196. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesgremien der Sektion Handel der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für
den gemäß § 3 Abs. 2 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten
Bereich der Bundesgremien der Sektion
Handel der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft in Entsprechung eines gemeinsamen
Antrages der Sektion Handel und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft
Handel, Transport, Verkehr, ein Kontingent in
Höhe von insgesamt 7700 für die Beschäftigung
von Ausländern als Arbeiter festgesetzt (Bundes-
Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind
1. die vom Geltungsbereich des zwischen der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft
Handel, Transport, Verkehr, am
6. Dezember 1974 abgeschlossenen Kollektivvertrages,
Registerzahl Ke 53/1975, kundgemacht
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 23. April
1975, ausgenommenen Betriebe und Arbeitnehmer,
2. die den Bundesgremien des Brennstoffhandels,
Altstoffhandels sowie des Holz- und Baustoffhandels
zugehörigen Betriebe mit mehr als
fünf Arbeitern, in denen der Anteil der Ausländer
60 v. H. erreicht hat, sofern nicht eine
Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch die Sektion Handel der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
die Sektion Handel der Gewerkschaft Handel,
Transport, Verkehr an die Dienststellen der
Arbeitsmarktverwaltung erfolgt, und
3. die übrigen, den einzelnen Bundesgremien
zugehörigen Betriebe mit mehr als fünf Arbeitern,
in denen der Anteil der Ausländer 50 v. H.
erreicht hat, sofern nicht eine Einbeziehung auf
Grund einer einvernehmlichen Befürwortung
durch die Sektion Handel der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und die Sektion Handel
der Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr
an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
erfolgt.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Burgenland 50
Kärnten ... 210
Niederösterreich 520
Oberösterreich 330
Salzburg 650
Steiermark 400
Tirol 440
Vorarlberg 400
Wien 4700.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.