196. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und 401/1974
wird verordnet
§ 1. Die Landeshauptmänner der Länder Burgenland,
Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,
Ausfuhrbewilligungen an Antragsteller, die
ihren Sitz bzw. Wohnsitz im betreffenden Land
haben, nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zu erteilen.
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
werden ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,
welche die Ausfuhr von nachstehenden,
in der Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz 1968
angeführten Waren zum Gegenstand haben, zu
genehmigen, wenn der Warenwert je Rechtsgeschäft
500000 S nicht übersteigt
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr
von Waren in eine Zollfreizone (§ 173 Zollgesetz
1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden
Fassung) zum Gegenstand haben, ausgenommen.
§ 3. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
werden ermächtigt, die unentgeltliche
Ausfuhr von Wildbret der Tarifnummer ex 02 04
(Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz 1968) durch
Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und in dem betreffenden
Land eine Jagd gepachtet haben, zu bewilligen.
(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 gilt für
Rotwild, Kleinschalenwild (Rehe) und Hasen, jedoch
nur bis zu folgendem jährlichen Höchstausmaß
je Revier
10 Stück Rotwild,
20 Stück Kleinschalenwild und
60 Stück Hasen.
§ 4. Von der Ermächtigung nach den §§ 2
und 3 sind jene Waren ausgenommen, für die in
der Ausfuhr eine Bewilligung nach dem Marktordnungsgesetz
1967, BGBl. Nr. 36/1968, oder
dem Viehwirtschaftsgesetz 1976, BGBl. Nr. 258,
in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.
§ 5. Weiters werden die Landeshauptmänner
der im § 1 genannten Länder ermächtigt, für
jene Obst- und Gemüsearten, für die der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung
des Außenhandelsgesetzes 1968 eine
mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr zugelassen
hat, die vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft ausgestellten Einfuhrbewilligungen
zu verlängern, wenn der Endtermin für die
mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr erstreckt
wird.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1981
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
vom 25. November 1974, BGBl. Nr. 726, über
die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur
Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung
der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen
in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 772/1974, 510/1975 und 89/1980 außer
Kraft.