196. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 32 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, insoweit verfassungswidrig war, als dies nicht bereits in den den Kundmachungen BGBl. I Nr. 106/1998 und BGBl. I Nr. 41/1999 zugrundeliegenden Erkenntnissen ausgesprochen worden war
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 4, 5 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 1999, G 56/99-6, dem Bundeskanzler
zugestellt am 23. August 1999, ausgesprochen, daß § 32 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I
Nr. 76, insoweit verfassungswidrig war, als dies nicht bereits in den den Kundmachungen BGBl. I
Nr. 106/1998 und BGBl. I Nr. 41/1999 zugrundeliegenden Erkenntnissen ausgesprochen worden war.
(2) Diese Gesetzesstelle ist nicht mehr anzuwenden.
Gemäß § 43 Abs. 2 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl I Nr. 145/1998, wird zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen beim
Transport gefährlicher Güter verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für nationale und internationale Beförderungen nach GGBG, BGBl. I
Nr. 145/98, und ADR, BGBl. Nr. 522/1973, in der geltenden Fassung durch alle gemäß § 43 Abs. 3 StVO
1960 zur Autobahn erklärten im Gegenverkehr zu befahrenden Autobahn- und Schnellstraßentunnels
einschließlich der Portalbauwerke.
Verbote
§ 2. (1) Das Befahren der unter § 1 dieser Verordnung fallenden Autobahn- und Schnellstraßentunnels
ist Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln (§ 2 Z 1 GGBG) zu kennzeichnen sind,
verboten.
(2) Vom Fahrverbot des Abs. 1 sind Beförderungseinheiten unter den Voraussetzungen ausgenommen,
daß
1. an der Beförderungseinheit eine gelbrote Drehleuchte angebracht und eingeschaltet ist,
2. der Lenker die Anmeldepflicht gemäß § 4 dieser Verordnung erfüllt hat,
3. die Beförderungseinheit durch mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert ist und
4. dem Lenker von der Tunnelwarte die Erlaubnis zur Durchfahrt erteilt wurde.
(3) Das Fahrverbot des Abs. 1 gilt überdies nicht für die Beförderung von ungereinigten leeren und
nicht entgasten Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainern und Elementen von Batteriefahrzeugen sowie ungereinigten
leeren Ladeflächen und Containern, jeweils für Güter in loser Schüttung, unter der Voraussetzung,
daß an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist.
(4) Vom Fahrverbot gemäß Abs. 1 sind ferner all jene Beförderungseinheiten ausgenommen, für die
eine Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 GGBG oder eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 GGBG
vorliegt, sofern für das Befahren der dieser Verordnung unterliegenden Straßenstücke entsprechende
Sicherheitsauflagen ausdrücklich vorgeschrieben sind.
Ausrüstung der Fahrzeuge
§ 3. An der Beförderungseinheit gemäß § 2 muß mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink-
oder Drehlicht gemäß § 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen
Richtungen hin, ganz besonders aber zum nachfolgenden Fahrzeug hin, gut sichtbar ist. Die Warnleuchte
(n) muß (müssen) bereits 200 m vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet werden und während
der Fahrt auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb sein. Muß zum Zweck der Anmeldung gemäß § 4
dieser Verordnung in einen Anhalteplatz vor einem der Tunnel eingefahren werden, ist (sind) diese
Leuchte(n) bereits unmittelbar vor dem Verlassen des durchgehenden Fahrstreifens einzuschalten. Auch
wenn der durchgehende Fahrstreifen vor dem Tunnel verlassen werden muß, um auf das Begleitfahrzeug
(§ 5 dieser Verordnung) zu warten, ist (sind) die Drehleuchte(n) unmittelbar vor dem Verlassen des
durchgehenden Fahrstreifens einzuschalten.
Anmeldepflicht
§ 4. Die Benützung der unter § 1 dieser Verordnung fallenden Autobahn- und Schnellstraßentunnels
mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten ist bei der jeweils zuständigen Tunnelwarte
spätestens vom letzten geeigneten Anhalteplatz aus anzumelden. Der Fahrer hat sich mit der Tunnelwarte
unter Angabe der im Beförderungspapier angegebenen ADR-Klassifizierung, der Beförderungsmenge des
Gutes, des Kennzeichens der Beförderungseinheit sowie des Namens des Transportunternehmens in
Verbindung zu setzen und die Erlaubnis der Tunnelwarte abzuwarten. Die Lenker dürfen sich nicht ohne
Begleitfahrzeug anmelden.
Begleitfahrzeuge
§ 5. (1) Begleitfahrzeuge haben im Abstand von mindestens vier Sekunden, wenigstens aber 50 m
hinter der Beförderungseinheit zu fahren.
(2) An Begleitfahrzeugen muß mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht
gemäß § 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin, ganz
besonders aber zum nachfolgenden Fahrzeug hin, gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muß während der
Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein.
Abstandsregelung
§ 6. Der Lenker der Beförderungseinheit hat zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Mindestabstand
von 100 m einzuhalten.
Kundmachung
§ 7. Diese Verordnung ist gemäß § 44 Abs. 5 StVO 1960 im Rundfunk kundzumachen.
Die Multilaterale Vereinbarung M73 gemäß Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung gefährlicher
Güter in faserverstärkten Kunststofftanks nach neuem Anhang B.1c (BGBl. III Nr. 11/1999, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 78/1999) wurde von Liechtenstein am 5. Mai 1999 unterzeichnet.