196. Kundmachung: Emblem (sowohl in Farbe als auch in schwarzweiß), Name und Abkürzung der European Agency for the Evaluation of Medicinal Products
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem (sowohl in Farbe als auch in schwarzweiß),
der Name und die Abkürzung der European Agency for the Evaluation of Medicinal Products, welche im
Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der
Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Nach Mitteilungen der Mexikanischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von
Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im
internationalen Luftverkehr (BGBl. Nr. 46/1966, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.
Nr. 745/1993) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Bahrain 12. März 1998
Estland 21. April 1998
Litauen 9. Dezember 1996
Moldova 26. Mai 1997
Usbekistan 26. Februar 1997
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Zusatzabkommen gebunden zu
erachten
Staaten: Mit Wirksamkeit vom
Bosnien und Herzegowina 6. März 1992
Kroatien 8. Oktober 1991
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 17. November 1991
Slowakei 1. Jänner 1993
Slowenien 25. Juni 1991
Tschechische Republik 1. Jänner 1993