Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
196_1980 AT

196. Bundesgesetz: Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Bundesgesetz: Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Im Art. VII Abs. 4 der 34. Novelle zum Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 530/1979, im Art. III Abs. 4 der 2. Novelle

zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 531/1979, und im Art. III Abs. 4 der

2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 532/1979, ist jeweils nach dem Ausdruck

„daß sie am 31. Dezember 1972 keine Auswirkungen

auf die Ausgleichszulage gehabt hätten"

ein Beistrich zu setzen; .der anschließende

Satzteil „und unabhängig davon, ob am 1. Jänner

1976 das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb noch bestanden hat" ist durch den

Satzteil „jedoch nur dann, wenn das Eigentum

am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb am 1. Jänner

1976 noch bestanden hat" zu ersetzen.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit dem

1. Jänner 1977 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →