196. Verordnung: Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1954
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
1952, BGBl. Nr. 110, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 138/1978, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 8. September 1954, BGBl. Nr. 229,
zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 450/1973 und 370/1976 wird wie folgt geändert
Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Für die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer
sind Stempelmarken mit dem Aufdruck
,Kraftfahrzeugsteuer' zu 1 S, 3 S, 5 S, 10 S,
20 S, 50 S, 55 S, 60 S, 65 S, 68 S, 75 S, 90 S, 120 S,
200 S und 300 S auszugeben.
(2) Auf den Wertzeichen ist oberhalb des Bändchens
mit der Jahreszahl des Ausgabejahres in
einer 2 mm hohen Akzidenz-Groteskschrift in
Großbuchstaben der volle Wortlaut ,Kraftfahrzeugsteuer'
in schwarzer Farbe aufgedruckt.
Diese Schriftzeile läuft vom äußeren linken Rand
bis zum äußeren rechten Rand des Ovales mit
der Negativschrift. Oberhalb dieser Schriftzeile
ist außerdem die Abkürzung ,KFZ' in einer
4 mm hohen halbfetten Akzidenz-Groteskschrift
über das durchscheinende österreichische Staatswappen
in Großbuchstaben aufgedruckt.
(3) Die Bestellung der Stempelmarken mit dem
Aufdruck ,Kraftfahrzeugsteuer' hat durch Verwendung
der hiezu amtlich aufgelegten Fassungsscheine
zu erfolgen. Die Fassungsscheine sind in
dem ,Fassungsbuch für Stempelmarken' enthalten,
welches dem zum Verkauf Berechtigten vom
Finanzamt ausgehändigt wird. Bei diesem Finanzamt
hat auch der zum Verkauf Berechtigte
die Stempelmarken mit dem Aufdruck ,Kraftfahrzeugsteuer'
zu beziehen.
(4) Das Finanzamt hat die bestellten Stempelmarken
mit dem Aufdruck ,Kraftfahrzeugsteuer'
an den zum Verkauf Berechtigten erst auszufolgen,
wenn dem Finanzamt das ,Fassungsbuch für
Stempelmarken' und der Empfangscheinabschnitt
des Erlagscheines, auf dem die Einzahlung oder
der Auftrag zur Überweisung des Entgeltes für
die bestellten Stempelmarken mit dem Aufdruck
,Kraftfahrzeugsteuer' auf das Postscheckkonto
des Finanzamtes bestätigt wurde, vorgelegt werden.
(5) Wird von dem zum Verkauf Berechtigten
beim Finanzamt die Zusendung von Stempelmarken
mit dem Aufdruck ,Kraftfahrzeugsteuer' im
Postwege beantragt, so sind dem Antrag das
,Fassungsbuch für Stempelmarken' und der bestätigte
Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines
anzuschließen.
(6) Behörden und Ämtern des Bundes kann
das Entgelt für Stempelmarken mit dem Aufdruck
,Kraftfahrzeugsteuer' bis zur Höhe eines voraussichtlichen
Monatsbedarfes gestundet werden.
(7) Zur Entrichtung der Steuer für im Inland
bzw. im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge sind
Steuerkarten nach den amtlich aufgelegten Vordrucken
zu verwenden.
(8) Die Stempelmarken mit dem Aufdruck
,Kraftfahrzeugsteuer' sind auf der Steuerkarte in
jenen Raum zu kleben, der nach seiner Bezeichnung
für den Monat vorgesehen ist, für den die
Steuer entrichtet wird."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1978 in
Kraft.