196. Bundesgesetz: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung
von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung
an Dritte überlassen werden.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich der
Abschnitte II bis IV dieses Gesetzes ist
1. die Überlassung von Arbeitskräften durch
oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde
oder einen Gemeindeverband;
2. die Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen
Arbeitskräften;
3. die Überlassung von Arbeitskräften durch
Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von
technischen Anlagen oder Maschinen, wenn
a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur
von technischen Anlagen oder
Maschinen oder
b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des
Beschäftigers
die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte
erforderlich sind und der Wert der Sachleistung
überwiegt;
4. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb
einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der
betrieblichen Zusammenarbeit
a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener
Aufträge oder
b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches,
der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung,
der Betriebsberatung oder der
Überwachung oder
c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;
5. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen
Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns
im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes
1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
RGBl. Nr. 58/1906, sofern die Überlassung
nicht zum Betriebszweck des überlassenden
Unternehmens gehört;
6. die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen
sozialer Dienste öffentlicher oder öffentlich
geförderter Einrichtungen;
7. die Überlassung von Arbeitskräften bei der
Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz,
BGBl. Nr. 474/1974.
(3) Der Abschnitt III (§§ 10 bis 14) dieses Bundesgesetzes
ist nur auf die konzessionspflichtige
Überlassung von Arbeitskräften anzuwenden.
Zweck
§ 2. (1) Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
bezweckt
1. den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte,
insbesondere in arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz-
und sozialversicherungsrechtlichen
Angelegenheiten, und
2. die Regelung der Arbeitskräfteüberlassung
zur Vermeidung arbeitsmarktpolitisch nachteiliger
Entwicklungen.
(2) Für jede Überlassung von Arbeitskräften gilt,
daß keine Arbeitskraft ohne ihre ausdrückliche
Zustimmung überlassen werden darf.
(3) Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte
darf für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb
keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen
und keine Gefährdung der Arbeitsplätze
bewirkt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Überlassung von Arbeitskräften ist die
Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur
Arbeitsleistung an Dritte.
(2) Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung
an Dritte vertraglich verpflichtet.
(3) Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines
Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene
Aufgaben einsetzt.
(4) Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche
Personen. Arbeitnehmerähnlich
sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis
zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter
Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich
unselbständig sind.
Beurteilungsmaßstab
§ 4. (1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung
von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche
Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere
auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung
im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung
von Werkverträgen erbringen, aber
1. kein von den Produkten, Dienstleistungen
und Zwischenergebnissen des Werkbestellers
abweichendes, unterscheidbares und dem
Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen
oder an dessen Herstellung mitwirken
oder
2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und
Werkzeug des Werkunternehmers leisten
oder
3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers
eingegliedert sind und dessen Dienst- und
Fachaufsicht unterstehen oder
4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg
der Werkleistung haftet.
Abschnitt II
Allgemeine Grundsätze
Arbeitgeberpflichten
§ 5. (1) Die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere
im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften, werden durch die Überlassung nicht
berührt.
(2) Als Beschäftigungsort (§ 30 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955)
gilt
1. bei einem inländischen Überlasser der Standort
des Betriebes des Überlassers und
2. bei einem ausländischen Überlasser der Standort
des Betriebes des Beschäftigers.
Arbeitnehmerschutz
§ 6. (1) Für die Dauer der Beschäftigung im
Betrieb des Beschäftigers gilt der Beschäftiger als
Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(2) Hinsichtlich des persönlichen Arbeitsschutzes,
insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des
besonderen Personenschutzes, gilt weiterhin auch
der Überlasser als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(3) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb
des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten
des Arbeitgebers auch dem Beschäftiger.
(4) Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung
unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder
wissen muß, daß der Beschäftiger trotz Aufforderung
die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten
nicht einhält.
Haftungsbeschränkung
§ 7. (1) Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz,
BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz,
BGBl. Nr. 181/1967, gelten sowohl zwischen
dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft
als auch zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen
Arbeitskraft.
(2) § 332 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gilt auch für die überlassenen
Arbeitskräfte.
Vereinbarungen zum Nachteil der Arbeitskraft
§ 8. (1) Ansprüche, die der überlassenen Arbeitskraft
nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften
zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen
werden.
(2) Vereinbarungen zwischen dem Überlasser
und dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher
Bestimmungen zum Schutz der Arbeitskraft
dienen, sind verboten.
Streik und Aussperrung
§ 9. Die Überlassung von Arbeitskräften in
Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen
sind, ist verboten.
Abschnitt III
Besondere Bestimmungen
Ansprüche der Arbeitskraft
§ 10. (1) Die Arbeitskraft hat Anspruch auf ein
angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens
einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen
ist. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,
denen der Überlasser unterworfen ist, bleiben
unberührt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit
ist für die Dauer der Überlassung auf das im
Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern
für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche
Entgelt Bedacht zu nehmen.
(2) Ist die Arbeitskraft nachweislich zur Leistung
bereit und kann sie nicht oder nur unter dem vereinbarten
Ausmaß beschäftigt werden, gebührt das
Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit. War
das tatsächliche Beschäftigungsausmaß der Arbeitskraft
während der letzten 13 Wochen überwiegend
höher als die vereinbarte Arbeitszeit, so gebührt
durch 14 Tage Entgelt nach dem Durchschnitt der
letzten 13 Wochen. Dies gilt nicht, wenn für die
Dauer eines von vornherein mit einem bestimmten
Kalendertag befristeten Beschäftigungsverhältnisses
mit dem Arbeitnehmer eine längere als die
ursprünglich vorgesehene Arbeitszeit vereinbart
wird.
(3) Während der Überlassung gelten die arbeitszeitrechtlichen
Vorschriften des im Beschäftigerbetrieb
auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden
Kollektivvertrags auch für die überlassene
Arbeitskraft.
(4) Die Vergleichbarkeit ist nach der Art der
Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im
Betrieb des Beschäftigers sowie der Qualifikation
der Arbeitskraft für diese Tätigkeit zu beurteilen.
(5) Bei Kündigung des Vertrages zwischen
Arbeitskraft und Überlasser ist eine Kündigungsfrist
von 14 Tagen einzuhalten, sofern nicht durch
Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
oder Arbeitsvertrag eine längere Frist festgesetzt
ist.
Vertragliche Vereinbarungen
§ 11. (1) Der Überlasser darf eine Arbeitskraft an
einen Dritten nur nach Abschluß einer ausdrücklichen
Vereinbarung überlassen, die unabhängig von
der einzelnen Überlassung insbesondere folgende
Bedingungen zwingend festzulegen hat
1. die Höhe des Entgeltes, die Zahlungstermine
und die Urlaubsansprüche;
2. ein bestimmtes zeitliches Ausmaß der Arbeitsverpflichtung
und die Gründe für eine allfällige
Befristung;
3. die Kündigungsfristen;
4. die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung;
5. die Bundesländer oder die Staaten, in denen
die überlassene Arbeitskraft beschäftigt werden
soll.
(2) Verboten sind insbesondere Bedingungen,
welche
1. den Anspruch auf Arbeitsentgelt auf die
Dauer der Beschäftigung im Betrieb des
Beschäftigers einschränken;
2. die Arbeitszeit wesentlich unter dem Durchschnitt
des zu erwartenden Beschäftigungsausmaßes
festsetzen oder ein geringeres Ausmaß
der Arbeitszeit für überlassungsfreie Zeiten
festlegen;
3. bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung dem
Arbeitgeber das Recht zur Anordnung von
regelmäßiger Mehrarbeit einräumen;
4. das Arbeitsverhältnis ohne sachliche Rechtfertigung
befristen;
5. die Verfalls- oder Verjährungsvorschriften
verkürzen;
6. die überlassene Arbeitskraft für die Zeit nach
dem Ende des Vertragsverhältnisses zum
Überlasser, insbesondere durch Konventionalstrafen,
Reugelder oder Einstellungsverbote,
in ihrer Erwerbstätigkeit beschränken.
(3) Vereinbarungen, die sonstige Konventionalstrafen
oder Reugeld vorsehen, sind nur insoweit
zulässig, als sie nicht nach Gegenstand, Zeit oder
Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse,
das der Überlasser an der Einhaltung der
jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen hat, eine
unbillige finanzielle Belastung der überlassenen
Arbeitskraft bewirken.
(4) Über die Vereinbarung ist der Arbeitskraft
ein Dienstzettel auszustellen, der die in Abs. 1 Z 1
bis 5 genannten Angaben enthalten muß. Verweigert
der Überlasser die Ausstellung des Dienstzettels
oder entspricht dieser nicht der Vereinbarung,
so ist die Arbeitskraft nicht verpflichtet, der Überlassung
Folge zu leisten.
Mitteilungspflichten
§ 12. (1) Der Überlasser ist verpflichtet, der
Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen
Betrieb die für die Überlassung wesentlichen
Umstände, insbesondere den Beschäftiger, die voraussichtliche
Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft
im Betrieb des Beschäftigers und das Entgelt,
das für die Dauer der Überlassung gebührt, mitzuteilen
und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen.
(2) Bei Endigung der Gewerbeberechtigung hat
der Überlasser unverzüglich jede überlassene
Arbeitskraft und jeden Beschäftiger nachweislich
schriftlich zu informieren.
Aufzeichnungen
§ 13. (1) Der Überlasser hat ab Aufnahme der
Überlassungtätigkeit laufend Aufzeichnungen über
die Überlassung von Arbeitskräften zu führen.
(2) Die Aufzeichnungen haben zu enthalten
1. Namen, Geburtsdaten, Geschlecht und Staatsbürgerschaft
der überlassenen Arbeitskräfte,
gegliedert nach Arbeitern und Angestellten,
2. Namen der Beschäftiger und deren gesetzliche
Interessenvertretung, bei Zugehörigkeit
zur Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
auch deren zuständige Fachgruppe
nach der Fachgruppenordnung, BGBl.
Nr. 223/1947,
3. Beginn und Ende der Überlassungen für jede
überlassene Arbeitskraft.
(3) Der Überlasser hat die Aufzeichnungen
gemäß Abs. 2 sowie die Ausfertigungen der Dienstzettel
gemäß § 11 Abs. 4 und der Mitteilungen
gemäß § 12 bis zum Ablauf von drei Jahren nach
der letzten Eintragung aufzubewahren.
(4) Der Überlasser hat dem zuständigen Landesarbeitsamt
(§ 19 Abs. 1) einmal jährlich zum Stichtag
Ende Juli folgende Daten, geordnet nach den
gesetzlichen Interessenvertretungen und Fachgruppen
der Beschäftiger, zu übermitteln
1. Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert
nach Geschlecht, Staatsbürgerschaft,
Arbeitern und Angestellten,
2. Anzahl der Beschäftiger,
3. Anzahl der laufenden Überlassungen, gegliedert
nach ihrer bisherigen Dauer in solche bis
einen Monat, bis drei Monate, bis sechs
Monate, bis ein Jahr und über ein Jahr.
Bürgschaft
§ 14. (1) Der Beschäftiger haftet für die gesamten
der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung
in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche
und die entsprechenden Dienstgeber- und
Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als
Bürge (§ 1355 des ABGB).
(2) Hat der Beschäftiger seine Verpflichtungen
aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich
erfüllt, haftet er nur als Ausfallsbürge
(§ 1356 des ABGB).
(3) Bei Insolvenz des Überlassers entfällt die
Haftung des Beschäftigers als Bürge, wenn die
überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenz-
Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 324/1977, hat, soweit dadurch
die Befriedigung der in Abs. 1 erwähnten Ansprüche
tatsächlich gewährleistet ist.
Abschnitt IV
Gemeinsame Bestimmungen
Verordnungsermächtigung
§ 15. (1) Der Bundesminister für Arbeit und
Soziales kann nach Anhörung des Beirates für
Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
durch Verordnung festlegen, daß für den Bereich
bestimmter gesetzlicher Interessenvertretungen der
Beschäftiger oder für bestimmte Fachgruppen
1. die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften
im Betrieb eines Beschäftigers nur bis
zu einem bestimmten Anteil
a) der unselbständig Beschäftigten,
b) der Arbeiter oder
c) der Angestellten
des Betriebes zulässig ist;
2. die zulässige Dauer der Beschäftigung von
überlassenen Arbeitskräften im Betrieb eines
Beschäftigers beschränkt wird;
3. die Überlassung von Arbeitskräften von
Österreich in bestimmte Staaten zulässig ist.
(2) Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung
gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist, daß in dem
von der Verordnung erfaßten Bereich der Anteil
der überlassenen Arbeitskräfte mehr als ein Zehntel
der Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten,
der Arbeiter oder der Angestellten beträgt.
(3) Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung
gemäß Abs. 1 Z 3 ist, daß der Schutz der
Arbeitskräfte gewährleistet ist und arbeitsmarktliche,
volkswirtschaftliche oder andere wichtige
öffentliche Interessen dafür sprechen.
(4) Die gesetzlichen Interessenvertretungen und
die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind berechtigt,
die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1
anzuregen.
Grenzüberschreitende Überlassung
§ 16. (1) Die Überlassung von Arbeitskräften von
Österreich in das Ausland ist nur zulässig, wenn
eine Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 besteht
oder ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 2
erteilt wurde.
(2) Die Bewilligung der Überlassung von
Arbeitskräften von Österreich in das Ausland kann
auf Antrag des Überlassers erteilt werden, wenn
keine arbeitsmarktlichen oder volkswirtschaftlichen
Gründe dagegen sprechen und der Schutz der
Arbeitskräfte nicht gefährdet ist.
(3) Die Überlassung von Arbeitskräften vom
Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise
eine Bewilligung gemäß Abs. 4 erteilt
wurde.
(4) Die Bewilligung der Überlassung von
Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich kann
auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn
1. die Beschäftigung besonders qualifizierter
Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen
Gründen unumgänglich notwendig
ist,
2. diese Arbeitskräfte ausschließlich im Wege
der Überlassung aus dem Ausland verfügbar
sind und
3. deren Beschäftigung keine Gefährdung der
Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer
Arbeitnehmer bewirkt.
(5) Die Bewilligung nach Abs. 4 darf nicht erteilt
werden, wenn der Beschäftiger
1. gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
verstoßen hat oder
2. unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat
oder
3. Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich
aus dem Arbeitsrecht einschließlich des
Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht
ergeben, erheblich verletzt hat.
(6) Die Bewilligung nach Abs. 4 ist jeweils nur
für eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften und
nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(7) Die Bewilligung nach Abs. 4 ist zu widerrufen,
wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen
nicht mehr vorliegen.
Anzeigepflicht
§ 17. Der Überlasser, der gemäß § 323a Abs. 2
Z 1 der Gewerbeordnung 1973 keine Konzession
benötigt, hat die Überlassung von Arbeitskräften
spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige
Überlassung folgenden Monates dem zuständigen
Landesarbeitsamt anzuzeigen.
Untersagung
§ 18. (1) Die Überlassung von Arbeitskräften
durch Überlasser, die keine Konzession gemäß
§ 323a der Gewerbeordnung 1973 benötigen, ist zu
untersagen, wenn der Überlasser die ihm auf
Grund des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes obliegenden
Verpflichtungen, insbesondere gegenüber
einer Arbeitskraft, erheblich oder wiederholt verletzt
hat und trotz schriftlicher Androhung der
Untersagung neuerlich verletzt.
(2) Die Untersagung ist nur innerhalb von sechs
Monaten ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die
zuständige Behörde von dem Sachverhalt Kenntnis
erhalten hat, welcher die Untersagung rechtfertigt.
(3) Die Verträge zwischen dem Überlasser und
den überlassenen Arbeitskräften werden durch die
Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften
nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für
die überlassenen Arbeitskräfte binnen drei Monaten
ab Kenntnis einen wichtigen, vom Überlasser
verschuldeten Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung.
Zuständigkeit und Verfahren
§ 19. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung
der grenzüberschreitenden Überlassung von
Arbeitskräften von Österreich in das Ausland ist bei
dem nach dem Sitz des Betriebes zuständigen Landesarbeitsamt
einzubringen. Über diesen Antrag
sowie über die Untersagung der Überlassung von
Arbeitskräften entscheidet das zuständige Landesarbeitsamt.
(2) Vor der Entscheidung ist der beim Landesarbeitsamt
gemäß § 44 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, errichtete Verwaltungsausschuß
anzuhören; im Falle der Untersagung
der Überlassung von Arbeitskräften überdies
das zuständige Arbeitsinspektorat oder die sonst
zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes
zuständige Behörde.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Landesarbeitsamtes
entscheidet der Bundesminister für
Arbeit und Soziales.
(4) Berufungen gegen die Untersagung der
Überlassung von Arbeitskräften haben keine aufschiebende
Wirkung.
(5) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der
grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland
nach Österreich ist beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziales einzubringen. Über diesen
Antrag sowie über den Widerruf der Bewilligung
der grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland
nach Österreich entscheidet der Bundesminister
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(6) Vor der Entscheidung gemäß Abs. 5 sind die
gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen
Berufungsvereinigungen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
Überwachung und Auskunftspflicht
§ 20. (1) Der Bundesminister für Arbeit und
Soziales, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter
sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz
dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate
und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes
berufenen Behörden und hinsichtlich
der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
die Träger der Sozialversicherung sind zuständig,
die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
zu überwachen.
(2) Die Überlasser und die Beschäftiger von
Arbeitskräften haben den im Abs. 1 genannten
zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern
auf deren Verlangen
1. alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte
zu erteilen,
2. die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht
vorzulegen und
3. die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser
Abschriften oder Ablichtungen der
Unterlagen zu gestatten.
(3) Die Überlasser und die Beschäftiger haben
den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden
und Sozialversicherungsträgern Zutritt zum Betrieb
und Einsicht in alle die Arbeitskräfteüberlassung
betreffenden Unterlagen zu gewähren.
Amtshilfe
§ 21. (1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer und die Träger der Sozialversicherung,
haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
den Bundesminister für Arbeit und Soziales,
die Landesarbeitsämter, die Arbeitsämter, die
Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung
des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu unterstützen.
(2) Diese Unterstützung besteht insbesondere
auch darin, daß sie den in Abs. 1 genannten zuständigen
Behörden
1. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift,
das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, den
Beschäftigungsort, die Arbeits- und Vertragsbedingungen
sowie die Pensions-, Unfall- und
Krankenversicherungsdaten der überlassenen
Arbeitskraft,
2. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift,
den Betriebsgegenstand und den Sitz des
Betriebes des Überlassers und
3. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift,
die gesetzliche Interessenvertretung, die Fachgruppe
und den Sitz des Betriebes des
Beschäftigers
übermitteln.
Strafbestimmungen
§ 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestrafen
1. mit Geldstrafe von 10000 S bis 50000 S, im
Wiederholungsfall von 20000 S bis 100000 S,
wer
a) als Überlasser oder Beschäftiger gesetzwidrige
Vereinbarungen trifft (§§ 8 und 11
Abs. 2) und deren Einhaltung verlangt,
b) Arbeitskräfte in von Streik oder Aussperrung
betroffene Betriebe überläßt (§ 9),
c) als Überlasser oder Beschäftiger an einer
unzulässigen grenzüberschreitenden
Überlassung (§ 16) beteiligt ist,
d) trotz Untersagung der Überlassungstätigkeit
(§ 18) Arbeitskräfte überläßt;
2. mit Geldstrafe bis zu 10000 S, im Wiederholungsfall
von 5000 S bis 20000 S, wer
a) die Erstattung der Anzeige (§ 17) unterläßt,
b) eine Arbeitskraft ohne Ausstellung eines
Dienstzettels, der den Vorschriften des
§ 11 entspricht, überläßt,
c) die Mitteilungspflichten (§ 12) nicht einhält,
wenn dadurch die Gefahr eines Schadens
für die Arbeitskraft besteht,
d) die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen
oder die zu übermittelnden statistischen
Daten nicht oder mangelhaft vorlegt;
3. mit Geldstrafe bis zu 10000 S, im Wiederholungsfall
von 5000 S bis 20000 S, wer als
Überlasser oder Beschäftiger den zur Überwachung
berufenen Behörden und Trägern
der Sozialversicherung auf deren Aufforderung
a) die für die Überprüfung der Einhaltung
der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
erforderlichen Auskünfte
nicht erteilt (§ 20 Abs. 2 Z 1),
b) die für diese Überprüfung benötigten
Unterlagen nicht zur Einsicht vorlegt
(§ 20 Abs. 2 Z 2),
c) die Anfertigung von Abschriften, Auszügen
oder Ablichtungen dieser Unterlagen
verwehrt (§ 20 Abs. 2 Z 3),
d) den Zutritt zum Betrieb oder die Einsicht
in die die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden
Unterlagen verwehrt (§ 20 Abs. 3).
(2) Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe
nach Abs. 1 ist insbesondere auf den durch die
Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen
Vorteil Bedacht zu nehmen.
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten
Geldstrafen fließen dem Reservefonds gemäß
§ 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977,
BGBl. Nr. 609, zu.
ARTIKEL II
Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 616/1987, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 4 lautet
„(4) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch
die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung
an Dritte, sofern der Überlasser nicht die
Pflichten des Arbeitgebers trägt."
2. § 48 lautet
„(1) Wer eine auf Arbeitsvermittlung gerichtete
Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz
(§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt,
begeht, sofern die Tat weder eine in die
Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach
dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl.
Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe
von 10000 S bis 50000 S, im Wiederholungsfall
von 20000 S bis 100000 S zu bestrafen.
(2) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten
Geldstrafen fließen dem Reservefonds gemäß
§ 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977,
BGBl. Nr. 609, zu."
ARTIKEL III
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 321/1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 97 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende
Z 1 a eingefügt
„l a. Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung
von Arbeitnehmern, die im Rahmen einer
Arbeitskräfteüberlassung tätig sind;"
2. Dem § 99 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Betriebsrat ist vor der beabsichtigten
Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen
Arbeitskräften zu informieren; auf Verlangen ist
eine Beratung durchzuführen. Von der Aufnahme
einer solchen Beschäftigung ist der Betriebsrat
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen
ist ihm mitzuteilen, welche Vereinbarungen hinsichtlich
des zeitlichen Arbeitseinsatzes der überlassenen
Arbeitskräfte und hinsichtlich der Vergütung
für die Überlassung mit dem Überlasser getroffen
wurden. Die §§ 89 bis 92 sind sinngemäß anzuwenden."
3. Im § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 wird die
Bezeichnung „§ 99 Abs. 3 und 4" jeweils durch die
Bezeichnung „§ 99 Abs. 3, 4 und 5" ersetzt.
ARTIKEL IV
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 616/1987, wird wie folgt
geändert
1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Als im Inland beschäftigt gelten auch Personen,
die gemäß § 16 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 196/1988, bei einem
inländischen Betrieb beschäftigt werden."
2. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Bei den im § 3 Abs. 3 letzter Satz genannten
Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des
§ 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
als Dienstgeber."
ARTIKEL V
Änderung der Gewerbeordnung
1973
Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/
1975, 253/1976, 233/1978, 66/1979, 223/1980,
486/1981, 619/1981, 630/1982, 185/1983, 567/
1983 und 269/1985 sowie der Kundmachungen
BGBl. Nr. 379/1978, 101/1986 und 289/1986 wird
wie folgt geändert
1. Dem § 22 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9
betreffend den Befähigungsnachweis für das
Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften
(§ 323a) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales zu erlassen."
2. Im Punkt VI des § 130 werden nach dem
Strichpunkt nach dem Wort „Bewachungsgewerbe
(§ 318)" in einer neuen Zeile die Worte „Überlassung
von Arbeitskräften (§ 323a)" angefügt und
mit einem Punkt abgeschlossen.
3. Nach § 323 werden folgende §§ 323a bis 323d
samt Überschriften eingefügt
„Überlassung von Arbeitskräften
§ 323a. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die
Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur
Arbeitsleistung an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften).
(2) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht
1. die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften
an Beschäftiger, welche die gleiche
Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben,
unter der Voraussetzung, daß der Charakter
des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt,
bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im
Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander
folgender Überlassungen verschiedener
Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind;
2. die Überlassung von Arbeitskräften durch
Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von
technischen Anlagen oder Maschinen, wenn
a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur
von technischen Anlagen oder
Maschinen oder
b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des
Beschäftigers
die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte
erforderlich sind und der Wert der Sachleistung
überwiegt;
3. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb
einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der
betrieblichen Zusammenarbeit
a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener
Aufträge oder
b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches,
der Forschung und Entwicklung, der Aus-
bildung, der Betriebsberatung oder der
Überwachung oder
c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;
4. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen
Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns
im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes
1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
RGBl. Nr. 58/1906, sofern die Überlassung
nicht zum Betriebszweck des überlassenden
Unternehmens gehört;
5. die Überlassung von Arbeitskräften bei der
Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz,
BGBl. Nr. 474/1974.
Besondere Voraussetzungen
§ 323b. (1) Die Erteilung der Konzession für das
Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erfordert
neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1
angeführten Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,
2. bei natürlichen Personen die österreichische
Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im
Inland,
3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften
des Handelsrechtes
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung
im Inland und
b) wenn die Überlassung von Arbeitskräften
im Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen
Betätigungen des betreffenden
Rechtsträgers keine nur untergeordnete
Bedeutung hat, die österreichische Staatsbürgerschaft
der Mitglieder der zur
gesetzlichen Vertretung berufenen
Organe oder der geschäftsführungs- und
vertretungsbefugten Gesellschafter und
deren Wohnsitz im Inland.
(2) Die für die Erteilung einer Konzession für
das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften
erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 1 ist vor allem dann nicht gegeben, wenn
das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers
die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in
einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte
nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird;
dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Konzessionswerber
1. gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
verstoßen hat oder
2. unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat
oder
3. Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich
aus dem Arbeitsrecht einschließlich des
Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes
ergeben, erheblich verletzt
hat.
(3) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen
haben die Gewerbetreibenden auch während
der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen.
Die Konzession ist von der Behörde
(§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen
nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
Zuständigkeit
§ 323c. Zur Erteilung einer Konzession für das
Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist in
erster Instanz der Landeshauptmann und in zweiter
Instanz der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales zuständig.
Verfahren
§ 323d. (1) Vor der Erteilung der Konzession für
das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften
hat die Behörde die zuständige Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer
für Arbeiter und Angestellte und das zuständige
Landesarbeitsamt aufzufordern, innerhalb einer
Frist von sechs Wochen Gutachten über das Vorliegen
der Voraussetzungen für die Erteilung der
Konzession abzugeben. Gegen den Bescheid, mit
dem die Konzession für das Gewerbe der Überlassung
von Arbeitskräften erteilt wird, steht jeder dieser
Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu,
wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen
Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht
gehört worden ist.
(2) Die zuständige Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter
und Angestellte oder das zuständige Landesarbeitsamt
sind berechtigt, die Entziehung der Konzession
für das Gewerbe der Überlassung von
Arbeitskräften zu beantragen. Vor der Erlassung
eines Bescheides über einen solchen Antrag hat die
Behörde die im ersten Satz genannten Stellen aufzufordern,
innerhalb einer Frist von sechs Wochen
Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Entziehung der Konzession abzugeben;
dies gilt nicht für jene Stelle, die den Antrag auf
Entziehung der Konzession gestellt hat. Gegen
einen Bescheid auf Grund eines solchen Antrages
steht jeder der im ersten Satz genannten Stellen
jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die
Entscheidung ihrem Antrag oder ihrem fristgerecht
abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie
nicht gehört worden ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Verfahren
betreffend die Genehmigung der Bestellung
eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers
oder die Genehmigung der Übertragung
der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und
für Verfahren betreffend den Widerruf nach § 91
Abs. 1."
4. § 376 Z 36 lautet
„36. (Zu § 323a:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch
§ 323a an eine Konzession gebunden wurde (Über-
lassung von Arbeitskräften), am 30. Juni 1988
berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung
ihrer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt einer Konzession
gemäß § 323a in einem ihrer bisherigen
Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese
Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen
für eine Entziehung der Konzession
(§§ 87 bis 89, 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie
a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine
Konzession gebundene Tätigkeit während
der Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988
befugt ausgeübt haben,
b) selbst oder durch einen Geschäftsführer
(§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis
(§ 323b Abs. 1 Z 1) erbringen,
c) im Falle, daß sie juristische Personen oder
Personengesellschaften des Handelsrechtes
sind, ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung
im Inland haben,
d) um die Konzessionserteilung spätestens am
30. September 1988 ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig
eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit
im bisherigen Umfang weiter ausüben."
5. Nach § 381 Abs. 3 Z 11 wird an die Stelle des
Punktes ein Strichpunkt gesetzt, und es wird dem
§ 381 Abs. 3 folgende Z 12 angefügt
„12. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales hinsichtlich
des § 22 Abs. 11 und des § 323c, soweit
diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses
Bundesministers vorsehen."
ARTIKEL VI
Schlußbestimmungen
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in
Kraft.
(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund dieses
Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden;
sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft treten.
Vollziehung
1. Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses
Bundesgesetzes sind betraut
a) hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in bezug auf das
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister
für Justiz;
b) hinsichtlich des § 15 und des § 16 Abs. 3 bis 7
der Bundesminister für Arbeit und Soziales
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten;
c) hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20,
soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berufen
ist, der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr;
d) hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20,
soweit die Bergbehörden berufen sind, der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
e) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Arbeit und Soziales.
2. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. V
dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 381
Abs. 3 bis 8 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung
des Art. V Z 5 dieses Bundesgesetzes.