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196_1987 AT

196. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Scheidegg/Weienried

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Scheidegg/Weienried

AUSWÄRTIGES AMT

510—511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die

Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung

von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich über

Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung

der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Errichtung

vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen

am Grenzübergang Scheidegg/Weienried folgende

Vereinbarung vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Scheidegg/Weienried werden

auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische

Grenzdienststellen errichtet; deutsche

Bedienstete können auf österreichischem Gebiet die

Grenzabfertigung vornehmen.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 umfaßt die von den Bediensteten beider

Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen

und Räume, und zwar

a) auf deutschem Gebiet

— die Staatsstraße 2378 von der gemeinsamen

Grenze bis zur östlichen Fluchtlinie

des Dienstgebäudes;

— die Straße zur Parzelle Diethen von der

Staatsstraße 2378 bis zur Brücke über den

Entwässerungsgraben einschließlich des

Seitenstreifens;

— den Vorplatz vor der Straßenfront des

Dienstgebäudes;

— den Abfertigungskiosk;

b) auf österreichischem Gebiet

— die Landesstraße Nummer 9 von der

gemeinsamen Grenze bis zur westlichen

Fluchtlinie des Dienstgebäudes;

— die Straße zur Parzelle Diethen von der

Landesstraße Nummer 9 bis zur Brücke

über den Entwässerungsgraben einschließlich

des Seitenstreifens;

— den Vorplatz vor der Straßenfront des

Dienstgebäudes.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 bildet, die am

01. Juli 1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf

diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist

von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines

Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die

Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 10. April 1987

L.S.

An die

Österreichische Botschaft

Bonn

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/274-A/87

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 10. April 1987 — 510-511.13/3 OST zu bestätigen,

deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, .... (es folgt

der weitere Text der deutschen Verbalnote)

zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt

mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der Verbalnote

des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote

eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1

Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 bildet, die am 01. Juli 1987 in Kraft tritt

und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter

Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf

den ersten Tag eines Monats gekündigt werden

kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck

ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, den 10. April 1987

L.S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

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