196. Verordnung: Elektromechaniker- und Elektromaschinenbauer-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 325/1990, wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4
Z 1 bis 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst und hinsichtlich des § 3
Abs. 1 Z 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung — verordnet
Anwendung der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Elektromechaniker und
Elektromaschinenbauer (§ 94 Z 12 GewO 1973) ist
die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.
Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) unter Anwendung moderner Techniken
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Herstellen elektrischer und elektronischer
Schaltungen,
2. Herstellen eines elektromechanischen oder
elektronischen Bauteiles oder einer Baugruppe.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die
Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom
Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist
nach 18 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der
Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
in einer Stunde erwartet werden können. Die
schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu
beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde
(§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche
Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde
dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen
ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung
1. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik,
2. Höhere technische Lehranstalt für Elektrotechnik,
Ausbildungszweig Energietechnik
und Leistungselektronik,
3. Höhere technische Lehranstalt für Elektrotechnik,
Ausbildungszweig Steuerungs- und
Regelungstechnik,
4. Sonderformen der unter Z 1 bis 3 angeführten
Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des
Schulorganisationsgesetzes,
5. Studienrichtung Elektrotechnik, Maschinenbau,
Verfahrenstechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen-
Maschinenbau einer inländischen
Universität.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. Berechnen elektrischer Größen von elektrischen
Maschinen oder elektronischen Schaltungen,
2. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,
3. Bewegungs-, Arbeits-, Leistungs-, Festigkeits- und
Wirkungsgradberechnungen,
4. einfache physikalische Berechnungen (Elektrotechnik,
Elektronik, Hydraulik, Pneumatik),
5. Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels
(Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung,
Anboterstellung).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat die Anfertigung einer
1. elektrischen oder elektronischen Schaltskizze,
2. Skizze eines elektromechanischen Bauteiles
laut Angabe
zu umfassen.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung
und Verarbeitung von Werk- und
Hilfsstoffen,
2. Kenntnisse der Betriebsmittel,
3. Verbindungselemente.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
2. Grundlagen der Physik und Chemie,
3. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
4. Meß- und Prüfgeräte,
5. Maschinenelemente,
6. Löt- und Schweißtechnik,
7. Begriffe der Elektrotechnik und Elektronik,
8. Isolier- und Imprägniertechnik.
Besondere Fachkunde
§ 8. Im Gegenstand Besondere Fachkunde sind
dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Kenntnisse der Regel- und Steuergeräte,
2. Kenntnisse elektrischer und elektronischer
Bauteile,
3. Kenntnisse elektrischer Wicklungen,
4. Kenntnisse der typisch auftretenden Störungen,
deren Ursachen und Behebungsmöglichkeiten,
5. Elektrische Maschinen.
Fachliche Sondervorschriften
§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten
zu stellen
1. elektrotechnische Vorschriften,
2. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes,
3. einschlägige ÖNORMEN.
Zusatzprüfung für das Handwerk der
Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer
§ 10. (1) Die Zusatzprüfung für Personen, die den
Befähigungsnachweis für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker
(§ 94 Z 7 GewO 1973)
erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der
Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken,
die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises
für das Handwerk der Büromaschinenbauer
nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer
fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den
Gegenständen Besondere Fachkunde (§ 8) und
Fachliche Sondervorschriften (§ 9). Die Zusatzprüfung
darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als eine
halbe Stunde dauern.
(2) Die Zusatzprüfung für Personen, die den
Befähigungsnachweis für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker
(§ 94 Z 42 GewO 1973)
erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der
Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken,
die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises
für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker
nachzuweisen waren. Sie besteht aus
einem fachlich-praktischen Teil und einem fachlich-
theoretischen Teil.
(3) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
gemäß Abs. 2 umfaßt die Ausführung von
Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der
Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden
erwartet werden können. Der fachlich-praktische
Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu
beenden.
(4) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung
gemäß Abs. 2 ist eine mündliche Prüfung und
hat sich auf die Gegenstände Besondere Fachkunde
(§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu
erstrecken. Die Prüfung darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und
nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1991 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den
fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen
Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen
der in § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
zitierten Meisterprüfungsordnungen,
soweit sie sich auf das Handwerk der Elektromechaniker
und Elektromaschinenbauer beziehen,
außer Kraft.