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197_1948 AT

197. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Staatsprüfung für den höheren Forstverwaltungsdienst.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Staatsprüfung für den höheren Forstverwaltungsdienst.

Auf Grund des § 22 des Forstgesetzes vom

3. Dezember 1852, R.G.Bl. Nr. 250, wird verordnet

Abs. (1) des § 7 der Verordnung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft vom

21. April 1930, B.G.Bl. Nr. 134, in der geltenden

Fassung, betreffend die Staatsprüfung für

den höheren Forstverwaltungsdienst, wird abändert

und hat zu lauten

„(1) Die Prüfungskommission besteht aus dem

m t der Leitung der forstlichen Angelegenheiten

betrauten Beamten des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft oder einem vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zum Stellvertreter zu berufenden Forstwirt als

Vorsitzenden und aus vier Prüfungskommissären,

von denen drei Prüfungskommissäre Ingenieure,

die die forsttechnischen Studien als ordentliche

Hörer der Hochschule für Bodenkultur zurückgelegt

haben, und einer rechtskundig sein

müssen."

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