Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
196_1981 AT

196. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und 401/1974

wird verordnet

§ 1. Die Landeshauptmänner der Länder Burgenland,

Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,

Ausfuhrbewilligungen an Antragsteller, die

ihren Sitz bzw. Wohnsitz im betreffenden Land

haben, nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zu erteilen.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

werden ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,

welche die Ausfuhr von nachstehenden,

in der Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz 1968

angeführten Waren zum Gegenstand haben, zu

genehmigen, wenn der Warenwert je Rechtsgeschäft

500000 S nicht übersteigt

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind

entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr

von Waren in eine Zollfreizone (§ 173 Zollgesetz

1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden

Fassung) zum Gegenstand haben, ausgenommen.

§ 3. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

werden ermächtigt, die unentgeltliche

Ausfuhr von Wildbret der Tarifnummer ex 02 04

(Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz 1968) durch

Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen und in dem betreffenden

Land eine Jagd gepachtet haben, zu bewilligen.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 gilt für

Rotwild, Kleinschalenwild (Rehe) und Hasen, jedoch

nur bis zu folgendem jährlichen Höchstausmaß

je Revier

10 Stück Rotwild,

20 Stück Kleinschalenwild und

60 Stück Hasen.

§ 4. Von der Ermächtigung nach den §§ 2

und 3 sind jene Waren ausgenommen, für die in

der Ausfuhr eine Bewilligung nach dem Marktordnungsgesetz

1967, BGBl. Nr. 36/1968, oder

dem Viehwirtschaftsgesetz 1976, BGBl. Nr. 258,

in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.

§ 5. Weiters werden die Landeshauptmänner

der im § 1 genannten Länder ermächtigt, für

jene Obst- und Gemüsearten, für die der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung

des Außenhandelsgesetzes 1968 eine

mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr zugelassen

hat, die vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft ausgestellten Einfuhrbewilligungen

zu verlängern, wenn der Endtermin für die

mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr erstreckt

wird.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1981

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

vom 25. November 1974, BGBl. Nr. 726, über

die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur

Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung

der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 772/1974, 510/1975 und 89/1980 außer

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →