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197. Bundesgesetz: Kriegsopferversorgungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Bundesgesetz: Kriegsopferversorgungsgesetz — KOVG.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. HAUPTSTÜCK.

Versorgung.

Abschnitt I.

Versorgungsberechtigte Personen.

§ 1. (1) Wer für die Republik Österreich, die

vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder

deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als

Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische

Dienste geleistet und hiedurch eine Gesundheitsschädigung

(Dienstbeschädigung) erlitten

hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende

Ereignis den Tod verursacht, sind die Hinterbliebenen

versorgungsberechtigt.

(2) Den nach Abs. (1) Versorgungsberechtigten

sind Personen gleichgestellt,

1. deren Gesundheitsschädigung im ursächlichen

Zusammenhang mit Arbeits- oder Dienstleistungen

im Sinne des § 2, Abs. (1), des Invalidenentschädigungsgesetzes

(Text vom September 1934,

B.C.Bl. II Nr. 250) eingetreten ist;

2. deren Gesundheitsschädigung auf Grund

gesetzlicher Vorschriften, die das Invalidenentschädigungsgesetz

für anwendbar erklärt hatten,

zu entschädigen war;

3. die nach dem 13. März 1938, ohne der vormaligen

deutschen Wehrmacht als Soldaten angehört

zu haben, eine Gesundheitsschädigung erlitten

haben, die nach den Bestimmungen des

Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetzes

vom 26. August 1938, Deutsches R.G.Bl. I

S. 1077, oder auf Grund von Vorschriften, die

dieses Gesetz als anwendbar erklärt hatten, wie

eine Dienstbeschädigung (Wehrdienstbeschädigung)

zu entschädigen war;

4. die als Angehörige des ehemaligen Reichsarbeitsdienstes

eine Gesundheitsschädigung (Reichsarbeitsdienstschädigung)

erlitten haben.

(3) Die Angehörigen der Kriegsgefangenen und

Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.

§ 2. Eine Gesundheitsschädigung, die ohne Zusammenhang

mit einem schädigenden Ereignis im

Sinne des § 1, Abs. (1) und (2), durch unverschuldete

Verwicklung in militärische Handlungen oder

durch unverschuldete Einwirkung von Waffen und

sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer

Maßnahmen erlitten wurde, wird wie eine Dienstbeschädigung

entschädigt. Das gleiche gilt für eine

Gesundheitsschädigung, die auf Grund von Vorschriften,

die die Personenschädenverordnung vom

10. November 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1482,

als anwendbar erklärt hatten, wie ein Personenschaden

zu entschädigen war, sowie für eine

Körperschädigung, die im unmittelbaren ursächlichen

Zusammenhang mit den durch die militärische

Besetzung Österreichs geschaffenen Verhältnissen

erlitten wurde.

§ 3. Versorgungsberechtigt sind nur österreichische

Staatsbürger. Ein vor der Verleihung

der österreichischen Staatsbürgerschaft abgegebener

Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber

der Republik Österreich umfaßt auch die

Versorgungsansprüche nach diesem Bundesgesetz,

es wäre denn, daß der Versorgungsanspruch

a) von einer Person erhoben oder abgeleitet

wird, die ihren Wohnsitz schon vor dem

13. März 1938 im Gebiete der Republik

Österreich hatte, oder

b) von einer Person erhoben wird, die die

Staatsbürgerschaft zwar gemäß § 10,

Abs. (2), des Staatsbürgerschaftsgesetzes erworben

hat, die aber auch die Bedingungen

für einen Erwerb der Staatsbürgerschaft

gemäß § 2 a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes

erfüllt hätte, oder

c) von minderjährigen Kindern erhoben wird,

auf deren Vater oder- Mutter die Voraussetzungen

in lit. a oder b zutreffen, oder

d) von Personen erhoben wird, die nach dem

13. März 1938 auf dem Gebiete der Republik

Österreich geboren wurden.

§ 4. (1) Eine Dienstbeschädigung im Sinne des

§ 1, Abs. (1), liegt vor, wenn und insoweit die

festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit

Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis

oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse

ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem

schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung

eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher

Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen

werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit

(§§ 18, 19) verbunden ist, dann ist der die Hilflosigkeit

oder Blindheit bedingende Leidenszustand

zur Gänze als Dienstbeschädigung im

Sinne des § 1, Abs. (1), zu werten.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen

Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel

genügt dann für die Anerkennung einer

Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung,

wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung

von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln

zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit

ausschließen.

§ 5. Hat der Beschädigte das schädigende Ereignis

vorsätzlich oder bei Begehung eines strafgerichtlich

festgestellten Verbrechens herbeigeführt,

ist eine Versorgungsberechtigung nicht gegeben.

Hievon gelten folgende Ausnahmen

1. Selbstmord ist dann als Dienstbeschädigung

anzuerkennen, wenn er durch die der Dienstleistung

eigentümlichen Verhältnisse verursacht

wurde;

2. eine Justifizierung, die von den nationalsozialistischen

Machthabern an einem dem Kreise

der Versorgungsberechtigten Angehörigen vollzogen

wurde, gilt dann als Dienstbeschädigung,

wenn sie aus wehrpolitischen Gründen erfolgte

und einen Anspruch aus dem Opferfürsorgegesetz

vom 4. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 183, nicht begründet;

3. eine Selbstbeschädigung, die sich ein dem

Kreise der Versorgungsberechtigten Angehöriger

zugefügt hat, um sich zur Dienstleistung für die

nationalsozialistischen Machthaber untauglich zu

machen, gilt als Dienstbeschädigung;

4. eine Gesundheitsschädigung, die ein dem

Kreise der Versorgungsberechtigten Angehöriger

als Folge versuchter oder gelungener Entziehung

aus der Dienstleistung für die nationalsozialistischen

Machthaber erlitten hat, gilt dann als Dienstbeschädigung,

wenn die (versuchte) Entziehung

nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die mit den

der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen

keinen Zusammenhang aufweisen.

Abschnitt II.

Gegenstand der Versorgung.

§ 6. (1) Im Falle einer Dienstbeschädigung gebühren

dem Beschädigten

1. Beschädigtenrente;

2. berufliche Ausbildung;

3. Heilfürsorge;

4. Körperersatzstücke und orthopädische Behelfe.

(2) Im Falle des Todes durch ein schädigendes

Ereignis [§ 1, Abs. (1)] gebühren den Hinterbliebenen

1. Hinterbliebenenrente;

2. Sterbegeld;

3. Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

Abschnitt III.

Beschädigtenrente.

§ 7. Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente,

wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit

infolge einer Dienstbeschädigung

um mindestens 30 v. H. vermindert ist.

§ 8. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist

nach der Schwere der Dienstbeschädigung einzuschätzen;

hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen,

inwieweit durch die Dienstbeschädigung die Tauglichkeit

des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit,

die ihm nach seinem früheren Berufe oder

nach seiner beruflichen Vorbildung billigerweise

zugemutet werden kann, beeinträchtigt ist.

§ 9. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit

wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen

festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine

um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit

wird von ihnen mit umfaßt.

(2) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 50 v. H. oder darüber heißen

Schwerbeschädigte; Als erwerbsunfähig gelten

Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 90 v. H. und 100 v. H.

§ 10. Die Beschädigtenrente wird als Grundrente

und als Zusatzrente geleistet.

§ 11. Die Grundrente beträgt monatlich bei

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

§ 12. (i) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben, erhalten auf Antrag zur

Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine

Zusatzrente, wenn sie nicht in der Lage sind, eine

Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihnen unter Berücksichtigung

ihres Gesundheitszustandes, ihrer

Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten

unter Bedachtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes

billigerweise zugemutet werden kann,

oder wenn sie kein Einkommen haben, das nach

Abs. (2) die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.

(2) Die Zusatzrente wird nur insoweit gezahlt,

als das monatliche Einkommen [§ 13, Abs. (1)]

des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der

Grundrente geringer ist als die ihm bei Erwerbsunfähigkeit

zustehende Beschädigtenrente (Grundrente

und volle Zusatzrente) einschließlich Kinderzulagen

und Frauenzulage (§§ 16 und 17).

(3) Die volle Zusatzrente beträgt monatlich bei

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

(4) Wenn ein Schwerbeschädigter die Annahme

einer ihm angebotenen Erwerbstätigkeit, die ihm

unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen

Verhältnisse billigerweise zuzumuten ist,

oder die Durchführung einer zur Wiedereingliederung

in das Erwerbsleben für notwendig befundenen

beruflichen Ausbildung unbegründet ablehnt,

ist die Zusatzrente nicht zu leisten.

§ 13. (1) Unter Einkommen im Sinne des § 12,

Abs. (2), ist die Wertsumme zu verstehen, die

einer Person aus dauernden Ertragsquellen in

Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen

kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert

wird.

(2) Zum Einkommen im Sinne des Abs. (1)

zählen bei Verheirateten 30 v. H. des Einkommens

des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten.

(3) Bei schwankendem Einkommen ist das

durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf

Monate zu berücksichtigen. Der Ausgleich durch

Gewährung der Zusatzrente ist im nachhinein

vorzunehmen.

(4) Wenn bei einem zur Gänze oder zum Teil

in Güterform erzielten Einkommen eine rein

zahlenmäßige Ermittlung seiner Höhe nicht möglich

ist, dann ist zu prüfen, ob und inwieweit es

ohne Berücksichtigung der Grundrente dem

Schwerbeschädigten eine Lebensführung ermöglicht,

die der eines erwerbsunfähigen Schwerbeschädigten

gleichen Familienstandes mit voller Zusatzrente

einschließlich Kinderzulagen und Frauenzulage

(§§ 16, 17) entspricht, der über ein anderweitiges

Einkommen nicht verfügt.

(5) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer

Pflegezulage gemäß § 18 oder einer Blindenzulage

gemäß § 19 sind, erhalten die volle Zusatzrente

auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 12,

Abs. {2), nicht gegeben sind.

§ 14. (1) Die Empfänger einer Zusatzrente sind

verpflichtet, jede Änderung in den Einkommensverhältnissen

unverzüglich dem Landesinvalidenamt

(§ 79) anzuzeigen.

(2) Bei einer Erhöhung des Einkommens, die den

Verlust oder die Minderung der Zusatzrente nach

sich zu ziehen hat, ist die Zusatzrente mit Beginn

des dritten Monates nach Eintritt der Änderung

in den Einkommensverhältnissen einzustellen oder

zu mindern.

§ 15. Der Familienstand der zusatzrentenberechtigten

Schwerbeschädigten wird durch Gewährung

von Kinderzulagen und Frauenzulage

berücksichtigt.

§ 16. (1) Den Schwerbeschädigten gebührt zur

Zusatzrente für jedes in ihrer Versorgung stehende

eheliche und uneheliche Kind, Adoptiv-, Pflege-

und Stiefkind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

des Kindes eine Kinderzulage von monatlich 25 S;

für Stief- und Pflegekinder gebührt die Kinderzulage

nur solange, als sie von dem Schwerbeschädigten

unentgeltlich erhalten werden. Die

Kinderzulage wird auf Antrag geleistet.

(2) Wenn ein Kind infolge körperlicher oder

geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst

den Unterhalt zu verschaffen, oder wegen Studien

oder beruflicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit

noch nicht erlangt hat, kann die Kinderzulage

über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus,

im Falle der mit Erfolg fortgesetzten beruflichen

Ausbildung auf deren Dauer, längstens jedoch bis

zur Vollendung des 24. Lebensjahres belassen

werden.

§ 17. Den verheirateten Schwerbeschädigten

gebührt, solange sie für die Ehefrau zu sorgen

haben, zur Zusatzrente eine Frauenzulage von

monatlich 25 S. Die Frauenzulage wird auf Antrag

geleistet,

§ 18. (1) Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage

gewählt, wenn der Beschädigte infolge der

Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige

Verrichtungen der Hilfe einer anderen

Person bedarf.

(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der

Schwere des Leidenszustandes und nach dem für

die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand

abgestuft; sie beträgt monatlich in der Stufe

Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II

bis IV setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung

dauerndes Krankenlager verursacht oder außergewöhnliche

Pflege oder Wartung erfordert. Die

Pflegezulage der Stufe IV ist jedenfalls zu leisten,

wenn der Beschädigte infolge Dienstbeschädigung

an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich

Hilflosigkeit bedingt.

§ 19. (1) Blinden im Sinne der Abs. (2) und (3)

ist zur Beschädigtenrente an Stelle der Pflegezulage

eine Blindenzulage zu leisten.

(2) Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung

nichts oder nur so wenig sieht, daß

er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt

allein nicht zurechtfinden kann.

(3) Als praktisch blind gilt, wer infolge einer

Dienstbeschädigung das Sehvermögen so weit eingebüßt

hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter

Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz

der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um

den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten

zu können.

(4) Blinde erhalten die Blindenzulage in Höhe

der Stufe III, praktisch Blinde in Höhe der

Stufe II der Pflegezulage [§ 18, Abs. (2)]. Leidet

ein Blinder außer an den Folgen des Verlustes

des Sehvermögens infolge Dienstbeschädigung

noch an einem anderen Gebrechen, so daß erhöhte

Pflege erforderlich ist, dann ist die Blindenzulage

für Blinde auf das Ausmaß der Stufe IV, für

praktisch Blinde auf das Ausmaß der Stufe III

oder IV der Pflegezulage zu erhöhen.

§ 20. Blinde, die mit einem Führhund beteilt

sind [§ 32, Abs. (2)], erhalten eine Führhundzulage.

Sie beträgt monatlich 70 S. Kann ein

Führhund nicht benützt werden, so ist Blinden,

die eine Blindenzulage in Höhe der Pflegezulage

der Stufe III oder IV [§ 18, Abs. (2)] beziehen,

statt des Führhundes zur Bestreitung besonderer

Unkosten eine Beihilfe in Höhe der Führhundzulage

zu gewähren.

Abschnitt IV.

Berufliche Ausbildung.

§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche

berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung

oder Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit,

wenn er infolge der Dienstbeschädigung eine

begonnene berufliche Ausbildung nicht fortzusetzen

oder seinen bisherigen oder einen anderen Beruf,

der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse,

Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise

zuzumuten ist, nicht auszuüben vermag.

(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf

Gewährung einer beruflichen Ausbildung ist auf

Grund eines Berufsberatungsgutachtens des örtlich

und sachlich zuständigen Arbeitsamtes zu treffen.

Die Berufsberatung ist unter Beteiligung des

Landesinvalidenamtes (§ 79) durchzuführen.

(3) Die berufliche Ausbildung ist auf die für die

Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche

Dauer zu gewähren. Der Beschädigte ist verpflichtet,

an der Erreichung dieses Zieles eifrig

mitzuwirken.

(4) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung

gebührt dem Beschädigten, wenn er durch sie an

der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit

gehindert ist, an Stelle der ihm zuerkannten

Beschädigtenrente die Grundrente und

Zusatzrente für Erwerbsunfähige. Jugendlichen

Beschädigten, denen nach dem Austritt aus der

Pflichtschulausbildung eine berufliche Ausbildung

gemäß Abs. (1) bewilligt wird, ist auf deren

Dauer die Grundrente bis zur Vollendung des

16. Lebensjahres auf .50 v. H., sodann bis zur

Vollendung des 18. Lebensjahres auf 80 v. H. der

Grundrente und Zusatzrente für Erwerbsunfähige

zu erhöhen.

(5) Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung

im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während

der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes

Entgelt (Lehrlingsentschädigung) ist auf

die Gebührnisse nach Abs. (4) anzurechnen.

(6) Die in Durchführung der beruflichen Ausbildung

erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten

sind dem Beschädigten zu ersetzen.

§ 22. (1) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung

wird der Beschädigte, der während dieser Zeit

einer gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung nicht

unterliegt, für den Fall der Krankheit und, wenn

die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate

dauern soll, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.

Versicherungszuständig ist der Träger der

Krankenversicherung, bei dem der Beschädigte

nach der Art des Betriebes, in dem die Ausbildung

stattfindet, beim Bestande eines Versicherungspflichtigen

Beschäftigungsverhältnisses versichert

wäre. Kommt ein solcher Betrieb nicht in Betracht,

ist die Gebietskrankenkasse seines Wohnsitzes

versicherungszuständig.

(2) Die Versicherung nach Abs. (1) wird mit

dem Beginn der beruflichen Ausbildung wirksam.

(3) In der Krankenversicherung nach Abs. (1)

werden alle satzungsmäßigen Sachleistungen einschließlich

der Krankenhauspflege (Anstaltspflege)

und der Ersatzleistungen hiefür, ferner das Sterbegeld

gewährt. Die Ansprüche des Beschädigten für

das Dienstbeschädigungsleiden nach diesem Bundesgesetze

werden hiedurch nicht berührt.

(4) Die Beiträge für die Versicherung nach

Abs. (1) werden vom Bund getragen. Sie sind

nach einem Grundlohn von 500 S monatlich, beziehungsweise

17 S kalendertäglich zu berechnen.

Abschnitt V.

Heilfürsorge.

§ 23. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf

Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten

Gesundheitsstörung und deren Folgen.

(2) Ziel der Heilfürsorge ist, die Gesundheit

und Erwerbsfähigkeit des Beschädigten möglichst

wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung

zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung

bedingten Beschwerden zu lindern.

(3) Erwerbsunfähige [§ 9, Abs. (2)] haben Anspruch

auf Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung,

§ 24. (1) Die Heilfürsorge umfaßt die als notwendig

erkannte Heilbehandlung (ärztliche Hilfe,

Krankenhauspflege, Beistellung von Heilmitteln

und therapeutischen Behelfen), sowie die Gewährung

von Krankengeld und Hausgeld.

(2) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach

Abs. (1) einen genügenden Erfolg nicht zeitigen

oder erwarten lassen, ist dem Beschädigten eine

als notwendig erkannte Heilstättenbehandlung

oder Badekur (erweiterte Heilbehandlung) zu gewähren.

(3) Die in Durchführung der Heilfürsorge nach

Abs. (1) und (2) erwachsenden unvermeidlichen

Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen.

§ 25. (1) Der Beschädigte ist auf begründetes

eigenes Verlangen oder wenn es die Art seiner als

Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung

im Zusammenhalt mit seinen persönlichen

Verhältnissen in seinem Interesse oder in

dem seiner Umgebung erfordert, in einer Kranken- oder

Heilanstalt unterzubringen.

(2) Ist die Gesundheitsstörung eines in voraussichtlich

dauernder Anstaltspflege untergebrachten

Beschädigten nicht mehr besserungsfähig, gilt die

Heilfürsorge als abgeschlossen. Der Bund kann die

Kosten der weiteren Anstaltspflege eines Schwerbeschädigten

durch Umwandlung der Beschädigtenrente

nach den Bestimmungen des § 56

übernehmen.

§ 26. (1) Ist der Beschädigte in der gesetzlichen

Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig

versichert, so hat er bei einer auf eine

Dienstbeschädigung zurückzuführenden Erkrankung

Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung

mit der Einschränkung, daß die

Dauer der Leistungspflicht des Trägers der

Krankenversicherung hinsichtlich der Geldleistungen

und der Krankenhauspflege mit

26 Wochen begrenzt wird. Ist diese Leistungsdauer

verstrichen, so entfällt die weitere Leistungspflicht

hinsichtlich der Geldleistungen und der

Krankenhauspflege auch für eine neue Erkrankung,

die auf die gleiche Dienstbeschädigung

zurückzuführen ist. Leistungen der erweiterten

Heilbehandlung aus den Mitteln der Sozialversicherung

sind für Erkrankungen, die in einer

Dienstbeschädigung ihre Ursache haben, nicht zu

gewähren. Solange dem Beschädigten nach den

Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung

ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung

zusteht, hat der Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung die Geldleistungen

und die Krankenhauspflege auch nach Ablauf der

oben bezeichneten Dauer der Leistungspflicht

gegen Ersatz der Aufwendungen (§ 30) auf die

satzungsmäßige Dauer weiter zu gewähren. Solange

und insoweit der Beschädigte Anspruch

auf Leistungen der Krankenversicherung hat, ruht

der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem

Bundesgesetze.

(2) Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter

keinen Anspruch oder keinen Anspruch mehr aus

der gesetzlichen Krankenversicherung, so wird er

zur Durchführung der Heilfürsorge der Gebietskrankenkasse

seines Wohnsitzes zugeteilt. Zugeteilte

erhalten die Heilfürsorge nach Art, Umfang

und Dauer, wie sie die Gebietskrankenkasse

ihren Versicherungspflichtigen Mitgliedern auf

Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften

zu gewähren hat. Kranken- und Hausgeld

wird jedoch nur nach Maßgabe der Vorschriften

der §§ 28 und 29 gewährt.

§ 27. (1) Das zuständige Landesinvalidenamt

(§ 79) hat über den in § 26 bezeichneten Umfang

hinaus Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch

das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Es kann

die Durchführung dieser Mehrleistungen dem

zuständigen Träger der Krankenversicherung mit

dessen Zustimmung übertragen.

(2) Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge

ohne Inanspruchnahme des Trägers der

Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes

erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter

der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des

Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes

aus zwingenden Gründen nicht

möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die

der Bund nach § 31 zu tragen gehabt hätte.

§ 28. (1) Für die Dauer einer nicht mit voller

Verpflegung verbundenen Heilbehandlung erhält

der Beschädigte Krankengeld, wenn er infolge der

Erkrankung in seinem vor dem einzelnen Krankheitsfall

zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig

ist. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und

solange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall

ein Einkommen, das der Beschädigte unmittelbar

vor dem Beginn der Erkrankung bezogen

hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch

auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte

abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem

Bundesgesetze während der Erkrankung ein

monatliches Einkommen hat, das die Höhe der

Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen

einschließlich Kinderzulagen und

Frauenzulage (§§ 16, 17) übersteigt.

(2) Bei Zugeteilten [§ 26, Abs. (2)] ist die Höhe

des Krankengeldes so zu bemessen, als ob der Beschädigte

bei einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert

wäre. Es beträgt aber im Höchstfall

täglich ein Dreißigstel der Beschädigtenrente, die

dem Beschädigten nach diesem Bundesgesetze bei

Erwerbsunfähigkeit zustehen würde, abzüglich

eines Dreißigstels der ihm einschließlich Kinderzulagen

und Frauenzulage geleisteten Beschädigtenrente.

Hat ein Zugeteilter seit der Beendigung

der Dienstleistung, durch die er die

Dienstbeschädigung erlitten hat, ein Arbeitseinkommen

noch nicht bezogen, so ist das tägliche

Krankengeld in dieser Höchstgrenze zu bemessen.

§ 29. (1) Für die Dauer einer mit voller Verpflegung

verbundenen Heilbehandlung gebührt

dem Beschädigten für die Angehörigen, deren

Unterhalt er bisher ganz oder überwiegend bestritten

hat, ein Hausgeld, wenn er abgesehen

von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetz

während dieser Heilbehandlung kein

monatliches Einkommen hat, das die Höhe der

Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen

übersteigt.

(2) Das tägliche Hausgeld beträgt die Hälfte des

nach § 28, Abs. (1) und (2), zu errechnenden

Krankengeldes.

(3) Die Beschädigtenrente wird während einer

mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung

weiter geleistet, doch ist die einem Beschädigten

zuerkannte Pflegezulage (§ 18) mit

dem ersten Tag des auf den Beginn der Heilbehandlung

folgenden vierten Monates einzustellen

und erst für den Monat, in dem die

Heilbehandlung beendet wurde, wieder zu leisten.

Hat ein lediger Beschädigter für unterhaltsberechtigte

Angehörige nicht zu sorgen, ist die

Zahlung einer ihm gewährten Zusatzrente auf die

gleiche Dauer einzustellen.

§ 30. (1) Soweit ein Träger der Krankenversicherung

nur nach den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes zur Gewährung von Heilfürsorge

verpflichtet ist, werden ihm die entstandenen

Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten

ersetzt. Das Bundesministerium

für soziale Verwaltung ist ermächtigt, diesen Ersatz

in Pauschbeträgen zu gewähren. Es setzt die

Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 9

des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes vom

12. Juni 1947, B. G. Bl. Nr. 142) im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen fest.

(2) Die Ersatzansprüche nach Abs. (1) sind vom

Träger der Krankenversicherung binnen 14 Tagen

nach dem Beginn der Heilbehandlung beim

Landesinvalidenamt (§ 79) anzumelden. Werden

sie später angemeldet, so kann für die

vor der Anmeldung liegende Zeit der Ersatz abgelehnt

werden.

(3) Streitigkeiten über Ersatzansprüche zwischen

den Trägern der Krankenversicherung und den

Landesinvalidenämtern werden im schiedsgerichtlichen

Verfahren vor dem gemeinsamen Schiedsgericht

der Sozialversicherung (§§ 93 ff. des Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes vom 12. Juni

1947, B. G. Bl. Nr. 142) entschieden.

(4) Insoweit die Leistung von Heilfürsorge den

Trägern der Krankenversicherung übertragen ist,

entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Beschädigten

und den Trägern der Krankenversicherung

das im Abs. (3) genannte Schiedsgericht;

die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichtes

ist aber nicht gegeben, wenn nur die Frage strittig

ist, ob eine Erkrankung mit einer Dienstbeschädigung

ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung

über diese Frage trifft das Landesinvalidenamt

(§ 79).

§ 31. (1) Den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Heilanstalten (allgemeinen öffentlichen

Krankenanstalten) gebührt der Ersatz der Verpflegskosten

aus Bundesmitteln nach der behördlich

festgesetzten Verpflegsgebühr der allgemeinen

Verpflegskiasse. Wird eine Anstaltsbehandlung

weder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Heilanstalt noch in einer Anstalt des

Bundes, sondern in einer anderen Heilanstalt

durchgeführt, so ist für die Höhe des Anspruches

auf den Verpflegskostenersatz das mit dieser Anstalt

ein für allemal oder für den besonderen

Einzelfall geschlossene Übereinkommen maßgebend.

Solche Übereinkommen bedürfen, wenn

sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen

werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium

für soziale Verwaltung.

(2) Für Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker

und andere Erfüllungsgehilfen gelten, wenn die

Heilfürsorge vom Landesinvalidenamt (§ 79)

durchgeführt wird, die bei dem für Zugeteilte

[§ 26, Abs. (2)] zuständigen Träger der Krankenversicherung

in Geltung stehenden privatrechtlichen

Verträge im Sinne des § 69 des Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes vom 12. Juni

1947, B.G.Bl. Nr. 142. Bestehen solche Verträge

nicht oder sind sie nicht anwendbar, dann sind

entsprechende privatrechtliche Verträge, die das

Vertragsverhältnis allgemein und für besondere

Fälle regeln, mit den in Betracht kommenden

öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der

Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker, beziehungsweise

mit den Berufsorganisationen der

anderen Erfüllungsgehilfen abzuschließen. § 70 des

Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes findet

entsprechend Anwendung. Solche Vereinbarungen

bedürfen, wenn sie von einem Landes-

invalidenamt abgeschlossen werden, der Genehmigung

durch das Bundesministerium für

soziale Verwaltung.

Abschnitt VI.

Körperersatzstücke und orthopädische Behelfe.

§ 32. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beteilung

mit Körperersatzstücken, orthopädischen

Behelfen und anderen Hilfsmitteln, wenn dies zur

Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner durch die

Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit

oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen

der Dienstbeschädigung notwendig ist.

(2) Blinden [§ 19, Abs. (2)] kann auf Antrag

ein Führhund beigestellt werden. Voraussetzung

hiefür ist, daß die Notwendigkeit für die Beistellung

eines Führhundes gegeben ist und daß der

Blinde nach fachmännischem Urteil die Eignung

besitzt, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.

(3) Die Körperersatzstücke, orthopädischen Behelfe

und anderen Hilfsmittel sowie die Blindenführhunde

werden vom Bunde beigestellt. Die

Bestimmungen des § 31, Abs. (2), gelten sinngemäß.

(4) Beschafft sich der Beschädigte ein Körperersatzstück,

einen orthopädischen Behelf oder ein

anderes Hilfsmittel selbst, gebührt ihm der Ersatz

der Kosten in der Höhe, die der Bund nach

Abs. (3) zu tragen gehabt hätte, wenn die Beistellung

durch ihn erfolgt wäre.

(5) Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem

Beschädigten beim Bezug, bei der Wiederherstellung

oder Erneuerung von Körperersatzstücken,

orthopädischen Behelfen und anderen

Hilfsmitteln erwachsen, sind zu ersetzen.

§ 33. (1) Die Körperersatzstücke, orthopädischen

Behelfe und anderen Hilfsmittel müssen den persönlichen

und beruflichen Verhältnissen des Beschädigten

angepaßt sein.

(2) Der Beschädigte hat Anspruch auf Wiederherstellung

und Erneuerung von Körperersatzstücken,

orthopädischen Behelfen und anderen

Hilfsmitteln, wenn deren Beschädigung oder Verlust

nicht auf Mißbrauch, Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit des Beschädigten zurückzuführen

ist. Der Ersatz kann abgelehnt werden, wenn der

unbrauchbar gewordene Behelf trotz Aufforderung

durch das Landesinvalidenamt nicht

zurückgestellt wird.

(3) Für Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe

und andere Hilfsmittel ist eine nach fachmännischem

Gutachten bemessene Gebrauchsdauer

festzusetzen. Vor Ablauf dieser Zeit hat der

Beschädigte nur dann Anspruch auf Ersatz, wenn

ihn an der Unbrauchbarkeit des Hilfsmittels kein

Verschulden trifft.

(4) Bei wertvollen Behelfen und Hilfsmitteln

kann das Eigentumsrecht des Bundes vorbehalten

werden.

(5) Art und Umfang der Ausstattung mit

Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen

und anderen Hilfsmitteln bestimmt das Bundesministerium

für soziale Verwaltung nach Anhörung

des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz

vom 3. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 144) im Wege

von Richtlinien.

Abschnitt VII.

Hinterbliebenenrente.

§ 34. Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare

Folge einer Dienstbeschädigung, wird Hinterbliebenenrente

(Witwenrente, Waisenrente,

Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als

Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter

an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung

anerkannt war und für das er bis

zum Tode Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.

§ 35. (1) Die Witwenrente wird als Grundrente

und als Zusatzrente geleistet.

(2) Die Grundrente beträgt monatlich

a) insolange die Witwe erwerbsunfähig

ist oder für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte

Kinder zu sorgen

hat oder wenn sie das 55. Lebensjahr

vollendet hat 100 S

b) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr

vollendet hat oder für ein waisenrentenberechtigtes

Kind zu sorgen hat 60 S

c) für alle anderen Witwen 25 S

(3) Zusatzrente erhalten auf Antrag die im

Abs. (2), lit a und b, bezeichneten Witwen, wenn

und insoweit ihr monatliches Einkommen (§ 13)

ohne Berücksichtigung der Grundrente 400 S

nicht erreicht.

(4) Die volle Zusatzrente beträgt monatlich für

Witwen nach Abs. (2), lit a, 120 S, für Witwen

nach Abs. (2), lit. b, 80 S. Die Bestimmungen

des § 14 gelten auch für Witwen, denen eine

Zusatzrente bewilligt wurde.

(5) Eine Witwe gilt dann als erwerbsunfähig,

wenn sie in ihrem Gesundheitszustand derart beeinträchtigt

ist, daß ihr die Ausübung einer ihren

Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit nicht

zugemutet werden kann und wenn dieser Zustand

voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern

wird.

(6) Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage

oder Blindenzulage (§§ 18, 19) gebührt stets die

Witwenrente nach Abs. (2), lit a.

§ 36. (1) Witwen nach Schwerbeschädigten, die

bis zum Tode Anspruch auf die Beschädigtenrente

für Erwerbsunfähige hatten, ist der Anspruch

auf Witwenrente auch dann gewahrt,

wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war.

(2) Den im § 35, Abs. (2), lit a und b, bezeichneten

Witwen nach Schwerbeschädigten, die im

Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf die

Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige hatten,

kann, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war, im Falle des Bedürfnisses eine

Witwenbeihilfe bewilligt werden. Ein Bedürfnis

ist als gegeben anzunehmen, wenn das monatliche

Einkommen (§ 13) der Witwe ohne die Witwenbeihilfe

die Höhe der Grundrente und Zusatzrente

einer Witwe nach § 35, Abs. (2), lit. a,

nicht übersteigt.

(3) Die Witwenbeihilfe nach Abs. (2) beträgt

zwei Drittel der Witwenrente (§ 35), die der

Witwe zu leisten wäre, falls der Gatte an den

Folgen einer Dienstbeschädigung gestorben wäre.

§ 37. Eine Witwenrente (Witwenbeihilfe) gebührt

nicht, wenn

1. im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen

die Ehe dem Bande nach nicht bestanden hat, es

sei denn, daß der Verstorbene an der Auflösung

des Ehebandes allein oder überwiegend schuldig

erkannt worden ist;

2. die Ehegatten aus alleinigem Verschulden

der Gattin nicht in ehelicher Gemeinschaft lebten;

3. eine erst nach dem schädigenden Ereignis geschlossene

Ehe noch nicht ein Jahr gedauert hat,

es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes

Kind entstammt.

§ 38. Im Falle der Wiederverehelichung erlischt

der Anspruch auf Witwenrente, es gebührt

jedoch ein Anspruch auf Abfertigung in Höhe

des dreifachen Jahresbetrages der Witwenrente

[§ 35, Abs. (2)], die der Witwe im Monat der

Wiederverehelichung zustand. Eine zu diesem

Zeitpunkt aus dem Grunde der Erwerbsunfähigkeit

nach § 35, Abs. (2), lit. a, geleistete Witwenrente

ist der Berechnung des Abfertigungsbetrages

nur dann zugrunde zu legen, wenn dauernde Erwerbsunfähigkeit

vorliegt; eine zur Grundrente

geleistete Zusatzrente [§ 35, Abs. (3)] bleibt

außer Betracht. Die Abfertigung ist auch dann zu

leisten, wenn die Witwe durch die Wiederverehelichung

die österreichische Staatsbürgerschaft

verloren hat. Im Falle der Verehelichung

mit einem Schwerbeschädigten hat die Witwenentenempfängerin

die Wahl zwischen dem

Weiterbezug der Witwenrente und der Abfertigung;

die einmal getroffene Wahl ist endgültig.

§ 39. Waisenrenten erhalten die ehelichen Kinder

des Verstorbenen bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres.

§ 40. (1) Den ehelichen Kindern des Verstorbenen

stehen gleich

1. seine unehelichen Kinder und die Stiefkinder,

wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;

2. die von ihm vor dem Eintritt des schädigenden

Ereignisses adoptierten oder in unentgeltliche

Pflege übernommenen Kinder (Adoptiv-

und Pflegekinder).

(2) Das den Versorgungsanspruch begründende

Verhältnis muß erwiesen oder zumindest glaubhaft

dargetan werden.

§ 41. (1) Wenn eine Waise infolge körperlicher

oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich

selbst den Unterhalt zu verschaffen oder wegen

Studien oder beruflicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit

noch nicht erlangt hat, kann

die Waisenrente über das vollendete 18. Lebensjahr

hinaus, im Falle der mit Erfolg fortgesetzten

beruflichen Ausbildung auf deren Dauer, längstens

jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

belassen werden.

(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit

der Verehelichung.

§ 42. Die Waisenrente für einfach verwaiste

Waisen beträgt monatlich 65 S, die für Doppelwaisen

120 S. In berücksichtigungswürdigen Fällen

kann Doppelwaisen, sofern sie über eigenes Vermögen

oder Einkommen nicht verfügen und alimentationsfähige

Angehörige nicht vorhanden

sind, zur Waisenrente eine Zuwendung bis zur

halben Waisenrente gewährt werden.

§ 43. (1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die

bis zum Tode Anspruch auf die Beschädigtenrente

für Erwerbsunfähige hatten, ist der Anspruch auf

Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod

nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im

Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf die

Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige hatten,

kann, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war, im Falle des Bedürfnisses eine

Waisenbeihilfe bewilligt werden. Ein Bedürfnis

ist als gegeben anzunehmen, wenn das monatliche

Einkommen (§ 13) der Waise, beziehungsweise

die für den Unterhalt der Waise bestimmten, aus

anderen Quellen fließenden Geldmittel ohne die

Waisenbeihilfe die Höhe der Waisenrente nach

§ 42 nicht übersteigen.

(3) Die Waisenbeihilfe nach Abs. (2) beträgt

zwei Drittel der Waisenrente, die der Waise nach

§ 42 zu leisten wäre, falls der Schwerbeschädigte

an den Folgen einer Dienstbeschädigung gestorben

wäre.

§ 44. Anspruch auf Elternrente haben die ehelichen

Eltern, die uneheliche Mutter, ferner Adoptiveltern,

Pflege- und Stiefeltern, wenn die Adoption,

die Übernahme in die unentgeltliche Pflege

oder die Schließung der das Stiefverhältnis begründenden

Ehe vor dem Eintritt des schädigenden

Ereignisses erfolgt ist.

§ 45. Elternrente gebührt nur dann, wenn die

Eltern bedürftig sind. Bedürftigkeit ist gegeben,

wenn die Eltern nicht arbeitsfähig sind und über

ein zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhaltes

ausreichendes Einkommen (§ 13) nicht

verfügen. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit

entfällt, wenn der Vater das 60., die Mutter das

55. Lebensjahr vollendet hat.

§ 46. Die Elternrente wird als Elternpaarrente

und als Elternteilrente geleistet. Die Elternpaarrente

beträgt 120 S, die Elternteilrente 65 S im

Monat. Die Elternrente erhöht sich um ein Fünftel

ihres Betrages, wenn die im § 44 bezeichneten

Versorgungsberechtigten das einzige Kind oder

von mehreren Kindern mindestens zwei durch

eine Dienstbeschädigung verloren haben.

Abschnitt VIII.

Sterbegeld.

§ 47. (1) Ist der Tod eines Beschädigten die

unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung,

wird ein Sterbegeld gewährt. Der

Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung,

wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt,

das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für

das er bis zum Tode Anspruch auf Beschädigtenrente

hatte.

(2) Das Sterbegeld beträgt 385 S.

(3) Ist der Tod eines Schwerbeschädigten nicht

die Folge einer Dienstbeschädigung, gebührt das

Sterbegeld in halber Höhe. Hatte der Schwerbeschädigte

jedoch bis zum Tode Anspruch auf

die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige, ist

der Anspruch auf das Sterbegeld nach Abs. (2)

auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die

Folge einer Dienstbeschädigung war.

(4) Im Falle des Todes eines Hinterbliebenen,

der Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte,

wird ein Sterbegeld in halber Höhe des im

Abs. (2) festgesetzten Ausmaßes gewährt.

(5) Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatz der

Kosten der Beerdigung zu verwenden und an den

zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat. Ein

nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest ist

der Witwe, ist eine solche nicht vorhanden, den

Kindern, sind auch solche nicht vorhanden, den

Eltern auszuzahlen, wenn diese Personen mit dem

Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt

haben.

Abschnitt IX.

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

§ 48. (1) Stirbt ein Beschädigter, so werden für

die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate

noch die Beträge gezahlt, die dem Verstorbenen

für diesen Zeitraum an Beschädigtenrente (§ 10)

einschließlich Kinderzulagen und Frauenzulage

(§§ 16, 17) zu zahlen gewesen wären, Pflegezulage

und Blindenzulage (§§ 18, 19) jedoch nur

in Höhe der Stufe I der Pflegezulage. Die Gebührnisse

für das Sterbevierteljahr werden auf

die für den gleichen Zeitraum zu zahlende Hinterbliebenenrente

angerechnet.

(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte,

die Kinder, der Vater und die Mutter,

wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des

Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Abschnitt X.

Ersatz von Reisekosten.

§ 49. An Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten

(Versorgungswerber) im Sinne der

§§ 21, Abs. (6), 24, Abs. (3), und 32, Abs. (5),

oder dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung

durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

berufene Stelle Folge leistet, sind die

Kosten für die 3. "Wagenklasse des Personenzuges

auf Eisenbahnen oder für den 2. Schiffsplatz, bei

offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem

Leiden für die 2. Wagenklasse des Personenzuges

auf Eisenbahnen oder für den 1. Schiffsplatz

zu ersetzen. Die Kosten für die Benützung

eines anderen Verkehrsmittels sind dann zu ersetzen,

wenn die Benützung der Eisenbahn nicht

möglich oder im Hinblick auf die sonst erwachsenden

Kosten und den Mehraufwand an Zeit

untunlich war. Mehrkosten für Eil- oder Schnellzugbenützung

können erstattet werden, wenn

diese aus besonderen Gründen erforderlich war.

Solche Mehrkosten sind jedenfalls zu ersetzen,

wenn der zurückgelegte Reiseweg mehr als

100 km beträgt. War wegen des körperlichen

Zustandes eine Begleitperson notwendig, sind die

für diese erwachsenen Reisekosten im angeführten

Ausmaß zu ersetzen. Das gleiche gilt für die Beförderung

notwendiger Hilfsmittel und des Führhundes

(§ 32).

Abschnitt XI.

Fristen.

§ 50. (1) Jeder Versorgungsanspruch erlischt,

wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach

Eintritt seiner Voraussetzungen geltend gemacht

wird. Der Lauf dieser Frist ist solange gehemmt,

als der Versorgungswerber unfreiwillig im Auslande

weilt oder aus anderen, von ihm nicht zu

vertretenden Umständen an der Geltendmachung

seines Anspruches gehindert ist.

(2) Eine Versorgungsberechtigung besteht nur

für Dienstbeschädigungen, die innerhalb der im

Abs. (1) bezeichneten Frist geltend gemacht

wurden. Der Lauf dieser Frist beginnt für Dienstbeschädigungen,

die sich auf ein nach dem 1. Oktober

1938 eingetretenes schädigendes Ereignis

gründen, nicht vor Eintritt der Wirksamkeit

dieses Bundesgesetzes. Ist das schädigende Ereignis

vor dem 1. Oktober 1938 eingetreten, dann ist

jeder Versorgungsanspruch erloschen, der nicht

innerhalb der Frist geltend gemacht wurde, die

nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

geltenden Vorschriften über die Anmeldefrist

zu beachten war.

(3) Der Anspruch auf Krankengeld {§ 28) und

Hausgeld (§ 29) ist von Beschädigten, die in der

gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert

oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der

Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung

(§ 26) bei sonstigem Ausschluß für die rückliegende

Zeit binnen sechs Wochen geltend zu

machen.

(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann die Nachsicht von den Folgen der

Versäumnis der fristgerechten Geltendmachung

von Versorgungsansprüchen, die sich auf ein nach

dem 1. Oktober 1938 eingetretenes schädigendes

Ereignis gründen, bewilligen, wenn der Ausschluß

von den Versorgungsansprüchen eine besondere

Härte bedeuten würde und berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen. Das Bundesministerium

für soziale Verwaltung bestimmt in solchen

Fällen, von welchem Zeitpunkt ab die Versorgungsleistungen

zu gewähren sind. Eine Fristnachsicht,

die nach früher geltendem Versorgungsrecht

erteilt worden ist, gilt als Nachsicht im

Sinne dieses Bundesgesetzes.

Abschnitt XII.

Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung.

§ 51. (1) Beschädigtenrenten werden mit dem

Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für

die Gewährung der Rente erfüllt sind, frühestens

jedoch mit dem Monat, in dem der Anspruch geltend

gemacht wurde.

(2) Hinterbliebenenrenten werden mit dem auf

den Sterbetag folgenden Monat, wenn jedoch der

Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach dem

Tode geltend gemacht wurde, frühestens mit dem

Monat fällig, in dem die Anmeldung erstattet

wurde.

(3) Krankengeld, Hausgeld, Gebührnisse für

das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit

der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen

fällig.

§ 52. (1) Wenn eine Voraussetzung für die

Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente

wegfällt, ist die Rente einzustellen;

wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende

Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen.

Der Eintritt einer für die Erhöhung der

Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist

vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(2) Die Einstellung oder Neubemessung einer

Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird

mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar

folgenden Monat wirksam. Von diesem

Grundsatze gelten abgesehen von den Bestimmungen

der §§ 14, Abs. (2), und 29, Abs. (3), folgende

Ausnahmen

1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente

wegen Zunahme des Grades der

Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablauf des Monates

wirksam, der auf die Zustellung des die

Veränderung aussprechenden Bescheides folgt;

2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen

Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit

wird mit dem Monat wirksam, in dem die maßgebende

Veränderung geltend gemacht oder von

Amts wegen ärztlich festgestellt wurde, das

gleiche gilt für die Erhöhung einer Witwenrente

aus dem Grunde der Erwerbsunfähigkeit;

3. die Zuerkennung der Zusatzrente, der Kinderzulage

und der Frauenzulage wird mit dem

Antragsmonat wirksam.

Abschnitt XIII.

Anzeige- und Ersatzpflicht.

§ 53. Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet,

jede ihnen bekannte Veränderung in

den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug,

die den Verlust oder eine Minderung

ihres Anspruches begründet, unverzüglich dem zuständigen

Landesinvalidenamt (§ 79) anzuzeigen.

Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden

Schaden ist der Versorgungsberechtigte

oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig.

§ 54. (1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge

sind dem Bunde zu ersetzen. Das gleiche gilt für

zu Unrecht empfangenes Krankengeld und Hausgeld,

das von einem Träger der Krankenversicherung

für Rechnung des Bundes gezahlt wurde.

(2) Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen

ist durch Aufrechnung zu bewirken,

wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen ist.

Kann eine Aufrechnung nicht stattfinden, ist der

Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter

zum Ersatze zu verhalten. Bleibt die Aufforderung

zum Ersatz erfolglos, ist der Schadensbetrag

im Verwaltungswege einzutreiben.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht

empfangener Rentenbezüge oder Geldleistungen

ist mit Bescheid auszusprechen.

(4) Wenn die Verpflichtung zum Ersatz des

Schadensbetrages eine besondere Härte bedeuten

würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung

des Bundes mit Kosten oder Weiterungen

verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum

Schadensbetrage stehen würden, kann von der

Hereinbringung abgesehen werden.

Abschnitt XIV.

Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.

§ 55. (1) Inwieweit eine Pfändung der nach

diesem Bundesgesetze gebührenden Leistungen

zulässig ist, bestimmt sich nach den Vorschriften

der §§ 4, Abs. (1), und 6 der Lohnpfändungsverordnung

1940, Deutsches R.G.Bl. I S. 1451.

(2) Die Anwendung der Bestimmungen des

Abs.(1) kann durch ein zwischen dem Verpflichteten

und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen

weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Jede dieser Vorschrift widersprechende Verfügung

durch Abtretung, Anweisung oder durch ein anderes

Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung;

Abzüge auf solcher Grundlage sind unzulässig.

(3) Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes

(§ 79) kann der Versorgungsberechtigte beim

Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe

seine Versorgungsgebühren für bestimmte Zeit

ganz oder zum Teil abtreten.

Abschnitt XV.

Rentenumwandlung.

§ 56. (1) Auf Antrag eines Schwerbeschädigten

oder seines gesetzlichen Vertreters kann die Umwandlung

einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente

nach Abschluß der Heilbehandlung

durch Übernahme der Kosten der weiteren

Anstaltspflege bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen

des § 25, Abs. (2), gegeben sind.

(2) Schwerbeschädigten, die nach Abschluß der

Heilbehandlung infolge einer Dienstbeschädigung

in ihrer Erwerbsfähigkeit dauernd um mindestens

70 v. H. gemindert, arbeitsunfähig und ständig

besonderer Wartung bedürftig sind und keine

Familienangehörigen haben, die für ihre Wartung

und Pflege sorgen können, kann auf Antrag die

Umwandlung der Beschädigtenrente durch Unterbringung

im Kriegsinvalidenhaus in Wien bewilligt

werden.

(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung nach

Abs. (1) und (2) ist den Schwerbeschädigten die

Beschädigtenrente mit Kinderzulagen und

Frauenzulage (§§ 16, 17) nicht zu zahlen; Pflegezulage

und Blindenzulage (§§ 18, 19) sind in

halber Höhe weiter zu leisten. An Stelle der

umgewandelten Beschädigtenrente trägt der Bund

in den Fällen des Abs. (1) die Kosten der weiteren

Anstaltspflege; bei Aufnahme in den Verpflegsstand

des Kriegsinvalidenhauses in Wien

[Abs. ,(2)] wird die umgewandelte Beschädigtenrente

zur Deckung der Kosten der Unterbringung

verwendet. Den Pfleglingen gebührt ein Taschengeld

von 3 S täglich, den Pfleglingen des Kriegsinvalidenhauses

in Wien überdies volle Betreuung

und Versorgung mit den Lebensnotwendigkeiten.

(4) Wenn ein Schwerbeschädigter, dessen Beschädigtenrente

nach Abs. (1) oder (2) umgewandelt

wurde, Angehörige (Ehefrau, Kinder) hat,

kann ihnen unter der Voraussetzung, daß er ihr

Ernährer war und daß sie bedürftig sind, eine

Beihilfe bis zur Höhe der Witwenbeihilfe [§ 36,

Abs. (2) und (3)] und der Waisenbeihilfe [§ 43,

Abs. (2) und (3)] bewilligt werden.

(5) Die Entscheidung über einen Antrag auf

Umwandlung der Beschädigtenrente nach Abs. (1)

oder (2) trifft das Bundesministerium für soziale

Verwaltung.

§ 57. (1) Mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten

oder seines gesetzlichen Vertreters

kann Empfängern einer rechtskräftig zuerkannten

Beschädigtenrente und Witwenrente, die das

55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die

Umwandlung der Rente durch Auszahlung einer

Abfertigung bewilligt werden.

(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf

Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer

Abfertigung trifft das Bundesministerium für

soziale Verwaltung.

(3) Voraussetzung für die Bewilligung der

Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer

Abfertigung ist, daß der gegenwärtige Grad der

Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten

voraussichtlich dauernd ist, daß in Hinsicht

auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Beschädigten

oder der Witwe ärztliche Bedenken

gegen die Abfertigung nicht bestehen und daß die

Abfertigungssumme zur Gründung oder Erhaltung

einer gesicherten, den Lebensunterhalt voll gewährleistenden

oder wenigstens wesentlich erleichternden

Existenz Verwendung findet.

§ 58. (1) Die Abfertigung ist mit dem einhundertzwanzigfachen

Betrag des abzufertigenden

Rententeiles zu bemessen. Abfertigungsfähig sind

von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 50 und 60 v. H.

zwei Drittel, von Beschädigtenrenten entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis

100 v. H. die Hälfte der Rente, von Witwenrenten

gemäß § 35, Abs. (2), lit. a und b, die

Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 und

40 v. H., Witwenrenten gemäß § 35, Abs. (2),

lit. c, Zusatzrenten [§§ 12, 35, Abs. (3)], Kinderzulagen,

Frauenzulagen, Pflegezulagen, Blinden-

zulagen und Führhundzulagen (§§ 16 bis 20) sind

nicht abfertigungsfähig.

(2) Von dem Abfertigungsbetrag ist die Rente

nicht abzuziehen, die für den Monat gebührt,

in dem die Rente abgefertigt wird.

§ 59. (1) Wird eine Rente durch Auszahlung

einer Abfertigung umgewandelt, so erlischt der

Anspruch auf den abgefertigten Rententeil und

lebt nicht wieder auf, wenn der Zeitraum verstrichen

ist, der der Berechnung der Abfertigungssumme

zugrunde gelegt wurde.

(2) Wenn sich eine Witwe, deren Rente zum

Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht, sind

hinsichtlich des nicht abgefertigten Rententeiles

die Bestimmungen des § 38 anzuwenden.

(3) Die bestimmungsgemäße Verwendung der

Abfertigungssumme ist durch die Form der Auszahlung

sicherzustellen.

Abschnitt XVI.

Ausschluß von der Versorgung.

§ 60. Von den Versorgungsleistungen nach diesem

Bundesgesetze sind Personen ausgeschlossen,

die nach dem Verbotsgesetz 1947 in seiner jeweiligen

Fassung sühnepflichtig sind.

Abschnitt XVII.

Zeitweiliges Ruhen der Versorgung.

§ 61. (1) Für die Dauer der Verbüßung einer

mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe ruht der

Anspruch auf Leistung der Beschädigtenrente und

Hinterbliebenenrente. Wenn der Versorgungsberechtigte

bedürftige Angehörige hat, zu deren

Unterhalt er verpflichtet ist, kann diesen unter der

Voraussetzung, daß sie nicht mitschuldig erklärt

wurden, die ruhende Grundrente ausgefolgt

werden.

(2) Der Anspruch auf Leistung der Waisenrente

ruht für die Dauer einer unentgeltlichen Verpflegung

in einer Erziehungsanstalt; die Waisenrente

ist jedoch dem Träger der Verpflegskosten auszufolgen.

Das gleiche gilt für den Anspruch auf

Leistung der Kinderzulage (§ 16).

§ 62. Solange ein Versorgungsberechtigter seinen

Wohnsitz im Auslande hat, ruht die Versorgung.

Das Landesinvalidenamt [§ 79, Abs. (2)]

kann jedoch beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Gründe die Zahlung von Beschädigtenrenten

und Hinterbliebenenrenten zum Genuß

im Inland bewilligen.

§ 63. Wenn ein Versorgungsberechtigter ohne

triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung

zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung

nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung

des Verfahrens unerläßlichen Angaben

zu machen, kann die Leistung der Versorgung abgelehnt

oder insolange eingestellt werden, bis er

dem Auftrage nachkommt. Er muß aber auf die

Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam

gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die

Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung

unterbleibt.

Abschnitt XVIII.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.

§ 64. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes

gewährten geldlichen Versorgungsleistungen unterliegen

nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle in Angelegenheiten der Durchführung

dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amtshandlungen,

Eingaben, Aufnahmeschriften und Zeugnisse

sind von Gebühren, Verwaltungsabgaben und

Gerichtsgebühren befreit.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der geldlichen

Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetze

trägt der Empfangsberechtigte.

Abschnitt XIX.

Zusammentreffen von Ansprüchen nach diesem

Bundesgesetze mit Ansprüchen aus anderen Gesetzen.

§ 65. Beim Zusammentreffen eines Anspruches

auf Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente

nach diesem Bundesgesetze mit einem sich auf

das gleiche schädigende Ereignis gründenden Anspruch

auf Opferrente oder Hinterbliebenenrente

nach dem Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,

B.G.Bl. Nr. 183, in seiner jeweiligen Fassung

gebührt nur die Rente nach diesem Bundesgesetze.

Gründen sich die Ansprüche nach beiden Bundesgesetzen

auf verschiedene schädigende Ereignisse,

dann gebührt Beschädigtenrente ebenfalls nur

nach diesem Bundesgesetze; der Bemessung der

Beschädigtenrente ist die durch die schädigenden

Ereignisse insgesamt bedingte Minderung der

Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen. Die Ansprüche

auf Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz

bleiben unberührt.

Abschnitt XX.

Zahlung.

§ 66. Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten

sind am Ersten jedes Monates oder, wenn

der Monatserste auf einen Sonn- oder Feiertag

fällt, am vorhergehenden Werktag im voraus

zahlbar. Krankengeld und Hausgeld ist wöchentlich

im nachhinein zahlbar.

§ 67. Die den Versorgungsberechtigten nach

diesem Bundesgesetze zustehenden geldlichen Versorgungsleistungen

sind auf 10 g ab- oder aufzurunden.

Beträge unter 5 g werden vernachlässigt,

Beträge von 5 g aufwärts werden auf 10 g ergänzt.

Abschnitt XXI.

Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen.

§ 68. Für den Fall der Erkrankung werden

bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes in

der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen

versichert

1. Witwen [§§ 35, Abs. (2), lit. a. oder b, 36,

Abs. (2)];

2. Waisen [§§ 39, 40, Abs. (1), 41, Abs. (1),

43, Abs. (2)];

3. Eltern (§ 44).

§ 69. Der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen

können freiwillig beitreten

1. Witwen, die eine Witwenrente nach § 35,

Abs. (2), lit. c, beziehen, sowie Witwen, deren

Witwenrente nach § 108 ruht;

2. Kinder und Ehefrauen der Empfänger der

Rente eines Erwerbsunfähigen, wenn dem Beschädigten

für diese Familienangehörigen Kinderzulage

und Frauenzulage (§§ 16, 17) bewilligt

worden ist;

3. Personen, die die unentgeltliche Wartung

und Pflege eines Empfängers von Pflegezulage

oder Blindenzulage (§§ 18, 19) nicht nur vorübergehend

übernommen haben, von diesem erhalten

werden und bedürftig sind.

Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung

ist in den Fällen der Ziffer 1 von der Witwe,

in denen der Ziffer 2 und 3 vom Beschädigten

beim zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) zu

stellen.

§ 70. Von der Pflichtversicherung (§ 68) und

dem freiwilligen Beitritt zur Krankenversicherung

(§ 69) sind Personen ausgenommen, die als

versicherungspflichtige Mitglieder einem Träger

der Krankenversicherung angehören.

§ 71. (1) Die Versicherung der Versicherungspflichtigen

Personen (§ 68) beginnt mit dem ersten

Tage des Monates, der auf die Zustellung des die

Hinterbliebenenrente zusprechenden Bescheides

folgt.

(2) Die freiwillige Versicherung (§ 69) beginnt

mit dem ersten Tage des Monates, der auf die

Anmeldung des Beitrittes folgt.

(3) Die Versicherung endet mit dem Ablauf

des Monates, in dem die Voraussetzungen für

die Versicherung fortgefallen sind.

§ 72. (1) Die Versicherten erhalten die Regelleistungen

mit Ausnahme der Familienhilfe und

der Familienwochenhilfe, wie sie nach Gesetz und

Satzung für Pflichtversicherte bei der zuständigen

Gebietskrankenkasse vorgesehen sind, mit folgenden

Änderungen

1. Kranken-, Haus- und Sterbegeld werden

nicht gewährt;

2. Die Dauer der Krankenhauspflege beträgt

in einem und demselben Krankheitsfall für Hauptversicherte

längstens 26 Wochen und für Zusatzversicherte

[§ 73, Abs. (1)] längstens 13 Wochen;

3. Krankenhauspflege wird nicht gewährt,

wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung

einer gewährten Krankenhauspflege ein

neuer Versicherungsfall eintritt, der durch dieselbe

nicht behobene Krankheitsursache veranlaßt ist;

4. für Leiden, die eine unmittelbare Folge angeborener

Körperbehinderung (Verkrüppelung)

sind, werden Leistungen nicht gewährt;

5. in der Wochenhilfe werden Wochen- und

Stillgeld sowie der einmalige Entbindungskostenbeitrag

zu den Kosten der Entbindung nicht gewährt.

Werden die sonstigen Leistungen der

Wochenhilfe nicht in Anspruch genommen, so wird

an Stelle dieser Leistungen ein Betrag von 150 S

gewährt.

(2) Das Landesinvalidenamt (§ 79) kann über

die im Abs. (1) bezeichneten Leistungen hinaus

im Einzelfall Mehrleistungen bewilligen. Als

solche kommen insbesondere in Betracht

1. größere Heilmittel;

2. künstlicher Zahnersatz;

3. Hilfsmittel gegen Verunstaltung oder Verkrüppelung;

4. Krankenhauspflege über den im Abs. (1),

Ziffer 2 und 3, bezeichneten Umfang hinaus.

§ 73. (1) Für jeden Versicherten ist ein Beitrag

in der Hohe von 15 S monatlich an die zuständige

Gebietskrankenkasse zu entrichten. Gehören mehrere

Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an,

so ist der Beitrag in dieser Höhe nur für den

Versicherten, der die höchste Rente nach diesem

Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente nur

für den ältesten Versicherten (Hauptversicherten)

zu entrichten; kommen für die Versicherung nur

Waisen in Betracht, dann gilt die jüngste Waise

als Hauptversicherter. Für alle übrigen Versicherten

(Zusatzversicherten) wird der Beitrag mit

monatlich 3 S festgesetzt.

(2) Der Beitrag für Versicherungspflichtige

Hauptversicherte (§ 68) wird mit 8 S vom Versicherten

und mit 7 S vom Bund getragen; für

Versicherungspflichtige Zusatzversicherte trägt der

Bund den Versicherungsbeitrag zur Gänze. Der

von den Pflichtversicherten zu tragende Beitragsanteil

und der von den freiwillig Versicherten

(§ 69) zu entrichtende Versicherungsbeitrag wird

durch das zuständige Landesinvalidenamt (§ 79)

von der dem Versicherten zustehenden Rente einbehalten.

Die Landesinvalidenämter überweisen

die Beiträge allmonatlich an die zuständige Gebietskrankenkasse.

Witwen, deren Rente nach

§ 108 ruht, haben allmonatlich den Versicherungsbeitrag

unmittelbar an die Gebietskrankenkasse

einzuzahlen; ist der Versicherungsbeitrag bis längstens

20. des Monates nicht eingezahlt, so gilt die

freiwillige Versicherung mit Ende des laufenden

Monates als abgemeldet.

§ 74. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

ist ermächtigt, mit dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 9

des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes vom

12. Juni 1947, B.G.Bl. Nr. 142) eine Pauschalierung

der von den Landesinvalidenämtern an die

Gebietskrankenkassen zu überweisenden Versicherungsbeiträge

zu vereinbaren; ein solches

Übereinkommen bedarf der Zustimmung des

Bundesministeriums für Finanzen.

§ 75. Die Versicherungspflicht und die Berechtigung

zur freiwilligen Versicherung werden vom

zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) festgestellt.

Streitigkeiten über Leistungen aus der

Versicherung zwischen den Versicherten und den

Gebietskrankenkassen werden im schiedsgerichtlichen

Verfahren vor dem gemeinsamen Schiedsgericht

der Sozialversicherung (§§ 93 ff. des Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes vom 12. Juni

1947, B. G. Bl. Nr. 142) entschieden.

Abschnitt XXII.

Härteausgleich.

§ 76. Sofern sich aus den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen einen Ausgleich gewähren.

Abschnitt XXIII.

Schwerkriegsbeschädigtenausweis.

§ 77. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

ist ermächtigt, für Schwerbeschädigte

[§ 9, Abs. (2)] besondere Ausweise einzuführen,

um den Schwerbeschädigten die Inanspruchnahme

von ihnen eingeräumten Begünstigungen zu erleichtern.

Die näheren Bestimmungen über die

Schwerbeschädigtenausweise trifft das Bundesministerium

für soziale Verwaltung.

II. HAUPTSTÜCK.

Behörden.

§ 78. Die Durchführung dieses Bundesgesetzes

obliegt, soweit es nichts anderes bestimmt, in

erster Instanz den Landesinvalidenämtern, in

zweiter und letzter Instanz den bei den Landesinvalidenämtern

errichteten Schiedskommissionen.

§ 79. (1) Örtlich zuständig ist dasjenige Landesinvalidenamt,

in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte

seinen Wohnsitz hat; ist ein

solcher nicht begründet, ist der Aufenthaltsort

maßgebend.

(2) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen

Wohnsitz im Auslande, ist das Landesinvalidenamt

in Wien zuständig.

(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch

von demselben Verstorbenen

ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der

Wohnsitz der Witwe und falls eine Witwe nicht

vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise

maßgebend. Bestehen über die örtliche Zuständigkeit

Zweifel, bestimmt das Bundesministerium

für soziale Verwaltung, welches Landesinvalidenamt

örtlich zuständig ist.

§ 80. (1) Die Schiedskommission entscheidet

in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und zwei

Beisitzern bestehen.

(2) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische

Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt

und in den Nationalrat wählbar sind.

Bedienstete der Landesinvalidenämter sind von

der Funktion eines Vorsitzenden oder eines Beisitzers

ausgeschlossen.

(3) Die Anzahl der Senate der einzelnen

Schiedskommissionen bestimmt das Bundesministerium

für soziale Verwaltung, für das Landesinvalidenamt

in Wien gesondert für die Stadt

Wien und die Länder Niederösterreich und

Burgenland.

§ 81. (1) Die Vorsitzenden der Schiedskommission

und die erforderlichen Stellvertreter werden

vom Bundesminister für soziale Verwaltung

auf Vorschlag des in Betracht kommenden

Landeshauptmannes (Bürgermeisters der Stadt

Wien) auf die Dauer von zwei Jahren berufen.

Die Vorsitzenden (Stellvertreter) müssen rechtskundig

sein und sollen auf dem Gebiete der

sozialen Fürsorge besondere Erfahrungen haben.

Sie dürfen dem Aktivstande der Richter nicht

angehören.

(2) Der erste Beisitzer wird vom Bundesminister

für soziale Verwaltung auf die Dauer

von zwei Jahren aus dem Kreise der nach diesem

Bundesgesetze Versorgungsberechtigten auf Grund

von Vorschlägen der Interessenvertretung dieser

Personen bestellt. Für die Angelegenheiten der

Blinden [§ 19, Abs. (2) und (3)] ist der erste

Beisitzer auf Grund von Vorschlägen der Interessenvertretung

dieses Personenkreises zu bestellen.

Welche Organisationen der Versorgungs-

berechtigten zur Ausübung des Vorschlagsrechtes

berufen sind, bestimmt sich nach den sinngemäß

anzuwendenden Vorschriften des § 4 des Bundesgesetzes

vom 3. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 144,

über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates.

Zu ersten Beisitzern sollen nur Personen

bestellt werden, die am Sitze des Landesinvalidenamtes

ihren ständigen Wohnsitz haben.

(3) Der zweite Beisitzer wird auf Grund von

Vorschlägen der Vorstände der Landesinvalidenämter

vom Bundesminister für soziale Verwaltung

auf die Dauer von zwei Jahren bestellt; er

soll auf dem Gebiete der sozialen Fürsorge besondere

Erfahrungen haben.

(4) Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu

bestellen. Die Bestellung einer Person zum Beisitzer

(Stellvertreter) mehrerer oder aller Senate

einer Schiedskommission ist zulässig.

§ 82. Vorsitzende und Beisitzer sind von ihrer

Funktion zu entheben, wenn sie aus wichtigen

Gründen darum ansuchen. Die Enthebung ist

ferner auszusprechen, wenn eine der für ihre

Berufung oder Bestellung erforderlichen Voraussetzungen

nicht mehr gegeben ist oder wenn sie

die Pflichten ihres Amtes dauernd vernachlässigen.

Über die Enthebung entscheidet der Bundesminister

für soziale Verwaltung.

§ 83. Vorsitzende und Beisitzer sind vom Vorstande

des Landesinvalidenamtes durch Gelöbnis

zur gewissenhaften Ausübung ihrer Funktion und

zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung

ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände

zu verpflichten. Bei Wiederbestellung genügt der

Hinweis auf das bereits geleistete Gelöbnis.

§ 84. Den Vorsitzenden und den Beisitzern

gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten

und eine Vergütung ihrer Mühewaltung. Für die

Höhe der Vergütung werden vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen verbindliche

Richtsätze aufgestellt.

§ 85. (1) Der Vorstand des Landesinvalidenamtes

verteilt die Geschäfte auf die einzelnen

Senate nach den Anfangsbuchstaben des Zunamens

der Beschädigten (Verstorbenen, Vermißten,

Kriegsgefangenen) tunlichst gleichmäßig.

(2) Alle Angelegenheiten der Blinden [§ 19,

Abs. (2) und (3)] und der im Auslande wohnhaften

Versorgungsberechtigten sind nur je einem

Senat zuzuweisen.

(3) Die Geschäftseinteilung der Senate der

Schiedskommission ist unter Anführung der

Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter

auf einer Amtstafel des Landesinvalidenamtes

ersichtlich zu machen.

III. HAUPTSTÜCK.

Verfahren.

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 86. Auf das Verfahren finden die Vorschriften

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 21. Juli 1925, B.G.Bl. Nr. 274

(AVG.), Anwendung, sofern in den nachfolgenden

Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes

bestimmt ist.

Abschnitt II.

Anmeldungsverfahren.

§ 87. (1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten

Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber

oder seinem gesetzlichen Vertreter durch

Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamt

(§ 79) geltend zu machen. Der Vorschrift

des § 50 über die befristete Geltendmachung

von Versorgungsansprüchen wird aber

auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen

Behörde des Inlandes genügt; diese

hat die Anmeldung ungesäumt an das örtlich zuständige

Landesinvalidenamt zu leiten.

(2) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung

mit Körperersatzstücken und orthopädischen

Behelfen kann von Beschädigten, die in einer

Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei

dieser Krankenanstalt angemeldet werden. Beschädigte,

die bei einem Träger der Krankenversicherung

versichert. sind, können einen Anspruch

auf Heilfürsorge gegen den Bund auch

beim Träger der Krankenversicherung geltend

machen.

§ 88. (1) Die zum Nachweis des Versorgungsanspruches

erforderlichen Urkunden sind in Urschrift

oder in beglaubigter Abschrift beizubringen.

Die für den Versorgungswerber unentbehrlichen

Urkunden sind nach Aufnahme ihres

wesentlichen Inhaltes in die Anmeldung zurückzustellen.

(2) Alle die Person des Beschädigten (Verstorbenen,

Kriegsgefangenen, Vermißten) betreffenden

Umstände, die allgemeine Voraussetzungen für

jeden auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch

darstellen, sind lediglich anläßlich

der Anmeldung des ersten auf dasselbe schädigende

Ereignis sich gründenden Versorgungsanspruches

zu erheben und mit Dokumenten zu

belegen.

Abschnitt III.

Vorläufige Verfügungen.

§ 89. (1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden

Bedarfes können die Landesinvaliden-

ämter (§ 79) Versorgungswerbern noch vor Abschluß

des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf

die zu gewährende Beschädigtenrente oder

Hinterbliebenenrente gewähren, wenn wahrscheinlich

ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch

begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen

können Beschädigte, die nicht als Versicherte

einem Träger der Krankenversicherung angehören,

der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes

zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen

werden [§ 26, Abs. (2)].

(2) Die nach Abs. (1) gewährten Vorschüsse sind

im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches

auf die gebührenden Versorgungsleistungen

anzurechnen.

Abschnitt IV.

Ermittlungsverfahren.

§ 90. (1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen

von der Beantwortung von Vorfragen

abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens

fallen, haben die Landesinvalidenämter

ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen

werden vom Bundesminister für

soziale Verwaltung auf Vorschlag der Landesinvalidenämter

auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein

auf den jeweiligen Stand richtiggestelltes Verzeichnis

der bestellten Sachverständigen ist im

Landesinvalidenamte zur allgemeinen Einsicht

aufzulegen.

(2) Ein Sachverständiger ist von seiner Funktion

zu entheben, wenn er seine Enthebung selbst

beantragt oder wenn seine weitere Verwendung

nicht mehr geboten erscheint.

(3) Die Auswahl der Sachverständigen aus dem

Verzeichnis [Abs. (1)] obliegt im Verfahren vor

dem Landesinvalidenamte auf Vorschlag des

leitenden Arztes dem Vorstande des Amtes, im

Verfahren vor der Schiedskommission dem Vorsitzenden.

Andere als die im Verzeichnis genannten

Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen

werden, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn

für ein Fach Sachverständige nicht bestellt sind.

(4) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens

erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers

durch einen bestellten Sachverständigen

nicht oder nur mit Erschwernissen möglich,

kann die Untersuchung auch einem anderen

Arzte, bei Unterbringung des Versorgungswerbers

in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt,

übertragen werden. Die Abteilungsleiter der

öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte

der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet,

einem Ersuchen der Landesinvalidenämter um

Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers

zu entsprechen. Die Inanspruchnahme

eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde

ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde

anzuzeigen.

(5) Die vom Landesinvalidenamt eingeholten

Sachverständigengutachten sind zur Wahrung der

Einheitlichkeit der ärztlichen Beurteilung vom

leitenden Arzte des Landesinvalidenamtes oder

einem vom leitenden Arzte hiezu bevollmächtigten

Arzte zu prüfen und mit einem Sichtvermerk zu

versehen. Widerspricht der leitende Arzt oder der

von ihm bevollmächtigte Arzt einem Gutachten, ist

der Sachverständigenbeweis durch Beiziehung eines

anderen Sachverständigen zu wiederholen. Wenn

hiedurch eine Klärung nicht zu erzielen ist, kann

der Vorstand des Landesinvalidenamtes auf Vorschlag

des leitenden Arztes die Stellungnahme des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung nachsuchen,

das, gegebenenfalls nach Einholung einer

gutächtlichen Äußerung von hiezu besonders berufenen

Sachverständigen, über die strittige Frage

gutächtlich befindet.

(6) Wenn ein von der Schiedskommission beigezogener

Sachverständiger in seinem Gutachten

zu einem Ergebnis gelangt, das von der Stellungnahme

des leitenden Arztes, beziehungsweise des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung

[Abs. (5)] abweicht, so hat er die Abweichung ausführlich

zu begründen; dem leitenden Arzt ist

Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern.

§ 91. Den Sachverständigen und den nach § 90,

Abs. (4), herangezogenen Ärzten gebührt, sofern

sie nicht Bedienstete des Landesinvalidenamtes

sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und

Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung

bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen aufstellt.

Abschnitt V.

Vertretung der Versorgungswerber.

§ 92. Als bevollmächtigte Vertreter dürfen

nur zugelassen werden

1. Rechtsanwälte;

2. Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte

der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);

3. Mitglieder der zur Interessenvertretung der

Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen

[§ 81, Abs. (2)], von denen sie zur Übernahme

von Vertretungen vor den Landesinvalidenämtern

allgemein beauftragt sind.

Abschnitt VI.

Rechtsmittel gegen Bescheide der Landesinvalidenämter.

§ 93. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid

eines Landesinvalidenamtes über einen auf dieses

Bundesgesetz gestützten Versorgungsantrag ent-

schieden wird, steht dem Versorgungswerber und

allfälligen anderen beteiligten Parteien das Recht

zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung

des Bescheides die Berufung an die Schiedskommission

einzubringen, sofern nicht der Bescheid auf

Grund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift als

nicht berufungsfähig zu erklären ist.

(2) Die Berufung ist durch Überreichung eines

Schriftsatzes beim Landesinvalidenamt einzubringen.

In dem Schriftsatze sind die Berufungsgründe

anzuführen und allfällige neu vorzubringende

Umstände und Beweise anzugeben. Der

Schriftsatz kann durch eine bei dem Landesinvalidenamt

abzugebende Erklärung zu Protokoll

ersetzt werden.

Abschnitt VII.

Entscheidungen der Schiedskommission.

§ 94. (1) Der Senat der Schiedskommission

(§ 80) entscheidet über die Berufung gegen den

Bescheid des Landesinvalidenamtes in einer unter

Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführenden

Verhandlung. Gelangt der Senat zur

Überzeugung, daß das Ermittlungsverfahren einer

weiteren Ergänzung, bedarf, ist nach den Bestimmungen

des § 66, Abs. (2), AVG., zu verfahren

und zu diesem Zwecke die Verhandlung

zu vertagen.

(2) Zur Verhandlung und Beschlußfassung eines

Senates ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.

(3) Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden

des Senates geleitet. Er leitet die Beratung und die

Abstimmung.

(4) Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt

ab. Von den Beisitzern stimmt der aus dem Kreise

der Versorgungsberechtigten bestellte Beisitzer

[§ 81, Abs. (2)] zuerst ab.

(5) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung

über eine zur Beschlußfassung gestellte

Frage verweigern.

(6) Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich.

Bilden sich hinsichtlich einer Summe

oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit

mehr als zwei Meinungen, so ist die für

den Versorgungswerber günstigste Stimme der für

ihn nächst günstigeren Stimme zuzuzählen.

(7) Über die Abstimmung des Senates ist ein

besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu

führen. Den Parteien steht ein Recht auf Einsichtnahme

in dieses Protokoll nicht zu.

(8) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung

in der Minderheit, so ist seine Meinung

unter Anführung der maßgebenden Gründe in

das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.

Abschnitt VIII.

Sonstige Bestimmungen.

§ 95. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

ist binnen einem Monat von dem Zeitpunkt

an, in dem der Antragsteller nachweislich

von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt

hat, bei dem zuständigen Landesinvalidenamt

(§ 79) einzubringen.

§ 96. Ist ein Versorgungswerber bei einem

Landesinvalidenamte beschäftigt, so ist dieses von

der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit

zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das

nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene

Landesinvalidenamt über.

Abschnitt IX.

Buchhaltungsdienst.

§ 97. (1) Der Buchhaltungsdienst bei den

Landesinvalidenämtern wird von ihren Buchhaltungen

besorgt.

(2) Auf den Buchhaltungsdienst finden die einschlägigen

Bestimmungen der Bundeshaushaltsverordnung,

B.G.Bl. Nr. 118/1926, die Buchhaltungsdienstverordnung,

B.G.Bl. Nr. 413/1931,

und die sonstigen für den staatlichen Buchhaltungsdienst

in Geltung stehenden allgemeinen Vorschriften,

insbesondere die Allgemeine Dienstvorschrift

für die Buchhaltung der anweisenden

Stellen des Bundes (Allgemeine Buchhaltungsvorschrift

— ABV.), Anwendung.

§ 98. Für die Auszahlung von Geldleistungen

nach diesem Bundesgesetze gelten nachstehende

besondere Bestimmungen

1. Die Zahlungsanweisungen sind auf die

Namen der Empfangsberechtigten auszustellen.

Die angewiesenen Geldbeträge dürfen nur zu

eigenen Handen der in den Zahlungsanweisungen

genannten Empfangsberechtigten bestellt und, sofern

die Auszahlung an bestimmte Voraussetzungen

geknüpft ist, erst nach Unterfertigung

der auf der Rückseite der Zahlungsanweisung vorgedruckten

Erklärung über das Zutreffen der Voraussetzungen

ausgezahlt werden.

2. Zahlungen im Überweisungsverkehr der Postsparkasse

dürfen nur in jenen Fällen erfolgen, in

denen der Empfangsberechtigte allein als Kontoinhaber

zeichnungsberechtigt ist.

§ 99. (1) Die Landesinvalidenämter haben alljährlich

im Monat Februar die im Inlande wohnhaften

Empfänger von Kinderzulagen und Frauenzulagen,

von Witwenrenten und Waisenrenten

sowie von Witwenbeihilfen und Waisenbeihilfen

zur Abgabe nachstehender Erklärung aufzufordern

a) bei Kinderzulagen: 1., daß das Kind noch

am Leben ist und 2., daß es noch in der

Versorgung des Versorgungsberechtigten

steht;

b) bei Frauenzulagen: 1., daß die Ehefrau am

Leben ist und 2., daß der Versorgungsberechtigte

für sie sorgt;

c) bei Witwenrenten und Witwenbeihilfen

daß die Bezugsberechtigte noch verwitwet

ist;

d) bei Waisenrenten und Waisenbeihilfen: 1.,

daß die Waise noch am Leben und unverheiratet

ist und 2., daß die Waise keine

unentgeltliche Verpflegung in einer Erziehungsanstalt

genießt.

(2) Die Erklärung nach Abs. (1) ist vom zuständigen

Matrikelführer hinsichtlich der Angaben

zu a 1, b 1, c und d 1 bestätigen zu lassen. Liegt

die Erklärung bei der Zahlbarstellung der Rente

für den Monat Mai nicht vor, ist mit der Auszahlung

innezuhalten.

(3) Die Landesinvalidenämter haben alle zwei

Jahre die Empfänger von Zusatzrente zu einer

Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse aufzufordern.

Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine

Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die

Erklärung bei Ablauf dieser Frist nicht vor, ist

mit der Auszahlung der Zusatzrente innezuhalten.

§ 100. (1) Hat das Landesinvalidenamt gemäß

§ 62 dieses Bundesgesetzes einem im Auslande sich

aufhaltenden Versorgungsberechtigten die Zahlung

der Rente zum Genuß im Inland bewilligt, wird

die Zahlung entweder durch Barzahlung im Wege

der Postsparkasse mittels Zahlungsanweisung an

einen vom Versorgungsberechtigten namhaft gemachten,

im Inlande wohnhaften Zahlungsempfänger

oder durch Gutschrift auf einem inländischen

Postscheckkonto des Versorgungsberechtigten

oder des von ihm namhaft gemachten

Zahlungsempfängers vollzogen.

(2) Der Versorgungsberechtigte hat den

Zahlungsempfänger dem Landesinvalidenamte mit

einer schriftlichen Erklärung namhaft zu machen.

Die Erklärung muß vom Versorgungsberechtigten

eigenhändig gefertigt sein; die Unterschrift ist

amtlich zu beglaubigen. Die einmal abgegebene

Erklärung gilt bis zum Widerruf, sie kann auch

auf eine oder mehrere bestimmte Zahlungen eingeschränkt

werden.

(3) Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten

haben alljährlich im Monat

Februar die gleichzeitig als Lebensbestätigung

dienende Erklärung beizubringen, daß sie die

österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Von

den in Betracht kommenden Versorgungsberechtigten

ist zum gleichen Zeitpunkt eine Erklärung

nach § 99, Abs. (1), einzufordern. Liegt diese Erklärung

bei der Zahlbarstellung der Rente für

den Monat Mai nicht vor, ist mit der Auszahlung

innezuhalten.

IV. HAUPTSTÜCK.

Überleitungsbestimmungen.

§ 101. (1) Über die Versorgungsberechtigung

aller Personen, denen auf Grund des Gesetzes vom

12. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 36, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 152, Abschlagszahlungen und sonstige Entschädigungsleistungen

gewährt worden sind, ist

nach Prüfung des Zutreffens der Voraussetzungen

für die Versorgungsberechtigung nach diesem

Bundesgesetze mit Bescheid zu erkennen. Bis zur

Erteilung dieses Bescheides gilt der nach früherem

Versorgungsrecht erteilte Bescheid als vorläufiger

Ausweis über die Versorgungsberechtigung.

(2) Abschlagszahlungen auf Renten und Versehrtengelder,

die nach dem im Abs. (1) genannten

Gesetze gewährt wurden, sind mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes einzustellen.

(3) Beschädigten, denen auf Grund des im

Abs. (1) genannten Gesetzes Abschlagszahlungen

auf eine Beschädigtenrente nach dem Grade der

Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt wurden,

sind bis zur Erteilung des Bescheides über die Versorgungsberechtigung

nach diesem Bundesgesetze

Vorschüsse (§ 89) auf die zu gewährende Beschädigtenrente

in Höhe der diesem Grade der

Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden

Grundrente (§ 11) anzuweisen; wenn aber in den

Abschlagszahlungen an Schwerbeschädigte Zusatzrente

mit Kinderzulage und Frauenzulage mitinbegriffen

war, sind die Vorschüsse in Höhe der

bisherigen Bezüge, jedoch ohne Front- und Alterszulage

zu gewähren. Die Vorschüsse sind auf die

für die gleiche Zeit gemäß diesem Bundesgesetze

gebührenden Renten anzurechnen.

(4) Beschädigten, denen auf Grund des im Abs.(1)

genannten Gesetzes Abschlagszahlungen auf ein

Versehrtengeld gewährt wurden, sind bis zur Erteilung

des Bescheides über die Versorgungsberechtigung

nach diesem Bundesgesetze Vorschüsse

(§ 89) auf die zu gewährende Grundrente

(§ 11) in folgender Höhe anzuweisen

Arbeitsverwendungsunfähigen ist an Stelle der

bisherigen Bezüge ein Vorschuß auf die Grundrente

in Höhe von 280 S zu gewähren.

(5) Beschädigten, denen auf die Dauer einer bewilligten

beruflichen Ausbildung Abschlagszahlungen

auf das Übergangsgeld in der Höhe

der Rente für Arbeitsverwendungsunfähige bewilligt

wurden, sind, wenn die berufliche Ausbildung

beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

noch nicht abgeschlossen ist, Vorschüsse (§ 89) auf

die Beschädigtenrente in Höhe der Grundrente

und vollen Zusatzrente für Erwerbsunfähige im

Sinne der Bestimmungen des § 21, Abs. (4), anzuweisen.

(6) Bei der Bestimmung der Höhe der nach

Abs. (3) und (4) zu gewährenden Vorschüsse sind

bei Schwerbeschädigten, die Empfänger von Abschlagszahlungen

auf eine Pflegezulage, Blindenzulage

und Führhundzulage auf Grund des im

Abs. (1) genannten Gesetzes sind, die volle Zusatzrente

[§ 12, Abs. (3)], die Kinderzulagen, Frauenzulage,

Pflegezulage, Blindenzulage und Führhundzulage

(§§ 16 bis 20) mit zu berücksichtigen.

(7) Hinterbliebenen, denen auf Grund des im

Abs. (1) genannten Gesetzes Abschlagszahlungen

auf eine Hinterbliebenenversorgung gewährt

wurden, sind bis zur Erteilung des Bescheides über

die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze

Vorschüsse (§ 89) auf die zu gewährende

Hinterbliebenenrente anzuweisen. Die Vorschüsse

sind auf die für die gleiche Zeit gemäß diesem

Bundesgesetze gebührenden Renten anzurechnen.

(8) Wenn Schwerbeschädigte und Witwen [§ 35,

Abs. (2), lit. a und b] innerhalb von sechs Monaten

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen

Antrag auf Gewährung von Zusatzrente [§§ 12,

35, Abs. (3)] mit der Erklärung einbringen, daß

sie zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nur auf

die Versorgung nach diesem Bundesgesetz angewiesen

sind, können die Landesinvalidenämter

den Antragstellern Vorschüsse (§ 89) auf die

Zusatzrente mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anweisen,

sofern die Voraussetzungen für die Gewährung

einer Zusatzrente offensichtlich schon zum Zeitpunkte

des Inkrafttretens diese Bundesgesetzes

zutrafen.

§ 102. (1) Die Überleitung von Abschlagszahlungen

auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni

1945, St. G. Bl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 25. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 152,

in die Versorgung nach diesem Bundesgesetz ist

grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen.

Eines Antrages der Versorgungsberechtigten bedarf

es nur insofern, als dieses Bundesgesetz

Versorgungsleistungen vorsieht, die nach ihrer Art

für den Versorgungsberechtigten im bisherigen

Versorgungsrecht nicht begründet waren.

(2) Neue Ermittlungen sind nur dann anzustellen

und neue fachliche Gutachten nur dann

einzuholen, wenn die aktenmäßigen Grundlagen

und die in früheren Verfahren eingeholten fachlichen

Gutachten zur Überleitung in die Versorgung

nach diesem Bundesgesetze nicht zureichen.

(3) Wenn Abschlagszahlungen auf Grund des

in Abs. (1) genannten Gesetzes nach dem Grade

der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet

wurden, ist gegen den Bescheid, mit dem die

Grundrente (§ 11) unter Zugrundelegung eines

gleich hohen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit

zuerkannt wird, ein Rechtsmittel (§ 93)

nicht gegeben.

(4) Versorgungsleistungen, die bisher deshalb

gewährt wurden, weil zwischen dem schädigenden

Ereignis und der militärischen Dienstleistung nur

ein zeitlicher Zusammenhang anzunehmen ist,

sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

einzustellen.

(5) Über Versorgungsanträge, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch

nicht erledigt sind, ist für die vor diesem Zeitpunkt

liegende Zeit unter Zugrundelegung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden,

wenn dies für den Antragsteller nicht

ungünstiger ist.

(6) Wird ein Antrag auf Gewährung einer

Zusatzrente [§§ 12, 35, Abs. (3)], auf Gewährung

von Kinderzulage und Frauenzulage (§§ 16, 17)

innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes gestellt, dann ist,

wenn die Voraussetzungen für die Gewährung

dieser Leistungen schon beim Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes gegeben waren, die beanspruchte

Versorgungsleistung rückwirkend von diesem

Zeitpunkt an zuzuerkennen.

§ 103. (1) Wenn auf Grund des Gesetzes vom

12. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 36, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 152, Abschlagszahlungen auf eine Witwenbeihilfe

oder Waisenbeihilfe geleistet oder Versorgungsleistungen

im Härteausgleich gewährt

wurden, ist zu prüfen, ob ein Versorgungsanspruch

nach diesem Bundesgesetze gegeben ist oder Versorgung

gewährt werden kann. 1st dies nicht der

Fall, dann ist die Versorgung auf die Dauer der

Bedürftigkeit als im Härteausgleich (§ 76) bewilligt

weiterzuleisten. Die Höhe der Zahlung

bestimmt sich im Einzelfall, wenn die bisherige

Leistung in einem aliquoten Verhältnis zu einer

bestimmten Gebühr bewilligt worden war, durch

das gleiche aliquote Verhältnis zu dem nach diesem

Bundesgesetz in Betracht kommenden Rentensatz.

Im übrigen sind für Art und Höhe der Leistung

die Einschränkungen weiter maßgebend, unter

denen sie bewilligt worden war. Zweifelsfälle

entscheidet das Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen. Die Bestimmungen des

§ 102, Abs. (4), bleiben unberührt.

(2) Empfängern von Renten nach dem Invalidenentschädigungsgesetz

(Text vom September 1934,

B. G. Bl. II, Nr. 250), die nach dessen Außerkraftsetzung

(Verordnung vom 24. September 1938,

Deutsches R.G.Bl. I S. 1196) im Härteausgleich

weitergeleistet wurden, ist, wenn und insoweit

ein Versorgungsanspruch nach diesem Bundes-

gesetze nicht gegeben ist, die bisherige Versorgungsleistung

auf die Dauer der Bedürftigkeit

als im Härteausgleich (§ 76) bewilligt weiterzuleisten.

Der Zahlbetrag verringert sich um- jenen

Rentenbetrag, auf den etwa nach diesem Bundesgesetz

ein Anspruch besteht.

(3) Inwiefern in anderen Fällen, in denen nach

früheren versorgungsrechtlichen Bestimmungen

Leistungen gewährt wurden, die in die Versorgung

nach diesem Bundesgesetze nicht übergeleitet

werden können, ein Härteausgleich (§ 76) bewilligt

werden kann, bestimmt das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen.

§ 104. (1) Der durch Rentenumwandlung oder

Kapitalabfindung (§ 36 des Invalidenentschädigungsgesetzes,

§§ 72 bis 75 des Reichsversorgungsgesetzes,

§§ 94, 95 des Wehrmachtfürsorge- und

-versorgungsgesetzes) erloschene Teil der Rente

oder des Versehrtengeldes lebt wieder auf, wenn

seit der Bewilligung der Rentenumwandlung oder

der Kapitalabfindung die Zeit, die der Berechnung

der Abfindungssumme zugrunde gelegt worden

ist, oder die Zeit, für die der abgefundene Teil

des Versehrtengeldes nicht zu zahlen war, verstrichen

ist.

(2) Die Beschädigtenrenten der im Zeitpunkte

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Verpflegsstande

des Kriegsinvalidenhauses in Wien

befindlichen Beschädigten gelten als nach den Bestimmungen

des § 56, Abs. (2), umgewandelt.

(3) Wenn eine Frau, deren Witwenrente wegen

Wiederverehelichung auf Grund früherer versorgungsrechtlicher

Bestimmungen abgefunden

worden ist, neuerlich Witwe wurde oder wird, ist

die nach diesem Bundesgesetz etwa gebührende

Witwenrente oder bewilligte Witwenbeihilfe ohne

Anrechnung der seinerzeitigen Abfindung zu

leisten.

§ 105. (1) Frauen, deren Anspruch auf Witwenrente

gemäß § 20 des Invalidenentschädigungsgesetzes

im Zeitpunkt der Außerkraftsetzung

dieses Gesetzes rechtskräftig anerkannt war, sind

den Witwen im Sinne dieses Bundesgesetzes unter

der Voraussetzung gleichgestellt, daß sie sich

in der Zwischenzeit nicht verehelicht haben.

Die Überleitung in die Versorgung nach diesem

Bundesgesetz ist von Amts wegen durchzuführen,

wenn solchen Frauen Versorgungsbezüge an Stelle

der seinerzeitigen Witwenrente nach dem Invalidenentschädigungsgesetz

als Zuwendung (Härteausgleich)

bisher geleistet wurden.

(2) Witwen, die sich unter der Wirksamkeit

des Invalidenentschädigungsgesetzes wiederverehelicht

hatten und deren Witwenrente nicht gemäß

§ 22, Abs. (3), des genannten Gesetzes abgefertigt

worden ist, weil der Anspruch auf Witwenrente

als gewahrt zu gelten hatte oder weil die Witwe

sich für den Vorbehalt auf den Weiterbezug der

Witwenrente im Sinne der angeführten Gesetzesstelle

entschieden hatte, kann im Falle des neuerlichen

Witwenstandes eine Witwenbeihilfe nach

§ 36, Abs. (2) und (3), dieses Bundesgesetzes bewilligt

werden, wenn eine Versorgung nach dem

letzten Gatten auf Grund dieses Bundesgesetzes

nicht in Betracht kommt.

(3) Leistungen an unverheiratete Mütter unehelicher

Kinder nach einem an einer Dienstbeschädigung

Verstorbenen sind mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes einzustellen. Hiegegen ist

ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Bestimmungen

des § 76 sind anwendbar.

§ 106. Ist nach den bisher geltenden versorgungsrechtlichen

Vorschriften ein Antrag auf

Versorgung aus dem Mangel der hiefür aufgestellten

allgemeinen Voraussetzungen dem

Grunde nach rechtskräftig abgewiesen worden,

hat eine Prüfung von Amts wegen, ob nach diesem

Bundesgesetz eine Versorgungsmöglichkeit besteht,

nicht stattzufinden. Erhebt der Versorgungswerber

Anspruch auf Versorgung nach diesem Bundesgesetze,

ist sein Antrag ohne Durchführung eines

neuerlichen Ermittlungsverfahrens abzuweisen,

wenn der Versorgungsanspruch früher mangels

des Zutreffens von rechtlichen und tatsächlichen

Voraussetzungen abgewiesen worden war, die auch

nach diesem Bundesgesetz allgemeine Voraussetzungen

für die Gewährung von Versorgung

sind. Gegen die Abweisung ist ein Rechtsmittel

nicht gegeben.

§ 107. (1) Beschädigte, die von den Landesinvalidenämtern

nach den bisherigen Bestimmungen

für die Dauer einer bewilligten beruflichen

Ausbildung zur Krankenversicherung angemeldet

wurden, gelten als nach den Bestimmungen

des § 22 krankenversichert; nach den

bisherigen Bestimmungen über die Krankenversicherung

der Kriegshinterbliebenen freiwillig

Versicherte gelten als nach den Bestimmungen des

§ 69 freiwillig versichert, wenn die Voraussetzungen

für die freiwillige Versicherung nach

diesem Bundesgesetz auf sie zutreffen. Personen,

die nach den bisherigen Bestimmungen als Pflichtversicherte

zur Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen

gemeldet waren, gelten insolange

als gemäß § 68 versichert, als nicht das Landesinvalidenamt

der zuständigen Gebietskrankenkasse

den Fortfall der Voraussetzungen für die

Versicherung anzeigt.

(2) In der Krankenversicherung von Beschädigten

während der beruflichen Ausbildung

und in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen

sind die Leistungen aus Versicherungsfällen,

die vor dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, auch nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den

bisherigen Bestimmungen weiterzuleisten.

V. HAUPTSTÜCK.

Schlußbestimmungen.

§ 108. (1) Für die Dauer der durch die wirtschaftlichen

Nachkriegsverhältnisse bedingten Beengtheit

der Bundesfinanzen gelten nachstehende

Bestimmungen

1. Der Anspruch von Beschädigten auf Leistung

der Grundrente ruht insolange, als der Beschädigte

abgesehen von dieser Rente ein fortlaufendes

monatliches Einkommen (§ 13) von

mehr als 1500 S oder Grundvermögen oder land-

und forstwirtschaftliches Vermögen im Werte von

mehr als 40.000 S oder ein Gesamtvermögen von

mehr als 80.000 S hat. Auf Empfänger von

Pflegezulage und Blindenzulage (§§ 18 und 19)

findet jedoch diese Vorschrift keine Anwendung.

2. Der Anspruch von Witwen auf Leistung der

Grundrente [§ 35, Abs. (2)] ruht insolange, als

die Witwe abgesehen von der Grundrente ein

fortlaufendes monatliches Einkommen (§ 13) von

mehr als 800 S oder Grundvermögen oder land-

und forstwirtschaftliches Vermögen im Werte

von mehr als 40.000 S oder ein Gesamtvermögen

von mehr als 80.000 S hat.

3. Wird das Einkommen zur Gänze oder zum

Teil in Güterform erzielt, so tritt das Ruhen im

Sinne der Ziffer 1 und 2 dann ein, wenn das

Einkommen dem wirtschaftlichen Werte nach

dem Versorgungsberechtigten eine Lebensführung

ermöglicht, die der eines Versorgungsberechtigten

entspricht, der als Dienstnehmer ein zum

Ruhen der Rente nach Ziffer 1 oder 2 führendes

Einkommen nur in Geldform erzielt.

(2) Der Zeitpunkt, zu dem die Bestimmungen

des Abs. (1) außer Kraft treten, wird durch Verordnung

des Bundesministers für soziale Verwaltung

festgesetzt, die der Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates bedarf.

(3) Zum Zwecke der Durchführung der Bestimmungen

des Abs. (1) haben die Landesinvalidenämter

jährlich einmal, erstmals nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, die Empfänger

von Beschädigtenrenten und Witwenrenten zur

Abgabe einer Erklärung über die Berufs- und

Einkommensverhältnisse aufzufordern. Zur Abgabe

dieser Erklärung ist eine Frist von zwei

Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung bei

Ablauf dieser Frist nicht vor, ist mit der Zahlbarstellung

der Rente innezuhalten. Die Landesinvalidenämter

können späterhin von der Aufforderung

der Abgabe der Erklärung in den

Fällen absehen, in denen eine Anwendung der

Bestimmungen des Abs. (1) offensichtlich nicht in

Betracht kommt.

§ 109. Die mit dem Bundesgesetze vom 15. Oktober

1948, B.G.Bl. Nr. 219, eingeführten Ernährungszulagen

sind zu den Renten nach dem

Kriegsopferversorgungsgesetz zu leisten.

§ 110. Der Grundlohn nach § 22, Abs. (4), der

Abfindungsbetrag nach § 72, Abs. (1), Ziffer 5,

und die Beträge nach § 73, Abs. (1), erhöhen oder

ermäßigen sich um den gleichen Hundertsatz wie

der Höchstgrundlohn in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die darnach zu errechnenden Beträge

sind auf den nächsthöheren durch fünf teilbaren

Groschenbetrag aufzurunden.

§ 111. Im § 15, Abs. (2), zweiter Satz, des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937,

B. G. Bl. Nr. 94, entfallen die Worte „nach dem

Invalidenentschädigungsgesetz oder", im dritten

Satz tritt an die Stelle des Wortes „Invalidenentschädigungsgesetz"

das Wort „Kriegsopferversorgungsgesetz".

§ 112. Wo in anderen Rechtsvorschriften von

Versehrtenstufen die Rede ist, ist dieser Begriff

weiterhin im Sinne der Durchführungsbestimmungen

zu den §§ 83 und 84 des Wehrmachtfürsorge-

und -versorgungsgesetzes vom 26. August

1938, Deutsches R.G.Bl. I S. 1077, auszulegen.

§ 113. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1950 in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

treten das Gesetz vom 12. Juni 1945,

St. G. Bl. Nr. 36, über vorläufige Maßnahmen zur

Entschädigung der Kriegsopfer, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B.G.Bl.

Nr. 152, und des Abschnittes I des XX. Hauptstückes

des Nationalsozialistengesetzes vom

6. Februar 1947, B.G.Bl. Nr. 25, ferner der

zweite Satz des § 2 der Familienunterhaltsgesetznovelle

1947, B.G.Bl. Nr. 155, und schließlich

alle nach dem 13. März 1938 in Wirksamkeit getretenen

als österreichische Rechtsvorschriften in

vorläufige Geltung gesetzten reichsrechtlichen Bestimmungen

über die Versorgung der im I. Hauptstück,

Abschnitt I, dieses Bundesgesetzes genannten

Personenkreise außer Kraft. Es verlieren

daher insbesondere ihre Geltung

1. Die Verordnung über die Einführung von

Versorgungsgesetzen im Lande Österreich vom

24. September 1938, Deutsches R. G. Bl. I

S. 1196;

2. die Verordnung über die Versorgung der

Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen im

Lande Österreich vom 28. Februar 1939, Deutsches

R.G.Bl. I S. 422;

3. die Verordnung über das Versorgungswesen

vom 2. September 1939, Deutsches R.G.Bl. I

S. 1686;

4. das Gesetz über die Versorgung der Militärpersonen

und ihrer Hinterbliebenen bei Dienstbeschädigung

(Reichsversorgungsgesetz) vom

12. Mai 1920, Deutsches R. G. Bl. I S. 989, in

seiner letzten Fassung;

5. das Fürsorge- und Versorgungsgesetz für die

ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht und ihre

Hinterbliebenen (Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz)

vom 26. August 1938, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1077, in seiner letzten Fassung;

6. das Fürsorge- und Versorgungsgesetz für die

ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem

Einsatz und ihre Hinterbliebenen (Einsatzfürsorge-

und -versorgungsgesetz) vom 6. Juli

1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1217;

7. die Verordnung über die Entschädigung von

Personenschäden (Personenschädenverordnung)

vom 10. November 1940, Deutsches R.G.Bl. I

S. 1482;

8. das Gesetz über das Verfahren in Versorgungssachen

vom 10. Jänner 1922, Deutsches

R. G. Bl. I S. 59, in seiner letzten Fassung;

9. die Verordnung über die Krankenversicherung

für Kriegshinterbliebene vom 20. April 1939,

Deutsches R.G.Bl. I S. 791;

10. die Verordnung über die Gewährung einer

Alterszulage für Wehrdienstbeschädigte vom

20. April 1941, Deutsches R.G.Bl. I S. 210;

11. der Erlaß des Reichsarbeitsministers vom

9. Februar 1942, II a-1600, Reichsarbeitsblatt II

107, betreffend die Krankenversicherung Versehrter

Beschädigter während der Ein- oder Umschulung

und die Bestimmung dieses Personenkreises

als Mitglieder nach § 363 a, Abs. (3), der

Reichsversicherungsordnung;

12. die Dritte Verordnung zur Durchführung

und Ergänzung des Sechsten Gesetzes über Änderungen

in der Unfallversicherung vom 16. April

1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 267.

(3) Die Verordnung über Vergünstigungen für

Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr

vom 23. Dezember 1943, Deutsches R. G. Bl.

1944 I S. 5, bleibt mit der Maßgabe in Kraft,

daß eine Erstattung der Fahrgeldausfälle an die

Unternehmungen nicht stattfindet.

(4) § 209 b der Reichsversicherungsordnung tritt

rückwirkend mit 1. Jänner 1948 außer Kraft.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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