196_1984
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196. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 82 Seeberg Straße im Bereich der Gemeinde St. Georgen am Längsee
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 196. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 82 Seeberg Straße im Bereich der Gemeinde St. Georgen am Längsee
1984_196_0 196. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 82 Seeberg Straße im Bereich der Gemeinde St. Georgen am Längsee
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 82 Seeberg Straße von
km 4,20 bis km 5,30 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
14. November 1978, BGBl. Nr. 579, bestimmten —
Abschnitt „Goggerwenig—Launsdorf" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.