Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
196_1988 AT

196. Bundesgesetz: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Bundesgesetz: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz — AÜG sowie Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung

von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung

an Dritte überlassen werden.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich der

Abschnitte II bis IV dieses Gesetzes ist

1. die Überlassung von Arbeitskräften durch

oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde

oder einen Gemeindeverband;

2. die Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen

Arbeitskräften;

3. die Überlassung von Arbeitskräften durch

Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von

technischen Anlagen oder Maschinen, wenn

a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur

von technischen Anlagen oder

Maschinen oder

b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des

Beschäftigers

die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte

erforderlich sind und der Wert der Sachleistung

überwiegt;

4. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb

einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der

betrieblichen Zusammenarbeit

a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener

Aufträge oder

b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches,

der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung,

der Betriebsberatung oder der

Überwachung oder

c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;

5. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen

Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns

im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes

1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

RGBl. Nr. 58/1906, sofern die Überlassung

nicht zum Betriebszweck des überlassenden

Unternehmens gehört;

6. die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen

sozialer Dienste öffentlicher oder öffentlich

geförderter Einrichtungen;

7. die Überlassung von Arbeitskräften bei der

Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz,

BGBl. Nr. 474/1974.

(3) Der Abschnitt III (§§ 10 bis 14) dieses Bundesgesetzes

ist nur auf die konzessionspflichtige

Überlassung von Arbeitskräften anzuwenden.

Zweck

§ 2. (1) Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

bezweckt

1. den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte,

insbesondere in arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz-

und sozialversicherungsrechtlichen

Angelegenheiten, und

2. die Regelung der Arbeitskräfteüberlassung

zur Vermeidung arbeitsmarktpolitisch nachteiliger

Entwicklungen.

(2) Für jede Überlassung von Arbeitskräften gilt,

daß keine Arbeitskraft ohne ihre ausdrückliche

Zustimmung überlassen werden darf.

(3) Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte

darf für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb

keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen

und keine Gefährdung der Arbeitsplätze

bewirkt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Überlassung von Arbeitskräften ist die

Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur

Arbeitsleistung an Dritte.

(2) Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung

an Dritte vertraglich verpflichtet.

(3) Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines

Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene

Aufgaben einsetzt.

(4) Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche

Personen. Arbeitnehmerähnlich

sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis

zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter

Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich

unselbständig sind.

Beurteilungsmaßstab

§ 4. (1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung

von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche

Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform

des Sachverhaltes maßgebend.

(2) Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere

auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung

im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung

von Werkverträgen erbringen, aber

1. kein von den Produkten, Dienstleistungen

und Zwischenergebnissen des Werkbestellers

abweichendes, unterscheidbares und dem

Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen

oder an dessen Herstellung mitwirken

oder

2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und

Werkzeug des Werkunternehmers leisten

oder

3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers

eingegliedert sind und dessen Dienst- und

Fachaufsicht unterstehen oder

4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg

der Werkleistung haftet.

Abschnitt II

Allgemeine Grundsätze

Arbeitgeberpflichten

§ 5. (1) Die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere

im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften, werden durch die Überlassung nicht

berührt.

(2) Als Beschäftigungsort (§ 30 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955)

gilt

1. bei einem inländischen Überlasser der Standort

des Betriebes des Überlassers und

2. bei einem ausländischen Überlasser der Standort

des Betriebes des Beschäftigers.

Arbeitnehmerschutz

§ 6. (1) Für die Dauer der Beschäftigung im

Betrieb des Beschäftigers gilt der Beschäftiger als

Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.

(2) Hinsichtlich des persönlichen Arbeitsschutzes,

insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des

besonderen Personenschutzes, gilt weiterhin auch

der Überlasser als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.

(3) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb

des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten

des Arbeitgebers auch dem Beschäftiger.

(4) Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung

unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder

wissen muß, daß der Beschäftiger trotz Aufforderung

die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten

nicht einhält.

Haftungsbeschränkung

§ 7. (1) Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz,

BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz,

BGBl. Nr. 181/1967, gelten sowohl zwischen

dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft

als auch zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen

Arbeitskraft.

(2) § 332 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gilt auch für die überlassenen

Arbeitskräfte.

Vereinbarungen zum Nachteil der Arbeitskraft

§ 8. (1) Ansprüche, die der überlassenen Arbeitskraft

nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften

zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen

werden.

(2) Vereinbarungen zwischen dem Überlasser

und dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher

Bestimmungen zum Schutz der Arbeitskraft

dienen, sind verboten.

Streik und Aussperrung

§ 9. Die Überlassung von Arbeitskräften in

Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen

sind, ist verboten.

Abschnitt III

Besondere Bestimmungen

Ansprüche der Arbeitskraft

§ 10. (1) Die Arbeitskraft hat Anspruch auf ein

angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens

einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen

ist. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,

denen der Überlasser unterworfen ist, bleiben

unberührt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit

ist für die Dauer der Überlassung auf das im

Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern

für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche

Entgelt Bedacht zu nehmen.

(2) Ist die Arbeitskraft nachweislich zur Leistung

bereit und kann sie nicht oder nur unter dem vereinbarten

Ausmaß beschäftigt werden, gebührt das

Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit. War

das tatsächliche Beschäftigungsausmaß der Arbeitskraft

während der letzten 13 Wochen überwiegend

höher als die vereinbarte Arbeitszeit, so gebührt

durch 14 Tage Entgelt nach dem Durchschnitt der

letzten 13 Wochen. Dies gilt nicht, wenn für die

Dauer eines von vornherein mit einem bestimmten

Kalendertag befristeten Beschäftigungsverhältnisses

mit dem Arbeitnehmer eine längere als die

ursprünglich vorgesehene Arbeitszeit vereinbart

wird.

(3) Während der Überlassung gelten die arbeitszeitrechtlichen

Vorschriften des im Beschäftigerbetrieb

auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden

Kollektivvertrags auch für die überlassene

Arbeitskraft.

(4) Die Vergleichbarkeit ist nach der Art der

Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im

Betrieb des Beschäftigers sowie der Qualifikation

der Arbeitskraft für diese Tätigkeit zu beurteilen.

(5) Bei Kündigung des Vertrages zwischen

Arbeitskraft und Überlasser ist eine Kündigungsfrist

von 14 Tagen einzuhalten, sofern nicht durch

Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung

oder Arbeitsvertrag eine längere Frist festgesetzt

ist.

Vertragliche Vereinbarungen

§ 11. (1) Der Überlasser darf eine Arbeitskraft an

einen Dritten nur nach Abschluß einer ausdrücklichen

Vereinbarung überlassen, die unabhängig von

der einzelnen Überlassung insbesondere folgende

Bedingungen zwingend festzulegen hat

1. die Höhe des Entgeltes, die Zahlungstermine

und die Urlaubsansprüche;

2. ein bestimmtes zeitliches Ausmaß der Arbeitsverpflichtung

und die Gründe für eine allfällige

Befristung;

3. die Kündigungsfristen;

4. die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung;

5. die Bundesländer oder die Staaten, in denen

die überlassene Arbeitskraft beschäftigt werden

soll.

(2) Verboten sind insbesondere Bedingungen,

welche

1. den Anspruch auf Arbeitsentgelt auf die

Dauer der Beschäftigung im Betrieb des

Beschäftigers einschränken;

2. die Arbeitszeit wesentlich unter dem Durchschnitt

des zu erwartenden Beschäftigungsausmaßes

festsetzen oder ein geringeres Ausmaß

der Arbeitszeit für überlassungsfreie Zeiten

festlegen;

3. bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung dem

Arbeitgeber das Recht zur Anordnung von

regelmäßiger Mehrarbeit einräumen;

4. das Arbeitsverhältnis ohne sachliche Rechtfertigung

befristen;

5. die Verfalls- oder Verjährungsvorschriften

verkürzen;

6. die überlassene Arbeitskraft für die Zeit nach

dem Ende des Vertragsverhältnisses zum

Überlasser, insbesondere durch Konventionalstrafen,

Reugelder oder Einstellungsverbote,

in ihrer Erwerbstätigkeit beschränken.

(3) Vereinbarungen, die sonstige Konventionalstrafen

oder Reugeld vorsehen, sind nur insoweit

zulässig, als sie nicht nach Gegenstand, Zeit oder

Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse,

das der Überlasser an der Einhaltung der

jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen hat, eine

unbillige finanzielle Belastung der überlassenen

Arbeitskraft bewirken.

(4) Über die Vereinbarung ist der Arbeitskraft

ein Dienstzettel auszustellen, der die in Abs. 1 Z 1

bis 5 genannten Angaben enthalten muß. Verweigert

der Überlasser die Ausstellung des Dienstzettels

oder entspricht dieser nicht der Vereinbarung,

so ist die Arbeitskraft nicht verpflichtet, der Überlassung

Folge zu leisten.

Mitteilungspflichten

§ 12. (1) Der Überlasser ist verpflichtet, der

Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen

Betrieb die für die Überlassung wesentlichen

Umstände, insbesondere den Beschäftiger, die voraussichtliche

Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft

im Betrieb des Beschäftigers und das Entgelt,

das für die Dauer der Überlassung gebührt, mitzuteilen

und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen.

(2) Bei Endigung der Gewerbeberechtigung hat

der Überlasser unverzüglich jede überlassene

Arbeitskraft und jeden Beschäftiger nachweislich

schriftlich zu informieren.

Aufzeichnungen

§ 13. (1) Der Überlasser hat ab Aufnahme der

Überlassungtätigkeit laufend Aufzeichnungen über

die Überlassung von Arbeitskräften zu führen.

(2) Die Aufzeichnungen haben zu enthalten

1. Namen, Geburtsdaten, Geschlecht und Staatsbürgerschaft

der überlassenen Arbeitskräfte,

gegliedert nach Arbeitern und Angestellten,

2. Namen der Beschäftiger und deren gesetzliche

Interessenvertretung, bei Zugehörigkeit

zur Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

auch deren zuständige Fachgruppe

nach der Fachgruppenordnung, BGBl.

Nr. 223/1947,

3. Beginn und Ende der Überlassungen für jede

überlassene Arbeitskraft.

(3) Der Überlasser hat die Aufzeichnungen

gemäß Abs. 2 sowie die Ausfertigungen der Dienstzettel

gemäß § 11 Abs. 4 und der Mitteilungen

gemäß § 12 bis zum Ablauf von drei Jahren nach

der letzten Eintragung aufzubewahren.

(4) Der Überlasser hat dem zuständigen Landesarbeitsamt

(§ 19 Abs. 1) einmal jährlich zum Stichtag

Ende Juli folgende Daten, geordnet nach den

gesetzlichen Interessenvertretungen und Fachgruppen

der Beschäftiger, zu übermitteln

1. Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert

nach Geschlecht, Staatsbürgerschaft,

Arbeitern und Angestellten,

2. Anzahl der Beschäftiger,

3. Anzahl der laufenden Überlassungen, gegliedert

nach ihrer bisherigen Dauer in solche bis

einen Monat, bis drei Monate, bis sechs

Monate, bis ein Jahr und über ein Jahr.

Bürgschaft

§ 14. (1) Der Beschäftiger haftet für die gesamten

der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung

in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche

und die entsprechenden Dienstgeber- und

Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als

Bürge (§ 1355 des ABGB).

(2) Hat der Beschäftiger seine Verpflichtungen

aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich

erfüllt, haftet er nur als Ausfallsbürge

(§ 1356 des ABGB).

(3) Bei Insolvenz des Überlassers entfällt die

Haftung des Beschäftigers als Bürge, wenn die

überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenz-

Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 324/1977, hat, soweit dadurch

die Befriedigung der in Abs. 1 erwähnten Ansprüche

tatsächlich gewährleistet ist.

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen

Verordnungsermächtigung

§ 15. (1) Der Bundesminister für Arbeit und

Soziales kann nach Anhörung des Beirates für

Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

durch Verordnung festlegen, daß für den Bereich

bestimmter gesetzlicher Interessenvertretungen der

Beschäftiger oder für bestimmte Fachgruppen

1. die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften

im Betrieb eines Beschäftigers nur bis

zu einem bestimmten Anteil

a) der unselbständig Beschäftigten,

b) der Arbeiter oder

c) der Angestellten

des Betriebes zulässig ist;

2. die zulässige Dauer der Beschäftigung von

überlassenen Arbeitskräften im Betrieb eines

Beschäftigers beschränkt wird;

3. die Überlassung von Arbeitskräften von

Österreich in bestimmte Staaten zulässig ist.

(2) Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung

gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist, daß in dem

von der Verordnung erfaßten Bereich der Anteil

der überlassenen Arbeitskräfte mehr als ein Zehntel

der Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten,

der Arbeiter oder der Angestellten beträgt.

(3) Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung

gemäß Abs. 1 Z 3 ist, daß der Schutz der

Arbeitskräfte gewährleistet ist und arbeitsmarktliche,

volkswirtschaftliche oder andere wichtige

öffentliche Interessen dafür sprechen.

(4) Die gesetzlichen Interessenvertretungen und

die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind berechtigt,

die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1

anzuregen.

Grenzüberschreitende Überlassung

§ 16. (1) Die Überlassung von Arbeitskräften von

Österreich in das Ausland ist nur zulässig, wenn

eine Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 besteht

oder ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 2

erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung der Überlassung von

Arbeitskräften von Österreich in das Ausland kann

auf Antrag des Überlassers erteilt werden, wenn

keine arbeitsmarktlichen oder volkswirtschaftlichen

Gründe dagegen sprechen und der Schutz der

Arbeitskräfte nicht gefährdet ist.

(3) Die Überlassung von Arbeitskräften vom

Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise

eine Bewilligung gemäß Abs. 4 erteilt

wurde.

(4) Die Bewilligung der Überlassung von

Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich kann

auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn

1. die Beschäftigung besonders qualifizierter

Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen

Gründen unumgänglich notwendig

ist,

2. diese Arbeitskräfte ausschließlich im Wege

der Überlassung aus dem Ausland verfügbar

sind und

3. deren Beschäftigung keine Gefährdung der

Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer

Arbeitnehmer bewirkt.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 4 darf nicht erteilt

werden, wenn der Beschäftiger

1. gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

verstoßen hat oder

2. unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat

oder

3. Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich

aus dem Arbeitsrecht einschließlich des

Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht

ergeben, erheblich verletzt hat.

(6) Die Bewilligung nach Abs. 4 ist jeweils nur

für eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften und

nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.

(7) Die Bewilligung nach Abs. 4 ist zu widerrufen,

wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen

nicht mehr vorliegen.

Anzeigepflicht

§ 17. Der Überlasser, der gemäß § 323a Abs. 2

Z 1 der Gewerbeordnung 1973 keine Konzession

benötigt, hat die Überlassung von Arbeitskräften

spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige

Überlassung folgenden Monates dem zuständigen

Landesarbeitsamt anzuzeigen.

Untersagung

§ 18. (1) Die Überlassung von Arbeitskräften

durch Überlasser, die keine Konzession gemäß

§ 323a der Gewerbeordnung 1973 benötigen, ist zu

untersagen, wenn der Überlasser die ihm auf

Grund des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes obliegenden

Verpflichtungen, insbesondere gegenüber

einer Arbeitskraft, erheblich oder wiederholt verletzt

hat und trotz schriftlicher Androhung der

Untersagung neuerlich verletzt.

(2) Die Untersagung ist nur innerhalb von sechs

Monaten ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die

zuständige Behörde von dem Sachverhalt Kenntnis

erhalten hat, welcher die Untersagung rechtfertigt.

(3) Die Verträge zwischen dem Überlasser und

den überlassenen Arbeitskräften werden durch die

Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften

nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für

die überlassenen Arbeitskräfte binnen drei Monaten

ab Kenntnis einen wichtigen, vom Überlasser

verschuldeten Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 19. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung

der grenzüberschreitenden Überlassung von

Arbeitskräften von Österreich in das Ausland ist bei

dem nach dem Sitz des Betriebes zuständigen Landesarbeitsamt

einzubringen. Über diesen Antrag

sowie über die Untersagung der Überlassung von

Arbeitskräften entscheidet das zuständige Landesarbeitsamt.

(2) Vor der Entscheidung ist der beim Landesarbeitsamt

gemäß § 44 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, errichtete Verwaltungsausschuß

anzuhören; im Falle der Untersagung

der Überlassung von Arbeitskräften überdies

das zuständige Arbeitsinspektorat oder die sonst

zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes

zuständige Behörde.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Landesarbeitsamtes

entscheidet der Bundesminister für

Arbeit und Soziales.

(4) Berufungen gegen die Untersagung der

Überlassung von Arbeitskräften haben keine aufschiebende

Wirkung.

(5) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der

grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland

nach Österreich ist beim Bundesministerium für

Arbeit und Soziales einzubringen. Über diesen

Antrag sowie über den Widerruf der Bewilligung

der grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland

nach Österreich entscheidet der Bundesminister

für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(6) Vor der Entscheidung gemäß Abs. 5 sind die

gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen

Berufungsvereinigungen der

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

Überwachung und Auskunftspflicht

§ 20. (1) Der Bundesminister für Arbeit und

Soziales, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter

sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz

dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate

und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes

berufenen Behörden und hinsichtlich

der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen

die Träger der Sozialversicherung sind zuständig,

die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

zu überwachen.

(2) Die Überlasser und die Beschäftiger von

Arbeitskräften haben den im Abs. 1 genannten

zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern

auf deren Verlangen

1. alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte

zu erteilen,

2. die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht

vorzulegen und

3. die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser

Abschriften oder Ablichtungen der

Unterlagen zu gestatten.

(3) Die Überlasser und die Beschäftiger haben

den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden

und Sozialversicherungsträgern Zutritt zum Betrieb

und Einsicht in alle die Arbeitskräfteüberlassung

betreffenden Unterlagen zu gewähren.

Amtshilfe

§ 21. (1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen

Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen

Interessenvertretungen der Arbeitgeber und

der Arbeitnehmer und die Träger der Sozialversicherung,

haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches

den Bundesminister für Arbeit und Soziales,

die Landesarbeitsämter, die Arbeitsämter, die

Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung

des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu unterstützen.

(2) Diese Unterstützung besteht insbesondere

auch darin, daß sie den in Abs. 1 genannten zuständigen

Behörden

1. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift,

das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, den

Beschäftigungsort, die Arbeits- und Vertragsbedingungen

sowie die Pensions-, Unfall- und

Krankenversicherungsdaten der überlassenen

Arbeitskraft,

2. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift,

den Betriebsgegenstand und den Sitz des

Betriebes des Überlassers und

3. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift,

die gesetzliche Interessenvertretung, die Fachgruppe

und den Sitz des Betriebes des

Beschäftigers

übermitteln.

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

zu bestrafen

1. mit Geldstrafe von 10000 S bis 50000 S, im

Wiederholungsfall von 20000 S bis 100000 S,

wer

a) als Überlasser oder Beschäftiger gesetzwidrige

Vereinbarungen trifft (§§ 8 und 11

Abs. 2) und deren Einhaltung verlangt,

b) Arbeitskräfte in von Streik oder Aussperrung

betroffene Betriebe überläßt (§ 9),

c) als Überlasser oder Beschäftiger an einer

unzulässigen grenzüberschreitenden

Überlassung (§ 16) beteiligt ist,

d) trotz Untersagung der Überlassungstätigkeit

(§ 18) Arbeitskräfte überläßt;

2. mit Geldstrafe bis zu 10000 S, im Wiederholungsfall

von 5000 S bis 20000 S, wer

a) die Erstattung der Anzeige (§ 17) unterläßt,

b) eine Arbeitskraft ohne Ausstellung eines

Dienstzettels, der den Vorschriften des

§ 11 entspricht, überläßt,

c) die Mitteilungspflichten (§ 12) nicht einhält,

wenn dadurch die Gefahr eines Schadens

für die Arbeitskraft besteht,

d) die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen

oder die zu übermittelnden statistischen

Daten nicht oder mangelhaft vorlegt;

3. mit Geldstrafe bis zu 10000 S, im Wiederholungsfall

von 5000 S bis 20000 S, wer als

Überlasser oder Beschäftiger den zur Überwachung

berufenen Behörden und Trägern

der Sozialversicherung auf deren Aufforderung

a) die für die Überprüfung der Einhaltung

der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

erforderlichen Auskünfte

nicht erteilt (§ 20 Abs. 2 Z 1),

b) die für diese Überprüfung benötigten

Unterlagen nicht zur Einsicht vorlegt

(§ 20 Abs. 2 Z 2),

c) die Anfertigung von Abschriften, Auszügen

oder Ablichtungen dieser Unterlagen

verwehrt (§ 20 Abs. 2 Z 3),

d) den Zutritt zum Betrieb oder die Einsicht

in die die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden

Unterlagen verwehrt (§ 20 Abs. 3).

(2) Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe

nach Abs. 1 ist insbesondere auf den durch die

Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen

Vorteil Bedacht zu nehmen.

(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten

Geldstrafen fließen dem Reservefonds gemäß

§ 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977,

BGBl. Nr. 609, zu.

ARTIKEL II

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 616/1987, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 4 lautet

„(4) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch

die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung

an Dritte, sofern der Überlasser nicht die

Pflichten des Arbeitgebers trägt."

2. § 48 lautet

„(1) Wer eine auf Arbeitsvermittlung gerichtete

Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz

(§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt,

begeht, sofern die Tat weder eine in die

Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach

dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl.

Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe

von 10000 S bis 50000 S, im Wiederholungsfall

von 20000 S bis 100000 S zu bestrafen.

(2) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten

Geldstrafen fließen dem Reservefonds gemäß

§ 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977,

BGBl. Nr. 609, zu."

ARTIKEL III

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 321/1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 97 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende

Z 1 a eingefügt

„l a. Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung

von Arbeitnehmern, die im Rahmen einer

Arbeitskräfteüberlassung tätig sind;"

2. Dem § 99 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Betriebsrat ist vor der beabsichtigten

Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen

Arbeitskräften zu informieren; auf Verlangen ist

eine Beratung durchzuführen. Von der Aufnahme

einer solchen Beschäftigung ist der Betriebsrat

unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen

ist ihm mitzuteilen, welche Vereinbarungen hinsichtlich

des zeitlichen Arbeitseinsatzes der überlassenen

Arbeitskräfte und hinsichtlich der Vergütung

für die Überlassung mit dem Überlasser getroffen

wurden. Die §§ 89 bis 92 sind sinngemäß anzuwenden."

3. Im § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 wird die

Bezeichnung „§ 99 Abs. 3 und 4" jeweils durch die

Bezeichnung „§ 99 Abs. 3, 4 und 5" ersetzt.

ARTIKEL IV

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 616/1987, wird wie folgt

geändert

1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Als im Inland beschäftigt gelten auch Personen,

die gemäß § 16 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 196/1988, bei einem

inländischen Betrieb beschäftigt werden."

2. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Bei den im § 3 Abs. 3 letzter Satz genannten

Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des

§ 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

als Dienstgeber."

ARTIKEL V

Änderung der Gewerbeordnung

1973

Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/

1975, 253/1976, 233/1978, 66/1979, 223/1980,

486/1981, 619/1981, 630/1982, 185/1983, 567/

1983 und 269/1985 sowie der Kundmachungen

BGBl. Nr. 379/1978, 101/1986 und 289/1986 wird

wie folgt geändert

1. Dem § 22 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9

betreffend den Befähigungsnachweis für das

Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

(§ 323a) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales zu erlassen."

2. Im Punkt VI des § 130 werden nach dem

Strichpunkt nach dem Wort „Bewachungsgewerbe

(§ 318)" in einer neuen Zeile die Worte „Überlassung

von Arbeitskräften (§ 323a)" angefügt und

mit einem Punkt abgeschlossen.

3. Nach § 323 werden folgende §§ 323a bis 323d

samt Überschriften eingefügt

„Überlassung von Arbeitskräften

§ 323a. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die

Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur

Arbeitsleistung an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften).

(2) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht

1. die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften

an Beschäftiger, welche die gleiche

Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben,

unter der Voraussetzung, daß der Charakter

des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt,

bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im

Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander

folgender Überlassungen verschiedener

Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind;

2. die Überlassung von Arbeitskräften durch

Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von

technischen Anlagen oder Maschinen, wenn

a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur

von technischen Anlagen oder

Maschinen oder

b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des

Beschäftigers

die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte

erforderlich sind und der Wert der Sachleistung

überwiegt;

3. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb

einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der

betrieblichen Zusammenarbeit

a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener

Aufträge oder

b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches,

der Forschung und Entwicklung, der Aus-

bildung, der Betriebsberatung oder der

Überwachung oder

c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;

4. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen

Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns

im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes

1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

RGBl. Nr. 58/1906, sofern die Überlassung

nicht zum Betriebszweck des überlassenden

Unternehmens gehört;

5. die Überlassung von Arbeitskräften bei der

Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz,

BGBl. Nr. 474/1974.

Besondere Voraussetzungen

§ 323b. (1) Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erfordert

neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1

angeführten Voraussetzungen

1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,

2. bei natürlichen Personen die österreichische

Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im

Inland,

3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften

des Handelsrechtes

a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung

im Inland und

b) wenn die Überlassung von Arbeitskräften

im Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen

Betätigungen des betreffenden

Rechtsträgers keine nur untergeordnete

Bedeutung hat, die österreichische Staatsbürgerschaft

der Mitglieder der zur

gesetzlichen Vertretung berufenen

Organe oder der geschäftsführungs- und

vertretungsbefugten Gesellschafter und

deren Wohnsitz im Inland.

(2) Die für die Erteilung einer Konzession für

das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 25

Abs. 1 Z 1 ist vor allem dann nicht gegeben, wenn

das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers

die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in

einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte

nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird;

dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Konzessionswerber

1. gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

verstoßen hat oder

2. unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat

oder

3. Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich

aus dem Arbeitsrecht einschließlich des

Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes

ergeben, erheblich verletzt

hat.

(3) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen

haben die Gewerbetreibenden auch während

der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen.

Die Konzession ist von der Behörde

(§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen

nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

Zuständigkeit

§ 323c. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist in

erster Instanz der Landeshauptmann und in zweiter

Instanz der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales zuständig.

Verfahren

§ 323d. (1) Vor der Erteilung der Konzession für

das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

hat die Behörde die zuständige Landeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer

für Arbeiter und Angestellte und das zuständige

Landesarbeitsamt aufzufordern, innerhalb einer

Frist von sechs Wochen Gutachten über das Vorliegen

der Voraussetzungen für die Erteilung der

Konzession abzugeben. Gegen den Bescheid, mit

dem die Konzession für das Gewerbe der Überlassung

von Arbeitskräften erteilt wird, steht jeder dieser

Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu,

wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen

Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht

gehört worden ist.

(2) Die zuständige Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter

und Angestellte oder das zuständige Landesarbeitsamt

sind berechtigt, die Entziehung der Konzession

für das Gewerbe der Überlassung von

Arbeitskräften zu beantragen. Vor der Erlassung

eines Bescheides über einen solchen Antrag hat die

Behörde die im ersten Satz genannten Stellen aufzufordern,

innerhalb einer Frist von sechs Wochen

Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen

für die Entziehung der Konzession abzugeben;

dies gilt nicht für jene Stelle, die den Antrag auf

Entziehung der Konzession gestellt hat. Gegen

einen Bescheid auf Grund eines solchen Antrages

steht jeder der im ersten Satz genannten Stellen

jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die

Entscheidung ihrem Antrag oder ihrem fristgerecht

abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie

nicht gehört worden ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Verfahren

betreffend die Genehmigung der Bestellung

eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers

oder die Genehmigung der Übertragung

der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und

für Verfahren betreffend den Widerruf nach § 91

Abs. 1."

4. § 376 Z 36 lautet

„36. (Zu § 323a:)

(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch

§ 323a an eine Konzession gebunden wurde (Über-

lassung von Arbeitskräften), am 30. Juni 1988

berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung

ihrer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt einer Konzession

gemäß § 323a in einem ihrer bisherigen

Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese

Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen

für eine Entziehung der Konzession

(§§ 87 bis 89, 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie

a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine

Konzession gebundene Tätigkeit während

der Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988

befugt ausgeübt haben,

b) selbst oder durch einen Geschäftsführer

(§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis

(§ 323b Abs. 1 Z 1) erbringen,

c) im Falle, daß sie juristische Personen oder

Personengesellschaften des Handelsrechtes

sind, ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung

im Inland haben,

d) um die Konzessionserteilung spätestens am

30. September 1988 ansuchen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis

zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig

eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit

im bisherigen Umfang weiter ausüben."

5. Nach § 381 Abs. 3 Z 11 wird an die Stelle des

Punktes ein Strichpunkt gesetzt, und es wird dem

§ 381 Abs. 3 folgende Z 12 angefügt

„12. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales hinsichtlich

des § 22 Abs. 11 und des § 323c, soweit

diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses

Bundesministers vorsehen."

ARTIKEL VI

Schlußbestimmungen

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in

Kraft.

(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund dieses

Bundesgesetzes können bereits von dem seiner

Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden;

sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt in Kraft treten.

Vollziehung

1. Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses

Bundesgesetzes sind betraut

a) hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in bezug auf das

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister

für Justiz;

b) hinsichtlich des § 15 und des § 16 Abs. 3 bis 7

der Bundesminister für Arbeit und Soziales

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten;

c) hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20,

soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berufen

ist, der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr;

d) hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20,

soweit die Bergbehörden berufen sind, der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

e) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Arbeit und Soziales.

2. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. V

dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 381

Abs. 3 bis 8 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung

des Art. V Z 5 dieses Bundesgesetzes.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →