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196. Verordnung: Elektromechaniker- und Elektromaschinenbauer-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Verordnung: Elektromechaniker- und Elektromaschinenbauer-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 325/1990, wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4

Z 1 bis 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst und hinsichtlich des § 3

Abs. 1 Z 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung — verordnet

Anwendung der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Elektromechaniker und

Elektromaschinenbauer (§ 94 Z 12 GewO 1973) ist

die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) unter Anwendung moderner Techniken

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Herstellen elektrischer und elektronischer

Schaltungen,

2. Herstellen eines elektromechanischen oder

elektronischen Bauteiles oder einer Baugruppe.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die

Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom

Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist

nach 18 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der

Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

in einer Stunde erwartet werden können. Die

schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu

beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde

(§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche

Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde

dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen

ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung

1. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik,

2. Höhere technische Lehranstalt für Elektrotechnik,

Ausbildungszweig Energietechnik

und Leistungselektronik,

3. Höhere technische Lehranstalt für Elektrotechnik,

Ausbildungszweig Steuerungs- und

Regelungstechnik,

4. Sonderformen der unter Z 1 bis 3 angeführten

Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des

Schulorganisationsgesetzes,

5. Studienrichtung Elektrotechnik, Maschinenbau,

Verfahrenstechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen-

Maschinenbau einer inländischen

Universität.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. Berechnen elektrischer Größen von elektrischen

Maschinen oder elektronischen Schaltungen,

2. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,

3. Bewegungs-, Arbeits-, Leistungs-, Festigkeits- und

Wirkungsgradberechnungen,

4. einfache physikalische Berechnungen (Elektrotechnik,

Elektronik, Hydraulik, Pneumatik),

5. Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels

(Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung,

Anboterstellung).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat die Anfertigung einer

1. elektrischen oder elektronischen Schaltskizze,

2. Skizze eines elektromechanischen Bauteiles

laut Angabe

zu umfassen.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung

und Verarbeitung von Werk- und

Hilfsstoffen,

2. Kenntnisse der Betriebsmittel,

3. Verbindungselemente.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2. Grundlagen der Physik und Chemie,

3. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

4. Meß- und Prüfgeräte,

5. Maschinenelemente,

6. Löt- und Schweißtechnik,

7. Begriffe der Elektrotechnik und Elektronik,

8. Isolier- und Imprägniertechnik.

Besondere Fachkunde

§ 8. Im Gegenstand Besondere Fachkunde sind

dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Kenntnisse der Regel- und Steuergeräte,

2. Kenntnisse elektrischer und elektronischer

Bauteile,

3. Kenntnisse elektrischer Wicklungen,

4. Kenntnisse der typisch auftretenden Störungen,

deren Ursachen und Behebungsmöglichkeiten,

5. Elektrische Maschinen.

Fachliche Sondervorschriften

§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten

zu stellen

1. elektrotechnische Vorschriften,

2. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes,

3. einschlägige ÖNORMEN.

Zusatzprüfung für das Handwerk der

Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer

§ 10. (1) Die Zusatzprüfung für Personen, die den

Befähigungsnachweis für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker

(§ 94 Z 7 GewO 1973)

erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der

Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken,

die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises

für das Handwerk der Büromaschinenbauer

nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer

fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den

Gegenständen Besondere Fachkunde (§ 8) und

Fachliche Sondervorschriften (§ 9). Die Zusatzprüfung

darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als eine

halbe Stunde dauern.

(2) Die Zusatzprüfung für Personen, die den

Befähigungsnachweis für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker

(§ 94 Z 42 GewO 1973)

erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der

Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken,

die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises

für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker

nachzuweisen waren. Sie besteht aus

einem fachlich-praktischen Teil und einem fachlich-

theoretischen Teil.

(3) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

gemäß Abs. 2 umfaßt die Ausführung von

Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der

Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden

erwartet werden können. Der fachlich-praktische

Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu

beenden.

(4) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

gemäß Abs. 2 ist eine mündliche Prüfung und

hat sich auf die Gegenstände Besondere Fachkunde

(§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu

erstrecken. Die Prüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und

nicht länger als eine halbe Stunde dauern.

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1991 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den

fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen

Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen

der in § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

zitierten Meisterprüfungsordnungen,

soweit sie sich auf das Handwerk der Elektromechaniker

und Elektromaschinenbauer beziehen,

außer Kraft.

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