197. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Staatsprüfung für den höheren Forstverwaltungsdienst.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 des Forstgesetzes vom
3. Dezember 1852, R.G.Bl. Nr. 250, wird verordnet
Abs. (1) des § 7 der Verordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom
21. April 1930, B.G.Bl. Nr. 134, in der geltenden
Fassung, betreffend die Staatsprüfung für
den höheren Forstverwaltungsdienst, wird abändert
und hat zu lauten
„(1) Die Prüfungskommission besteht aus dem
m t der Leitung der forstlichen Angelegenheiten
betrauten Beamten des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft oder einem vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zum Stellvertreter zu berufenden Forstwirt als
Vorsitzenden und aus vier Prüfungskommissären,
von denen drei Prüfungskommissäre Ingenieure,
die die forsttechnischen Studien als ordentliche
Hörer der Hochschule für Bodenkultur zurückgelegt
haben, und einer rechtskundig sein
müssen."