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196_2001 AT

196. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 196. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995)

Auf Grund des § 89b des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. August 1995, BGBl. Nr. 559, über den

Elektronischen Rechtsverkehr, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 163/2000, wird wie

folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Eingaben mit Ausnahme von solchen im Grundbuchsverfahren und im Firmenbuchverfahren,

ausgenommen Einreichungen nach § 8a, können bei Gericht elektronisch angebracht werden, sofern sie

nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (§ 5) und soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die

nicht nach § 2 Abs. 1 übermittelt werden können.“

2. In § 1 Abs. 2 zweiter Satz entfallen die Worte „mittels sonstigem Schriftsatz“.

3. In § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „Einschreiter“ durch „Einbringer“ ersetzt.

4. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr

eingelangt sind (Tag und Uhrzeit), und dieses Datum im Fall des Direktverkehrs (§ 3 Abs. 2) mit den

Daten der Eingabe weiterzuleiten.“

5. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „dem Bundesrechenamt“ durch die Worte „der Bundesrechenzentrum

GmbH“ ersetzt.

6. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Elektronisch angebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen

müssen der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen, Klagen und Exekutionsanträge

nach § 1 der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in ihrem Aufbau überdies den

Anlagen zu § 1 der ADV-Form Verordnung.

7. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist für den Einbringer eine Zeichenfolge zu

erstellen, unter der dessen Name und Anschrift sowie eine Kennung, dass und in welcher Art er am

elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, in der Bundesrechenzentrum GmbH gespeichert werden. Der

Anschriftcode kann auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV- Konto) und zur

Einzahlung von Geldbeträgen an Antragsteller und deren Vertreter (Einzahlungskonto) sowie zusätzliche

Angaben betreffend Einbringer (etwa die nach § 21 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I

Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung zu führende Registernummer) enthalten.“

8. In § 7 Abs. 2 werden nach dem Wort „Notariatskammern“ die Worte „ , für Wirtschaftstreuhänder im

Sinn des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden Fassung, von

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ eingefügt.

9. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Von einer elektronisch angebrachten Eingabe hat das Gericht erforderlichenfalls einen

Ausdruck herzustellen. Für die weitere Erledigung, insbesondere für gekürzte Urschriften, ist dieser

Ausdruck zu verwenden.“

10. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt

„Besondere Bestimmungen für elektronische Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB

§ 8a. (1) Der Einbringer hat im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach §§ 277 bis

281 HGB den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen

anzuführen, die den Jahresabschluss im Original unterfertigt haben. Überdies ist entweder das Geburtsdatum

oder die Personenkennung (Buchstabenkennung laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Person

anzuführen. Wurde der übermittelte Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer geprüft, so ist auch der

Text des Prüfungsvermerkes sowie der Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des

Abschlussprüfers, gegebenenfalls die Firma, im Datensatz anzuführen.

(2) Werden elektronisch eingereichte Unterlagen nach §§ 277 bis 281 HGB zur Verbesserung

zurückgestellt, so können sie abweichend von § 1 Abs. 2 in verbesserter Form neuerlich elektronisch

eingereicht werden. Die verbesserten Unterlagen sind zur Gänze neu einzureichen.“

11. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 1 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 sowie § 8a in der Fassung

der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2001 treten mit 15. Mai 2001 in Kraft.“

BGBlPdf 196. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Moldau am 27. Juni 2001 seine

Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in

Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 216/2000)

hinterlegt.

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