196. Verordnung: Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet
Lehrberuf Veranstaltungstechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Veranstaltungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Veranstaltungstechniker oder
Veranstaltungstechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling
befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich
ausführen zu können
1. Veranstaltungstechnische Abläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze planen
und durchführen,
2. Infrastruktur und Sicherheit von Veranstaltungsstätten abschätzen und beurteilen,
3. Proben und Vorstellungen in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Arbeitsgruppen (Teamarbeit)
betreuen,
4. Aufbauten bei Veranstaltungen und auf Bühnen aufstellen, montieren und abbauen,
5. Dekorationen aufbauen, abbauen, instandhalten und lagern,
6. Bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen,
7. Energieversorgung organisieren, bereitstellen und prüfen,
8. Beleuchtungs- und Projektionseinrichtungen aufbauen, einrichten und bedienen,
9. Beschallungseinrichtungen aufbauen, einrichten und bedienen,
10. Spezialeffekte durchführen,
11. Bild, Ton und Daten aufnehmen und übertragen,
12. Einschlägige technische Regelwerke sowie alle für Veranstaltungen relevanten rechtlichen und
sicherheitstechnischen Bestimmungen anwenden.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere
selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer
Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings
zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter
Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Veranstaltungskonzeption und Prüfarbeit.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Veranstaltungstechnik, Angewandte Mathematik
und Fachzeichen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Veranstaltungskonzeption
§ 5. (1) Die Prüfung erfolgt als Einheit schriftlich und mündlich.
(2) Der schriftliche Teil hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Erstellung eines
Konzeptes, auf die Bearbeitung der Einzelschritte bei der Planung und Durchführung dieser Veranstaltung
samt Kostenkalkulation und Einholen der notwendigen Genehmigungen und unter Einschluss von
Maßnahmen zur Sicherheit, Qualitätskontrolle sowie schließlich auf die Erstellung eines kurzen Konzepts
für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im mündlichen Teil zu
erstrecken.
(3) Die Arbeiten können per Hand oder rechnergestützt durchgeführt werden. Falls die Arbeiten
rechnergestützt erfolgen, müssen alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine schriftliche Aufgabe zu
stellen, die in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu
beenden.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend
von der schriftlichen Arbeit auf die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der schriftlich ausgearbeiteten
Arbeitsaufgaben zu erstrecken. Dabei soll der Prüfling unter Verwendung von Fachausdrücken
zeigen, dass er Arbeiten sicherheitsgerecht ausführen, die notwendigen technischen Überprüfungen
durchführen sowie fachbezogene Probleme und Lösungskonzepte darstellen, den für das Veranstaltungskonzept
relevanten fachlichen Hintergrund aufzeigen und die Vorgehensweise fachlich begründen kann.
Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung
von Situationen oder Problemen zu führen. Fragen über Unfallverhütung sowie über einschlägige
Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
(6) Der mündliche Teil hat zumindest 20 Minuten zu dauern. Er ist nach 30 Minuten zu beenden.
Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Prüfarbeit
§ 6. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines
veranstaltungstechnischen Arbeitsauftrags oder abgegrenzten Teilauftrags durchzuführen und hat sich
unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der
Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle
auf folgende Aufgaben zu erstrecken
1. Aufbauen oder Verändern von Veranstaltungsaufbauten,
2. Durchführen einer Beleuchtungsprobe und einer Beschallungsprobe.
(2) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind per Hand oder rechnergestützt zu
dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür die
entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommmission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling Aufgaben zu stellen, die in der Regel in drei
Stunden durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(4) Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im
Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
1. Durchführbarkeit der Planung,
2. fachgerechte Ausführung,
3. Funktionalität der technischen Umsetzung,
4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte, Materialien und Anlagen.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Veranstaltungstechnik
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Gesetzliche Grundlagen für Veranstaltungsbetriebe,
2. Grundlagen der Tontechnik,
3. Grundlagen der Beleuchtungstechnik,
4. Grundlagen der Bühnentechnik.
(2) Die Prüfung kann in programmierter Form mit Fragebögen abgenommen werden; in diesem Fall
sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Materialkostenberechnung und Regiekostenberechnung,
2. Berechnung des Strombedarfs und der Absicherung,
3. Berechnung zur Statik und Festigkeitslehre von Aufbauten.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung eines Planes für Maßnahmen der Lichttechnik oder der
Tontechnik zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht
bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................ ein Lehrling,
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ......................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch
für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,
dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Personen, die bis zum 31. Dezember 2000 fachlich einschlägige Tätigkeiten im Ausmaß
von zumindest fünf Jahren zurückgelegt haben, können zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
Veranstaltungstechnik im Umfang der praktischen Prüfung antreten.
(2) Personen, die eine Lehrabschlussprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden
Lehrberuf abgelegt haben und die bis zum 31. Dezember 2000 fachlich einschlägige Tätigkeiten im
Ausmaß von zumindest zwei Jahren zurückgelegt haben, können zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
Veranstaltungstechnik im Umfang der praktischen Prüfung antreten.
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird verordnet
Die Kundmachung des Beschlusses der Versammlung des Internationalen Verbandes für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 3. Oktober 2000, mit dem das Gebührenverzeichnis
zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 31/2000) geändert
wird, hat dadurch zu erfolgen, dass dieser Beschluss beim Österreichischen Patentamt (1010 Wien,
Kohlmarkt 8–10) zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.