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196_1990 AT

196. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde von Spanien nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde von Spanien nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf

Peressigsäure, stabilisiert, mit

— höchstens 40% Peressigsäure,

— höchstens 6% Wasserstoffperoxid,

— 5 bis 20% Wasser,

— 35 bis 75% Essigsäure,

— höchstens 1% Schwefelsäure

und einem Stabilisator

als Stoff der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen

Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert

werden

1. Verpackung

1.1 Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 25 kg

in Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

des Typs 6HG2 — Kunststoffgefäße mit einer

Schutzverpackung aus Pappe in Kistenform —

des vom 1. Mai 1985 an gültigen Anhangs A.5

zum ADR zu verpacken.

1.2 Die Kunststoffgefäße müssen mit einem

plombierfähigen Spezialverschluß aus geeignetem

Kunststoff versehen sein, der oben eine

Öffnung aufweist, die den Ausgleich zwischen

dem inneren und dem atmosphärischen Druck

gestattet und unter allen Umständen — auch

bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge

Erwärmung — das Austreten von Flüssigkeit

verhindert, ohne das Verunreinigungen in das

Gefäß gelangen können.

1.3 Die Kombinationsverpackungen müssen mit

einem Sonnenschutz versehen sein.

2. Baumusterprüfung

2.1 Die Eignung der Verpackung muß durch eine

Baumusterprüfung bei einer im Versandland

behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle

gemäß den Vorschriften des Anhangs A.5 zum

ADR nachgewiesen sein.

2.2 Es sind die Bedingungen für Stoffe der

Verpackungsgruppe I anzuwenden.

2.3 Die Fallprüfung ist mit fünf Prüfmustern je

Bauart durchzuführen.

Je ein Fallversuch ist wie folgt vorzuschreiben

— 1. Fallversuch: flach auf den Boden;

— 2. Fallversuch: flach auf den Oberteil;

— 3. Fallversuch: flach auf eine Längsseite;

— 4. Fallversuch: flach auf eine Querseite;

— 5. Fallversuch: auf eine Ecke.

3. Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß den

vorgenannten Vorschriften zugelassen sein.

3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart

hergestellte Verpackung muß gemäß den

vorgenannten Vorschriften gekennzeichnet

sein.

3.3 Prüfung der thermischen Stabilität

Die Stoffe müssen eine thermische Stabilität bei

50 °C (SADT von mindestens 55 °C) durch

eine Prüfung nach Kapitel 11.9 der UN-Empfehlungen

(in der Ausgabe ST/SG/AG.

10/1/Rev. 3) nachgewiesen haben.

4. Sonstige Vorschriften

4.1 Jedes Versandstück ist zusätzlich mit einem

Gefahrzettel nach Muster 8 des Anhangs A.9

des ADR zu kennzeichnen.

4.2 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551,

Ziffer 35, geltenden Vorschriften des ADR

sind entsprechend anzuwenden.

4.3 Die Beförderung der Versandstücke ist nur in

gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen zugelassen.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Republik Österreich und Spanien bis auf Widerruf

durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 19. Dezember 1989

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Madrid, den 2. März 1990

Die für das ADR zuständige Behörde Spaniens

Francisco Summers Rivero

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