197. Verordnung: Lastverteilungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes vom
6. März 1946, B.G.Bl. Nr. 83, über Maßnahmen
zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung
(Lastverteilungsgesetz) wird verordnet
Organisation der Lastverteilung.
§ 1. (1) Zur Sicherstellung der infolge des Krieges
und seiner Nachwirkungen gefährdeten Elektrizitätsversorgung
in dem zur Aufrechterhaltung
und zum Wiederaufbau der Wirtschaft
notwendigen Ausmaß (Lastverteilung) wind die
Verteilung der Elektroenergie durch den Bundeslastverteiler
nach folgernden Grundsätzen geregelt
1. Die Landeslastverteiler haben für das Gebiet
ihrer Bundesländer (der Stadt Wien) nach vorheriger
Anhörung der örtlich zuständigen Kammern
für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und
Kreditwesen, der örtlich zuständigen Kammern
für Arbeiter und Angestellte, der örtlich zuständigen
Landwirtschaftskammern und des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes Bedarfslisten
für die Elektroenergieversorgung, im nachfolgenden
kurz Bedarfslisten genannt, aufzustellen.
In diesen Badarfslisten sind der Stromverbrauch
und der Leistungsbedarf im vergangenen
Elektrizitätswirtschaftsjahr anzugeben, wobei
eine entsprechende Unterteilung nach Monaten
und mach Verbrauchergruppen sowie nach
Verwaltungsbezirken und, soweit dies ohne besondere
Schwierigkeiten möglich ist, nach Städten
und größeren Gemeinden vorzunehmen ist
und Betriebe und Unternehmungen mit mehr
als 1000 kW Anschlußleistung namentlich gesondert
anzuführen sind. Überdies haben die
Bedarfslisten, soweit hiefür Daten zur Verfügung
stehen, in gleicher Aufgliederung die entsprechenden
Angaben über den Stromverbrauch im
Jahre 1937 zu enthalten. In den Bedarfslisten ist
weiter unter. Berücksichtigung der gegebenen
Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf die
wirtschaftliche Entwicklung der voraussichtliche
Strombedarf im laufenden Elektrizitätswirtschaftsjahr
in gleicher Aufgliederung und unter
namentlicher gesonderter Angabe allenfalls neu
hinzukommender größerer Betriebe (mit mehr
als 1000 kW Anschlußleistung) anzuführen.
2. Die Landeslastverteiler haben von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
ihres Bundeslandes
(der Stadt Wien) genaue Erzeugungsprogramme
für das laufende Elektrizitätswirtschaftsjahr
einzufordern und diese Erzeugungsprogramme
nach Überprüfung und, wenn das
erforderlich sein sollte, Richtigstellung zu einem
Erzeugungsprogramm für das betreffende Bundesland
(die Stadt Wien) zusammenzufassen. In
die Erzeugungsprogramme sind auch genaue Angaben
über die im vergangenen Elektrizitätswirtschaftsjahr
von der betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmung
gelieferten Strommengen
unter möglichst genauer Aufgliederung
der Lieferzeiten aufzunehmen. Für das laufende
Elektrizitätswirtschaftsjahr ist auch anzugeben,
in welchen zeitlichen Abschnitten bestimmte
Strommengen erzeugt werden können. Hiezu
sind Jahres-, Monats- und Tagesdiagramme anzuschließen.
Überdies hat das Erzeugungsprogramm
auch genaue Angaben darüber zu enthalten,
welche Strommengen von Wasserkraftwerken
bei durchschnittlicher Wasserführung und
welche Strommengen von diesen Werken bei
geringster Wasserführung erzeugt werden können,
ebenso auch Angaben, welche Strommengen
von kalorischen Kraftwerken bei Ausnützung
ihrer gesamten Kapazität und welche Strommengen
unter Berücksichtigung der zu erwartenden
Versorgung mit festen, flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen erzeugt werden können.
3. Die Landeslastverteiler haben die Bedarfslisten
und die Erzeugungsprogramme (Z. 1 und 2)
mit ihren Bemerkungen hiezu dem Bundeslastverteiler
und gleichzeitig dem Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung vor-
zulegen. Die Vorlage hat grundsätzlich bis zum
30. Juni jedes Jahres, für das Elektrizitätswirtschaftsjahr
1946/47 jedoch längstens innerhalb
eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
zu erfolgen.
4. Aus den vorgelegten Bedarfslisten und Erzeugungsprogrammen
für die einzelnen Bundesländer
(Stadt Wien) stellt der Bundeslastverteiler
nach Überprüfung und allfälliger Richtigstellung
einen Jahresplan für die Versorgung mit Elektroenergie,
im nachfolgenden kurz Versorgungsplan
genannt, auf. Der Versorgungsplan gilt
jeweils für das laufende Elektrizitätswirtschaftsjahr.
Er ist alljährlich bis spätestens 31. Juli, für
das Eletktrizitätswirtschaftsjahr 1946/47 jedoch
längstens innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten
dieser Verordnung, fertigzustellen und
dem Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung zur Genehmigung vorzulegen.
Nach Genehmigung durch das Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
tritt der Versorgungsplan für das laufende
Elektrizitätswirtschaftsjahr in Kraft, ist
vom Bundeslastverteiler den Landeslastverteilern
unverzüglich bekanntzugeben und in geeigneter
Weise öffentlich bekanntzumachen. Im Versorgungsplan
sind auch für die einzelnen Bundesländer
(Stadt Wien) die ihnen zugebilligten
monatlichen und täglichen Durchschnitts- und
Spitzenleistungen vorzusehein; hierüber sind
Jahres-, Monats- und Tagesdiagramme anzuschließen.
Hinsichtlich der zugebilligten täglichen
Durchschnitts- und Spitzenleistungen ist auch auf
eine entsprechende Verteilung während der einzelnen
Tagesstunden Bedacht zu nehmen.
5. Der Bundeslastverteiler hat überdies unter
Berücksichtigung des Versorgungsplanes ein
Dringlichkeitsschema der einzelnen Stromabnehmergruppen
im laufenden Elektrizitätswirtschaftsjahr,
im nachfolgenden kurz Dringlichkeitsschema
genannt, aufzustellen. In diesem
Dringlichkeitsschema sind die Stromabnehmer in
bestimmte sachlich unterschiedene Verbrauchergruppen
einzuteilen und es ist festzusetzen, in
welcher Reihenfolge, falls sich Maßnahmen zur
Beschränkung der Stromabnahme oder zum
Ausschluß vom Strombezug als notwendig erweisen
sollten, diese Maßnahmen bei den einzelnen
Verbrauchergruppen vorzunehmen sind.
Auch das Dringlichkeitsschema ist vom Bundeslastverteiler
für jedes Elektrizitätswirtschaftsjahr
spätestens bis zum 31. Juli, für das Elektrizitätswirtschaftsjahr
1946/47 jedoch spätestens
innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten dieser
Verordnung, dem Bundesministerium für
Energiewirtschaft und Elektrifizierung zur Genehmigung
vorzulegen. Es tritt nach Genehmigung
durch das Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung in Kraft, ist
vom Bundeslastverteiler sodann unverzüglich
den Landeslastverteilern mitzuteilen und in geeigneter
Weise öffentlich bekanntzumachen. Vor
der Fertigstellung des Dringlichkeitsschemas hat
der Bundeslastverteiler den Landeslastverteilern
die von ihm beabsichtigten Grundsätze für das
Dringlichkeitsschema so rechtzeitig mitzuteilen,
daß die Landeslastverteiler mit den Lastverteilungsbeiräten
für die einzelnen Bundesländer
(Stadt Wien) Beratungen hierüber veranlassen
und die Ergebnisse dieser Beratungen mit ihrer
eigenen Stellungnahme noch vor der Vorlage des
Dringlichkeitsschemas an das Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung dem
Bundeslastverteiler mitteilen können.
6. Vor Aufstellung der Bedarfslisten und der
Erzeugungsprogramme für die einzelnen Bundesländer
(Stadt Wien) haben die Landeslastverteiler
die Entwürfe hiezu rechtzeitig den Lastverteilungsbeiräten
für die betreffenden Bundesländer
(Stadt Wien) zur Beratung vorzulegen;
ebenso haben sie die ihnen vom Bundeslastverteiler
mitgeteilten Grundsätze für das Dringlichkeitsschema
unmittelbar nach der Mitteilung den
Lastverteilungsbeiräten für die betreffenden
Bundesländer (Stadt Wien) zur Beratung zu
übermitteln. Der Bundeslastverteiler hat vor Aufstellung
des Versorgungsplanes und des Dringlichkeitsschemas
die Entwürfe hiezu rechtzeitig
dem Lastvertetilungsbeirat für Österreich zur Beratung
vorzulegen. Die Beschlüsse der Lastverteilungsbeiräte
für die einzelnen Bundesländer (Stadt
Wien) zu den Entwürfen der Bedarfslisten und
der Erzeugungsprogramme sind von den Landeslastverteilern
gleichzeitig mit der Vorlage der
Bedarfslisten und der Erzeugungsprogramme
dem Bundeslastverteiler und dem Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
vorzulegen. Die Beschlüsse des Lastverteilungsbeirates
für Österreich zu den Entwürfen
des Versorgungsplanes und des Dringlichikeitsschemas
sind vom Bundeslastverteiler mit dem
Versorgungsplan und dem Dringlichkeitsschema
dem Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung vorzulegen. Die in anderen
Vorschriften festgesetzte Verpflichtung zur gesonderten
Vorlage der Beschlüsse der Lastverteilungsbeiräte
unmittelbar nach der Beschlußfassung
wird dadurch nicht betroffen.
7. Überdies können vom Bundeslastverteiler
und von den Landeslastverteilern unter den in
den §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 7 bestimmten Voraussetzungen
innerhalb ihres Wirkungsbereiches die
in den angeführten Bestimmungen vorgesehenen
notwendigen (Maßnahmen der Lastverteilung getroffen
werden.
(2) Als Elektrizitätswirtschaftsjahr gilt jeweils
der Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März des
folgenden Jahres
(3) Der Bundeslastverteiler und die Landeslastverteiler
dürfen die in den §§ 2, 3, 4, 5, 6 und
7 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
der Lastverteilung nur treffen, wenn und soweit
dies zur Sicherstellung der infolge des Krieges
und seiner Nachwirkungen gefährdeten Elektrizitätsversorgung
in dem zur Aufrechterhaltung
und zum Wiederaufbau der Wirtschaft
notwendigen Ausmaß erforderlich ist.
Langfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen.
§ 2. (1) Ergibt sich, daß für einen längeren
Zeitraum der Bedarf an Elektroenergie die voraussichtliche
Erzeugung übersteigt, so hat der
Bundeslastverteiler zur Ermöglichung der Einhaltung
des Versorgungsplanes langfristige
Stromeinschränkungsmaßnahmen anzuordnen.
(2) Als solche langfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen
kommen prozentuelle Einschränkungen
des monatlichen Verbrauches an Elektroenergie
durch bestimmte Verbrauchergruppen
unter Berücksichtigung des Dringlichkeitsschemas
in Betracht; insbesondere können auch,
ebenfalls unter Berücksichtigung des Dringlichkeitsschemas,
Verbrauchern, deren Monatsbedarf
an Elektroenergie nach den Bedarfslisten
10.000 kWh übersteigt, bestimmte prozentuelle
oder mengenmäßige Einschränkungen ihres monatlichen
Sromverbrauches auferlegt werden.
Zur Herstellung des wirtschaftlichen Gleichgewichtes
können entsprechende Einschränkungen
des Stromverbrauches auch Verbrauchern
auferlegt werden, deren Monatsbedarf an Elektroenergie
nach den Bedarfslisten zwar
10.000 kWh nicht übersteigt, die jedoch an
mechanischer und elektrischer Energie insgesamt
einen Monatsbedarf haben, der einem Bedarf von
mehr als 10.000 kWh an Elektroenergie entspricht.
(3) Die Anordnungen im Sinne des Abs. (2)
sind vom Bundeslastverteiler in der Weise zu
treffen, daß er rechtzeitig vor Beginn der Einschränkungsperiode
dem betreffenden Landeslastverteiler
mitteilt, welcher Höchstverbrauch
an Elektroenergie für das betreffende Bundesland
(die Stadt Wien) in der Einschränkungsperiode
zugelassen werden kann und daß zur
Einschränkung des Verbrauches in dieser Periode
langfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen in
dem betreffenden Bundeslande (der Stadt Wien)
vorzukehren sind; gleichzeitig hat der Bundeslastverteiler
hierüber dem Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung Bericht
zu erstatten.
(4) Die Landeslastverteiler haben darauf in
ihrem Wirkungsbereiche im Rahmen der Mitteilungen
des Bundeslastverteilers [Abs. (3)] die
notwendigen langfristigen Stromeinschränkungsmaßnahmen
unter Berücksichtigung des Dringlichkeitsschemas
zu treffen und unverzüglich
über die getroffenen Maßnahmen dem Bundeslastverteiler
und dem Bundesministerium für
Energiewirtschaft und Elektrifizierung Bericht zu
erstatten. Der zuständige Landeslastverteiler
kann auch anordnen, daß bestimmte Stromverbraucher,
die von langfristigen Stromeinschränkungsmaßnahmen
betroffen werden, innerhalb
angemessener, in der Anordnung anzugebender
Frist ihren tatsächlich gemessenen Verbrauch
an Elektroenergie während eines in der Anordnung
anzugebenden Zeitraumes schriftlich dem
zuständigen Landeslastverteiler bekanntzugeben
haben.
(5) Die Anordnungen der Landeslastverteiler
über langfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen
[Abs. (4)] sind rechtzeitig vor der Einschränkungsperiode
von den Landeslastverteilern
den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen des
betreffenden Bundeslandes (der Stadt Wien) bekanntzugeben,
wobei diese Unternehmungen zu
verpflichten sind, ihren Stromabnehmern, soweit
sie für die Stromeinschränkungsmaßnahmen in
Betracht kommen, diese Maßnahmen bekanntzugeben,
ihnen gleichzeitig die erforderliche
prozentuelle und mengenmäßige Einschränkung
ziffernmäßig schriftlich mitzuteilen und die Entgegennahme
der Mitteilung bestätigen zu lassen.
(6) Die in Abs. (5) bezeichneten schriftlichen
Mitteilungen gelten ebenso wie Anordnungen
und Verfügungen des Bundeslastverteilers und
der Landeslastverteiler als Anordnungen und
Verfügungen auf Grund des Lastverteilungsgesetzes,
auf die Straffolgen bei Zuwiderhandlungen
gegen solche Anordnungen und Verfügungen
gemäß § 12 des Lastverteilungsgesetzes
ist in den schriftlichen Mitteilungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
an die
Stromabnehmer im Sinne des Abs. (5) besonders
hinzuweisen.
(7) Bei der Beratung des Versorgungsplanes
und des Dringlichkeitsschemas durch den Lastverteilungsbeirat
für Österreich und bei den Beratungen
über die Bedarfslisten und die Erzeugungsprogramme
durch die Lastverteilungsbeiräte
für die einzelnen Bundesländer (Stadt
Wien) sind gleichzeitig auch die Grundsätze über
altfällige langfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen
in Beratung zu ziehen.
Kurzfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen.
§ 3. (1) Treten im Verbundnetz gegenüber
dem Versorgungsplan infolge unvorhergesehener
Ereignisse plötzliche oder kurzfristige wesentliche
Verminderungen der zur Verfügung stehenden
Strommenge auf, die nur durch Senkungen
des Stromverbrauches ausgeglichen werden
können, so sind vorerst kurzfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen
vom Bundeslastverteiler
anzuordnen. Solche Anordnungen halben insbesondere
bei Ausfall einzelner Kraftwerke, bei
Leitungsbrüchen, bei unvorhergesehenen lang
dauernden Kälteperioden und bei sonstigen unvorhergesehenen
Zwischenfällen in der Stromversorgung
zu erfolgen.
(2) Als kurzfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen
[Abs. (1)] kommen kurzfristige prozentuelle
oder mengenmäßige Einschränkungen des
Stromverbrauches für bestimmte Verbrauchergruppen
oder für einzelne Verbraucher mit
größerem Bedarf, alle unter Berücksichtigung
des Dringlichkeitsschemas, in Betracht; genügen
diese Maßnahmen nicht oder ist nicht mit Bestimmtheit
anzunehmen, daß sie genügen werden,
so können als kurzfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen
auch kurzfristige Abschaltungen
bestimmter Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher,
wiederum unter Berücksichtigung
des Dringlichkeitsschemas, angeordnet
werden.
(3) Kurzfristige Abschaltungen bestimmter
Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher
halben unter Heranziehung einer Abschalteliste
zu erfolgen, in der unter Berücksichtigung des
Dringlichkeitsschemas eine Reihung der Verbrauchergruppen
gewisser Einzelverbraucher
vorzunehmen ist, nach welcher Reihung dann
die notwendig werdenden Abschaltungen vorzunehmen
sind.
(4) Abschaltelisten sind für jedes Bundesland
(die Stadt Wien) durch den Landeslastverteiler
für das laufende Elektrizitätswirtschaftsjahr bis
längstens 31. Juli jedes Jahres, für das Elektrizitätswirtschaftsjahr
1946/47 jedoch längstens innerhalb
zweier Monate nach Inkrafttreten dieser
Verordnung, festzusetzen. Der Entwurf der
Abschalteliste ist dem Lastverteilungsbeirat für
das betreffende Bundesland {die Stadt Wien)
rechtzeitig zur Beratung zu unterbreiten und
gleichzeitig vom Landeslastverteiler dem Bundeslastverteiler
und dem Bundesministerium für
Energiewirtschaft und Elektrifizierung vorzulegen.
Die Abschaltelisten sind nach der Beratung
in den Lastverteilungsbeiräten für die einzelnen
Bundesländer (Stadt Wien) von den
Landeslastverteilern mit den hiezu gefaßten Beschlüssen
der Lastverteilungsbeiräte für die einzelnen
Bundesländer (Stadt Wien) und mit der
Stellungnahme der Landeslastverteiler hiezu dem
Bundeslastverteiler und dem Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung innerhalb
der im ersten Satz dieses Absatzes genannten
Frist vorzulegen; sie treten nach Genehmigung
durch den Bundeslastverteiler in
Kraft und sind sodann unverzüglich in geeigneter
Weise öffentlich bekanntzumachen. Die
Verpflichtung zur Vorlage von Beschlüssen der
Lastverteilungsbeiräte für die einzelnen Bundesländer
(Stadt Wien) auf Grund anderer Bestimmungen
wird hiedurch nicht berührt.
(5) Die Anordnungen im Sinne des Abs, (2)
sind vom Bundeslastverteiler in der Weise zu
treffen, daß er auf schnellstem Wege den in Betracht
kommenden Landeslastverteilern die Anordnung
erteilt, kurzfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen
in einem bestimmtem Ausmaß
in ihrem Wirkungsbereich vorzunehmen. Gleichzeitig
mit einer solchen Anordnung hat der
Bundeslastverteiler an das Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung Bericht
zu erstatten und für geeignete öffentliche
Bekanntmachung der Anordnung Vorsorge zu
treffen.
(6) Die Landeslastverteiler haben im Falle einer
Anordnung des Bundeslastverteilers im Sinne
des Abs. (5) unverzüglich unter Berücksichtigung
des Dringlichkeitsschemas die erforderlichen Anordnungen
zu treffen und in geeigneter Weise
öffentlich bekanntzumachen; die öffentliche Bekanntmachung
hat zu unterbleiben, wenn alle
in Betracht kommenden Stromabnehmer rechtzeitig
gesondert verständigt werden können.
Sind Abschaltungen vorzunehmen, so ist die
Reihung nach der Abschalteliste nach Möglichkeit
einzuhalten. Gleichzeitig mit der öffentlichen
Bekanntmachung, beziehungsweise, wenn
diese unterbleibt, gleichzeitig mit der Verständigung
der in Betracht kommenden Stromabnehmer
bat der Landeslastverteiler seine Anordnungen
auf schnellstem Wege den in Betracht
kommenden Elektrizitätsversorgungsuntemehmungen
des betreffenden Bundeslandes (der Stadt
Wien) mitzuteilen. Er hat gleichzeitig die getroffenen
Anordnungen dem Bundeslastverteiler
und dem Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung zu berichten.
(7) Eine Anordnung des Landeslastverteilers
über kurzfristige Stromeinschränkungen in Sinne
des Abs. (6) ist, wenn die öffentliche Bekanntmachung
veranlaßt ist, wozu insbesondere auch der
Rundspruch herangezogen werden kann, beziehungsweise
wenn bei Unterbleiben der öffentlichen
Bekanntmachung der in Betracht kommende
Stromabnehmer verständigt worden ist,
als Anordnung auf Grund des Lastverteilungsgesetzes
im Sinne des § 12 dieses Gesetzes zu
betrachten.
(8) Anordnungen über kurzfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen
im Sinne des Abs. (2)
hat der Bundeslastverteiler unverzüglich an das
Bundesministerium für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung zu berichten. Er hat solche Anordnungen
überdies zur Beratung in angemessener,
kürzester Frist laufend dem ständigen
Arbeitsausschuß des Lastverteilungsbeirates für
Österreich zu unterbreiten.
Gruppenabschaltungen.
§ 4. (1) Genügen in den Fällen des § 3,
Abs. (1), kurzfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen
im Sinne des § 3, Abs. (2), nicht oder
ist nicht mit Bestimmtheit anzunehmen, daß in
solchen Fällen kurzfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen
im Sinne des § 3, Abs. (2), den angestrebten
Zweck erreichen werden, so sind vom
Bundeslastverteiler Gruppenabschaltungen anzuordnen.
Solche Anordnungen bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung und sind daher
vor ihrer Erlassung unverzüglich dem Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
auf kürzestem Wege vorzulegen. Bei
Gefahr im Verzuge kann der Bundeslastverteiler
ausnahmsweise die erforderliche Gruppenabschaltung
ohne vorherige Genehmigung durch
das Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung anordnen, muß jedoch ohne
Verzug diese . Genehmigung nachträglich einholen
und die getroffene Anordnung sogleich
aufheben, wenn die Genehmigung nicht erteilt
wird.
(2) Die Anordnung von Gruppenabschaltungen
[Abs. (1)] hat insbesondere dann zu erfolgen,
wenn die Gefahr besteht, daß ohne solche Maßnahme
im Verbundnetz die Frequenz unter
47 Hz sinkt.
(3) Um Gruppenabschaltungen in außerordentlichen
Notfällen zu ermöglichen und für die Bevölkerung
möglichst zu erleichtern, haben die
Landeslastverteiler für jedes Elektrizitätswirtschaftsjahr
das Sromversorgungsnetz ihres Bundeslandes
(der Stadt Wien) in sechs oder zwölf
Netzgruppen mit möglichst gleicher Anschlußleistung
so einzuteilen, daß diese Netzgruppen
im Bedarfsfalle leicht voneinander getrennt
werden können. Diese Einteilung ist in einer
Landesgruppenliste festzuhalten, die für das
laufende Elektrizitätswirtschaftsjahr bis zum
31. Juli jedes Jahres, für das Elektrizitätswirtschaftsjahr
1946/1947 jedoch längstens innerhalb
zweier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
festzusetzen ist. Vor der Festsetzung der
Landesgruppenliste sind Vorschläge hiefür von
den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen des
betreffenden Bundeslandes (der Stadt Wien)
durch den Landeslastverteiler einzuholen.
(4) Der Entwurf der Landesgruppenliste ist
vom Landeslastverteiler rechtzeitig vor dem im
Abs. (3) bezeichneten Zeitpunkt dem Lastverteilungsbeirat
für das betreffende Bundesland
(die Stadt Wien) zur Beratung vorzulegen.
(5) Spätestens bis zu dem im Abs. (3) genannten
Zeitpunkt ist die Landesgruppenliste vom
Landeslastverteiler in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Der Landeslastverteiler hat so rechtzeitig
vorher unter Vorlage der Landesgruppenliste
dem Bundeslastverteiler und dem Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
Bericht zu erstatten, daß noch vor der
Bekanntmachung allenfalls notwendige Änderungen
vorgenommen werden können. Rechtzeitig
vor der Bekanntmachung hat der Landeslastverteiler
die Landesgruppenliste auch dem
Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt
Wien) vorzulegen, sodaß dieser notwendige
Änderungen im, Interesse des Bundeslandes (der
Stadt Wien) noch veranlassen kann. Solche
Weisungen des Landeshauptmannes (Bürgermeisters
der Stadt Wien) sind vom Landeslastverteiler
unverzüglich dem Bundeslastverteiler
und dem Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung zu berichten.
(6) Hält der Bundeslastverteiler die Durchführung
von Gruppenabschaltungen in einem
Bundesland (der Stadt Wien) zur Sicherung der
gefährdeten Elektrizitätsversorgung im Sinne
des Abs. (1) für erforderlich, so hat er unverzüglich
den betreffenden Landeslastverteiler anzuweisen,
solche Gruppenabschaltungen vorzunehmen.
Er hat hiebei anzugeben, welches
Ergebnis im Interesse der gefährdeten Stromversorgung
durch diese Gruppenabschaltungen
erreicht werden muß. Vermag der Landeslastverteiler
dieses Ergebnis ohne die angeordneten
Gruppenabschaltungen oder bei Erleichterungen
dieser Gruppenabschaltungen durch andere zulässige
Maßnahmen zu erreichen, so hat er beim
Bundeslastverteiler unverzüglich die Aufhebung
oder entsprechende Abänderung der erteilten
Weisung unter Anführung der Gründe zu beantragen
und gleichzeitig dem Landeshauptmann
und dem Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung hierüber Bericht zu
erstatten. Entspricht der Bundeslastverteiler
einem solchen Antrage eines Landeslastverteilers
nicht, so kann dieser die Entscheidung des
Bundesministeriums für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung anrufen. Der Landeshauptmann
kann auch direkt, ohne vorher einen Antrag an
den Bundeslastverteiler zu stellen, beim Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
die Aufhebung oder Abänderung einer
Weisung des Bundeslastverteilers über Gruppenabschaltungen
beantragen.
(7) Gruppenabschaltungen sind in einer bestimmten,
vorher festgesetzten zeitlichen Reihenfolge
vorzunehmen. Diese Reihenfolge ist in
der Landesgruppenliste vorzusehen.
(8) Weisungen im Sinne des Abs. (6) gelten
als Anordnungen und Verfügungen auf Grund
des Lastverteilungsgesetzes.
(9) Zur Durchführung der Gruppenabschaltungen
hat der Landeslastverteiler entsprechende
Anordnungen an die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
des Bundeslandes (der Stadt
Wien) zu erlassen. In Durchführung dieser Anordnungen
sind die notwendigen Trennungen
und Abschaltungen der Gruppen im Sinne der
Anordnungen von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
vorzunehmen.
(10) Der Landeslastverteiler hat sofort bei Erlassung
von Anordnungen über Gruppenabschaltungen
für ausreichende öffentliche Bekanntmachung
Vorsorge zu treffen. Hiebei sind insbesondere
auch der Rundspruch, die Presse, allenfalls
öffentliche Anschläge und sonstige Mittel
rascher Bekanntmachung heranzuziehen. Die
Landeshauptmannschaft (Der Wiener Magistrat)
wird den Landeslastverteiler hiebei unterstützen.
Sonstige Stromverbrauchseinschränkungen.
§ 5. (1) Sofern dies zur Sicherstellung der gefährdeten
Elektrizitätsversorgung in dem zur
Aufrechterhaltung und zum Wiederaufbau der
Wirtschaft notwendigen Ausmaß zweckmäßig und
erforderlich ist, kann der Bundeslastverteiler auch
sonstige Stromverbrauchseinschränkungen anordnen.
(2) Als sonstige Stromverbrauchseinschränkungen
im Sinne des Abs. (1) kommen in Betracht
a) das Verbot der Benützung bestimmter
Elektrogeräte und Motoren für eine bestimmte
Zeit, und zwar allgemein oder
zu bestimmten Tagesstunden, beziehungsweise
unter bestimmten Voraussetzungen;
b) bestimmte Beschränkungen des Strombezuges
für einzelne Verbrauchergruppen für
eine bestimmte Zeit, und zwar allgemein
oder zu bestimmten Tagesstunden, beziehungsweise
unter bestimmten Voraussetzungen.
(§) Bei Anordnung von Maßnahmen nach
Abs. (2), lit. a, hat der Bundeslastverteiler auf
das Dringlichikeitsschema Bedacht zu nehmen. Er
ist überdies verhalten, soziale Gesichtspunkte zu
berücksichtigen. Beim Verbot der Verwendung
bestimmter Geräte ist daher darauf Bedacht zu
nehmen, daß die Befriedigung wichtiger Bedürfnisse
der Bevölkerung, insbesondere der werktätigen
Bevölkerung, auch in weitestgehendem
Maße ermöglicht wird. Das Verbot der Anwendung
von Elektrokochgeräten hat daher nur
dann zu erfolgen, wenn und soweit andere Kochmöglichkeiten
zu der in Betracht kommenden
Zeit zur Befriedigung wichtiger Bedürfnisse zur
Verfügung stehen und die Notwendigkeit für
die Erlassung eines solchen Verbots unbedingt
gegeben ist. Hinsichtlich des Verbotes der Benützung
von elektrischen Geräten zur Raumheizung
ist darauf Bedacht zu nehmen, ob und wie
weit eine andere Raumheizung möglich ist und
ob und wie weit die Raumheizung aus gesundheitlichen
Gründen unerläßlich ist; dies gilt insbesondere
hinsichtlich der Beheizung von Arbeiesräumen
und hinsichtlich der Beheizung von
Aufenthaltsräumen in sozialen Institutionen, wie
Spitälern, Heil- und Pflegeanstalten, Kinderheimen
und dergleichen. Beim Verbot der Benutzung
gewerblicher Geräte ist darauf Bedacht
zu nehmen, daß die Interessen des Aufbaues der
österreichischen Wirtschaft dadurch nicht oder
nur in dem unbedingt notwendigen Ausmaße
geschädigt werden. Die gleichen Grundsätze haben
auch hinsichtlich des Verbotes der Benützung
anderer elektrischer Geräte oder von elektrischen
Geräten im allgemeinen sinngemäße Anwendung
zu finden.
(4) Bei Anordnung von Maßnahmen nach
Abs. (2), lit. b, hat der Bundeslastverteiler ebenfalls
auf das Dringlichkeitsschema Bedacht zu
nehmen. Solche Maßnahmen müssen so getroffen
werden, daß dadurch der Wiederaufbau der
österreichischen Wirtschaft und der geregelte
Gang der Verwaltung nicht oder in möglichst
geringem Umfangt gehindert werden.
(5) Der Bundeslastverteiler hat mit dem Entwurf
des Dringlichkeitsschemas dem Lastverteilungsibeirat
für Österreich auch Grundsätze
für Stromeinschränkungsmaßnahmen im Sinne
des Abs. (2) zur Beratung zu unterbreiten und
gleichzeitig diesen Entwurf dem Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
vorzulegen. Mit der Vorlage des Dringlichkeitsschemas
sind dann auch die Grundsätze für
Stromeinschränkungsmaßnahmen im Sinne des
Abs. (2) nach Beratung im Lastverteilungsbeirat
für Österreich vom Bundeslastverteiler dem Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
zur Genehmigung vorzulegen. Diese
Grundsätze treten nach Genehmigung durch das
Bundesministerium für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung in Kraft und sind sodann vom
Bundeslastverteiler unverzüglich den Landeslastverteilern
bekanntzugeben und in geeigneter
Weise öffentlich bekanntzumachen. Im übrigen
sind auch auf die Grundsätze für Stromeinschränkungsmaßnahmen
im Sinne des Abs. (2) die Bestimmungen
des § 1, Abs. (1), Ziffer 5 und 6,
sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Durchführung sonstiger Stromeinschränkungsmaßnahmen
im Sinne des Abs. (2) hat in
der Weise zu erfolgen, daß der Bundeslastverteiler
den in Betracht kommenden Landeslastverteilern
die Notwendigkeit von Anordnungen
der Verfügungen im Sinne des Abs. (2) zur Erreichung
einer bestimmten Senkung des Stromverbrauches
in dem betreffenden Bundesland
(der Stadt Wien) bekanntgibt. Auf Grund dieser
Bekanntgabe, die als Anordnung auf Grund des
Lastverteilungsgesetzes zu betrachten ist, sind
die betreffenden Landeslastverteiler verhalten,
unverzüglich unter Berücksichtigung der Grund-
sätze für solche Stromeinschränkungsmaßnahmen
entsprechende Maßnahmen anzuordnen und sogleich
in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen.
Diese Anordnungen der Landeslastverteiler
gelten nach ihrer Bekanntmachung, die
unter Benützung des Rundspruchs, durch Presse
und in sonst geeigneter Weise zu erfolgen hat
und unverzüglich auch den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
zur Mitteilung an ihre
Stromabnehmer weiterzugeben ist, als Anordnungen
auf Grund des Lastverteilungsgesetzes.
(7) Ist dies zur Verminderung einer stark unterschiedlichen
Behandlung einzelner Bundesländer
(der Stadt Wien) notwendig oder zweckmäßig,
so kann der Bundeslastverteiler auch bestimmte
Stromeinschränkungsmaßnahmen im Sinne des
Abs. (2) für das ganze Bundesgebiet, für alle an
das Verbundnetz angeschlossenen Gebiete oder
für mehrere Bundesländer (die Stadt Wien) anordnen.
Solche Anordnungen sind den Landeslastverteilern
mitzuteilen, die die Durchführung
und gleichzeitig auf geeignete Weise die öffentliche
Bekanntmachung zu veranlassen haben. Im
übrigen sind die Bestimmungen des Abs. (6) auch
auf solche Anordnungen sinngemäß anzuwenden.
Auf die Bestimmungen des § 1, Abs. (3), ist Bedacht
zu nehmen.
(8) Der Bundeslastverteiler hat Anordnungen
im Sinne der Abs. (6) und (7) spätestens gleichzeitig
mit ihrer Erlassung auf kürzestem Wege
dem Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung vorzulegen. Bei Anordnungen
gemäß Abs. (7) hat er rechtzeitig, vor der
Erlassung der Anordnung überdies über die beabsichtigte
Anordnung dem Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung unter
Angabe der Gründe, die für eine solche Anordnung
sprechen, zu berichten. Außerdem hat der
Bundeslastverteiler über alle Anordnungen gemäß
Abs. (6) und (7) laufend dem ständigen Arbeitsausschuß
des Lastverteilungsbeirates für Österreich
Bericht zu erstatten.
Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern
(der Stadt Wien).
§ 6. (1) Überschreitet der Verbrauch von Elektroenergie
in einem bestimmten Bundesland (der
Stadt Wien) die diesem Bundesland (der Stadt
Wien) im Versorgungsplan zugebilligten monatlichen
oder täglichen Durchschnitts- oder Spitzenleistungen
oder droht eine solche Überschreitung
einzutreten, wenn nicht entsprechende Maßnahmen
getroffen werden, so hat der zuständige
Landeslastverteiler entsprechende Maßnahmen
anzuordnen und für deren Durchführung zu
sorgen, wenn der Bundeslastverteiler nicht auf
Grund einer
allgemeinen Besserung der Stromversorgungslage
sein Einverständnis mit der Abstandnanme
von solchen Maßnahmen erklärt.
Dabei sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 5
sinngemäß anzuwenden. Neben die Berichterstattungspflicht
an das Bundesministerium für
Energiewirtschaft und Elektrifizierung tritt in
allen solchen Fällen die Berichterstattungspflicht
an den betreffenden Landeshauptmann (Bürgermeister
der Stadt Wien) und an den Bundeslastverteiler,
an die Stelle des Lastverteilungsbeirates
für Österreich der Lastverteilungsbeirat für das
betreffende Bundesland (die Stadt Wien).
(2) Bei Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern
(der Stadt Wien) im Sinne des Albs. (1)
ist der Landeslastverteiler an das Dringlichkeitsschema
und an die Grundsätze für sonstige
Stromeinschränkungsmaßnahmen im Sinne des
§ 5, Abs. (2), gebunden.
Besondere Maßnahmen in wichtigen
Fällen.
§ 7. (1)Wenn dies zur Sicherstellung der gefährdeten
Elektrizitätsversorgung in dem zur
Aufrechterhaltung und zum Wiederaufbau der
Wirtschaft notwendigen Ausmaß zweckmäßig
und zur Sicherstellung der Versorgung lebensnotwendiger
Wirtschaftszweige oder besonders
wichtiger Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher
mit Elektroenergie erforderlich ist,
kann der Bundeslastverteiler anordnen, daß
elektrische Eigenanlagen, das heißt Anlagen zur
Erzeugung elektrischer, Energie, die nicht oder
nicht zur Gänze der öffentlichen Stromversorgung
dienen (Werksanlagen und dergleichen),
ganz oder zu bestimmten Teilen zu Stromlieferungen
an das Verbundnetz, beziehungsweise an
das der allgemeinen Stromversorgung dienende
Netz herangezogen werden. Er kann in einer
solchen Anordnung die Eigentümer der betreffenden
elektrischen Eigenanlagen auch verpflichten,
bestimmte Strommengen, soweit die Erzeugungsfähigkeit
der Anlage ausreicht und die notwendigen
Voraussetzungen dafür geschaffen sind,
für Zwecke der allgemeinen Stromversorgung zu
erzeugen und zur Verfügung zu stellen. Durch
eine solche Anordnung dürfen bestehende wasserrechtliche
Verpflichtungen oder gleichgeartete
Rechte nicht berührt werden. Überdies ist in
solchen Anordnungen dafür Vorsorge zu treffen,
daß die durch die betreffenden elektrischen
Eigenanlagen versorgten Werke, Betriebe und
sonstigen Stromverbraucher hinsichtlich der
Stromversorgung nicht ungünstiger gestellt sind
als die ständig durch das der allgemeinen Versorgung
dienende Netz versorgten Stromabnehmer,
die nach dem Dringlichkeitsschema in gleicher
Weise zu berücksichtigen sind.
(2) Anordnungen im Sinne des Abs. (1) sind
vom Bundeslastverteiler auf kürzestem Wege
unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, von dem an
sie gültig sind, den für den Betrieb der betreffenden
Eigenanlage verantwortlichen Personen
mitzuteilen und überdies gleichzeitig ihnen mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben;
sie gelten von dem in der Anordnung angegebenen
Zeitpunkt, auch wenn zu diesem Zeitpunkt
nur die auf kürzestem Wege zu erfolgende Mitteilung,
aber noch nicht die Bekanntgabe mittels
eingeschriebenen Briefes bei den verantwortlichen
Personen eingetroffen sein sollte. Vor der Erlassung
einer solchen Anordnung hat der Bundeslastverteiler
dem Bundesministerium für
Energiewirtschaft und Elektrifizierung über die
beabsichtigte Anordnung Bericht zu erstatten
und spätestens mit der Erfassung der Anordnung
überdies den Wortlaut dieser Anordnung dem
Bundesministerium für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung vorzulegen. Wenn und soweit
dies zweckmäßig ist, hat der Bundeslastverteiler
zur Verständigung der für den Betrieb der elektrischen
Eigenanlagen verantwortlichen Personen
(Mitteilung auf kürzestem Wege und Bekanntgabe
mittels eingeschriebenen Briefes) sich der
zuständigen Landeslastverteiler zu bedienen. Der
Bundeslastverteiler hat überdies über alle solche
Anordnungen laufend dem ständigen Arbeitsausschuß
des Lastverteilungsbeirates für Österreich
Bericht zu erstatten und außerdem eine
Aufstellung über die auf diesem Gebiet getroffenen
Anordnungen jeder Sitzung des Lastverteilungsbeirates
für Österreich vorzulegen. Der
Bundeslastverteiler wird dem Lastverteilungsbeirat
für Österreich gleichzeitig mit der Vorlage
des Entwurfes des Versorgungsplanes auch mitteilen,
welche Grundsätze er bei der Erlassung
von Anordnungen im Sinne des Abs. (1) einzuhalten
gedenkt, und diese Grundsätze im Lastverteiluagsbeirat
für Österreich zur Beratung
stellen. Über seinen Vorschlag und über die Ergebnisse
der Beratung des Lastverteilungsbeirates
für Österreich hat er unverzüglich dem
Bundesministerium für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung Bericht zu erstatten.
(3) Die Kosten des Anschlusses der im Abs. (1)
genannten elektrischen Eigenanlagen an das Verbundnetz
oder an das der allgemeinen Versorgung
dienende Netz hat die Elektrizitätsversorgungsunternehnnung
zu tragen, sofern der Anschluß
auf Grund einer Anordnung des Bundeslastverteilers
im Sinne des Abs. (1) erfolgt. Die
Kosten des auf Grund einer Anordnung des
Bundeslastverteilers im Sinne des Abs. (1) von
elektrischen Eigenanlagen für die allgemeine
Stromversorgung zur Verfügung gestellten
Stroms sind den Eigentümern der betreffenden
elektrischen Eigenanlagen durch jene Elektrizitätsversorgungsunternehmung
zu ersetzen, der
der aus der elektrischen Eigenanlage gelieferte
Strom zukommt. Der Bundeslastverteiler kann
nach Beratung im Lastverteilungsbeirat für
Österreich Grundsätze für den Kostenersatz den
Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und den
Eigentümern der in Betracht kommenden elektrischen
Eigenanlagen vorschlagen. Er hat hierüber
dem Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung Bericht zu erstatten.
Die Bestimmungen des § 10 des Lastverteilungsgesetzes
werden hiedurch nicht berührt.
(4) Wenn und soweit der Bundeslastverteiler
Maßnahmen auf Grund der §§ 2 bis 5 getroffen
hat, sind der Anschluß neuer Anlagen mit einer
Anschlußleistung von mehr als 1000 kW und die
Erweiterung bestehender Anschlüsse mit einer
Anschlußleistung von mehr als 1000 kW um
mehr als 10 v. H. der Anschlußleistung, beziehungsweise
um mehr als 500 kW, schließlich die
Erweiterung eines bestehenden Anschlusses um
mehr als 500 kW nur mit Genehmigung des
Bundeslastverteilers zulässig. Es sind daher von
den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen alle
solche Anschlüsse und alle solche Erweiterungen
von Anschlüssen unverzüglich dem zuständigen
Landeslastverteiler und von diesem unverzüglich
dem Bundeslastverteiler zu berichten. Der Bundeslastverteiler
hat laufend hierüber dem Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
Bericht zu erstatten. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
dürfen, wenn
und soweit Maßnahmen im Sinne der §§ 2 bis 5
getroffen sind, Anschlüsse und Erweiterungen
von Anschlüssen, die an die Genehmigung des
Bundeslastverteilers gebunden sind, erst durchführen,
wenn diese Genehmigung erteilt ist. Der
Bundeslastverteiler hat seine Entscheidung innerhalb
einer Frist von längstens drei Wochen nach
Einlangen des Berichtes bei ihm zu treffen. Über
erteilte Genehmigungen und über die Verweigerung
solcher Genehmigungen hat der Bandeslastverteiler
dem Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung Bericht zu erstatten.
(5) Die Bestimmunigen des Abs. (4) sind in
einem Bundesland (der Stadt Wien) sinngemäß
anzuwenden, wenn und soweit der Landeslastverteiler
Maßnahmen im Sinne des § 6 getroffen
hat. An die Stelle des Bundeslastverteilers tritt
in diesem Falle der Landeslastverteiler, neben das
Bundesministerium für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung der betreffende Landeshauptmann
(Bürgermeister der Stadt Wien) und der
Bundeslastverteiler.
(6) Bei Entscheidungen gemäß Abs. (4) und (5)
ist das Dringlichkeitsschema sinngemäß anzuwenden.