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196. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 196. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für

den Studentenberatungsdienst hat jeder Kandidat

einen Ausbildungslehrgang zu besuchen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den

Kandidaten die für die Tätigkeit im Studentenberatungsdienst

zusätzlich zur Hochschulausbildung

in Psychologie erforderlichen Kenntnisse

auf besonderen Gebieten der Psychologischen

Diagnostik und Beratungstechnik sowie der Verhaltensmodifikation

zu vermitteln und in die

rechtlichen, soziologischen und didaktischen Bedingungen

der Tätigkeit des Studentenberaters

einzuführen.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist beim

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

einzurichten.

(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt

dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der

Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung

des Ausbildungslehrganges verbunden sind, ist

beim Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung vorzusorgen.

(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges

sind vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung zu bestellen.

§ 3. (1) Der Ausbildungslehrgang hat sechs

Wochen zu dauern.

(2) Im Ausbildungslehrgang sind folgende

Themen zu behandeln

1. Spezielle Probleme der Psychologischen

Diagnostik im Ausmaß von 20 Stunden;

2. Psychologische Beratungstechnik im Ausmaß

von 15 Stunden;

3. Psychologische Verhaltensmodifikation im

Ausmaß von 15 Stunden;

4. Spezielle Gebiete der Lernpsychologie, insbesondere

Lerntechnik, im Ausmaß von

zwölf Stunden;

5. Spezielle Gebiete der Medizinischen Psychologie

im Ausmaß von neun Stunden;

6. Fallbesprechung aus den Gebieten gemäß

Z. 1 bis 5 im Ausmaß von 15 Stunden;

7. Grundzüge der Hochschuldidaktik im Ausmaß

von sechs Stunden;

8. Einführung in die Hochschulsoziologie im

Ausmaß von zwölf Stunden;

9. Hochschulrecht (Organisations-, Studien-

und Personalrecht) im Ausmaß von 24 Stunden;

10. Studienförderung und studentische Selbstverwaltung

im Ausmaß von drei Stunden.

(3) Während des Ausbildungslehrganges sind

Exkursionen im Ausmaß von drei Tagen in

öffentliche oder private Institutionen klinischpsychologischer

Art durchzuführen. Durch diese

Exkursionen soll den Kandidaten ein Einblick

in die Praxis im klinisch-psychologischen Bereich

ermöglicht werden.

§ 4. (1) Der Ausbildungslehrgang ist jährlich

abzuhalten. Wenn sich weniger als fünf Kandidaten

zur Ausbildung melden, kann jedoch der

Vorsitzende der Prüfungskommission die Abhaltung

des Lehrganges um ein Jahr verschieben;

im Falle der Verschiebung ist der Ausbildungslehrgang

durchzuführen, wenn sich mindestens

drei Kandidaten zur Ausbildung melden.

(2) Die geplante Abhaltung eines Ausbildungslehrganges

ist mindestens zwei Monate vor seinem

Beginn im „Verordnungsblatt für die

Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht

und Kunst und Wissenschaft und Forschung"

unter Angabe des Ortes der Abhaltung

der Lehrveranstaltungen zu verlautbaren.

(3) Die Lehrveranstaltungen sind an einem

Ort durchzuführen, an dem die personellen und

sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung

des Ausbildungslehrganges in besonders günstiger

Weise gegeben sind. Die Festlegung des Ortes

der Abhaltung obliegt dem Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung.

§ 5. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete

zuzulassen, die seit mindestens acht

Monaten in einer Verwendung stehen, für die

die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den

Studentenberatungsdienst als Definitivstellungserfordernis

vorgeschrieben ist. Zum Ausbildungslehrgang

können auch sonstige Bedienstete einer

vergleichbaren Verwendungsgruppe zugelassen

werden, wenn die Teilnahme aller Kandidaten

für die Prüfung für den Studentenberatungsdienst

gesichert ist und die ordnungsgemäße

Durchführung der Lehrgangsveranstaltungen hiedurch

nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang

ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission

für den Studentenberatungsdienst spätestens vier

Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges

zu beantragen.

(3) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang

hat der Vorsitzende der Prüfungskommission

zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung

ist die Berufung an den. Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung zulässig.

§ 6. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen

Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er

nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel des

gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat

er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen

und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.

(3) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang

ausgeschieden, so kann ihm auf seinen

Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang

oder zu einem Teil eines solchen

gewährt werden. Auf solche Anträge ist

§ 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine solche Zulassung darf nicht erfolgen,

wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr als

vier Wochen an solchen Ausbildungslehrgängen

teilgenommen hat. In diesem Fall ist das Erfordernis

des Besuches des Ausbildungslehrganges

im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.

§ 7. Vom Erfordernis des § 1 Abs. 1 ist Abstand

zu nehmen, sofern während zweier aufeinanderfolgender

Kalenderjahre kein Ausbildungslehrgang

durchgeführt wird. In diesem Fall

sind dem Kandidaten Unterlagen zu übergeben,

die üblicherweise Kandidaten zur Verfügung gestellt

werden, die einen Ausbildungslehrgang besuchen.

Prüfung

§ 8. Die Prüfung für den Studentenberatungsdienst

besteht aus einer praktischen und einer

mündlichen Prüfung.

§ 9. (1) In der praktischen Prüfung hat der

Kandidat einen Beratungsfall der Studentenberatung

in allgemein verständlicher Weise zu

erörtern (Fallbesprechung). Der Kandidat hat

dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die im

Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit als Studentenberater

erstellten und verwendeten Unterlagen

als Behelfe von drei Beratungsfällen anzuschließen,

aus denen der für dieses Prüfungsfach

bestellte Prüfungskommissär den zu erörternden

Fall zu bestimmen hat.

(2) Die praktische Prüfung darf insgesamt

nicht länger als sechs Stunden dauern.

§ 10. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Psychologische Diagnostik;

2. Psychologische Beratungstechnik und Verhaltensmodifikation;

3. weitere für die Arbeit im Studentenberatungsdienst

wesentliche Hilfs- und Ergänzungsfächer

zu den Fächern gemäß Z. 1

und 2;

4. Hochschulrecht.

§ 11. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

(2) Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung und für

den im § 10 Abs. 2 Z. 4 angeführten Gegenstand

müssen rechtskundig sein.

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