlangen oder wenn es die Art seiner als
Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung
im Zusammenhalt mit seinen persönlichen
Verhältnissen in seinem Interesse oder in
dem seiner Umgebung erfordert, in einer Kranken- oder
Heilanstalt unterzubringen.
(2) Ist die Gesundheitsstörung eines in voraussichtlich
dauernder Anstaltspflege untergebrachten
Beschädigten nicht mehr besserungsfähig, gilt die
Heilfürsorge als abgeschlossen. Der Bund kann die
Kosten der weiteren Anstaltspflege eines Schwerbeschädigten
durch Umwandlung der Beschädigtenrente
nach den Bestimmungen des § 56
übernehmen.
§ 26. (1) Ist der Beschädigte in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig
versichert, so hat er bei einer auf eine
Dienstbeschädigung zurückzuführenden Erkrankung
Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung
mit der Einschränkung, daß die
Dauer der Leistungspflicht des Trägers der
Krankenversicherung hinsichtlich der Geldleistungen
und der Krankenhauspflege mit
26 Wochen begrenzt wird. Ist diese Leistungsdauer
verstrichen, so entfällt die weitere Leistungspflicht
hinsichtlich der Geldleistungen und der
Krankenhauspflege auch für eine neue Erkrankung,
die auf die gleiche Dienstbeschädigung
zurückzuführen ist. Leistungen der erweiterten
Heilbehandlung aus den Mitteln der Sozialversicherung
sind für Erkrankungen, die in einer
Dienstbeschädigung ihre Ursache haben, nicht zu
gewähren. Solange dem Beschädigten nach den
Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung
ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung
zusteht, hat der Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung die Geldleistungen
und die Krankenhauspflege auch nach Ablauf der
oben bezeichneten Dauer der Leistungspflicht
gegen Ersatz der Aufwendungen (§ 30) auf die
satzungsmäßige Dauer weiter zu gewähren. Solange
und insoweit der Beschädigte Anspruch
auf Leistungen der Krankenversicherung hat, ruht
der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem
Bundesgesetze.
(2) Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter
keinen Anspruch oder keinen Anspruch mehr aus
der gesetzlichen Krankenversicherung, so wird er
zur Durchführung der Heilfürsorge der Gebietskrankenkasse
seines Wohnsitzes zugeteilt. Zugeteilte
erhalten die Heilfürsorge nach Art, Umfang
und Dauer, wie sie die Gebietskrankenkasse
ihren Versicherungspflichtigen Mitgliedern auf
Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften
zu gewähren hat. Kranken- und Hausgeld
wird jedoch nur nach Maßgabe der Vorschriften
der §§ 28 und 29 gewährt.
§ 27. (1) Das zuständige Landesinvalidenamt
(§ 79) hat über den in § 26 bezeichneten Umfang
hinaus Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch
das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Es kann
die Durchführung dieser Mehrleistungen dem
zuständigen Träger der Krankenversicherung mit
dessen Zustimmung übertragen.
(2) Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge
ohne Inanspruchnahme des Trägers der
Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes
erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter
der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des
Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes
aus zwingenden Gründen nicht
möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die
der Bund nach § 31 zu tragen gehabt hätte.
§ 28. (1) Für die Dauer einer nicht mit voller
Verpflegung verbundenen Heilbehandlung erhält
der Beschädigte Krankengeld, wenn er infolge der
Erkrankung in seinem vor dem einzelnen Krankheitsfall
zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig
ist. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und
solange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall
ein Einkommen, das der Beschädigte unmittelbar
vor dem Beginn der Erkrankung bezogen
hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch
auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte
abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem
Bundesgesetze während der Erkrankung ein
monatliches Einkommen hat, das die Höhe der
Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen
einschließlich Kinderzulagen und
Frauenzulage (§§ 16, 17) übersteigt.
(2) Bei Zugeteilten [§ 26, Abs. (2)] ist die Höhe
des Krankengeldes so zu bemessen, als ob der Beschädigte
bei einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert
wäre. Es beträgt aber im Höchstfall
täglich ein Dreißigstel der Beschädigtenrente, die
dem Beschädigten nach diesem Bundesgesetze bei
Erwerbsunfähigkeit zustehen würde, abzüglich
eines Dreißigstels der ihm einschließlich Kinderzulagen
und Frauenzulage geleisteten Beschädigtenrente.
Hat ein Zugeteilter seit der Beendigung
der Dienstleistung, durch die er die
Dienstbeschädigung erlitten hat, ein Arbeitseinkommen
noch nicht bezogen, so ist das tägliche
Krankengeld in dieser Höchstgrenze zu bemessen.
§ 29. (1) Für die Dauer einer mit voller Verpflegung
verbundenen Heilbehandlung gebührt
dem Beschädigten für die Angehörigen, deren
Unterhalt er bisher ganz oder überwiegend bestritten
hat, ein Hausgeld, wenn er abgesehen
von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetz
während dieser Heilbehandlung kein
monatliches Einkommen hat, das die Höhe der
Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen
übersteigt.
(2) Das tägliche Hausgeld beträgt die Hälfte des
nach § 28, Abs. (1) und (2), zu errechnenden
Krankengeldes.
(3) Die Beschädigtenrente wird während einer
mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung
weiter geleistet, doch ist die einem Beschädigten
zuerkannte Pflegezulage (§ 18) mit
dem ersten Tag des auf den Beginn der Heilbehandlung
folgenden vierten Monates einzustellen
und erst für den Monat, in dem die
Heilbehandlung beendet wurde, wieder zu leisten.
Hat ein lediger Beschädigter für unterhaltsberechtigte
Angehörige nicht zu sorgen, ist die
Zahlung einer ihm gewährten Zusatzrente auf die
gleiche Dauer einzustellen.
§ 30. (1) Soweit ein Träger der Krankenversicherung
nur nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes zur Gewährung von Heilfürsorge
verpflichtet ist, werden ihm die entstandenen
Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten
ersetzt. Das Bundesministerium
für soziale Verwaltung ist ermächtigt, diesen Ersatz
in Pauschbeträgen zu gewähren. Es setzt die
Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 9
des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes vom
12. Juni 1947, B. G. Bl. Nr. 142) im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen fest.
(2) Die Ersatzansprüche nach Abs. (1) sind vom
Träger der Krankenversicherung binnen 14 Tagen
nach dem Beginn der Heilbehandlung beim
Landesinvalidenamt (§ 79) anzumelden. Werden
sie später angemeldet, so kann für die
vor der Anmeldung liegende Zeit der Ersatz abgelehnt
werden.
(3) Streitigkeiten über Ersatzansprüche zwischen
den Trägern der Krankenversicherung und den
Landesinvalidenämtern werden im schiedsgerichtlichen
Verfahren vor dem gemeinsamen Schiedsgericht
der Sozialversicherung (§§ 93 ff. des Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes vom 12. Juni
1947, B. G. Bl. Nr. 142) entschieden.
(4) Insoweit die Leistung von Heilfürsorge den
Trägern der Krankenversicherung übertragen ist,
entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Beschädigten
und den Trägern der Krankenversicherung
das im Abs. (3) genannte Schiedsgericht;
die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichtes
ist aber nicht gegeben, wenn nur die Frage strittig
ist, ob eine Erkrankung mit einer Dienstbeschädigung
ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung
über diese Frage trifft das Landesinvalidenamt
(§ 79).
§ 31. (1) Den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Heilanstalten (allgemeinen öffentlichen
Krankenanstalten) gebührt der Ersatz der Verpflegskosten
aus Bundesmitteln nach der behördlich
festgesetzten Verpflegsgebühr der allgemeinen
Verpflegskiasse. Wird eine Anstaltsbehandlung
weder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Heilanstalt noch in einer Anstalt des
Bundes, sondern in einer anderen Heilanstalt
durchgeführt, so ist für die Höhe des Anspruches
auf den Verpflegskostenersatz das mit dieser Anstalt
ein für allemal oder für den besonderen
Einzelfall geschlossene Übereinkommen maßgebend.
Solche Übereinkommen bedürfen, wenn
sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen
werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium
für soziale Verwaltung.
(2) Für Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker
und andere Erfüllungsgehilfen gelten, wenn die
Heilfürsorge vom Landesinvalidenamt (§ 79)
durchgeführt wird, die bei dem für Zugeteilte
[§ 26, Abs. (2)] zuständigen Träger der Krankenversicherung
in Geltung stehenden privatrechtlichen
Verträge im Sinne des § 69 des Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes vom 12. Juni
1947, B.G.Bl. Nr. 142. Bestehen solche Verträge
nicht oder sind sie nicht anwendbar, dann sind
entsprechende privatrechtliche Verträge, die das
Vertragsverhältnis allgemein und für besondere
Fälle regeln, mit den in Betracht kommenden
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der
Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker, beziehungsweise
mit den Berufsorganisationen der
anderen Erfüllungsgehilfen abzuschließen. § 70 des
Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes findet
entsprechend Anwendung. Solche Vereinbarungen
bedürfen, wenn sie von einem Landes-
invalidenamt abgeschlossen werden, der Genehmigung
durch das Bundesministerium für
soziale Verwaltung.
Abschnitt VI.
Körperersatzstücke und orthopädische Behelfe.
§ 32. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beteilung
mit Körperersatzstücken, orthopädischen
Behelfen und anderen Hilfsmitteln, wenn dies zur
Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner durch die
Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit
oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen
der Dienstbeschädigung notwendig ist.
(2) Blinden [§ 19, Abs. (2)] kann auf Antrag
ein Führhund beigestellt werden. Voraussetzung
hiefür ist, daß die Notwendigkeit für die Beistellung
eines Führhundes gegeben ist und daß der
Blinde nach fachmännischem Urteil die Eignung
besitzt, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.
(3) Die Körperersatzstücke, orthopädischen Behelfe
und anderen Hilfsmittel sowie die Blindenführhunde
werden vom Bunde beigestellt. Die
Bestimmungen des § 31, Abs. (2), gelten sinngemäß.
(4) Beschafft sich der Beschädigte ein Körperersatzstück,
einen orthopädischen Behelf oder ein
anderes Hilfsmittel selbst, gebührt ihm der Ersatz
der Kosten in der Höhe, die der Bund nach
Abs. (3) zu tragen gehabt hätte, wenn die Beistellung
durch ihn erfolgt wäre.
(5) Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem
Beschädigten beim Bezug, bei der Wiederherstellung
oder Erneuerung von Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen
Hilfsmitteln erwachsen, sind zu ersetzen.
§ 33. (1) Die Körperersatzstücke, orthopädischen
Behelfe und anderen Hilfsmittel müssen den persönlichen
und beruflichen Verhältnissen des Beschädigten
angepaßt sein.
(2) Der Beschädigte hat Anspruch auf Wiederherstellung
und Erneuerung von Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen
Hilfsmitteln, wenn deren Beschädigung oder Verlust
nicht auf Mißbrauch, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Beschädigten zurückzuführen
ist. Der Ersatz kann abgelehnt werden, wenn der
unbrauchbar gewordene Behelf trotz Aufforderung
durch das Landesinvalidenamt nicht
zurückgestellt wird.
(3) Für Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe
und andere Hilfsmittel ist eine nach fachmännischem
Gutachten bemessene Gebrauchsdauer
festzusetzen. Vor Ablauf dieser Zeit hat der
Beschädigte nur dann Anspruch auf Ersatz, wenn
ihn an der Unbrauchbarkeit des Hilfsmittels kein
Verschulden trifft.
(4) Bei wertvollen Behelfen und Hilfsmitteln
kann das Eigentumsrecht des Bundes vorbehalten
werden.
(5) Art und Umfang der Ausstattung mit
Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen
und anderen Hilfsmitteln bestimmt das Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Anhörung
des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz
vom 3. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 144) im Wege
von Richtlinien.
Abschnitt VII.
Hinterbliebenenrente.
§ 34. Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare
Folge einer Dienstbeschädigung, wird Hinterbliebenenrente
(Witwenrente, Waisenrente,
Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als
Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter
an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung
anerkannt war und für das er bis
zum Tode Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.
§ 35. (1) Die Witwenrente wird als Grundrente
und als Zusatzrente geleistet.
(2) Die Grundrente beträgt monatlich
a) insolange die Witwe erwerbsunfähig
ist oder für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte
Kinder zu sorgen
hat oder wenn sie das 55. Lebensjahr
vollendet hat 100 S
b) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr
vollendet hat oder für ein waisenrentenberechtigtes
Kind zu sorgen hat 60 S
c) für alle anderen Witwen 25 S
(3) Zusatzrente erhalten auf Antrag die im
Abs. (2), lit a und b, bezeichneten Witwen, wenn
und insoweit ihr monatliches Einkommen (§ 13)
ohne Berücksichtigung der Grundrente 400 S
nicht erreicht.
(4) Die volle Zusatzrente beträgt monatlich für
Witwen nach Abs. (2), lit a, 120 S, für Witwen
nach Abs. (2), lit. b, 80 S. Die Bestimmungen
des § 14 gelten auch für Witwen, denen eine
Zusatzrente bewilligt wurde.
(5) Eine Witwe gilt dann als erwerbsunfähig,
wenn sie in ihrem Gesundheitszustand derart beeinträchtigt
ist, daß ihr die Ausübung einer ihren
Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann und wenn dieser Zustand
voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern
wird.
(6) Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage
oder Blindenzulage (§§ 18, 19) gebührt stets die
Witwenrente nach Abs. (2), lit a.
§ 36. (1) Witwen nach Schwerbeschädigten, die
bis zum Tode Anspruch auf die Beschädigtenrente
für Erwerbsunfähige hatten, ist der Anspruch
auf Witwenrente auch dann gewahrt,
wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war.
(2) Den im § 35, Abs. (2), lit a und b, bezeichneten
Witwen nach Schwerbeschädigten, die im
Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf die
Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige hatten,
kann, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war, im Falle des Bedürfnisses eine
Witwenbeihilfe bewilligt werden. Ein Bedürfnis
ist als gegeben anzunehmen, wenn das monatliche
Einkommen (§ 13) der Witwe ohne die Witwenbeihilfe
die Höhe der Grundrente und Zusatzrente
einer Witwe nach § 35, Abs. (2), lit. a,
nicht übersteigt.
(3) Die Witwenbeihilfe nach Abs. (2) beträgt
zwei Drittel der Witwenrente (§ 35), die der
Witwe zu leisten wäre, falls der Gatte an den
Folgen einer Dienstbeschädigung gestorben wäre.
§ 37. Eine Witwenrente (Witwenbeihilfe) gebührt
nicht, wenn
1. im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen
die Ehe dem Bande nach nicht bestanden hat, es
sei denn, daß der Verstorbene an der Auflösung
des Ehebandes allein oder überwiegend schuldig
erkannt worden ist;
2. die Ehegatten aus alleinigem Verschulden
der Gattin nicht in ehelicher Gemeinschaft lebten;
3. eine erst nach dem schädigenden Ereignis geschlossene
Ehe noch nicht ein Jahr gedauert hat,
es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes
Kind entstammt.
§ 38. Im Falle der Wiederverehelichung erlischt
der Anspruch auf Witwenrente, es gebührt
jedoch ein Anspruch auf Abfertigung in Höhe
des dreifachen Jahresbetrages der Witwenrente
[§ 35, Abs. (2)], die der Witwe im Monat der
Wiederverehelichung zustand. Eine zu diesem
Zeitpunkt aus dem Grunde der Erwerbsunfähigkeit
nach § 35, Abs. (2), lit. a, geleistete Witwenrente
ist der Berechnung des Abfertigungsbetrages
nur dann zugrunde zu legen, wenn dauernde Erwerbsunfähigkeit
vorliegt; eine zur Grundrente
geleistete Zusatzrente [§ 35, Abs. (3)] bleibt
außer Betracht. Die Abfertigung ist auch dann zu
leisten, wenn die Witwe durch die Wiederverehelichung
die österreichische Staatsbürgerschaft
verloren hat. Im Falle der Verehelichung
mit einem Schwerbeschädigten hat die Witwenentenempfängerin
die Wahl zwischen dem
Weiterbezug der Witwenrente und der Abfertigung;
die einmal getroffene Wahl ist endgültig.
§ 39. Waisenrenten erhalten die ehelichen Kinder
des Verstorbenen bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres.
§ 40. (1) Den ehelichen Kindern des Verstorbenen
stehen gleich
1. seine unehelichen Kinder und die Stiefkinder,
wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;
2. die von ihm vor dem Eintritt des schädigenden
Ereignisses adoptierten oder in unentgeltliche
Pflege übernommenen Kinder (Adoptiv-
und Pflegekinder).
(2) Das den Versorgungsanspruch begründende
Verhältnis muß erwiesen oder zumindest glaubhaft
dargetan werden.
§ 41. (1) Wenn eine Waise infolge körperlicher
oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen oder wegen
Studien oder beruflicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit
noch nicht erlangt hat, kann
die Waisenrente über das vollendete 18. Lebensjahr
hinaus, im Falle der mit Erfolg fortgesetzten
beruflichen Ausbildung auf deren Dauer, längstens
jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
belassen werden.
(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit
der Verehelichung.
§ 42. Die Waisenrente für einfach verwaiste
Waisen beträgt monatlich 65 S, die für Doppelwaisen
120 S. In berücksichtigungswürdigen Fällen
kann Doppelwaisen, sofern sie über eigenes Vermögen
oder Einkommen nicht verfügen und alimentationsfähige
Angehörige nicht vorhanden
sind, zur Waisenrente eine Zuwendung bis zur
halben Waisenrente gewährt werden.
§ 43. (1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die
bis zum Tode Anspruch auf die Beschädigtenrente
für Erwerbsunfähige hatten, ist der Anspruch auf
Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod
nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im
Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf die
Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige hatten,
kann, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war, im Falle des Bedürfnisses eine
Waisenbeihilfe bewilligt werden. Ein Bedürfnis
ist als gegeben anzunehmen, wenn das monatliche
Einkommen (§ 13) der Waise, beziehungsweise
die für den Unterhalt der Waise bestimmten, aus
anderen Quellen fließenden Geldmittel ohne die
Waisenbeihilfe die Höhe der Waisenrente nach
§ 42 nicht übersteigen.
(3) Die Waisenbeihilfe nach Abs. (2) beträgt
zwei Drittel der Waisenrente, die der Waise nach
§ 42 zu leisten wäre, falls der Schwerbeschädigte
an den Folgen einer Dienstbeschädigung gestorben
wäre.
§ 44. Anspruch auf Elternrente haben die ehelichen
Eltern, die uneheliche Mutter, ferner Adoptiveltern,
Pflege- und Stiefeltern, wenn die Adoption,
die Übernahme in die unentgeltliche Pflege
oder die Schließung der das Stiefverhältnis begründenden
Ehe vor dem Eintritt des schädigenden
Ereignisses erfolgt ist.
§ 45. Elternrente gebührt nur dann, wenn die
Eltern bedürftig sind. Bedürftigkeit ist gegeben,
wenn die Eltern nicht arbeitsfähig sind und über
ein zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhaltes
ausreichendes Einkommen (§ 13) nicht
verfügen. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit
entfällt, wenn der Vater das 60., die Mutter das
55. Lebensjahr vollendet hat.
§ 46. Die Elternrente wird als Elternpaarrente
und als Elternteilrente geleistet. Die Elternpaarrente
beträgt 120 S, die Elternteilrente 65 S im
Monat. Die Elternrente erhöht sich um ein Fünftel
ihres Betrages, wenn die im § 44 bezeichneten
Versorgungsberechtigten das einzige Kind oder
von mehreren Kindern mindestens zwei durch
eine Dienstbeschädigung verloren haben.
Abschnitt VIII.
Sterbegeld.
§ 47. (1) Ist der Tod eines Beschädigten die
unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung,
wird ein Sterbegeld gewährt. Der
Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung,
wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt,
das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für
das er bis zum Tode Anspruch auf Beschädigtenrente
hatte.
(2) Das Sterbegeld beträgt 385 S.
(3) Ist der Tod eines Schwerbeschädigten nicht
die Folge einer Dienstbeschädigung, gebührt das
Sterbegeld in halber Höhe. Hatte der Schwerbeschädigte
jedoch bis zum Tode Anspruch auf
die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige, ist
der Anspruch auf das Sterbegeld nach Abs. (2)
auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die
Folge einer Dienstbeschädigung war.
(4) Im Falle des Todes eines Hinterbliebenen,
der Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte,
wird ein Sterbegeld in halber Höhe des im
Abs. (2) festgesetzten Ausmaßes gewährt.
(5) Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatz der
Kosten der Beerdigung zu verwenden und an den
zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat. Ein
nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest ist
der Witwe, ist eine solche nicht vorhanden, den
Kindern, sind auch solche nicht vorhanden, den
Eltern auszuzahlen, wenn diese Personen mit dem
Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt
haben.
Abschnitt IX.
Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.
§ 48. (1) Stirbt ein Beschädigter, so werden für
die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate
noch die Beträge gezahlt, die dem Verstorbenen
für diesen Zeitraum an Beschädigtenrente (§ 10)
einschließlich Kinderzulagen und Frauenzulage
(§§ 16, 17) zu zahlen gewesen wären, Pflegezulage
und Blindenzulage (§§ 18, 19) jedoch nur
in Höhe der Stufe I der Pflegezulage. Die Gebührnisse
für das Sterbevierteljahr werden auf
die für den gleichen Zeitraum zu zahlende Hinterbliebenenrente
angerechnet.
(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte,
die Kinder, der Vater und die Mutter,
wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Abschnitt X.
Ersatz von Reisekosten.
§ 49. An Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten
(Versorgungswerber) im Sinne der
§§ 21, Abs. (6), 24, Abs. (3), und 32, Abs. (5),
oder dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung
durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
berufene Stelle Folge leistet, sind die
Kosten für die 3. "Wagenklasse des Personenzuges
auf Eisenbahnen oder für den 2. Schiffsplatz, bei
offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem
Leiden für die 2. Wagenklasse des Personenzuges
auf Eisenbahnen oder für den 1. Schiffsplatz
zu ersetzen. Die Kosten für die Benützung
eines anderen Verkehrsmittels sind dann zu ersetzen,
wenn die Benützung der Eisenbahn nicht
möglich oder im Hinblick auf die sonst erwachsenden
Kosten und den Mehraufwand an Zeit
untunlich war. Mehrkosten für Eil- oder Schnellzugbenützung
können erstattet werden, wenn
diese aus besonderen Gründen erforderlich war.
Solche Mehrkosten sind jedenfalls zu ersetzen,
wenn der zurückgelegte Reiseweg mehr als
100 km beträgt. War wegen des körperlichen
Zustandes eine Begleitperson notwendig, sind die
für diese erwachsenen Reisekosten im angeführten
Ausmaß zu ersetzen. Das gleiche gilt für die Beförderung
notwendiger Hilfsmittel und des Führhundes
(§ 32).
Abschnitt XI.
Fristen.
§ 50. (1) Jeder Versorgungsanspruch erlischt,
wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach
Eintritt seiner Voraussetzungen geltend gemacht
wird. Der Lauf dieser Frist ist solange gehemmt,
als der Versorgungswerber unfreiwillig im Auslande
weilt oder aus anderen, von ihm nicht zu
vertretenden Umständen an der Geltendmachung
seines Anspruches gehindert ist.
(2) Eine Versorgungsberechtigung besteht nur
für Dienstbeschädigungen, die innerhalb der im
Abs. (1) bezeichneten Frist geltend gemacht
wurden. Der Lauf dieser Frist beginnt für Dienstbeschädigungen,
die sich auf ein nach dem 1. Oktober
1938 eingetretenes schädigendes Ereignis
gründen, nicht vor Eintritt der Wirksamkeit
dieses Bundesgesetzes. Ist das schädigende Ereignis
vor dem 1. Oktober 1938 eingetreten, dann ist
jeder Versorgungsanspruch erloschen, der nicht
innerhalb der Frist geltend gemacht wurde, die
nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geltenden Vorschriften über die Anmeldefrist
zu beachten war.
(3) Der Anspruch auf Krankengeld {§ 28) und
Hausgeld (§ 29) ist von Beschädigten, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der
Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung
(§ 26) bei sonstigem Ausschluß für die rückliegende
Zeit binnen sechs Wochen geltend zu
machen.
(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann die Nachsicht von den Folgen der
Versäumnis der fristgerechten Geltendmachung
von Versorgungsansprüchen, die sich auf ein nach
dem 1. Oktober 1938 eingetretenes schädigendes
Ereignis gründen, bewilligen, wenn der Ausschluß
von den Versorgungsansprüchen eine besondere
Härte bedeuten würde und berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen. Das Bundesministerium
für soziale Verwaltung bestimmt in solchen
Fällen, von welchem Zeitpunkt ab die Versorgungsleistungen
zu gewähren sind. Eine Fristnachsicht,
die nach früher geltendem Versorgungsrecht
erteilt worden ist, gilt als Nachsicht im
Sinne dieses Bundesgesetzes.
Abschnitt XII.
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung.
§ 51. (1) Beschädigtenrenten werden mit dem
Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für
die Gewährung der Rente erfüllt sind, frühestens
jedoch mit dem Monat, in dem der Anspruch geltend
gemacht wurde.
(2) Hinterbliebenenrenten werden mit dem auf
den Sterbetag folgenden Monat, wenn jedoch der
Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach dem
Tode geltend gemacht wurde, frühestens mit dem
Monat fällig, in dem die Anmeldung erstattet
wurde.
(3) Krankengeld, Hausgeld, Gebührnisse für
das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit
der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
fällig.
§ 52. (1) Wenn eine Voraussetzung für die
Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente
wegfällt, ist die Rente einzustellen;
wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende
Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen.
Der Eintritt einer für die Erhöhung der
Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist
vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(2) Die Einstellung oder Neubemessung einer
Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird
mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar
folgenden Monat wirksam. Von diesem
Grundsatze gelten abgesehen von den Bestimmungen
der §§ 14, Abs. (2), und 29, Abs. (3), folgende
Ausnahmen
1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente
wegen Zunahme des Grades der
Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablauf des Monates
wirksam, der auf die Zustellung des die
Veränderung aussprechenden Bescheides folgt;
2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen
Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit
wird mit dem Monat wirksam, in dem die maßgebende
Veränderung geltend gemacht oder von
Amts wegen ärztlich festgestellt wurde, das
gleiche gilt für die Erhöhung einer Witwenrente
aus dem Grunde der Erwerbsunfähigkeit;
3. die Zuerkennung der Zusatzrente, der Kinderzulage
und der Frauenzulage wird mit dem
Antragsmonat wirksam.
Abschnitt XIII.
Anzeige- und Ersatzpflicht.
§ 53. Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet,
jede ihnen bekannte Veränderung in
den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug,
die den Verlust oder eine Minderung
ihres Anspruches begründet, unverzüglich dem zuständigen
Landesinvalidenamt (§ 79) anzuzeigen.
Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden
Schaden ist der Versorgungsberechtigte
oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig.
§ 54. (1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge
sind dem Bunde zu ersetzen. Das gleiche gilt für
zu Unrecht empfangenes Krankengeld und Hausgeld,
das von einem Träger der Krankenversicherung
für Rechnung des Bundes gezahlt wurde.
(2) Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen
ist durch Aufrechnung zu bewirken,
wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen ist.
Kann eine Aufrechnung nicht stattfinden, ist der
Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter
zum Ersatze zu verhalten. Bleibt die Aufforderung
zum Ersatz erfolglos, ist der Schadensbetrag
im Verwaltungswege einzutreiben.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht
empfangener Rentenbezüge oder Geldleistungen
ist mit Bescheid auszusprechen.
(4) Wenn die Verpflichtung zum Ersatz des
Schadensbetrages eine besondere Härte bedeuten
würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung
des Bundes mit Kosten oder Weiterungen
verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum
Schadensbetrage stehen würden, kann von der
Hereinbringung abgesehen werden.
Abschnitt XIV.
Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.
§ 55. (1) Inwieweit eine Pfändung der nach
diesem Bundesgesetze gebührenden Leistungen
zulässig ist, bestimmt sich nach den Vorschriften
der §§ 4, Abs. (1), und 6 der Lohnpfändungsverordnung
1940, Deutsches R.G.Bl. I S. 1451.
(2) Die Anwendung der Bestimmungen des
Abs.(1) kann durch ein zwischen dem Verpflichteten
und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen
weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Jede dieser Vorschrift widersprechende Verfügung
durch Abtretung, Anweisung oder durch ein anderes
Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung;
Abzüge auf solcher Grundlage sind unzulässig.
(3) Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes
(§ 79) kann der Versorgungsberechtigte beim
Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe
seine Versorgungsgebühren für bestimmte Zeit
ganz oder zum Teil abtreten.
Abschnitt XV.
Rentenumwandlung.
§ 56. (1) Auf Antrag eines Schwerbeschädigten
oder seines gesetzlichen Vertreters kann die Umwandlung
einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente
nach Abschluß der Heilbehandlung
durch Übernahme der Kosten der weiteren
Anstaltspflege bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen
des § 25, Abs. (2), gegeben sind.
(2) Schwerbeschädigten, die nach Abschluß der
Heilbehandlung infolge einer Dienstbeschädigung
in ihrer Erwerbsfähigkeit dauernd um mindestens
70 v. H. gemindert, arbeitsunfähig und ständig
besonderer Wartung bedürftig sind und keine
Familienangehörigen haben, die für ihre Wartung
und Pflege sorgen können, kann auf Antrag die
Umwandlung der Beschädigtenrente durch Unterbringung
im Kriegsinvalidenhaus in Wien bewilligt
werden.
(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung nach
Abs. (1) und (2) ist den Schwerbeschädigten die
Beschädigtenrente mit Kinderzulagen und
Frauenzulage (§§ 16, 17) nicht zu zahlen; Pflegezulage
und Blindenzulage (§§ 18, 19) sind in
halber Höhe weiter zu leisten. An Stelle der
umgewandelten Beschädigtenrente trägt der Bund
in den Fällen des Abs. (1) die Kosten der weiteren
Anstaltspflege; bei Aufnahme in den Verpflegsstand
des Kriegsinvalidenhauses in Wien
[Abs. ,(2)] wird die umgewandelte Beschädigtenrente
zur Deckung der Kosten der Unterbringung
verwendet. Den Pfleglingen gebührt ein Taschengeld
von 3 S täglich, den Pfleglingen des Kriegsinvalidenhauses
in Wien überdies volle Betreuung
und Versorgung mit den Lebensnotwendigkeiten.
(4) Wenn ein Schwerbeschädigter, dessen Beschädigtenrente
nach Abs. (1) oder (2) umgewandelt
wurde, Angehörige (Ehefrau, Kinder) hat,
kann ihnen unter der Voraussetzung, daß er ihr
Ernährer war und daß sie bedürftig sind, eine
Beihilfe bis zur Höhe der Witwenbeihilfe [§ 36,
Abs. (2) und (3)] und der Waisenbeihilfe [§ 43,
Abs. (2) und (3)] bewilligt werden.
(5) Die Entscheidung über einen Antrag auf
Umwandlung der Beschädigtenrente nach Abs. (1)
oder (2) trifft das Bundesministerium für soziale
Verwaltung.
§ 57. (1) Mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten
oder seines gesetzlichen Vertreters
kann Empfängern einer rechtskräftig zuerkannten
Beschädigtenrente und Witwenrente, die das
55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die
Umwandlung der Rente durch Auszahlung einer
Abfertigung bewilligt werden.
(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf
Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer
Abfertigung trifft das Bundesministerium für
soziale Verwaltung.
(3) Voraussetzung für die Bewilligung der
Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer
Abfertigung ist, daß der gegenwärtige Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten
voraussichtlich dauernd ist, daß in Hinsicht
auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Beschädigten
oder der Witwe ärztliche Bedenken
gegen die Abfertigung nicht bestehen und daß die
Abfertigungssumme zur Gründung oder Erhaltung
einer gesicherten, den Lebensunterhalt voll gewährleistenden
oder wenigstens wesentlich erleichternden
Existenz Verwendung findet.
§ 58. (1) Die Abfertigung ist mit dem einhundertzwanzigfachen
Betrag des abzufertigenden
Rententeiles zu bemessen. Abfertigungsfähig sind
von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 50 und 60 v. H.
zwei Drittel, von Beschädigtenrenten entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis
100 v. H. die Hälfte der Rente, von Witwenrenten
gemäß § 35, Abs. (2), lit. a und b, die
Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 und
40 v. H., Witwenrenten gemäß § 35, Abs. (2),
lit. c, Zusatzrenten [§§ 12, 35, Abs. (3)], Kinderzulagen,
Frauenzulagen, Pflegezulagen, Blinden-
zulagen und Führhundzulagen (§§ 16 bis 20) sind
nicht abfertigungsfähig.
(2) Von dem Abfertigungsbetrag ist die Rente
nicht abzuziehen, die für den Monat gebührt,
in dem die Rente abgefertigt wird.
§ 59. (1) Wird eine Rente durch Auszahlung
einer Abfertigung umgewandelt, so erlischt der
Anspruch auf den abgefertigten Rententeil und
lebt nicht wieder auf, wenn der Zeitraum verstrichen
ist, der der Berechnung der Abfertigungssumme
zugrunde gelegt wurde.
(2) Wenn sich eine Witwe, deren Rente zum
Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht, sind
hinsichtlich des nicht abgefertigten Rententeiles
die Bestimmungen des § 38 anzuwenden.
(3) Die bestimmungsgemäße Verwendung der
Abfertigungssumme ist durch die Form der Auszahlung
sicherzustellen.
Abschnitt XVI.
Ausschluß von der Versorgung.
§ 60. Von den Versorgungsleistungen nach diesem
Bundesgesetze sind Personen ausgeschlossen,
die nach dem Verbotsgesetz 1947 in seiner jeweiligen
Fassung sühnepflichtig sind.
Abschnitt XVII.
Zeitweiliges Ruhen der Versorgung.
§ 61. (1) Für die Dauer der Verbüßung einer
mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe ruht der
Anspruch auf Leistung der Beschädigtenrente und
Hinterbliebenenrente. Wenn der Versorgungsberechtigte
bedürftige Angehörige hat, zu deren
Unterhalt er verpflichtet ist, kann diesen unter der
Voraussetzung, daß sie nicht mitschuldig erklärt
wurden, die ruhende Grundrente ausgefolgt
werden.
(2) Der Anspruch auf Leistung der Waisenrente
ruht für die Dauer einer unentgeltlichen Verpflegung
in einer Erziehungsanstalt; die Waisenrente
ist jedoch dem Träger der Verpflegskosten auszufolgen.
Das gleiche gilt für den Anspruch auf
Leistung der Kinderzulage (§ 16).
§ 62. Solange ein Versorgungsberechtigter seinen
Wohnsitz im Auslande hat, ruht die Versorgung.
Das Landesinvalidenamt [§ 79, Abs. (2)]
kann jedoch beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Gründe die Zahlung von Beschädigtenrenten
und Hinterbliebenenrenten zum Genuß
im Inland bewilligen.
§ 63. Wenn ein Versorgungsberechtigter ohne
triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung
zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung
nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung
des Verfahrens unerläßlichen Angaben
zu machen, kann die Leistung der Versorgung abgelehnt
oder insolange eingestellt werden, bis er
dem Auftrage nachkommt. Er muß aber auf die
Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam
gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die
Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung
unterbleibt.
Abschnitt XVIII.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.
§ 64. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes
gewährten geldlichen Versorgungsleistungen unterliegen
nicht der Einkommensteuer.
(2) Alle in Angelegenheiten der Durchführung
dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amtshandlungen,
Eingaben, Aufnahmeschriften und Zeugnisse
sind von Gebühren, Verwaltungsabgaben und
Gerichtsgebühren befreit.
(3) Die Gebühren für die Zustellung der geldlichen
Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetze
trägt der Empfangsberechtigte.
Abschnitt XIX.
Zusammentreffen von Ansprüchen nach diesem
Bundesgesetze mit Ansprüchen aus anderen Gesetzen.
§ 65. Beim Zusammentreffen eines Anspruches
auf Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente
nach diesem Bundesgesetze mit einem sich auf
das gleiche schädigende Ereignis gründenden Anspruch
auf Opferrente oder Hinterbliebenenrente
nach dem Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,
B.G.Bl. Nr. 183, in seiner jeweiligen Fassung
gebührt nur die Rente nach diesem Bundesgesetze.
Gründen sich die Ansprüche nach beiden Bundesgesetzen
auf verschiedene schädigende Ereignisse,
dann gebührt Beschädigtenrente ebenfalls nur
nach diesem Bundesgesetze; der Bemessung der
Beschädigtenrente ist die durch die schädigenden
Ereignisse insgesamt bedingte Minderung der
Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen. Die Ansprüche
auf Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz
bleiben unberührt.
Abschnitt XX.
Zahlung.
§ 66. Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten
sind am Ersten jedes Monates oder, wenn
der Monatserste auf einen Sonn- oder Feiertag
fällt, am vorhergehenden Werktag im voraus
zahlbar. Krankengeld und Hausgeld ist wöchentlich
im nachhinein zahlbar.
§ 67. Die den Versorgungsberechtigten nach
diesem Bundesgesetze zustehenden geldlichen Versorgungsleistungen
sind auf 10 g ab- oder aufzurunden.
Beträge unter 5 g werden vernachlässigt,
Beträge von 5 g aufwärts werden auf 10 g ergänzt.
Abschnitt XXI.
Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen.
§ 68. Für den Fall der Erkrankung werden
bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes in
der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen
versichert
1. Witwen [§§ 35, Abs. (2), lit. a. oder b, 36,
Abs. (2)];
2. Waisen [§§ 39, 40, Abs. (1), 41, Abs. (1),
43, Abs. (2)];
3. Eltern (§ 44).
§ 69. Der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen
können freiwillig beitreten
1. Witwen, die eine Witwenrente nach § 35,
Abs. (2), lit. c, beziehen, sowie Witwen, deren
Witwenrente nach § 108 ruht;
2. Kinder und Ehefrauen der Empfänger der
Rente eines Erwerbsunfähigen, wenn dem Beschädigten
für diese Familienangehörigen Kinderzulage
und Frauenzulage (§§ 16, 17) bewilligt
worden ist;
3. Personen, die die unentgeltliche Wartung
und Pflege eines Empfängers von Pflegezulage
oder Blindenzulage (§§ 18, 19) nicht nur vorübergehend
übernommen haben, von diesem erhalten
werden und bedürftig sind.
Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung
ist in den Fällen der Ziffer 1 von der Witwe,
in denen der Ziffer 2 und 3 vom Beschädigten
beim zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) zu
stellen.
§ 70. Von der Pflichtversicherung (§ 68) und
dem freiwilligen Beitritt zur Krankenversicherung
(§ 69) sind Personen ausgenommen, die als
versicherungspflichtige Mitglieder einem Träger
der Krankenversicherung angehören.
§ 71. (1) Die Versicherung der Versicherungspflichtigen
Personen (§ 68) beginnt mit dem ersten
Tage des Monates, der auf die Zustellung des die
Hinterbliebenenrente zusprechenden Bescheides
folgt.
(2) Die freiwillige Versicherung (§ 69) beginnt
mit dem ersten Tage des Monates, der auf die
Anmeldung des Beitrittes folgt.
(3) Die Versicherung endet mit dem Ablauf
des Monates, in dem die Voraussetzungen für
die Versicherung fortgefallen sind.
§ 72. (1) Die Versicherten erhalten die Regelleistungen
mit Ausnahme der Familienhilfe und
der Familienwochenhilfe, wie sie nach Gesetz und
Satzung für Pflichtversicherte bei der zuständigen
Gebietskrankenkasse vorgesehen sind, mit folgenden
Änderungen
1. Kranken-, Haus- und Sterbegeld werden
nicht gewährt;
2. Die Dauer der Krankenhauspflege beträgt
in einem und demselben Krankheitsfall für Hauptversicherte
längstens 26 Wochen und für Zusatzversicherte
[§ 73, Abs. (1)] längstens 13 Wochen;
3. Krankenhauspflege wird nicht gewährt,
wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung
einer gewährten Krankenhauspflege ein
neuer Versicherungsfall eintritt, der durch dieselbe
nicht behobene Krankheitsursache veranlaßt ist;
4. für Leiden, die eine unmittelbare Folge angeborener
Körperbehinderung (Verkrüppelung)
sind, werden Leistungen nicht gewährt;
5. in der Wochenhilfe werden Wochen- und
Stillgeld sowie der einmalige Entbindungskostenbeitrag
zu den Kosten der Entbindung nicht gewährt.
Werden die sonstigen Leistungen der
Wochenhilfe nicht in Anspruch genommen, so wird
an Stelle dieser Leistungen ein Betrag von 150 S
gewährt.
(2) Das Landesinvalidenamt (§ 79) kann über
die im Abs. (1) bezeichneten Leistungen hinaus
im Einzelfall Mehrleistungen bewilligen. Als
solche kommen insbesondere in Betracht
1. größere Heilmittel;
2. künstlicher Zahnersatz;
3. Hilfsmittel gegen Verunstaltung oder Verkrüppelung;
4. Krankenhauspflege über den im Abs. (1),
Ziffer 2 und 3, bezeichneten Umfang hinaus.
§ 73. (1) Für jeden Versicherten ist ein Beitrag
in der Hohe von 15 S monatlich an die zuständige
Gebietskrankenkasse zu entrichten. Gehören mehrere
Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an,
so ist der Beitrag in dieser Höhe nur für den
Versicherten, der die höchste Rente nach diesem
Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente nur
für den ältesten Versicherten (Hauptversicherten)
zu entrichten; kommen für die Versicherung nur
Waisen in Betracht, dann gilt die jüngste Waise
als Hauptversicherter. Für alle übrigen Versicherten
(Zusatzversicherten) wird der Beitrag mit
monatlich 3 S festgesetzt.
(2) Der Beitrag für Versicherungspflichtige
Hauptversicherte (§ 68) wird mit 8 S vom Versicherten
und mit 7 S vom Bund getragen; für
Versicherungspflichtige Zusatzversicherte trägt der
Bund den Versicherungsbeitrag zur Gänze. Der
von den Pflichtversicherten zu tragende Beitragsanteil
und der von den freiwillig Versicherten
(§ 69) zu entrichtende Versicherungsbeitrag wird
durch das zuständige Landesinvalidenamt (§ 79)
von der dem Versicherten zustehenden Rente einbehalten.
Die Landesinvalidenämter überweisen
die Beiträge allmonatlich an die zuständige Gebietskrankenkasse.
Witwen, deren Rente nach
§ 108 ruht, haben allmonatlich den Versicherungsbeitrag
unmittelbar an die Gebietskrankenkasse
einzuzahlen; ist der Versicherungsbeitrag bis längstens
20. des Monates nicht eingezahlt, so gilt die
freiwillige Versicherung mit Ende des laufenden
Monates als abgemeldet.
§ 74. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
ist ermächtigt, mit dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 9
des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes vom
12. Juni 1947, B.G.Bl. Nr. 142) eine Pauschalierung
der von den Landesinvalidenämtern an die
Gebietskrankenkassen zu überweisenden Versicherungsbeiträge
zu vereinbaren; ein solches
Übereinkommen bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Finanzen.
§ 75. Die Versicherungspflicht und die Berechtigung
zur freiwilligen Versicherung werden vom
zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) festgestellt.
Streitigkeiten über Leistungen aus der
Versicherung zwischen den Versicherten und den
Gebietskrankenkassen werden im schiedsgerichtlichen
Verfahren vor dem gemeinsamen Schiedsgericht
der Sozialversicherung (§§ 93 ff. des Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes vom 12. Juni
1947, B. G. Bl. Nr. 142) entschieden.
Abschnitt XXII.
Härteausgleich.
§ 76. Sofern sich aus den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen einen Ausgleich gewähren.
Abschnitt XXIII.
Schwerkriegsbeschädigtenausweis.
§ 77. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
ist ermächtigt, für Schwerbeschädigte
[§ 9, Abs. (2)] besondere Ausweise einzuführen,
um den Schwerbeschädigten die Inanspruchnahme
von ihnen eingeräumten Begünstigungen zu erleichtern.
Die näheren Bestimmungen über die
Schwerbeschädigtenausweise trifft das Bundesministerium
für soziale Verwaltung.
II. HAUPTSTÜCK.
Behörden.
§ 78. Die Durchführung dieses Bundesgesetzes
obliegt, soweit es nichts anderes bestimmt, in
erster Instanz den Landesinvalidenämtern, in
zweiter und letzter Instanz den bei den Landesinvalidenämtern
errichteten Schiedskommissionen.
§ 79. (1) Örtlich zuständig ist dasjenige Landesinvalidenamt,
in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte
seinen Wohnsitz hat; ist ein
solcher nicht begründet, ist der Aufenthaltsort
maßgebend.
(2) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen
Wohnsitz im Auslande, ist das Landesinvalidenamt
in Wien zuständig.
(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch
von demselben Verstorbenen
ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der
Wohnsitz der Witwe und falls eine Witwe nicht
vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise
maßgebend. Bestehen über die örtliche Zuständigkeit
Zweifel, bestimmt das Bundesministerium
für soziale Verwaltung, welches Landesinvalidenamt
örtlich zuständig ist.
§ 80. (1) Die Schiedskommission entscheidet
in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern bestehen.
(2) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische
Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt
und in den Nationalrat wählbar sind.
Bedienstete der Landesinvalidenämter sind von
der Funktion eines Vorsitzenden oder eines Beisitzers
ausgeschlossen.
(3) Die Anzahl der Senate der einzelnen
Schiedskommissionen bestimmt das Bundesministerium
für soziale Verwaltung, für das Landesinvalidenamt
in Wien gesondert für die Stadt
Wien und die Länder Niederösterreich und
Burgenland.
§ 81. (1) Die Vorsitzenden der Schiedskommission
und die erforderlichen Stellvertreter werden
vom Bundesminister für soziale Verwaltung
auf Vorschlag des in Betracht kommenden
Landeshauptmannes (Bürgermeisters der Stadt
Wien) auf die Dauer von zwei Jahren berufen.
Die Vorsitzenden (Stellvertreter) müssen rechtskundig
sein und sollen auf dem Gebiete der
sozialen Fürsorge besondere Erfahrungen haben.
Sie dürfen dem Aktivstande der Richter nicht
angehören.
(2) Der erste Beisitzer wird vom Bundesminister
für soziale Verwaltung auf die Dauer
von zwei Jahren aus dem Kreise der nach diesem
Bundesgesetze Versorgungsberechtigten auf Grund
von Vorschlägen der Interessenvertretung dieser
Personen bestellt. Für die Angelegenheiten der
Blinden [§ 19, Abs. (2) und (3)] ist der erste
Beisitzer auf Grund von Vorschlägen der Interessenvertretung
dieses Personenkreises zu bestellen.
Welche Organisationen der Versorgungs-
berechtigten zur Ausübung des Vorschlagsrechtes
berufen sind, bestimmt sich nach den sinngemäß
anzuwendenden Vorschriften des § 4 des Bundesgesetzes
vom 3. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 144,
über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates.
Zu ersten Beisitzern sollen nur Personen
bestellt werden, die am Sitze des Landesinvalidenamtes
ihren ständigen Wohnsitz haben.
(3) Der zweite Beisitzer wird auf Grund von
Vorschlägen der Vorstände der Landesinvalidenämter
vom Bundesminister für soziale Verwaltung
auf die Dauer von zwei Jahren bestellt; er
soll auf dem Gebiete der sozialen Fürsorge besondere
Erfahrungen haben.
(4) Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu
bestellen. Die Bestellung einer Person zum Beisitzer
(Stellvertreter) mehrerer oder aller Senate
einer Schiedskommission ist zulässig.
§ 82. Vorsitzende und Beisitzer sind von ihrer
Funktion zu entheben, wenn sie aus wichtigen
Gründen darum ansuchen. Die Enthebung ist
ferner auszusprechen, wenn eine der für ihre
Berufung oder Bestellung erforderlichen Voraussetzungen
nicht mehr gegeben ist oder wenn sie
die Pflichten ihres Amtes dauernd vernachlässigen.
Über die Enthebung entscheidet der Bundesminister
für soziale Verwaltung.
§ 83. Vorsitzende und Beisitzer sind vom Vorstande
des Landesinvalidenamtes durch Gelöbnis
zur gewissenhaften Ausübung ihrer Funktion und
zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung
ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände
zu verpflichten. Bei Wiederbestellung genügt der
Hinweis auf das bereits geleistete Gelöbnis.
§ 84. Den Vorsitzenden und den Beisitzern
gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten
und eine Vergütung ihrer Mühewaltung. Für die
Höhe der Vergütung werden vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen verbindliche
Richtsätze aufgestellt.
§ 85. (1) Der Vorstand des Landesinvalidenamtes
verteilt die Geschäfte auf die einzelnen
Senate nach den Anfangsbuchstaben des Zunamens
der Beschädigten (Verstorbenen, Vermißten,
Kriegsgefangenen) tunlichst gleichmäßig.
(2) Alle Angelegenheiten der Blinden [§ 19,
Abs. (2) und (3)] und der im Auslande wohnhaften
Versorgungsberechtigten sind nur je einem
Senat zuzuweisen.
(3) Die Geschäftseinteilung der Senate der
Schiedskommission ist unter Anführung der
Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter
auf einer Amtstafel des Landesinvalidenamtes
ersichtlich zu machen.
III. HAUPTSTÜCK.
Verfahren.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 86. Auf das Verfahren finden die Vorschriften
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 21. Juli 1925, B.G.Bl. Nr. 274
(AVG.), Anwendung, sofern in den nachfolgenden
Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist.
Abschnitt II.
Anmeldungsverfahren.
§ 87. (1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten
Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber
oder seinem gesetzlichen Vertreter durch
Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamt
(§ 79) geltend zu machen. Der Vorschrift
des § 50 über die befristete Geltendmachung
von Versorgungsansprüchen wird aber
auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen
Behörde des Inlandes genügt; diese
hat die Anmeldung ungesäumt an das örtlich zuständige
Landesinvalidenamt zu leiten.
(2) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung
mit Körperersatzstücken und orthopädischen
Behelfen kann von Beschädigten, die in einer
Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei
dieser Krankenanstalt angemeldet werden. Beschädigte,
die bei einem Träger der Krankenversicherung
versichert. sind, können einen Anspruch
auf Heilfürsorge gegen den Bund auch
beim Träger der Krankenversicherung geltend
machen.
§ 88. (1) Die zum Nachweis des Versorgungsanspruches
erforderlichen Urkunden sind in Urschrift
oder in beglaubigter Abschrift beizubringen.
Die für den Versorgungswerber unentbehrlichen
Urkunden sind nach Aufnahme ihres
wesentlichen Inhaltes in die Anmeldung zurückzustellen.
(2) Alle die Person des Beschädigten (Verstorbenen,
Kriegsgefangenen, Vermißten) betreffenden
Umstände, die allgemeine Voraussetzungen für
jeden auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch
darstellen, sind lediglich anläßlich
der Anmeldung des ersten auf dasselbe schädigende
Ereignis sich gründenden Versorgungsanspruches
zu erheben und mit Dokumenten zu
belegen.
Abschnitt III.
Vorläufige Verfügungen.
§ 89. (1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden
Bedarfes können die Landesinvaliden-
ämter (§ 79) Versorgungswerbern noch vor Abschluß
des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf
die zu gewährende Beschädigtenrente oder
Hinterbliebenenrente gewähren, wenn wahrscheinlich
ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch
begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen
können Beschädigte, die nicht als Versicherte
einem Träger der Krankenversicherung angehören,
der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes
zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen
werden [§ 26, Abs. (2)].
(2) Die nach Abs. (1) gewährten Vorschüsse sind
im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches
auf die gebührenden Versorgungsleistungen
anzurechnen.
Abschnitt IV.
Ermittlungsverfahren.
§ 90. (1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen
von der Beantwortung von Vorfragen
abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens
fallen, haben die Landesinvalidenämter
ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen
werden vom Bundesminister für
soziale Verwaltung auf Vorschlag der Landesinvalidenämter
auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein
auf den jeweiligen Stand richtiggestelltes Verzeichnis
der bestellten Sachverständigen ist im
Landesinvalidenamte zur allgemeinen Einsicht
aufzulegen.
(2) Ein Sachverständiger ist von seiner Funktion
zu entheben, wenn er seine Enthebung selbst
beantragt oder wenn seine weitere Verwendung
nicht mehr geboten erscheint.
(3) Die Auswahl der Sachverständigen aus dem
Verzeichnis [Abs. (1)] obliegt im Verfahren vor
dem Landesinvalidenamte auf Vorschlag des
leitenden Arztes dem Vorstande des Amtes, im
Verfahren vor der Schiedskommission dem Vorsitzenden.
Andere als die im Verzeichnis genannten
Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen
werden, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn
für ein Fach Sachverständige nicht bestellt sind.
(4) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens
erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers
durch einen bestellten Sachverständigen
nicht oder nur mit Erschwernissen möglich,
kann die Untersuchung auch einem anderen
Arzte, bei Unterbringung des Versorgungswerbers
in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt,
übertragen werden. Die Abteilungsleiter der
öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte
der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet,
einem Ersuchen der Landesinvalidenämter um
Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers
zu entsprechen. Die Inanspruchnahme
eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde
ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde
anzuzeigen.
(5) Die vom Landesinvalidenamt eingeholten
Sachverständigengutachten sind zur Wahrung der
Einheitlichkeit der ärztlichen Beurteilung vom
leitenden Arzte des Landesinvalidenamtes oder
einem vom leitenden Arzte hiezu bevollmächtigten
Arzte zu prüfen und mit einem Sichtvermerk zu
versehen. Widerspricht der leitende Arzt oder der
von ihm bevollmächtigte Arzt einem Gutachten, ist
der Sachverständigenbeweis durch Beiziehung eines
anderen Sachverständigen zu wiederholen. Wenn
hiedurch eine Klärung nicht zu erzielen ist, kann
der Vorstand des Landesinvalidenamtes auf Vorschlag
des leitenden Arztes die Stellungnahme des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung nachsuchen,
das, gegebenenfalls nach Einholung einer
gutächtlichen Äußerung von hiezu besonders berufenen
Sachverständigen, über die strittige Frage
gutächtlich befindet.
(6) Wenn ein von der Schiedskommission beigezogener
Sachverständiger in seinem Gutachten
zu einem Ergebnis gelangt, das von der Stellungnahme
des leitenden Arztes, beziehungsweise des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung
[Abs. (5)] abweicht, so hat er die Abweichung ausführlich
zu begründen; dem leitenden Arzt ist
Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern.
§ 91. Den Sachverständigen und den nach § 90,
Abs. (4), herangezogenen Ärzten gebührt, sofern
sie nicht Bedienstete des Landesinvalidenamtes
sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und
Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung
bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen aufstellt.
Abschnitt V.
Vertretung der Versorgungswerber.
§ 92. Als bevollmächtigte Vertreter dürfen
nur zugelassen werden
1. Rechtsanwälte;
2. Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte
der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);
3. Mitglieder der zur Interessenvertretung der
Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen
[§ 81, Abs. (2)], von denen sie zur Übernahme
von Vertretungen vor den Landesinvalidenämtern
allgemein beauftragt sind.
Abschnitt VI.
Rechtsmittel gegen Bescheide der Landesinvalidenämter.
§ 93. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid
eines Landesinvalidenamtes über einen auf dieses
Bundesgesetz gestützten Versorgungsantrag ent-
schieden wird, steht dem Versorgungswerber und
allfälligen anderen beteiligten Parteien das Recht
zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
des Bescheides die Berufung an die Schiedskommission
einzubringen, sofern nicht der Bescheid auf
Grund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift als
nicht berufungsfähig zu erklären ist.
(2) Die Berufung ist durch Überreichung eines
Schriftsatzes beim Landesinvalidenamt einzubringen.
In dem Schriftsatze sind die Berufungsgründe
anzuführen und allfällige neu vorzubringende
Umstände und Beweise anzugeben. Der
Schriftsatz kann durch eine bei dem Landesinvalidenamt
abzugebende Erklärung zu Protokoll
ersetzt werden.
Abschnitt VII.
Entscheidungen der Schiedskommission.
§ 94. (1) Der Senat der Schiedskommission
(§ 80) entscheidet über die Berufung gegen den
Bescheid des Landesinvalidenamtes in einer unter
Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführenden
Verhandlung. Gelangt der Senat zur
Überzeugung, daß das Ermittlungsverfahren einer
weiteren Ergänzung, bedarf, ist nach den Bestimmungen
des § 66, Abs. (2), AVG., zu verfahren
und zu diesem Zwecke die Verhandlung
zu vertagen.
(2) Zur Verhandlung und Beschlußfassung eines
Senates ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.
(3) Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden
des Senates geleitet. Er leitet die Beratung und die
Abstimmung.
(4) Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt
ab. Von den Beisitzern stimmt der aus dem Kreise
der Versorgungsberechtigten bestellte Beisitzer
[§ 81, Abs. (2)] zuerst ab.
(5) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung
über eine zur Beschlußfassung gestellte
Frage verweigern.
(6) Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich.
Bilden sich hinsichtlich einer Summe
oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
mehr als zwei Meinungen, so ist die für
den Versorgungswerber günstigste Stimme der für
ihn nächst günstigeren Stimme zuzuzählen.
(7) Über die Abstimmung des Senates ist ein
besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu
führen. Den Parteien steht ein Recht auf Einsichtnahme
in dieses Protokoll nicht zu.
(8) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung
in der Minderheit, so ist seine Meinung
unter Anführung der maßgebenden Gründe in
das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.
Abschnitt VIII.
Sonstige Bestimmungen.
§ 95. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
ist binnen einem Monat von dem Zeitpunkt
an, in dem der Antragsteller nachweislich
von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt
hat, bei dem zuständigen Landesinvalidenamt
(§ 79) einzubringen.
§ 96. Ist ein Versorgungswerber bei einem
Landesinvalidenamte beschäftigt, so ist dieses von
der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit
zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das
nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene
Landesinvalidenamt über.
Abschnitt IX.
Buchhaltungsdienst.
§ 97. (1) Der Buchhaltungsdienst bei den
Landesinvalidenämtern wird von ihren Buchhaltungen
besorgt.
(2) Auf den Buchhaltungsdienst finden die einschlägigen
Bestimmungen der Bundeshaushaltsverordnung,
B.G.Bl. Nr. 118/1926, die Buchhaltungsdienstverordnung,
B.G.Bl. Nr. 413/1931,
und die sonstigen für den staatlichen Buchhaltungsdienst
in Geltung stehenden allgemeinen Vorschriften,
insbesondere die Allgemeine Dienstvorschrift
für die Buchhaltung der anweisenden
Stellen des Bundes (Allgemeine Buchhaltungsvorschrift
— ABV.), Anwendung.
§ 98. Für die Auszahlung von Geldleistungen
nach diesem Bundesgesetze gelten nachstehende
besondere Bestimmungen
1. Die Zahlungsanweisungen sind auf die
Namen der Empfangsberechtigten auszustellen.
Die angewiesenen Geldbeträge dürfen nur zu
eigenen Handen der in den Zahlungsanweisungen
genannten Empfangsberechtigten bestellt und, sofern
die Auszahlung an bestimmte Voraussetzungen
geknüpft ist, erst nach Unterfertigung
der auf der Rückseite der Zahlungsanweisung vorgedruckten
Erklärung über das Zutreffen der Voraussetzungen
ausgezahlt werden.
2. Zahlungen im Überweisungsverkehr der Postsparkasse
dürfen nur in jenen Fällen erfolgen, in
denen der Empfangsberechtigte allein als Kontoinhaber
zeichnungsberechtigt ist.
§ 99. (1) Die Landesinvalidenämter haben alljährlich
im Monat Februar die im Inlande wohnhaften
Empfänger von Kinderzulagen und Frauenzulagen,
von Witwenrenten und Waisenrenten
sowie von Witwenbeihilfen und Waisenbeihilfen
zur Abgabe nachstehender Erklärung aufzufordern
a) bei Kinderzulagen: 1., daß das Kind noch
am Leben ist und 2., daß es noch in der
Versorgung des Versorgungsberechtigten
steht;
b) bei Frauenzulagen: 1., daß die Ehefrau am
Leben ist und 2., daß der Versorgungsberechtigte
für sie sorgt;
c) bei Witwenrenten und Witwenbeihilfen
daß die Bezugsberechtigte noch verwitwet
ist;
d) bei Waisenrenten und Waisenbeihilfen: 1.,
daß die Waise noch am Leben und unverheiratet
ist und 2., daß die Waise keine
unentgeltliche Verpflegung in einer Erziehungsanstalt
genießt.
(2) Die Erklärung nach Abs. (1) ist vom zuständigen
Matrikelführer hinsichtlich der Angaben
zu a 1, b 1, c und d 1 bestätigen zu lassen. Liegt
die Erklärung bei der Zahlbarstellung der Rente
für den Monat Mai nicht vor, ist mit der Auszahlung
innezuhalten.
(3) Die Landesinvalidenämter haben alle zwei
Jahre die Empfänger von Zusatzrente zu einer
Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse aufzufordern.
Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine
Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die
Erklärung bei Ablauf dieser Frist nicht vor, ist
mit der Auszahlung der Zusatzrente innezuhalten.
§ 100. (1) Hat das Landesinvalidenamt gemäß
§ 62 dieses Bundesgesetzes einem im Auslande sich
aufhaltenden Versorgungsberechtigten die Zahlung
der Rente zum Genuß im Inland bewilligt, wird
die Zahlung entweder durch Barzahlung im Wege
der Postsparkasse mittels Zahlungsanweisung an
einen vom Versorgungsberechtigten namhaft gemachten,
im Inlande wohnhaften Zahlungsempfänger
oder durch Gutschrift auf einem inländischen
Postscheckkonto des Versorgungsberechtigten
oder des von ihm namhaft gemachten
Zahlungsempfängers vollzogen.
(2) Der Versorgungsberechtigte hat den
Zahlungsempfänger dem Landesinvalidenamte mit
einer schriftlichen Erklärung namhaft zu machen.
Die Erklärung muß vom Versorgungsberechtigten
eigenhändig gefertigt sein; die Unterschrift ist
amtlich zu beglaubigen. Die einmal abgegebene
Erklärung gilt bis zum Widerruf, sie kann auch
auf eine oder mehrere bestimmte Zahlungen eingeschränkt
werden.
(3) Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten
haben alljährlich im Monat
Februar die gleichzeitig als Lebensbestätigung
dienende Erklärung beizubringen, daß sie die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Von
den in Betracht kommenden Versorgungsberechtigten
ist zum gleichen Zeitpunkt eine Erklärung
nach § 99, Abs. (1), einzufordern. Liegt diese Erklärung
bei der Zahlbarstellung der Rente für
den Monat Mai nicht vor, ist mit der Auszahlung
innezuhalten.
IV. HAUPTSTÜCK.
Überleitungsbestimmungen.
§ 101. (1) Über die Versorgungsberechtigung
aller Personen, denen auf Grund des Gesetzes vom
12. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 36, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B. G. Bl.
Nr. 152, Abschlagszahlungen und sonstige Entschädigungsleistungen
gewährt worden sind, ist
nach Prüfung des Zutreffens der Voraussetzungen
für die Versorgungsberechtigung nach diesem
Bundesgesetze mit Bescheid zu erkennen. Bis zur
Erteilung dieses Bescheides gilt der nach früherem
Versorgungsrecht erteilte Bescheid als vorläufiger
Ausweis über die Versorgungsberechtigung.
(2) Abschlagszahlungen auf Renten und Versehrtengelder,
die nach dem im Abs. (1) genannten
Gesetze gewährt wurden, sind mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes einzustellen.
(3) Beschädigten, denen auf Grund des im
Abs. (1) genannten Gesetzes Abschlagszahlungen
auf eine Beschädigtenrente nach dem Grade der
Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt wurden,
sind bis zur Erteilung des Bescheides über die Versorgungsberechtigung
nach diesem Bundesgesetze
Vorschüsse (§ 89) auf die zu gewährende Beschädigtenrente
in Höhe der diesem Grade der
Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden
Grundrente (§ 11) anzuweisen; wenn aber in den
Abschlagszahlungen an Schwerbeschädigte Zusatzrente
mit Kinderzulage und Frauenzulage mitinbegriffen
war, sind die Vorschüsse in Höhe der
bisherigen Bezüge, jedoch ohne Front- und Alterszulage
zu gewähren. Die Vorschüsse sind auf die
für die gleiche Zeit gemäß diesem Bundesgesetze
gebührenden Renten anzurechnen.
(4) Beschädigten, denen auf Grund des im Abs.(1)
genannten Gesetzes Abschlagszahlungen auf ein
Versehrtengeld gewährt wurden, sind bis zur Erteilung
des Bescheides über die Versorgungsberechtigung
nach diesem Bundesgesetze Vorschüsse
(§ 89) auf die zu gewährende Grundrente
(§ 11) in folgender Höhe anzuweisen
Arbeitsverwendungsunfähigen ist an Stelle der
bisherigen Bezüge ein Vorschuß auf die Grundrente
in Höhe von 280 S zu gewähren.
(5) Beschädigten, denen auf die Dauer einer bewilligten
beruflichen Ausbildung Abschlagszahlungen
auf das Übergangsgeld in der Höhe
der Rente für Arbeitsverwendungsunfähige bewilligt
wurden, sind, wenn die berufliche Ausbildung
beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
noch nicht abgeschlossen ist, Vorschüsse (§ 89) auf
die Beschädigtenrente in Höhe der Grundrente
und vollen Zusatzrente für Erwerbsunfähige im
Sinne der Bestimmungen des § 21, Abs. (4), anzuweisen.
(6) Bei der Bestimmung der Höhe der nach
Abs. (3) und (4) zu gewährenden Vorschüsse sind
bei Schwerbeschädigten, die Empfänger von Abschlagszahlungen
auf eine Pflegezulage, Blindenzulage
und Führhundzulage auf Grund des im
Abs. (1) genannten Gesetzes sind, die volle Zusatzrente
[§ 12, Abs. (3)], die Kinderzulagen, Frauenzulage,
Pflegezulage, Blindenzulage und Führhundzulage
(§§ 16 bis 20) mit zu berücksichtigen.
(7) Hinterbliebenen, denen auf Grund des im
Abs. (1) genannten Gesetzes Abschlagszahlungen
auf eine Hinterbliebenenversorgung gewährt
wurden, sind bis zur Erteilung des Bescheides über
die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze
Vorschüsse (§ 89) auf die zu gewährende
Hinterbliebenenrente anzuweisen. Die Vorschüsse
sind auf die für die gleiche Zeit gemäß diesem
Bundesgesetze gebührenden Renten anzurechnen.
(8) Wenn Schwerbeschädigte und Witwen [§ 35,
Abs. (2), lit. a und b] innerhalb von sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen
Antrag auf Gewährung von Zusatzrente [§§ 12,
35, Abs. (3)] mit der Erklärung einbringen, daß
sie zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nur auf
die Versorgung nach diesem Bundesgesetz angewiesen
sind, können die Landesinvalidenämter
den Antragstellern Vorschüsse (§ 89) auf die
Zusatzrente mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anweisen,
sofern die Voraussetzungen für die Gewährung
einer Zusatzrente offensichtlich schon zum Zeitpunkte
des Inkrafttretens diese Bundesgesetzes
zutrafen.
§ 102. (1) Die Überleitung von Abschlagszahlungen
auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni
1945, St. G. Bl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 25. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 152,
in die Versorgung nach diesem Bundesgesetz ist
grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen.
Eines Antrages der Versorgungsberechtigten bedarf
es nur insofern, als dieses Bundesgesetz
Versorgungsleistungen vorsieht, die nach ihrer Art
für den Versorgungsberechtigten im bisherigen
Versorgungsrecht nicht begründet waren.
(2) Neue Ermittlungen sind nur dann anzustellen
und neue fachliche Gutachten nur dann
einzuholen, wenn die aktenmäßigen Grundlagen
und die in früheren Verfahren eingeholten fachlichen
Gutachten zur Überleitung in die Versorgung
nach diesem Bundesgesetze nicht zureichen.
(3) Wenn Abschlagszahlungen auf Grund des
in Abs. (1) genannten Gesetzes nach dem Grade
der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet
wurden, ist gegen den Bescheid, mit dem die
Grundrente (§ 11) unter Zugrundelegung eines
gleich hohen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
zuerkannt wird, ein Rechtsmittel (§ 93)
nicht gegeben.
(4) Versorgungsleistungen, die bisher deshalb
gewährt wurden, weil zwischen dem schädigenden
Ereignis und der militärischen Dienstleistung nur
ein zeitlicher Zusammenhang anzunehmen ist,
sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
einzustellen.
(5) Über Versorgungsanträge, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch
nicht erledigt sind, ist für die vor diesem Zeitpunkt
liegende Zeit unter Zugrundelegung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden,
wenn dies für den Antragsteller nicht
ungünstiger ist.
(6) Wird ein Antrag auf Gewährung einer
Zusatzrente [§§ 12, 35, Abs. (3)], auf Gewährung
von Kinderzulage und Frauenzulage (§§ 16, 17)
innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes gestellt, dann ist,
wenn die Voraussetzungen für die Gewährung
dieser Leistungen schon beim Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gegeben waren, die beanspruchte
Versorgungsleistung rückwirkend von diesem
Zeitpunkt an zuzuerkennen.
§ 103. (1) Wenn auf Grund des Gesetzes vom
12. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 36, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B. G. Bl.
Nr. 152, Abschlagszahlungen auf eine Witwenbeihilfe
oder Waisenbeihilfe geleistet oder Versorgungsleistungen
im Härteausgleich gewährt
wurden, ist zu prüfen, ob ein Versorgungsanspruch
nach diesem Bundesgesetze gegeben ist oder Versorgung
gewährt werden kann. 1st dies nicht der
Fall, dann ist die Versorgung auf die Dauer der
Bedürftigkeit als im Härteausgleich (§ 76) bewilligt
weiterzuleisten. Die Höhe der Zahlung
bestimmt sich im Einzelfall, wenn die bisherige
Leistung in einem aliquoten Verhältnis zu einer
bestimmten Gebühr bewilligt worden war, durch
das gleiche aliquote Verhältnis zu dem nach diesem
Bundesgesetz in Betracht kommenden Rentensatz.
Im übrigen sind für Art und Höhe der Leistung
die Einschränkungen weiter maßgebend, unter
denen sie bewilligt worden war. Zweifelsfälle
entscheidet das Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen. Die Bestimmungen des
§ 102, Abs. (4), bleiben unberührt.
(2) Empfängern von Renten nach dem Invalidenentschädigungsgesetz
(Text vom September 1934,
B. G. Bl. II, Nr. 250), die nach dessen Außerkraftsetzung
(Verordnung vom 24. September 1938,
Deutsches R.G.Bl. I S. 1196) im Härteausgleich
weitergeleistet wurden, ist, wenn und insoweit
ein Versorgungsanspruch nach diesem Bundes-
gesetze nicht gegeben ist, die bisherige Versorgungsleistung
auf die Dauer der Bedürftigkeit
als im Härteausgleich (§ 76) bewilligt weiterzuleisten.
Der Zahlbetrag verringert sich um- jenen
Rentenbetrag, auf den etwa nach diesem Bundesgesetz
ein Anspruch besteht.
(3) Inwiefern in anderen Fällen, in denen nach
früheren versorgungsrechtlichen Bestimmungen
Leistungen gewährt wurden, die in die Versorgung
nach diesem Bundesgesetze nicht übergeleitet
werden können, ein Härteausgleich (§ 76) bewilligt
werden kann, bestimmt das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen.
§ 104. (1) Der durch Rentenumwandlung oder
Kapitalabfindung (§ 36 des Invalidenentschädigungsgesetzes,
§§ 72 bis 75 des Reichsversorgungsgesetzes,
§§ 94, 95 des Wehrmachtfürsorge- und
-versorgungsgesetzes) erloschene Teil der Rente
oder des Versehrtengeldes lebt wieder auf, wenn
seit der Bewilligung der Rentenumwandlung oder
der Kapitalabfindung die Zeit, die der Berechnung
der Abfindungssumme zugrunde gelegt worden
ist, oder die Zeit, für die der abgefundene Teil
des Versehrtengeldes nicht zu zahlen war, verstrichen
ist.
(2) Die Beschädigtenrenten der im Zeitpunkte
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Verpflegsstande
des Kriegsinvalidenhauses in Wien
befindlichen Beschädigten gelten als nach den Bestimmungen
des § 56, Abs. (2), umgewandelt.
(3) Wenn eine Frau, deren Witwenrente wegen
Wiederverehelichung auf Grund früherer versorgungsrechtlicher
Bestimmungen abgefunden
worden ist, neuerlich Witwe wurde oder wird, ist
die nach diesem Bundesgesetz etwa gebührende
Witwenrente oder bewilligte Witwenbeihilfe ohne
Anrechnung der seinerzeitigen Abfindung zu
leisten.
§ 105. (1) Frauen, deren Anspruch auf Witwenrente
gemäß § 20 des Invalidenentschädigungsgesetzes
im Zeitpunkt der Außerkraftsetzung
dieses Gesetzes rechtskräftig anerkannt war, sind
den Witwen im Sinne dieses Bundesgesetzes unter
der Voraussetzung gleichgestellt, daß sie sich
in der Zwischenzeit nicht verehelicht haben.
Die Überleitung in die Versorgung nach diesem
Bundesgesetz ist von Amts wegen durchzuführen,
wenn solchen Frauen Versorgungsbezüge an Stelle
der seinerzeitigen Witwenrente nach dem Invalidenentschädigungsgesetz
als Zuwendung (Härteausgleich)
bisher geleistet wurden.
(2) Witwen, die sich unter der Wirksamkeit
des Invalidenentschädigungsgesetzes wiederverehelicht
hatten und deren Witwenrente nicht gemäß
§ 22, Abs. (3), des genannten Gesetzes abgefertigt
worden ist, weil der Anspruch auf Witwenrente
als gewahrt zu gelten hatte oder weil die Witwe
sich für den Vorbehalt auf den Weiterbezug der
Witwenrente im Sinne der angeführten Gesetzesstelle
entschieden hatte, kann im Falle des neuerlichen
Witwenstandes eine Witwenbeihilfe nach
§ 36, Abs. (2) und (3), dieses Bundesgesetzes bewilligt
werden, wenn eine Versorgung nach dem
letzten Gatten auf Grund dieses Bundesgesetzes
nicht in Betracht kommt.
(3) Leistungen an unverheiratete Mütter unehelicher
Kinder nach einem an einer Dienstbeschädigung
Verstorbenen sind mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes einzustellen. Hiegegen ist
ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Bestimmungen
des § 76 sind anwendbar.
§ 106. Ist nach den bisher geltenden versorgungsrechtlichen
Vorschriften ein Antrag auf
Versorgung aus dem Mangel der hiefür aufgestellten
allgemeinen Voraussetzungen dem
Grunde nach rechtskräftig abgewiesen worden,
hat eine Prüfung von Amts wegen, ob nach diesem
Bundesgesetz eine Versorgungsmöglichkeit besteht,
nicht stattzufinden. Erhebt der Versorgungswerber
Anspruch auf Versorgung nach diesem Bundesgesetze,
ist sein Antrag ohne Durchführung eines
neuerlichen Ermittlungsverfahrens abzuweisen,
wenn der Versorgungsanspruch früher mangels
des Zutreffens von rechtlichen und tatsächlichen
Voraussetzungen abgewiesen worden war, die auch
nach diesem Bundesgesetz allgemeine Voraussetzungen
für die Gewährung von Versorgung
sind. Gegen die Abweisung ist ein Rechtsmittel
nicht gegeben.
§ 107. (1) Beschädigte, die von den Landesinvalidenämtern
nach den bisherigen Bestimmungen
für die Dauer einer bewilligten beruflichen
Ausbildung zur Krankenversicherung angemeldet
wurden, gelten als nach den Bestimmungen
des § 22 krankenversichert; nach den
bisherigen Bestimmungen über die Krankenversicherung
der Kriegshinterbliebenen freiwillig
Versicherte gelten als nach den Bestimmungen des
§ 69 freiwillig versichert, wenn die Voraussetzungen
für die freiwillige Versicherung nach
diesem Bundesgesetz auf sie zutreffen. Personen,
die nach den bisherigen Bestimmungen als Pflichtversicherte
zur Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen
gemeldet waren, gelten insolange
als gemäß § 68 versichert, als nicht das Landesinvalidenamt
der zuständigen Gebietskrankenkasse
den Fortfall der Voraussetzungen für die
Versicherung anzeigt.
(2) In der Krankenversicherung von Beschädigten
während der beruflichen Ausbildung
und in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen
sind die Leistungen aus Versicherungsfällen,
die vor dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, auch nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den
bisherigen Bestimmungen weiterzuleisten.
V. HAUPTSTÜCK.
Schlußbestimmungen.
§ 108. (1) Für die Dauer der durch die wirtschaftlichen
Nachkriegsverhältnisse bedingten Beengtheit
der Bundesfinanzen gelten nachstehende
Bestimmungen
1. Der Anspruch von Beschädigten auf Leistung
der Grundrente ruht insolange, als der Beschädigte
abgesehen von dieser Rente ein fortlaufendes
monatliches Einkommen (§ 13) von
mehr als 1500 S oder Grundvermögen oder land-
und forstwirtschaftliches Vermögen im Werte von
mehr als 40.000 S oder ein Gesamtvermögen von
mehr als 80.000 S hat. Auf Empfänger von
Pflegezulage und Blindenzulage (§§ 18 und 19)
findet jedoch diese Vorschrift keine Anwendung.
2. Der Anspruch von Witwen auf Leistung der
Grundrente [§ 35, Abs. (2)] ruht insolange, als
die Witwe abgesehen von der Grundrente ein
fortlaufendes monatliches Einkommen (§ 13) von
mehr als 800 S oder Grundvermögen oder land-
und forstwirtschaftliches Vermögen im Werte
von mehr als 40.000 S oder ein Gesamtvermögen
von mehr als 80.000 S hat.
3. Wird das Einkommen zur Gänze oder zum
Teil in Güterform erzielt, so tritt das Ruhen im
Sinne der Ziffer 1 und 2 dann ein, wenn das
Einkommen dem wirtschaftlichen Werte nach
dem Versorgungsberechtigten eine Lebensführung
ermöglicht, die der eines Versorgungsberechtigten
entspricht, der als Dienstnehmer ein zum
Ruhen der Rente nach Ziffer 1 oder 2 führendes
Einkommen nur in Geldform erzielt.
(2) Der Zeitpunkt, zu dem die Bestimmungen
des Abs. (1) außer Kraft treten, wird durch Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung
festgesetzt, die der Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates bedarf.
(3) Zum Zwecke der Durchführung der Bestimmungen
des Abs. (1) haben die Landesinvalidenämter
jährlich einmal, erstmals nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, die Empfänger
von Beschädigtenrenten und Witwenrenten zur
Abgabe einer Erklärung über die Berufs- und
Einkommensverhältnisse aufzufordern. Zur Abgabe
dieser Erklärung ist eine Frist von zwei
Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung bei
Ablauf dieser Frist nicht vor, ist mit der Zahlbarstellung
der Rente innezuhalten. Die Landesinvalidenämter
können späterhin von der Aufforderung
der Abgabe der Erklärung in den
Fällen absehen, in denen eine Anwendung der
Bestimmungen des Abs. (1) offensichtlich nicht in
Betracht kommt.
§ 109. Die mit dem Bundesgesetze vom 15. Oktober
1948, B.G.Bl. Nr. 219, eingeführten Ernährungszulagen
sind zu den Renten nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz zu leisten.
§ 110. Der Grundlohn nach § 22, Abs. (4), der
Abfindungsbetrag nach § 72, Abs. (1), Ziffer 5,
und die Beträge nach § 73, Abs. (1), erhöhen oder
ermäßigen sich um den gleichen Hundertsatz wie
der Höchstgrundlohn in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die darnach zu errechnenden Beträge
sind auf den nächsthöheren durch fünf teilbaren
Groschenbetrag aufzurunden.
§ 111. Im § 15, Abs. (2), zweiter Satz, des Bundesangestellten-
Krankenversicherungsgesetzes 1937,
B. G. Bl. Nr. 94, entfallen die Worte „nach dem
Invalidenentschädigungsgesetz oder", im dritten
Satz tritt an die Stelle des Wortes „Invalidenentschädigungsgesetz"
das Wort „Kriegsopferversorgungsgesetz".
§ 112. Wo in anderen Rechtsvorschriften von
Versehrtenstufen die Rede ist, ist dieser Begriff
weiterhin im Sinne der Durchführungsbestimmungen
zu den §§ 83 und 84 des Wehrmachtfürsorge-
und -versorgungsgesetzes vom 26. August
1938, Deutsches R.G.Bl. I S. 1077, auszulegen.
§ 113. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1950 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
treten das Gesetz vom 12. Juni 1945,
St. G. Bl. Nr. 36, über vorläufige Maßnahmen zur
Entschädigung der Kriegsopfer, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B.G.Bl.
Nr. 152, und des Abschnittes I des XX. Hauptstückes
des Nationalsozialistengesetzes vom
6. Februar 1947, B.G.Bl. Nr. 25, ferner der
zweite Satz des § 2 der Familienunterhaltsgesetznovelle
1947, B.G.Bl. Nr. 155, und schließlich
alle nach dem 13. März 1938 in Wirksamkeit getretenen
als österreichische Rechtsvorschriften in
vorläufige Geltung gesetzten reichsrechtlichen Bestimmungen
über die Versorgung der im I. Hauptstück,
Abschnitt I, dieses Bundesgesetzes genannten
Personenkreise außer Kraft. Es verlieren
daher insbesondere ihre Geltung
1. Die Verordnung über die Einführung von
Versorgungsgesetzen im Lande Österreich vom
24. September 1938, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1196;
2. die Verordnung über die Versorgung der
Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen im
Lande Österreich vom 28. Februar 1939, Deutsches
R.G.Bl. I S. 422;
3. die Verordnung über das Versorgungswesen
vom 2. September 1939, Deutsches R.G.Bl. I
S. 1686;
4. das Gesetz über die Versorgung der Militärpersonen
und ihrer Hinterbliebenen bei Dienstbeschädigung
(Reichsversorgungsgesetz) vom
12. Mai 1920, Deutsches R. G. Bl. I S. 989, in
seiner letzten Fassung;
5. das Fürsorge- und Versorgungsgesetz für die
ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht und ihre
Hinterbliebenen (Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz)
vom 26. August 1938, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1077, in seiner letzten Fassung;
6. das Fürsorge- und Versorgungsgesetz für die
ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem
Einsatz und ihre Hinterbliebenen (Einsatzfürsorge-
und -versorgungsgesetz) vom 6. Juli
1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1217;
7. die Verordnung über die Entschädigung von
Personenschäden (Personenschädenverordnung)
vom 10. November 1940, Deutsches R.G.Bl. I
S. 1482;
8. das Gesetz über das Verfahren in Versorgungssachen
vom 10. Jänner 1922, Deutsches
R. G. Bl. I S. 59, in seiner letzten Fassung;
9. die Verordnung über die Krankenversicherung
für Kriegshinterbliebene vom 20. April 1939,
Deutsches R.G.Bl. I S. 791;
10. die Verordnung über die Gewährung einer
Alterszulage für Wehrdienstbeschädigte vom
20. April 1941, Deutsches R.G.Bl. I S. 210;
11. der Erlaß des Reichsarbeitsministers vom
9. Februar 1942, II a-1600, Reichsarbeitsblatt II
107, betreffend die Krankenversicherung Versehrter
Beschädigter während der Ein- oder Umschulung
und die Bestimmung dieses Personenkreises
als Mitglieder nach § 363 a, Abs. (3), der
Reichsversicherungsordnung;
12. die Dritte Verordnung zur Durchführung
und Ergänzung des Sechsten Gesetzes über Änderungen
in der Unfallversicherung vom 16. April
1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 267.
(3) Die Verordnung über Vergünstigungen für
Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr
vom 23. Dezember 1943, Deutsches R. G. Bl.
1944 I S. 5, bleibt mit der Maßgabe in Kraft,
daß eine Erstattung der Fahrgeldausfälle an die
Unternehmungen nicht stattfindet.
(4) § 209 b der Reichsversicherungsordnung tritt
rückwirkend mit 1. Jänner 1948 außer Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen betraut.