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196. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesgremien der Sektion Handel der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesgremien der Sektion Handel der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für

den gemäß § 3 Abs. 2 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten

Bereich der Bundesgremien der Sektion

Handel der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft in Entsprechung eines gemeinsamen

Antrages der Sektion Handel und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft

Handel, Transport, Verkehr, ein Kontingent in

Höhe von insgesamt 7700 für die Beschäftigung

von Ausländern als Arbeiter festgesetzt (Bundes-

Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind

1. die vom Geltungsbereich des zwischen der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft

Handel, Transport, Verkehr, am

6. Dezember 1974 abgeschlossenen Kollektivvertrages,

Registerzahl Ke 53/1975, kundgemacht

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 23. April

1975, ausgenommenen Betriebe und Arbeitnehmer,

2. die den Bundesgremien des Brennstoffhandels,

Altstoffhandels sowie des Holz- und Baustoffhandels

zugehörigen Betriebe mit mehr als

fünf Arbeitern, in denen der Anteil der Ausländer

60 v. H. erreicht hat, sofern nicht eine

Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch die Sektion Handel der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und

die Sektion Handel der Gewerkschaft Handel,

Transport, Verkehr an die Dienststellen der

Arbeitsmarktverwaltung erfolgt, und

3. die übrigen, den einzelnen Bundesgremien

zugehörigen Betriebe mit mehr als fünf Arbeitern,

in denen der Anteil der Ausländer 50 v. H.

erreicht hat, sofern nicht eine Einbeziehung auf

Grund einer einvernehmlichen Befürwortung

durch die Sektion Handel der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und die Sektion Handel

der Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr

an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

erfolgt.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 50

Kärnten ... 210

Niederösterreich 520

Oberösterreich 330

Salzburg 650

Steiermark 400

Tirol 440

Vorarlberg 400

Wien 4700.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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