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197. Verordnung: Lastverteilungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 197. Verordnung: Lastverteilungsverordnung.

Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes vom

6. März 1946, B.G.Bl. Nr. 83, über Maßnahmen

zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

(Lastverteilungsgesetz) wird verordnet

Organisation der Lastverteilung.

§ 1. (1) Zur Sicherstellung der infolge des Krieges

und seiner Nachwirkungen gefährdeten Elektrizitätsversorgung

in dem zur Aufrechterhaltung

und zum Wiederaufbau der Wirtschaft

notwendigen Ausmaß (Lastverteilung) wind die

Verteilung der Elektroenergie durch den Bundeslastverteiler

nach folgernden Grundsätzen geregelt

1. Die Landeslastverteiler haben für das Gebiet

ihrer Bundesländer (der Stadt Wien) nach vorheriger

Anhörung der örtlich zuständigen Kammern

für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und

Kreditwesen, der örtlich zuständigen Kammern

für Arbeiter und Angestellte, der örtlich zuständigen

Landwirtschaftskammern und des

Österreichischen Gewerkschaftsbundes Bedarfslisten

für die Elektroenergieversorgung, im nachfolgenden

kurz Bedarfslisten genannt, aufzustellen.

In diesen Badarfslisten sind der Stromverbrauch

und der Leistungsbedarf im vergangenen

Elektrizitätswirtschaftsjahr anzugeben, wobei

eine entsprechende Unterteilung nach Monaten

und mach Verbrauchergruppen sowie nach

Verwaltungsbezirken und, soweit dies ohne besondere

Schwierigkeiten möglich ist, nach Städten

und größeren Gemeinden vorzunehmen ist

und Betriebe und Unternehmungen mit mehr

als 1000 kW Anschlußleistung namentlich gesondert

anzuführen sind. Überdies haben die

Bedarfslisten, soweit hiefür Daten zur Verfügung

stehen, in gleicher Aufgliederung die entsprechenden

Angaben über den Stromverbrauch im

Jahre 1937 zu enthalten. In den Bedarfslisten ist

weiter unter. Berücksichtigung der gegebenen

Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf die

wirtschaftliche Entwicklung der voraussichtliche

Strombedarf im laufenden Elektrizitätswirtschaftsjahr

in gleicher Aufgliederung und unter

namentlicher gesonderter Angabe allenfalls neu

hinzukommender größerer Betriebe (mit mehr

als 1000 kW Anschlußleistung) anzuführen.

2. Die Landeslastverteiler haben von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

ihres Bundeslandes

(der Stadt Wien) genaue Erzeugungsprogramme

für das laufende Elektrizitätswirtschaftsjahr

einzufordern und diese Erzeugungsprogramme

nach Überprüfung und, wenn das

erforderlich sein sollte, Richtigstellung zu einem

Erzeugungsprogramm für das betreffende Bundesland

(die Stadt Wien) zusammenzufassen. In

die Erzeugungsprogramme sind auch genaue Angaben

über die im vergangenen Elektrizitätswirtschaftsjahr

von der betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmung

gelieferten Strommengen

unter möglichst genauer Aufgliederung

der Lieferzeiten aufzunehmen. Für das laufende

Elektrizitätswirtschaftsjahr ist auch anzugeben,

in welchen zeitlichen Abschnitten bestimmte

Strommengen erzeugt werden können. Hiezu

sind Jahres-, Monats- und Tagesdiagramme anzuschließen.

Überdies hat das Erzeugungsprogramm

auch genaue Angaben darüber zu enthalten,

welche Strommengen von Wasserkraftwerken

bei durchschnittlicher Wasserführung und

welche Strommengen von diesen Werken bei

geringster Wasserführung erzeugt werden können,

ebenso auch Angaben, welche Strommengen

von kalorischen Kraftwerken bei Ausnützung

ihrer gesamten Kapazität und welche Strommengen

unter Berücksichtigung der zu erwartenden

Versorgung mit festen, flüssigen oder gasförmigen

Brennstoffen erzeugt werden können.

3. Die Landeslastverteiler haben die Bedarfslisten

und die Erzeugungsprogramme (Z. 1 und 2)

mit ihren Bemerkungen hiezu dem Bundeslastverteiler

und gleichzeitig dem Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung vor-

zulegen. Die Vorlage hat grundsätzlich bis zum

30. Juni jedes Jahres, für das Elektrizitätswirtschaftsjahr

1946/47 jedoch längstens innerhalb

eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung,

zu erfolgen.

4. Aus den vorgelegten Bedarfslisten und Erzeugungsprogrammen

für die einzelnen Bundesländer

(Stadt Wien) stellt der Bundeslastverteiler

nach Überprüfung und allfälliger Richtigstellung

einen Jahresplan für die Versorgung mit Elektroenergie,

im nachfolgenden kurz Versorgungsplan

genannt, auf. Der Versorgungsplan gilt

jeweils für das laufende Elektrizitätswirtschaftsjahr.

Er ist alljährlich bis spätestens 31. Juli, für

das Eletktrizitätswirtschaftsjahr 1946/47 jedoch

längstens innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten

dieser Verordnung, fertigzustellen und

dem Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung zur Genehmigung vorzulegen.

Nach Genehmigung durch das Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

tritt der Versorgungsplan für das laufende

Elektrizitätswirtschaftsjahr in Kraft, ist

vom Bundeslastverteiler den Landeslastverteilern

unverzüglich bekanntzugeben und in geeigneter

Weise öffentlich bekanntzumachen. Im Versorgungsplan

sind auch für die einzelnen Bundesländer

(Stadt Wien) die ihnen zugebilligten

monatlichen und täglichen Durchschnitts- und

Spitzenleistungen vorzusehein; hierüber sind

Jahres-, Monats- und Tagesdiagramme anzuschließen.

Hinsichtlich der zugebilligten täglichen

Durchschnitts- und Spitzenleistungen ist auch auf

eine entsprechende Verteilung während der einzelnen

Tagesstunden Bedacht zu nehmen.

5. Der Bundeslastverteiler hat überdies unter

Berücksichtigung des Versorgungsplanes ein

Dringlichkeitsschema der einzelnen Stromabnehmergruppen

im laufenden Elektrizitätswirtschaftsjahr,

im nachfolgenden kurz Dringlichkeitsschema

genannt, aufzustellen. In diesem

Dringlichkeitsschema sind die Stromabnehmer in

bestimmte sachlich unterschiedene Verbrauchergruppen

einzuteilen und es ist festzusetzen, in

welcher Reihenfolge, falls sich Maßnahmen zur

Beschränkung der Stromabnahme oder zum

Ausschluß vom Strombezug als notwendig erweisen

sollten, diese Maßnahmen bei den einzelnen

Verbrauchergruppen vorzunehmen sind.

Auch das Dringlichkeitsschema ist vom Bundeslastverteiler

für jedes Elektrizitätswirtschaftsjahr

spätestens bis zum 31. Juli, für das Elektrizitätswirtschaftsjahr

1946/47 jedoch spätestens

innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten dieser

Verordnung, dem Bundesministerium für

Energiewirtschaft und Elektrifizierung zur Genehmigung

vorzulegen. Es tritt nach Genehmigung

durch das Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung in Kraft, ist

vom Bundeslastverteiler sodann unverzüglich

den Landeslastverteilern mitzuteilen und in geeigneter

Weise öffentlich bekanntzumachen. Vor

der Fertigstellung des Dringlichkeitsschemas hat

der Bundeslastverteiler den Landeslastverteilern

die von ihm beabsichtigten Grundsätze für das

Dringlichkeitsschema so rechtzeitig mitzuteilen,

daß die Landeslastverteiler mit den Lastverteilungsbeiräten

für die einzelnen Bundesländer

(Stadt Wien) Beratungen hierüber veranlassen

und die Ergebnisse dieser Beratungen mit ihrer

eigenen Stellungnahme noch vor der Vorlage des

Dringlichkeitsschemas an das Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung dem

Bundeslastverteiler mitteilen können.

6. Vor Aufstellung der Bedarfslisten und der

Erzeugungsprogramme für die einzelnen Bundesländer

(Stadt Wien) haben die Landeslastverteiler

die Entwürfe hiezu rechtzeitig den Lastverteilungsbeiräten

für die betreffenden Bundesländer

(Stadt Wien) zur Beratung vorzulegen;

ebenso haben sie die ihnen vom Bundeslastverteiler

mitgeteilten Grundsätze für das Dringlichkeitsschema

unmittelbar nach der Mitteilung den

Lastverteilungsbeiräten für die betreffenden

Bundesländer (Stadt Wien) zur Beratung zu

übermitteln. Der Bundeslastverteiler hat vor Aufstellung

des Versorgungsplanes und des Dringlichkeitsschemas

die Entwürfe hiezu rechtzeitig

dem Lastvertetilungsbeirat für Österreich zur Beratung

vorzulegen. Die Beschlüsse der Lastverteilungsbeiräte

für die einzelnen Bundesländer (Stadt

Wien) zu den Entwürfen der Bedarfslisten und

der Erzeugungsprogramme sind von den Landeslastverteilern

gleichzeitig mit der Vorlage der

Bedarfslisten und der Erzeugungsprogramme

dem Bundeslastverteiler und dem Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

vorzulegen. Die Beschlüsse des Lastverteilungsbeirates

für Österreich zu den Entwürfen

des Versorgungsplanes und des Dringlichikeitsschemas

sind vom Bundeslastverteiler mit dem

Versorgungsplan und dem Dringlichkeitsschema

dem Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung vorzulegen. Die in anderen

Vorschriften festgesetzte Verpflichtung zur gesonderten

Vorlage der Beschlüsse der Lastverteilungsbeiräte

unmittelbar nach der Beschlußfassung

wird dadurch nicht betroffen.

7. Überdies können vom Bundeslastverteiler

und von den Landeslastverteilern unter den in

den §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 7 bestimmten Voraussetzungen

innerhalb ihres Wirkungsbereiches die

in den angeführten Bestimmungen vorgesehenen

notwendigen (Maßnahmen der Lastverteilung getroffen

werden.

(2) Als Elektrizitätswirtschaftsjahr gilt jeweils

der Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März des

folgenden Jahres

(3) Der Bundeslastverteiler und die Landeslastverteiler

dürfen die in den §§ 2, 3, 4, 5, 6 und

7 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen

der Lastverteilung nur treffen, wenn und soweit

dies zur Sicherstellung der infolge des Krieges

und seiner Nachwirkungen gefährdeten Elektrizitätsversorgung

in dem zur Aufrechterhaltung

und zum Wiederaufbau der Wirtschaft

notwendigen Ausmaß erforderlich ist.

Langfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen.

§ 2. (1) Ergibt sich, daß für einen längeren

Zeitraum der Bedarf an Elektroenergie die voraussichtliche

Erzeugung übersteigt, so hat der

Bundeslastverteiler zur Ermöglichung der Einhaltung

des Versorgungsplanes langfristige

Stromeinschränkungsmaßnahmen anzuordnen.

(2) Als solche langfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen

kommen prozentuelle Einschränkungen

des monatlichen Verbrauches an Elektroenergie

durch bestimmte Verbrauchergruppen

unter Berücksichtigung des Dringlichkeitsschemas

in Betracht; insbesondere können auch,

ebenfalls unter Berücksichtigung des Dringlichkeitsschemas,

Verbrauchern, deren Monatsbedarf

an Elektroenergie nach den Bedarfslisten

10.000 kWh übersteigt, bestimmte prozentuelle

oder mengenmäßige Einschränkungen ihres monatlichen

Sromverbrauches auferlegt werden.

Zur Herstellung des wirtschaftlichen Gleichgewichtes

können entsprechende Einschränkungen

des Stromverbrauches auch Verbrauchern

auferlegt werden, deren Monatsbedarf an Elektroenergie

nach den Bedarfslisten zwar

10.000 kWh nicht übersteigt, die jedoch an

mechanischer und elektrischer Energie insgesamt

einen Monatsbedarf haben, der einem Bedarf von

mehr als 10.000 kWh an Elektroenergie entspricht.

(3) Die Anordnungen im Sinne des Abs. (2)

sind vom Bundeslastverteiler in der Weise zu

treffen, daß er rechtzeitig vor Beginn der Einschränkungsperiode

dem betreffenden Landeslastverteiler

mitteilt, welcher Höchstverbrauch

an Elektroenergie für das betreffende Bundesland

(die Stadt Wien) in der Einschränkungsperiode

zugelassen werden kann und daß zur

Einschränkung des Verbrauches in dieser Periode

langfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen in

dem betreffenden Bundeslande (der Stadt Wien)

vorzukehren sind; gleichzeitig hat der Bundeslastverteiler

hierüber dem Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung Bericht

zu erstatten.

(4) Die Landeslastverteiler haben darauf in

ihrem Wirkungsbereiche im Rahmen der Mitteilungen

des Bundeslastverteilers [Abs. (3)] die

notwendigen langfristigen Stromeinschränkungsmaßnahmen

unter Berücksichtigung des Dringlichkeitsschemas

zu treffen und unverzüglich

über die getroffenen Maßnahmen dem Bundeslastverteiler

und dem Bundesministerium für

Energiewirtschaft und Elektrifizierung Bericht zu

erstatten. Der zuständige Landeslastverteiler

kann auch anordnen, daß bestimmte Stromverbraucher,

die von langfristigen Stromeinschränkungsmaßnahmen

betroffen werden, innerhalb

angemessener, in der Anordnung anzugebender

Frist ihren tatsächlich gemessenen Verbrauch

an Elektroenergie während eines in der Anordnung

anzugebenden Zeitraumes schriftlich dem

zuständigen Landeslastverteiler bekanntzugeben

haben.

(5) Die Anordnungen der Landeslastverteiler

über langfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen

[Abs. (4)] sind rechtzeitig vor der Einschränkungsperiode

von den Landeslastverteilern

den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen des

betreffenden Bundeslandes (der Stadt Wien) bekanntzugeben,

wobei diese Unternehmungen zu

verpflichten sind, ihren Stromabnehmern, soweit

sie für die Stromeinschränkungsmaßnahmen in

Betracht kommen, diese Maßnahmen bekanntzugeben,

ihnen gleichzeitig die erforderliche

prozentuelle und mengenmäßige Einschränkung

ziffernmäßig schriftlich mitzuteilen und die Entgegennahme

der Mitteilung bestätigen zu lassen.

(6) Die in Abs. (5) bezeichneten schriftlichen

Mitteilungen gelten ebenso wie Anordnungen

und Verfügungen des Bundeslastverteilers und

der Landeslastverteiler als Anordnungen und

Verfügungen auf Grund des Lastverteilungsgesetzes,

auf die Straffolgen bei Zuwiderhandlungen

gegen solche Anordnungen und Verfügungen

gemäß § 12 des Lastverteilungsgesetzes

ist in den schriftlichen Mitteilungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

an die

Stromabnehmer im Sinne des Abs. (5) besonders

hinzuweisen.

(7) Bei der Beratung des Versorgungsplanes

und des Dringlichkeitsschemas durch den Lastverteilungsbeirat

für Österreich und bei den Beratungen

über die Bedarfslisten und die Erzeugungsprogramme

durch die Lastverteilungsbeiräte

für die einzelnen Bundesländer (Stadt

Wien) sind gleichzeitig auch die Grundsätze über

altfällige langfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen

in Beratung zu ziehen.

Kurzfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen.

§ 3. (1) Treten im Verbundnetz gegenüber

dem Versorgungsplan infolge unvorhergesehener

Ereignisse plötzliche oder kurzfristige wesentliche

Verminderungen der zur Verfügung stehenden

Strommenge auf, die nur durch Senkungen

des Stromverbrauches ausgeglichen werden

können, so sind vorerst kurzfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen

vom Bundeslastverteiler

anzuordnen. Solche Anordnungen halben insbesondere

bei Ausfall einzelner Kraftwerke, bei

Leitungsbrüchen, bei unvorhergesehenen lang

dauernden Kälteperioden und bei sonstigen unvorhergesehenen

Zwischenfällen in der Stromversorgung

zu erfolgen.

(2) Als kurzfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen

[Abs. (1)] kommen kurzfristige prozentuelle

oder mengenmäßige Einschränkungen des

Stromverbrauches für bestimmte Verbrauchergruppen

oder für einzelne Verbraucher mit

größerem Bedarf, alle unter Berücksichtigung

des Dringlichkeitsschemas, in Betracht; genügen

diese Maßnahmen nicht oder ist nicht mit Bestimmtheit

anzunehmen, daß sie genügen werden,

so können als kurzfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen

auch kurzfristige Abschaltungen

bestimmter Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher,

wiederum unter Berücksichtigung

des Dringlichkeitsschemas, angeordnet

werden.

(3) Kurzfristige Abschaltungen bestimmter

Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher

halben unter Heranziehung einer Abschalteliste

zu erfolgen, in der unter Berücksichtigung des

Dringlichkeitsschemas eine Reihung der Verbrauchergruppen

gewisser Einzelverbraucher

vorzunehmen ist, nach welcher Reihung dann

die notwendig werdenden Abschaltungen vorzunehmen

sind.

(4) Abschaltelisten sind für jedes Bundesland

(die Stadt Wien) durch den Landeslastverteiler

für das laufende Elektrizitätswirtschaftsjahr bis

längstens 31. Juli jedes Jahres, für das Elektrizitätswirtschaftsjahr

1946/47 jedoch längstens innerhalb

zweier Monate nach Inkrafttreten dieser

Verordnung, festzusetzen. Der Entwurf der

Abschalteliste ist dem Lastverteilungsbeirat für

das betreffende Bundesland {die Stadt Wien)

rechtzeitig zur Beratung zu unterbreiten und

gleichzeitig vom Landeslastverteiler dem Bundeslastverteiler

und dem Bundesministerium für

Energiewirtschaft und Elektrifizierung vorzulegen.

Die Abschaltelisten sind nach der Beratung

in den Lastverteilungsbeiräten für die einzelnen

Bundesländer (Stadt Wien) von den

Landeslastverteilern mit den hiezu gefaßten Beschlüssen

der Lastverteilungsbeiräte für die einzelnen

Bundesländer (Stadt Wien) und mit der

Stellungnahme der Landeslastverteiler hiezu dem

Bundeslastverteiler und dem Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung innerhalb

der im ersten Satz dieses Absatzes genannten

Frist vorzulegen; sie treten nach Genehmigung

durch den Bundeslastverteiler in

Kraft und sind sodann unverzüglich in geeigneter

Weise öffentlich bekanntzumachen. Die

Verpflichtung zur Vorlage von Beschlüssen der

Lastverteilungsbeiräte für die einzelnen Bundesländer

(Stadt Wien) auf Grund anderer Bestimmungen

wird hiedurch nicht berührt.

(5) Die Anordnungen im Sinne des Abs, (2)

sind vom Bundeslastverteiler in der Weise zu

treffen, daß er auf schnellstem Wege den in Betracht

kommenden Landeslastverteilern die Anordnung

erteilt, kurzfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen

in einem bestimmtem Ausmaß

in ihrem Wirkungsbereich vorzunehmen. Gleichzeitig

mit einer solchen Anordnung hat der

Bundeslastverteiler an das Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung Bericht

zu erstatten und für geeignete öffentliche

Bekanntmachung der Anordnung Vorsorge zu

treffen.

(6) Die Landeslastverteiler haben im Falle einer

Anordnung des Bundeslastverteilers im Sinne

des Abs. (5) unverzüglich unter Berücksichtigung

des Dringlichkeitsschemas die erforderlichen Anordnungen

zu treffen und in geeigneter Weise

öffentlich bekanntzumachen; die öffentliche Bekanntmachung

hat zu unterbleiben, wenn alle

in Betracht kommenden Stromabnehmer rechtzeitig

gesondert verständigt werden können.

Sind Abschaltungen vorzunehmen, so ist die

Reihung nach der Abschalteliste nach Möglichkeit

einzuhalten. Gleichzeitig mit der öffentlichen

Bekanntmachung, beziehungsweise, wenn

diese unterbleibt, gleichzeitig mit der Verständigung

der in Betracht kommenden Stromabnehmer

bat der Landeslastverteiler seine Anordnungen

auf schnellstem Wege den in Betracht

kommenden Elektrizitätsversorgungsuntemehmungen

des betreffenden Bundeslandes (der Stadt

Wien) mitzuteilen. Er hat gleichzeitig die getroffenen

Anordnungen dem Bundeslastverteiler

und dem Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung zu berichten.

(7) Eine Anordnung des Landeslastverteilers

über kurzfristige Stromeinschränkungen in Sinne

des Abs. (6) ist, wenn die öffentliche Bekanntmachung

veranlaßt ist, wozu insbesondere auch der

Rundspruch herangezogen werden kann, beziehungsweise

wenn bei Unterbleiben der öffentlichen

Bekanntmachung der in Betracht kommende

Stromabnehmer verständigt worden ist,

als Anordnung auf Grund des Lastverteilungsgesetzes

im Sinne des § 12 dieses Gesetzes zu

betrachten.

(8) Anordnungen über kurzfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen

im Sinne des Abs. (2)

hat der Bundeslastverteiler unverzüglich an das

Bundesministerium für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung zu berichten. Er hat solche Anordnungen

überdies zur Beratung in angemessener,

kürzester Frist laufend dem ständigen

Arbeitsausschuß des Lastverteilungsbeirates für

Österreich zu unterbreiten.

Gruppenabschaltungen.

§ 4. (1) Genügen in den Fällen des § 3,

Abs. (1), kurzfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen

im Sinne des § 3, Abs. (2), nicht oder

ist nicht mit Bestimmtheit anzunehmen, daß in

solchen Fällen kurzfristige Stromeinschränkungsmaßnahmen

im Sinne des § 3, Abs. (2), den angestrebten

Zweck erreichen werden, so sind vom

Bundeslastverteiler Gruppenabschaltungen anzuordnen.

Solche Anordnungen bedürfen der Genehmigung

des Bundesministeriums für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung und sind daher

vor ihrer Erlassung unverzüglich dem Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

auf kürzestem Wege vorzulegen. Bei

Gefahr im Verzuge kann der Bundeslastverteiler

ausnahmsweise die erforderliche Gruppenabschaltung

ohne vorherige Genehmigung durch

das Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung anordnen, muß jedoch ohne

Verzug diese . Genehmigung nachträglich einholen

und die getroffene Anordnung sogleich

aufheben, wenn die Genehmigung nicht erteilt

wird.

(2) Die Anordnung von Gruppenabschaltungen

[Abs. (1)] hat insbesondere dann zu erfolgen,

wenn die Gefahr besteht, daß ohne solche Maßnahme

im Verbundnetz die Frequenz unter

47 Hz sinkt.

(3) Um Gruppenabschaltungen in außerordentlichen

Notfällen zu ermöglichen und für die Bevölkerung

möglichst zu erleichtern, haben die

Landeslastverteiler für jedes Elektrizitätswirtschaftsjahr

das Sromversorgungsnetz ihres Bundeslandes

(der Stadt Wien) in sechs oder zwölf

Netzgruppen mit möglichst gleicher Anschlußleistung

so einzuteilen, daß diese Netzgruppen

im Bedarfsfalle leicht voneinander getrennt

werden können. Diese Einteilung ist in einer

Landesgruppenliste festzuhalten, die für das

laufende Elektrizitätswirtschaftsjahr bis zum

31. Juli jedes Jahres, für das Elektrizitätswirtschaftsjahr

1946/1947 jedoch längstens innerhalb

zweier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung,

festzusetzen ist. Vor der Festsetzung der

Landesgruppenliste sind Vorschläge hiefür von

den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen des

betreffenden Bundeslandes (der Stadt Wien)

durch den Landeslastverteiler einzuholen.

(4) Der Entwurf der Landesgruppenliste ist

vom Landeslastverteiler rechtzeitig vor dem im

Abs. (3) bezeichneten Zeitpunkt dem Lastverteilungsbeirat

für das betreffende Bundesland

(die Stadt Wien) zur Beratung vorzulegen.

(5) Spätestens bis zu dem im Abs. (3) genannten

Zeitpunkt ist die Landesgruppenliste vom

Landeslastverteiler in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Der Landeslastverteiler hat so rechtzeitig

vorher unter Vorlage der Landesgruppenliste

dem Bundeslastverteiler und dem Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

Bericht zu erstatten, daß noch vor der

Bekanntmachung allenfalls notwendige Änderungen

vorgenommen werden können. Rechtzeitig

vor der Bekanntmachung hat der Landeslastverteiler

die Landesgruppenliste auch dem

Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt

Wien) vorzulegen, sodaß dieser notwendige

Änderungen im, Interesse des Bundeslandes (der

Stadt Wien) noch veranlassen kann. Solche

Weisungen des Landeshauptmannes (Bürgermeisters

der Stadt Wien) sind vom Landeslastverteiler

unverzüglich dem Bundeslastverteiler

und dem Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung zu berichten.

(6) Hält der Bundeslastverteiler die Durchführung

von Gruppenabschaltungen in einem

Bundesland (der Stadt Wien) zur Sicherung der

gefährdeten Elektrizitätsversorgung im Sinne

des Abs. (1) für erforderlich, so hat er unverzüglich

den betreffenden Landeslastverteiler anzuweisen,

solche Gruppenabschaltungen vorzunehmen.

Er hat hiebei anzugeben, welches

Ergebnis im Interesse der gefährdeten Stromversorgung

durch diese Gruppenabschaltungen

erreicht werden muß. Vermag der Landeslastverteiler

dieses Ergebnis ohne die angeordneten

Gruppenabschaltungen oder bei Erleichterungen

dieser Gruppenabschaltungen durch andere zulässige

Maßnahmen zu erreichen, so hat er beim

Bundeslastverteiler unverzüglich die Aufhebung

oder entsprechende Abänderung der erteilten

Weisung unter Anführung der Gründe zu beantragen

und gleichzeitig dem Landeshauptmann

und dem Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung hierüber Bericht zu

erstatten. Entspricht der Bundeslastverteiler

einem solchen Antrage eines Landeslastverteilers

nicht, so kann dieser die Entscheidung des

Bundesministeriums für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung anrufen. Der Landeshauptmann

kann auch direkt, ohne vorher einen Antrag an

den Bundeslastverteiler zu stellen, beim Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

die Aufhebung oder Abänderung einer

Weisung des Bundeslastverteilers über Gruppenabschaltungen

beantragen.

(7) Gruppenabschaltungen sind in einer bestimmten,

vorher festgesetzten zeitlichen Reihenfolge

vorzunehmen. Diese Reihenfolge ist in

der Landesgruppenliste vorzusehen.

(8) Weisungen im Sinne des Abs. (6) gelten

als Anordnungen und Verfügungen auf Grund

des Lastverteilungsgesetzes.

(9) Zur Durchführung der Gruppenabschaltungen

hat der Landeslastverteiler entsprechende

Anordnungen an die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

des Bundeslandes (der Stadt

Wien) zu erlassen. In Durchführung dieser Anordnungen

sind die notwendigen Trennungen

und Abschaltungen der Gruppen im Sinne der

Anordnungen von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

vorzunehmen.

(10) Der Landeslastverteiler hat sofort bei Erlassung

von Anordnungen über Gruppenabschaltungen

für ausreichende öffentliche Bekanntmachung

Vorsorge zu treffen. Hiebei sind insbesondere

auch der Rundspruch, die Presse, allenfalls

öffentliche Anschläge und sonstige Mittel

rascher Bekanntmachung heranzuziehen. Die

Landeshauptmannschaft (Der Wiener Magistrat)

wird den Landeslastverteiler hiebei unterstützen.

Sonstige Stromverbrauchseinschränkungen.

§ 5. (1) Sofern dies zur Sicherstellung der gefährdeten

Elektrizitätsversorgung in dem zur

Aufrechterhaltung und zum Wiederaufbau der

Wirtschaft notwendigen Ausmaß zweckmäßig und

erforderlich ist, kann der Bundeslastverteiler auch

sonstige Stromverbrauchseinschränkungen anordnen.

(2) Als sonstige Stromverbrauchseinschränkungen

im Sinne des Abs. (1) kommen in Betracht

a) das Verbot der Benützung bestimmter

Elektrogeräte und Motoren für eine bestimmte

Zeit, und zwar allgemein oder

zu bestimmten Tagesstunden, beziehungsweise

unter bestimmten Voraussetzungen;

b) bestimmte Beschränkungen des Strombezuges

für einzelne Verbrauchergruppen für

eine bestimmte Zeit, und zwar allgemein

oder zu bestimmten Tagesstunden, beziehungsweise

unter bestimmten Voraussetzungen.

(§) Bei Anordnung von Maßnahmen nach

Abs. (2), lit. a, hat der Bundeslastverteiler auf

das Dringlichikeitsschema Bedacht zu nehmen. Er

ist überdies verhalten, soziale Gesichtspunkte zu

berücksichtigen. Beim Verbot der Verwendung

bestimmter Geräte ist daher darauf Bedacht zu

nehmen, daß die Befriedigung wichtiger Bedürfnisse

der Bevölkerung, insbesondere der werktätigen

Bevölkerung, auch in weitestgehendem

Maße ermöglicht wird. Das Verbot der Anwendung

von Elektrokochgeräten hat daher nur

dann zu erfolgen, wenn und soweit andere Kochmöglichkeiten

zu der in Betracht kommenden

Zeit zur Befriedigung wichtiger Bedürfnisse zur

Verfügung stehen und die Notwendigkeit für

die Erlassung eines solchen Verbots unbedingt

gegeben ist. Hinsichtlich des Verbotes der Benützung

von elektrischen Geräten zur Raumheizung

ist darauf Bedacht zu nehmen, ob und wie

weit eine andere Raumheizung möglich ist und

ob und wie weit die Raumheizung aus gesundheitlichen

Gründen unerläßlich ist; dies gilt insbesondere

hinsichtlich der Beheizung von Arbeiesräumen

und hinsichtlich der Beheizung von

Aufenthaltsräumen in sozialen Institutionen, wie

Spitälern, Heil- und Pflegeanstalten, Kinderheimen

und dergleichen. Beim Verbot der Benutzung

gewerblicher Geräte ist darauf Bedacht

zu nehmen, daß die Interessen des Aufbaues der

österreichischen Wirtschaft dadurch nicht oder

nur in dem unbedingt notwendigen Ausmaße

geschädigt werden. Die gleichen Grundsätze haben

auch hinsichtlich des Verbotes der Benützung

anderer elektrischer Geräte oder von elektrischen

Geräten im allgemeinen sinngemäße Anwendung

zu finden.

(4) Bei Anordnung von Maßnahmen nach

Abs. (2), lit. b, hat der Bundeslastverteiler ebenfalls

auf das Dringlichkeitsschema Bedacht zu

nehmen. Solche Maßnahmen müssen so getroffen

werden, daß dadurch der Wiederaufbau der

österreichischen Wirtschaft und der geregelte

Gang der Verwaltung nicht oder in möglichst

geringem Umfangt gehindert werden.

(5) Der Bundeslastverteiler hat mit dem Entwurf

des Dringlichkeitsschemas dem Lastverteilungsibeirat

für Österreich auch Grundsätze

für Stromeinschränkungsmaßnahmen im Sinne

des Abs. (2) zur Beratung zu unterbreiten und

gleichzeitig diesen Entwurf dem Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

vorzulegen. Mit der Vorlage des Dringlichkeitsschemas

sind dann auch die Grundsätze für

Stromeinschränkungsmaßnahmen im Sinne des

Abs. (2) nach Beratung im Lastverteilungsbeirat

für Österreich vom Bundeslastverteiler dem Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

zur Genehmigung vorzulegen. Diese

Grundsätze treten nach Genehmigung durch das

Bundesministerium für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung in Kraft und sind sodann vom

Bundeslastverteiler unverzüglich den Landeslastverteilern

bekanntzugeben und in geeigneter

Weise öffentlich bekanntzumachen. Im übrigen

sind auch auf die Grundsätze für Stromeinschränkungsmaßnahmen

im Sinne des Abs. (2) die Bestimmungen

des § 1, Abs. (1), Ziffer 5 und 6,

sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Durchführung sonstiger Stromeinschränkungsmaßnahmen

im Sinne des Abs. (2) hat in

der Weise zu erfolgen, daß der Bundeslastverteiler

den in Betracht kommenden Landeslastverteilern

die Notwendigkeit von Anordnungen

der Verfügungen im Sinne des Abs. (2) zur Erreichung

einer bestimmten Senkung des Stromverbrauches

in dem betreffenden Bundesland

(der Stadt Wien) bekanntgibt. Auf Grund dieser

Bekanntgabe, die als Anordnung auf Grund des

Lastverteilungsgesetzes zu betrachten ist, sind

die betreffenden Landeslastverteiler verhalten,

unverzüglich unter Berücksichtigung der Grund-

sätze für solche Stromeinschränkungsmaßnahmen

entsprechende Maßnahmen anzuordnen und sogleich

in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen.

Diese Anordnungen der Landeslastverteiler

gelten nach ihrer Bekanntmachung, die

unter Benützung des Rundspruchs, durch Presse

und in sonst geeigneter Weise zu erfolgen hat

und unverzüglich auch den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

zur Mitteilung an ihre

Stromabnehmer weiterzugeben ist, als Anordnungen

auf Grund des Lastverteilungsgesetzes.

(7) Ist dies zur Verminderung einer stark unterschiedlichen

Behandlung einzelner Bundesländer

(der Stadt Wien) notwendig oder zweckmäßig,

so kann der Bundeslastverteiler auch bestimmte

Stromeinschränkungsmaßnahmen im Sinne des

Abs. (2) für das ganze Bundesgebiet, für alle an

das Verbundnetz angeschlossenen Gebiete oder

für mehrere Bundesländer (die Stadt Wien) anordnen.

Solche Anordnungen sind den Landeslastverteilern

mitzuteilen, die die Durchführung

und gleichzeitig auf geeignete Weise die öffentliche

Bekanntmachung zu veranlassen haben. Im

übrigen sind die Bestimmungen des Abs. (6) auch

auf solche Anordnungen sinngemäß anzuwenden.

Auf die Bestimmungen des § 1, Abs. (3), ist Bedacht

zu nehmen.

(8) Der Bundeslastverteiler hat Anordnungen

im Sinne der Abs. (6) und (7) spätestens gleichzeitig

mit ihrer Erlassung auf kürzestem Wege

dem Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung vorzulegen. Bei Anordnungen

gemäß Abs. (7) hat er rechtzeitig, vor der

Erlassung der Anordnung überdies über die beabsichtigte

Anordnung dem Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung unter

Angabe der Gründe, die für eine solche Anordnung

sprechen, zu berichten. Außerdem hat der

Bundeslastverteiler über alle Anordnungen gemäß

Abs. (6) und (7) laufend dem ständigen Arbeitsausschuß

des Lastverteilungsbeirates für Österreich

Bericht zu erstatten.

Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern

(der Stadt Wien).

§ 6. (1) Überschreitet der Verbrauch von Elektroenergie

in einem bestimmten Bundesland (der

Stadt Wien) die diesem Bundesland (der Stadt

Wien) im Versorgungsplan zugebilligten monatlichen

oder täglichen Durchschnitts- oder Spitzenleistungen

oder droht eine solche Überschreitung

einzutreten, wenn nicht entsprechende Maßnahmen

getroffen werden, so hat der zuständige

Landeslastverteiler entsprechende Maßnahmen

anzuordnen und für deren Durchführung zu

sorgen, wenn der Bundeslastverteiler nicht auf

Grund einer

allgemeinen Besserung der Stromversorgungslage

sein Einverständnis mit der Abstandnanme

von solchen Maßnahmen erklärt.

Dabei sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 5

sinngemäß anzuwenden. Neben die Berichterstattungspflicht

an das Bundesministerium für

Energiewirtschaft und Elektrifizierung tritt in

allen solchen Fällen die Berichterstattungspflicht

an den betreffenden Landeshauptmann (Bürgermeister

der Stadt Wien) und an den Bundeslastverteiler,

an die Stelle des Lastverteilungsbeirates

für Österreich der Lastverteilungsbeirat für das

betreffende Bundesland (die Stadt Wien).

(2) Bei Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern

(der Stadt Wien) im Sinne des Albs. (1)

ist der Landeslastverteiler an das Dringlichkeitsschema

und an die Grundsätze für sonstige

Stromeinschränkungsmaßnahmen im Sinne des

§ 5, Abs. (2), gebunden.

Besondere Maßnahmen in wichtigen

Fällen.

§ 7. (1)Wenn dies zur Sicherstellung der gefährdeten

Elektrizitätsversorgung in dem zur

Aufrechterhaltung und zum Wiederaufbau der

Wirtschaft notwendigen Ausmaß zweckmäßig

und zur Sicherstellung der Versorgung lebensnotwendiger

Wirtschaftszweige oder besonders

wichtiger Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher

mit Elektroenergie erforderlich ist,

kann der Bundeslastverteiler anordnen, daß

elektrische Eigenanlagen, das heißt Anlagen zur

Erzeugung elektrischer, Energie, die nicht oder

nicht zur Gänze der öffentlichen Stromversorgung

dienen (Werksanlagen und dergleichen),

ganz oder zu bestimmten Teilen zu Stromlieferungen

an das Verbundnetz, beziehungsweise an

das der allgemeinen Stromversorgung dienende

Netz herangezogen werden. Er kann in einer

solchen Anordnung die Eigentümer der betreffenden

elektrischen Eigenanlagen auch verpflichten,

bestimmte Strommengen, soweit die Erzeugungsfähigkeit

der Anlage ausreicht und die notwendigen

Voraussetzungen dafür geschaffen sind,

für Zwecke der allgemeinen Stromversorgung zu

erzeugen und zur Verfügung zu stellen. Durch

eine solche Anordnung dürfen bestehende wasserrechtliche

Verpflichtungen oder gleichgeartete

Rechte nicht berührt werden. Überdies ist in

solchen Anordnungen dafür Vorsorge zu treffen,

daß die durch die betreffenden elektrischen

Eigenanlagen versorgten Werke, Betriebe und

sonstigen Stromverbraucher hinsichtlich der

Stromversorgung nicht ungünstiger gestellt sind

als die ständig durch das der allgemeinen Versorgung

dienende Netz versorgten Stromabnehmer,

die nach dem Dringlichkeitsschema in gleicher

Weise zu berücksichtigen sind.

(2) Anordnungen im Sinne des Abs. (1) sind

vom Bundeslastverteiler auf kürzestem Wege

unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, von dem an

sie gültig sind, den für den Betrieb der betreffenden

Eigenanlage verantwortlichen Personen

mitzuteilen und überdies gleichzeitig ihnen mittels

eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben;

sie gelten von dem in der Anordnung angegebenen

Zeitpunkt, auch wenn zu diesem Zeitpunkt

nur die auf kürzestem Wege zu erfolgende Mitteilung,

aber noch nicht die Bekanntgabe mittels

eingeschriebenen Briefes bei den verantwortlichen

Personen eingetroffen sein sollte. Vor der Erlassung

einer solchen Anordnung hat der Bundeslastverteiler

dem Bundesministerium für

Energiewirtschaft und Elektrifizierung über die

beabsichtigte Anordnung Bericht zu erstatten

und spätestens mit der Erfassung der Anordnung

überdies den Wortlaut dieser Anordnung dem

Bundesministerium für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung vorzulegen. Wenn und soweit

dies zweckmäßig ist, hat der Bundeslastverteiler

zur Verständigung der für den Betrieb der elektrischen

Eigenanlagen verantwortlichen Personen

(Mitteilung auf kürzestem Wege und Bekanntgabe

mittels eingeschriebenen Briefes) sich der

zuständigen Landeslastverteiler zu bedienen. Der

Bundeslastverteiler hat überdies über alle solche

Anordnungen laufend dem ständigen Arbeitsausschuß

des Lastverteilungsbeirates für Österreich

Bericht zu erstatten und außerdem eine

Aufstellung über die auf diesem Gebiet getroffenen

Anordnungen jeder Sitzung des Lastverteilungsbeirates

für Österreich vorzulegen. Der

Bundeslastverteiler wird dem Lastverteilungsbeirat

für Österreich gleichzeitig mit der Vorlage

des Entwurfes des Versorgungsplanes auch mitteilen,

welche Grundsätze er bei der Erlassung

von Anordnungen im Sinne des Abs. (1) einzuhalten

gedenkt, und diese Grundsätze im Lastverteiluagsbeirat

für Österreich zur Beratung

stellen. Über seinen Vorschlag und über die Ergebnisse

der Beratung des Lastverteilungsbeirates

für Österreich hat er unverzüglich dem

Bundesministerium für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung Bericht zu erstatten.

(3) Die Kosten des Anschlusses der im Abs. (1)

genannten elektrischen Eigenanlagen an das Verbundnetz

oder an das der allgemeinen Versorgung

dienende Netz hat die Elektrizitätsversorgungsunternehnnung

zu tragen, sofern der Anschluß

auf Grund einer Anordnung des Bundeslastverteilers

im Sinne des Abs. (1) erfolgt. Die

Kosten des auf Grund einer Anordnung des

Bundeslastverteilers im Sinne des Abs. (1) von

elektrischen Eigenanlagen für die allgemeine

Stromversorgung zur Verfügung gestellten

Stroms sind den Eigentümern der betreffenden

elektrischen Eigenanlagen durch jene Elektrizitätsversorgungsunternehmung

zu ersetzen, der

der aus der elektrischen Eigenanlage gelieferte

Strom zukommt. Der Bundeslastverteiler kann

nach Beratung im Lastverteilungsbeirat für

Österreich Grundsätze für den Kostenersatz den

Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und den

Eigentümern der in Betracht kommenden elektrischen

Eigenanlagen vorschlagen. Er hat hierüber

dem Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung Bericht zu erstatten.

Die Bestimmungen des § 10 des Lastverteilungsgesetzes

werden hiedurch nicht berührt.

(4) Wenn und soweit der Bundeslastverteiler

Maßnahmen auf Grund der §§ 2 bis 5 getroffen

hat, sind der Anschluß neuer Anlagen mit einer

Anschlußleistung von mehr als 1000 kW und die

Erweiterung bestehender Anschlüsse mit einer

Anschlußleistung von mehr als 1000 kW um

mehr als 10 v. H. der Anschlußleistung, beziehungsweise

um mehr als 500 kW, schließlich die

Erweiterung eines bestehenden Anschlusses um

mehr als 500 kW nur mit Genehmigung des

Bundeslastverteilers zulässig. Es sind daher von

den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen alle

solche Anschlüsse und alle solche Erweiterungen

von Anschlüssen unverzüglich dem zuständigen

Landeslastverteiler und von diesem unverzüglich

dem Bundeslastverteiler zu berichten. Der Bundeslastverteiler

hat laufend hierüber dem Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

Bericht zu erstatten. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

dürfen, wenn

und soweit Maßnahmen im Sinne der §§ 2 bis 5

getroffen sind, Anschlüsse und Erweiterungen

von Anschlüssen, die an die Genehmigung des

Bundeslastverteilers gebunden sind, erst durchführen,

wenn diese Genehmigung erteilt ist. Der

Bundeslastverteiler hat seine Entscheidung innerhalb

einer Frist von längstens drei Wochen nach

Einlangen des Berichtes bei ihm zu treffen. Über

erteilte Genehmigungen und über die Verweigerung

solcher Genehmigungen hat der Bandeslastverteiler

dem Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung Bericht zu erstatten.

(5) Die Bestimmunigen des Abs. (4) sind in

einem Bundesland (der Stadt Wien) sinngemäß

anzuwenden, wenn und soweit der Landeslastverteiler

Maßnahmen im Sinne des § 6 getroffen

hat. An die Stelle des Bundeslastverteilers tritt

in diesem Falle der Landeslastverteiler, neben das

Bundesministerium für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung der betreffende Landeshauptmann

(Bürgermeister der Stadt Wien) und der

Bundeslastverteiler.

(6) Bei Entscheidungen gemäß Abs. (4) und (5)

ist das Dringlichkeitsschema sinngemäß anzuwenden.

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