Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
196_1976 AT

196. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Protokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

DER DIE FUNKTIONEN DES BUNDESPRÄSIDENTEN

AUSÜBENDE BUNDESKANZLER

DER REPUBLIK ÖSTERREICH

und der

PRÄSIDENT DES SENATES, DER VORLÄUFIG

DIE FUNKTIONEN DES PRÄSIDENTEN

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK

AUSÜBT,

GELEITET VON DEM WUNSCH, Herkunftsangaben,

Ursprungsbezeichnungen und Benennungen

landwirtschaftlicher und gewerblicher

Erzeugnisse gegen unlauteren Wettbewerb zu

schützen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, zu diesem

Zweck ein Abkommen zu schließen und haben zu

ihren Bevollmächtigten ernannt

Der die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende

Bundeskanzler der Republik Österreich

Herrn Dr. Josef Staribacher, Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

Der Präsident des Senates, der vorläufig die Funktionen

des Präsidenten der Französischen Republik

ausübt,

Herrn Augustin Jordan, außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter der Französischen

Republik in Österreich,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel I

Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle

notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in

wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens

die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen

und gewerblichen Erzeugnissen, die aus dem Gebiet

des anderen Vertragsstaates stammen, gegen

unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr

zu schützen und diesen Schutz zu gewährleisten.

Artikel II

(1) Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben,

Ursprungsbezeichnungen und Benennungen

landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse,

die unter die im Artikel IV genannten

Gruppen fallen und im Übereinkommen nach

Artikel V näher bezeichnet sind.

(2) Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen

und Benennungen im Sinne dieses

Abkommens werden alle Hinweise verstanden,

die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft

eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher

Hinweis besteht im allgemeinen aus einer geographischen

Bezeichnung. Er kann aber auch aus

anderen Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter

Verkehrskreise des Herkunftslandes darin

im Zusammenhang mit dem so bezeichneten

Erzeugnis ein Hinweis auf das Erzeugungsland

erblickt wird. Die genannten Bezeichnungen können

neben einer Aussage über die Herkunft aus

einem bestimmten geographischen Bereich auch

eine Aussage über die Qualität des betreffenden

Erzeugnisses enthalten. Diese besonderen Eigenschaften

der Erzeugnisse werden ausschließlich

oder überwiegend durch geographische oder auch

menschliche Einflüsse bedingt.

Artikel III

Dem Abkommen unterliegen ferner der Name

„Republik Österreich", die Bezeichnung „Österreich",

die Namen der österreichischen Bundesländer,

der Name „Französische Republik", die

Bezeichnung „Frankreich" und die Namen der

ehemaligen französischen Provinzen, soweit sie

zur Bezeichnung landwirtschaftlicher oder gewerblicher

Erzeugnisse verwendet werden.

Artikel IV

(1) Die Gruppen österreichischer Erzeugnisse

sind folgende

A. WEINE.

B. ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT

(ohne Weine)

1. Backwaren,

2. Biere,

3. Mineralwässer,

4. Käse,

5. Spirituosen (Liköre und Brände),

6. Süßwaren,

7. Österreichische Spezialitäten,

8. Diverse Waren.

C. GEWERBLICHE WIRTSCHAFT

1. Textilwaren,

2. Sonstige industrielle und handwerkliche Erzeugnisse,

3. Steinzeug, Steine, Erden,

4. Diverse Waren.

(2) Die Gruppen französischer Erzeugnisse sind

folgende

A. WEINE UND SPIRITUOSEN.

B. MINERALWÄSSER.

C. ANDERE GETRÄNKE.

D. KÄSE.

E. ANDERE ERZEUGNISSE AUS LANDWIRTSCHAFT

UND ERNÄHRUNG

1. Obst,

2. Gemüse,

3. Geflügel,

4. Diverse Waren.

F. INDUSTRIELLE UND GEWERBLICHE

ERZEUGNISSE.

G. DIVERSE WAREN.

Artikel V

(1) Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse,

bei welchen die Voraussetzungen der

Artikel II und IV zutreffen und welche den

Schutz des Abkommens genießen, werden durch

ein Übereinkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der

Französischen Republik festgelegt.

(2) Die beiden Regierungen können künftig

einvernehmlich an der Liste der Bezeichnungen,

die in dem in Absatz 1 genannten Übereinkommen

enthalten sind, alle jene Änderungen vornehmen,

die ihnen unter Berücksichtigung der

Artikel II und IV geeignet erscheinen.

Artikel VI

(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten

österreichischen Bezeichnungen sind in dem in

Artikel XVII bezeichneten Gebiet der Französischen

Republik ausschließlich österreichischen

Erzeugnissen, auf welche sich die vorgenannten

Bezeichnungen beziehen, vorbehalten und dürfen

dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt

werden, wie sie in der Gesetzgebung der

Republik Österreich vorgesehen sind. Jedoch werden

gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung

durch das diesem Abkommen angeschlossene und

einen integrierenden Bestandteil desselben bildende

Protokoll für nicht anwendbar erklärt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen

dem Gebrauch eines französischen Eigennamens

auf dem Gebiet der Französischen Republik nicht

entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder

zum Teil einem österreichischen Eigennamen entspricht,

der gleichzeitig eine Bezeichnung ist,

die auf Grund des Abkommens geschützt ist.

In diesem Falle darf der französische Eigenname

nicht in die deutsche Sprache übersetzt werden.

(3) Stimmt eine auf Grund des Abkommens

geschützte österreichische Bezeichnung mit der

Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb

des Gebietes der Republik Österreich überein, so

wird, unbeschadet ergänzender Bestimmungen

des Protokolls, durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen,

daß die Bezeichnung für Erzeugnisse benutzt

wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt

sind.

Artikel VII

(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten

französischen Bezeichnungen sind im Gebiet der

Republik Österreich ausschließlich französischen

Erzeugnissen, auf welche sich die vorgenannten

Bezeichnungen beziehen, vorbehalten und dürfen

dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt

werden, wie sie in der Gesetzgebung der

Französischen Republik vorgesehen sind. Jedoch

werden gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung

durch das diesem Abkommen angeschlossene und

einen integrierenden Bestandteil desselben bildende

Protokoll für nicht anwendbar erklärt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen

dem Gebrauch eines österreichischen Eigennamens

auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht

entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder

zum Teil einem französischen Eigennamen entspricht,

der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die

auf Grund des Abkommens geschützt ist. In

diesem Falle darf der österreichische Eigenname

nicht in die französische Sprache übersetzt werden.

(3) Stimmt eine auf Grund des Abkommens geschützte

französische Bezeichnung mit der Bezeichnung

eines Gebietes oder Ortes außerhalb

des in dem im Artikel XVII bezeichneten Gebietes

der Französischen Republik überein, so

wird, unbeschadet ergänzender Bestimmungen

des Protokolls, durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen,

daß die Bezeichnung für Erzeugnisse benutzt

wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt

sind.

Artikel VIII

(1) Wird eine auf Grund des Abkommens geschützte

Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr

entgegen den Bestimmungen der Artikel VI

und VII dieses Abkommens für Erzeugnisse, insbesondere

für deren Aufmachung oder Verpackung,

oder auf Rechnungen, Frachtbriefen

oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung

benutzt, so finden alle gerichtlichen und

behördlichen Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung

des Vertragsstaates, in dem der Schutz

in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung

unlauteren Wettbewerbs oder sonst

für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen

in Betracht kommen, unter den in dieser

Gesetzgebung festgelegten Voraussetzungen und

nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels X

Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels sind

auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund

des Abkommens geschützten Bezeichnungen in

Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die

tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie

„Art", „Typ", „Fasson", „Nachahmung" oder

dergleichen benutzt werden.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auf

Übersetzungen von Bezeichnungen des einen

Vertragsstaates dann nicht anzuwenden, wenn

die Übersetzung in der Sprache des anderen

Vertragsstaates ein Wort der Umgangssprache

ist.

Artikel IX

(1) Die Bestimmungen des Artikels VIII dieses

Abkommens sind auch anzuwenden, wenn für

Erzeugnisse, deren Bezeichnungen auf Grund des

Abkommens geschützt sind oder für deren Aufmachung

oder Verpackung oder auf Rechnungen,

Frachtbriefen unmittelbar oder mittelbar Kennzeichnungen,

Marken, Namen, Aufschriften oder

Abbildungen benutzt werden, die falsche oder

irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung,

Wesen, Sorte oder wesentliche Eigenschaften

der Erzeugnisse enthalten.

(2) Werden im geschäftlichen Verkehr Namen

oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern,

Flüssen, Bergen oder dergleichen eines

Vertragsstaates für nicht aus diesem Staate stammende

Erzeugnisse im anderen Vertragsstaat verwendet,

so wird vermutet, daß diese Verwendung

zur Irreführung über die Herkunft der so bezeichneten

Erzeugnisse geeignet ist, es sei denn,

daß schon unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise

eine Irreführung nicht anzunehmen

ist.

Artikel X

(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen

dieses Abkommen können vor den Gerichten

der Französischen Republik außer von natürlichen

und juristischen Personen, die nach der

Gesetzgebung der Französischen Republik hiezu

berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen

und Einrichtungen mit dem Sitz in der

Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger,

Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht

werden, soweit die Gesetzgebung der

Französischen Republik dies französischen Verbänden,

Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.

(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen

gegen dieses Abkommen können vor den Gerichten

der Republik Österreich außer von natürlichen

und juristischen Personen, die nach der

Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt

sind, auch von Verbänden, Vereinigungen

und Einrichtungen mit dem Sitz in der

Französischen Republik, die die beteiligten Erzeuger,

Hersteller oder Händler vertreten, geltend

gemacht werden, soweit die Gesetzgebung

der Republik Österreich dies österreichischen

Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.

Artikel XI

(1) Jeder der Vertragsstaaten ist berechtigt,

wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des

Abkommens notwendig ist, von dem anderen

Vertragsstaat in Form einer Note zu verlangen,

Weine und Spirituosen, die mit einer auf Grund

des Abkommens geschützten Bezeichnung versehen

sind, nur dann zur Zollabfertigung zum

freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr

zuzulassen, wenn diesen Erzeugnissen

eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Benutzung

der Bezeichnung beigefügt ist. Der

andere Vertragsstaat hat diese Note zu bestätigen.

In diesem Falle dürfen diese Erzeugnisse, wenn

ihnen die Bescheinigung nicht beigefügt ist, zollamtlich

nicht abgefertigt werden.

(2) Mit dem nach Absatz 1 vorzunehmenden

Notenwechsel hat der Vertragsstaat dem anderen

Vertragsstaat die Behörden oder sonst zuständigen

Stellen mitzuteilen, die zur Ausstellung

der Bescheinigung berechtigt sind. Der Mitteilung

ist ein Muster der Bescheinigung beizulegen.

Artikel XII

(1) Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel

sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige

Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des

Übereinkommens gemäß Artikel V im Gebiet

eines der Vertragstaaten befinden und rechtmäßig

mit Angaben versehen worden sind, die nach

diesem Abkommen nicht benützt werden

dürfen, können bis zum Ablauf von zwei Jahren

nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens

gemäß Artikel V verwendet werden.

(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung

der im Übereinkommen gemäß Artikel V enthaltenen

Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen

des Absatzes 1 anzuwenden mit der

Maßgabe, daß die Frist von zwei Jahren mit

dem Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens

gemäß Artikel V beginnt.

Artikel XIII

Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen solcher

Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch

das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich

durchgeführt werden.

Artikel XIV

Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für

Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens

werden unbeschadet der Bestimmungen des Artikels

XI die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden

und künftigen Bestimmungen über die

Einfuhr solcher Erzeugnisse nicht berührt.

Artikel XV

Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen

einen weitergehenden Schutz nicht aus, der in

den Vertragsstaaten für die auf Grund des Abkommens

geschützten Bezeichnungen auf Grund

innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer

internationaler Vereinbarungen besteht oder

künftig gewährt wird.

Artikel XVI

Die Vertreter der vertragschließenden Teile

werden wegen aller Fragen, die sich bei der

Durchführung dieses Abkommens ergeben,

laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben.

Insbesondere werden die zuständigen französischen

Stellen Gerichtsurteile, die Voraussetzungen

gemäß Artikel VII Absatz 1 für die Benutzung

von Bezeichnungen enthalten, regelmäßig

den österreichischen Stellen notifizieren.

Die zuständigen österreichischen Stellen werden

in gleicher Weise die Gerichtsurteile notifizieren,

die für die Anwendung des Abkommens durch

die französischen Stellen von Interesse sind.

Artikel XVII

Dieses Abkommen gilt, soweit es die Französische

Republik betrifft, für das Gebiet der

Französischen Republik, für die französischen

Übersee-Departements und die überseeischen

Gebiete.

Artikel XVIII

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden werden sobald wie

möglich in Paris ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt 90 Tage nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft und

ist unbefristet.

(3) Dieses Abkommen kann von jedem der

beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer

Frist von mindestens einem Jahr schriftlich im

diplomatischen Weg gekündigt werden.

(4) Das Übereinkommen gemäß Artikel V Absatz

1 kann schon vor dem Inkrafttreten des

Abkommens geschlossen werden. Es tritt frühestens

gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 10. Mai 1974

in zwei Urschriften, jede in deutscher und

französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen authentisch ist.

Für den die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübenden Bundeskanzler der Republik Österreich

Staribacher e. h.

Für den Präsidenten des Senates, der vorläufig

die Funktionen des Präsidenten der Französischen

Republik ausübt

Jordan e. h.

PROTOKOLL

DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN

PARTEIEN,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Anwendung

gewisser Vorschriften des Abkommens

vom heutigen Tage über den Schutz von Herkunftsangaben,

Ursprungsbezeichnungen und Benennungen

landwirtschaftlicher und gewerblicher

Erzeugnisse näher zu regeln,

HABEN DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN,

die einen integrierenden Bestandteil

des Abkommens bilden, VEREINBART

1. Eine Bezeichnung, die in dem Übereinkommen

gemäß Artikel V des Abkommens enthalten

ist, sich dort auf ein bestimmtes Getränk bezieht

und daher durch das Abkommen geschützt ist,

darf für ein Getränk welcher Art immer des

anderen Vertragsstaates nicht verwendet werden.

2. Der Schutz der französischen Ursprungsbezeichnungen

„Cassis", „Griotte — Chambertin"

und „Mirabelle de Lorraine" durch das Abkommen,

hindert nicht den Gebrauch der Worte

„Cassis", „Griotte" und „Mirabelle" in Österreich

für Erzeugnisse aus schwarzen Johannisbeeren

oder für Erzeugnisse aus Weichsein oder

Kirschen oder für Erzeugnisse aus Ringlotten

(Mirabellen).

3. Durch die Bestimmungen des Abkommens

wird die Verwendung von Rebsortenbezeichnungen

allein oder in Verbindung mit einer

geographischen oder einer sonstigen Bezeichnung

grundsätzlich nicht beschränkt.

Österreichische Rebsortenbezeichnungen sind

insbesondere

Bouviertraube

Blaufränkisch

Blauer Portugieser

Blauer Wildbacher (oder Schilcher)

Burgunder oder Pinot (Klevner, Blauburgunder,

Grauburgunder, Weißburgunder)

Cabernet

Cabernet — Sauvignon

Jubiläumsrebe

Mädchentraube

Malvasier

Merlot

Morillon (oder Chardonnay)

Müller-Thurgau

Muskat

Muskateller

Muskat-Ottonel

Muskat-Sylvaner

Neuburger

Rheinriesling (oder Riesling)

Rotgipfler

Ruländer (oder Grauer Burgunder)

St. Laurent (oder Laurenzitraube)

Sauvignon (oder Muskat-Sylvaner)

Sylvaner

Traminer (Roter Traminer, Gewürztraminer)

Veltliner (Grüner Veltliner, Roter Veltliner,

Frühroter Veltliner)

Welschriesling (oder Riesling)

Zierfandler (oder Spätrot)

Zweigeltrebe

Die Bezeichnung „Burgunder" wird in Österreich

nicht allein, sondern lediglich in den Wortzusammensetzungen

„Weißburgunder", „Blauburgunder"

oder „Grauburgunder" oder im Zusammenhang

mit einer österreichischen geographischen

Bezeichnung verwendet.

Die Rebsortenbezeichnungen „Cabernet",

„Morillon (oder Chardonnay)", „St. Laurent",

„Sauvignon" und „Pinot" werden für österreichische

Weine nur in Verbindung mit einer

österreichischen geographischen Bezeichnung oder

mit einem anderen eindeutigen Hinweis auf ihre

österreichische Herkunft verwendet.

4. Die österreichischen Bezeichnungen „Baden",

„Heiligenstein", „Nußdorf" und „Winden" dürfen

in Frankreich nur mit einem eindeutigen

Hinweis auf ihre österreichische Herkunft verwendet

werden.

5. Die im Artikel III des Abkommens genannten

österreichischen Bundesländer sind

Die im Artikel III des Abkommens genannten

ehemaligen französischen Provinzen sind

6. Die im Artikel III des Abkommens (und im

Artikel 5 des Protokolls) genannten Bezeichnungen

unterliegen auch in all ihren adjektivischen

Verwendungsarten dem Schutz dieses Abkommens.

7. Die Artikel VI und VII des Abkommens

verpflichten die Vertragsstaaten nicht, in ihrem

Gebiet beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

die mit den durch dieses Abkommen geschützten

Bezeichnungen versehen sind, die Rechts- und

Verwaltungsvorschriften des anderen Vertragsstaates

anzuwenden, die sich auf die verwaltungsmäßige

Kontrolle dieser Erzeugnisse beziehen,

wie z. B. diejenigen Vorschriften, die die Führung

von Eingangs- und Ausgangsbüchern und

den Verkehr dieser Erzeugnisse betreffen.

8. Unter Eigennamen im Sinne der Artikel VI

und VII des Abkommens werden sowohl Personennamen

als auch geographische Bezeichnungen

verstanden.

9. Angaben über wesentliche Eigenschaften im

Sinne des Artikels IX des Abkommens sind insbesondere

a) bei österreichischen und französischen

Weinen und Branntweinen

die Angabe des Erntejahres (Jahrgang),

der Name einer oder mehrerer Rebsorten,

die Bezeichnungen: rosé, sec, doux, brut,

mousseux, V.O., V.S.O.P., Réserve, Extra,

trois étoiles (in graphischer Darstellung);

b) bei österreichischen Weinen

Alkoholgehalt, Hersteller (Produzent), Abfüller,

Händler;

die Bezeichnungen

weiß, rot, Wachstum, Gewächs, Kreszenz,

original, Originalabfüllung, Originalabzug,

Kellerabfüllung, Kellerabzug, Eigengewächs,

Spätlese, Spätlesewein, Auslese, Auslesewein,

Beerenauslese, Beerenauslesewein, Ausbruch,

Ausbruchwein, Trockenbeerenauslese, Hochgewächs,

Spitzengewächs, Ciarettwein,

Kabinett (Cabinet), Tischwein, Tafelwein,

Bratenwein, Qualitätswein, Qualitätswein

besonderer Reife und Leseart, Siegelwein,

Dessertwein, aromatisierter Wein, Wermut

(Vermouth), Perlwein, Schaumwein, Sekt,

Qualitätsschaumwein, Qualitätssekt ;

c) bei französischen Weinen

Blanc de blanc, Zwicker, Edelzwicker, haut,

grand cru, cru classé, premier cru, grand

vin, pétillant, appellation contrôlée, appellation

d'origine, vin délimité de qualité

supérieure (ou V.D.Q.S.), vin de pays, mise

en bouteille au château, mise en bouteille

à la propriété;

d) bei französischen Branntweinen

Appellation réglementée, Napoléon, Vieille

réserve.

10. Eine Bescheinigung gemäß Artikel XI des

Abkommens ist nicht erforderlich, wenn diese

Erzeugnisse auf Grund der Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in den sie eingeführt wurden,

a) von den Eingangsabgaben frei bleiben;

b) als Geschenk eingeführt werden, das sind,

soweit Österreich betroffen ist, Sendungen

bis zu einer Menge von 20 Litern bei Wein

und 4 Litern bei Spirituosen;

c) als Teil von Übersiedlungsgut, Erbschaftsgut

oder Ausstattungsgut eingeführt

werden;

d) im Reiseverkehr, einschließlich des kleinen

Grenzverkehrs, eingeführt werden und dem

Verbrauch während der Reise oder im

Haushalt des Reisenden dienen.

11. Auf Frischspeisen, die unmittelbar an den

Letztverbraucher verkauft oder verabreicht werden,

z. B. im Gast- und Schankgewerbe, findet

das Abkommen keine Anwendung.

12. Einvernehmlich wird festgestellt, daß die

Ware „Ungarische Salami, österreichisches Erzeugnis"

in Frankreich gemäß der französischen

Rechtslage, insbesondere was ihre Herkunft aus

Österreich anbelangt, in Verkehr gebracht werden

kann.

13. Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen

der Weiterverwendung einer am 1. Jänner

1970 aufrecht registrierten Marke durch den

Markeninhaber bis zum 31. Dezember 1979 nicht

entgegen. Das Weiterbenutzungsrecht kann nur

mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebes,

zu dem die Marke gehört, vererbt

oder veräußert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am 10. Mai 1974 in

zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist.

Für den die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübenden Bundeskanzler der Republik

Österreich

Staribacher e. h.

Für den Präsidenten des Senates, der vorläufig die

Funktionen des Präsidenten der Französischen

Republik ausübt

Jordan e. h.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 24. Juni 1975 ausgetauscht; das Vertragswerk ist gemäß Art. XVIII

Abs. 2 des Abkommens am 22. September 1975 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →