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196_1978 AT

196. Verordnung: Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1954

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Verordnung: Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1954

Auf Grund des § 6 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

1952, BGBl. Nr. 110, zuletzt geändert

durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 138/1978, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 8. September 1954, BGBl. Nr. 229,

zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 450/1973 und 370/1976 wird wie folgt geändert

Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Für die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer

sind Stempelmarken mit dem Aufdruck

,Kraftfahrzeugsteuer' zu 1 S, 3 S, 5 S, 10 S,

20 S, 50 S, 55 S, 60 S, 65 S, 68 S, 75 S, 90 S, 120 S,

200 S und 300 S auszugeben.

(2) Auf den Wertzeichen ist oberhalb des Bändchens

mit der Jahreszahl des Ausgabejahres in

einer 2 mm hohen Akzidenz-Groteskschrift in

Großbuchstaben der volle Wortlaut ,Kraftfahrzeugsteuer'

in schwarzer Farbe aufgedruckt.

Diese Schriftzeile läuft vom äußeren linken Rand

bis zum äußeren rechten Rand des Ovales mit

der Negativschrift. Oberhalb dieser Schriftzeile

ist außerdem die Abkürzung ,KFZ' in einer

4 mm hohen halbfetten Akzidenz-Groteskschrift

über das durchscheinende österreichische Staatswappen

in Großbuchstaben aufgedruckt.

(3) Die Bestellung der Stempelmarken mit dem

Aufdruck ,Kraftfahrzeugsteuer' hat durch Verwendung

der hiezu amtlich aufgelegten Fassungsscheine

zu erfolgen. Die Fassungsscheine sind in

dem ,Fassungsbuch für Stempelmarken' enthalten,

welches dem zum Verkauf Berechtigten vom

Finanzamt ausgehändigt wird. Bei diesem Finanzamt

hat auch der zum Verkauf Berechtigte

die Stempelmarken mit dem Aufdruck ,Kraftfahrzeugsteuer'

zu beziehen.

(4) Das Finanzamt hat die bestellten Stempelmarken

mit dem Aufdruck ,Kraftfahrzeugsteuer'

an den zum Verkauf Berechtigten erst auszufolgen,

wenn dem Finanzamt das ,Fassungsbuch für

Stempelmarken' und der Empfangscheinabschnitt

des Erlagscheines, auf dem die Einzahlung oder

der Auftrag zur Überweisung des Entgeltes für

die bestellten Stempelmarken mit dem Aufdruck

,Kraftfahrzeugsteuer' auf das Postscheckkonto

des Finanzamtes bestätigt wurde, vorgelegt werden.

(5) Wird von dem zum Verkauf Berechtigten

beim Finanzamt die Zusendung von Stempelmarken

mit dem Aufdruck ,Kraftfahrzeugsteuer' im

Postwege beantragt, so sind dem Antrag das

,Fassungsbuch für Stempelmarken' und der bestätigte

Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines

anzuschließen.

(6) Behörden und Ämtern des Bundes kann

das Entgelt für Stempelmarken mit dem Aufdruck

,Kraftfahrzeugsteuer' bis zur Höhe eines voraussichtlichen

Monatsbedarfes gestundet werden.

(7) Zur Entrichtung der Steuer für im Inland

bzw. im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge sind

Steuerkarten nach den amtlich aufgelegten Vordrucken

zu verwenden.

(8) Die Stempelmarken mit dem Aufdruck

,Kraftfahrzeugsteuer' sind auf der Steuerkarte in

jenen Raum zu kleben, der nach seiner Bezeichnung

für den Monat vorgesehen ist, für den die

Steuer entrichtet wird."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1978 in

Kraft.

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