196. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für
den Studentenberatungsdienst hat jeder Kandidat
einen Ausbildungslehrgang zu besuchen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den
Kandidaten die für die Tätigkeit im Studentenberatungsdienst
zusätzlich zur Hochschulausbildung
in Psychologie erforderlichen Kenntnisse
auf besonderen Gebieten der Psychologischen
Diagnostik und Beratungstechnik sowie der Verhaltensmodifikation
zu vermitteln und in die
rechtlichen, soziologischen und didaktischen Bedingungen
der Tätigkeit des Studentenberaters
einzuführen.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist beim
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
einzurichten.
(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der
Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges verbunden sind, ist
beim Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung vorzusorgen.
(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges
sind vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zu bestellen.
§ 3. (1) Der Ausbildungslehrgang hat sechs
Wochen zu dauern.
(2) Im Ausbildungslehrgang sind folgende
Themen zu behandeln
1. Spezielle Probleme der Psychologischen
Diagnostik im Ausmaß von 20 Stunden;
2. Psychologische Beratungstechnik im Ausmaß
von 15 Stunden;
3. Psychologische Verhaltensmodifikation im
Ausmaß von 15 Stunden;
4. Spezielle Gebiete der Lernpsychologie, insbesondere
Lerntechnik, im Ausmaß von
zwölf Stunden;
5. Spezielle Gebiete der Medizinischen Psychologie
im Ausmaß von neun Stunden;
6. Fallbesprechung aus den Gebieten gemäß
Z. 1 bis 5 im Ausmaß von 15 Stunden;
7. Grundzüge der Hochschuldidaktik im Ausmaß
von sechs Stunden;
8. Einführung in die Hochschulsoziologie im
Ausmaß von zwölf Stunden;
9. Hochschulrecht (Organisations-, Studien-
und Personalrecht) im Ausmaß von 24 Stunden;
10. Studienförderung und studentische Selbstverwaltung
im Ausmaß von drei Stunden.
(3) Während des Ausbildungslehrganges sind
Exkursionen im Ausmaß von drei Tagen in
öffentliche oder private Institutionen klinischpsychologischer
Art durchzuführen. Durch diese
Exkursionen soll den Kandidaten ein Einblick
in die Praxis im klinisch-psychologischen Bereich
ermöglicht werden.
§ 4. (1) Der Ausbildungslehrgang ist jährlich
abzuhalten. Wenn sich weniger als fünf Kandidaten
zur Ausbildung melden, kann jedoch der
Vorsitzende der Prüfungskommission die Abhaltung
des Lehrganges um ein Jahr verschieben;
im Falle der Verschiebung ist der Ausbildungslehrgang
durchzuführen, wenn sich mindestens
drei Kandidaten zur Ausbildung melden.
(2) Die geplante Abhaltung eines Ausbildungslehrganges
ist mindestens zwei Monate vor seinem
Beginn im „Verordnungsblatt für die
Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht
und Kunst und Wissenschaft und Forschung"
unter Angabe des Ortes der Abhaltung
der Lehrveranstaltungen zu verlautbaren.
(3) Die Lehrveranstaltungen sind an einem
Ort durchzuführen, an dem die personellen und
sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung
des Ausbildungslehrganges in besonders günstiger
Weise gegeben sind. Die Festlegung des Ortes
der Abhaltung obliegt dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung.
§ 5. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete
zuzulassen, die seit mindestens acht
Monaten in einer Verwendung stehen, für die
die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den
Studentenberatungsdienst als Definitivstellungserfordernis
vorgeschrieben ist. Zum Ausbildungslehrgang
können auch sonstige Bedienstete einer
vergleichbaren Verwendungsgruppe zugelassen
werden, wenn die Teilnahme aller Kandidaten
für die Prüfung für den Studentenberatungsdienst
gesichert ist und die ordnungsgemäße
Durchführung der Lehrgangsveranstaltungen hiedurch
nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission
für den Studentenberatungsdienst spätestens vier
Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges
zu beantragen.
(3) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
hat der Vorsitzende der Prüfungskommission
zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung
ist die Berufung an den. Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zulässig.
§ 6. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er
nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel des
gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat
er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen
und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.
(3) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang
ausgeschieden, so kann ihm auf seinen
Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang
oder zu einem Teil eines solchen
gewährt werden. Auf solche Anträge ist
§ 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine solche Zulassung darf nicht erfolgen,
wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr als
vier Wochen an solchen Ausbildungslehrgängen
teilgenommen hat. In diesem Fall ist das Erfordernis
des Besuches des Ausbildungslehrganges
im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.
§ 7. Vom Erfordernis des § 1 Abs. 1 ist Abstand
zu nehmen, sofern während zweier aufeinanderfolgender
Kalenderjahre kein Ausbildungslehrgang
durchgeführt wird. In diesem Fall
sind dem Kandidaten Unterlagen zu übergeben,
die üblicherweise Kandidaten zur Verfügung gestellt
werden, die einen Ausbildungslehrgang besuchen.
Prüfung
§ 8. Die Prüfung für den Studentenberatungsdienst
besteht aus einer praktischen und einer
mündlichen Prüfung.
§ 9. (1) In der praktischen Prüfung hat der
Kandidat einen Beratungsfall der Studentenberatung
in allgemein verständlicher Weise zu
erörtern (Fallbesprechung). Der Kandidat hat
dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die im
Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit als Studentenberater
erstellten und verwendeten Unterlagen
als Behelfe von drei Beratungsfällen anzuschließen,
aus denen der für dieses Prüfungsfach
bestellte Prüfungskommissär den zu erörternden
Fall zu bestimmen hat.
(2) Die praktische Prüfung darf insgesamt
nicht länger als sechs Stunden dauern.
§ 10. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Psychologische Diagnostik;
2. Psychologische Beratungstechnik und Verhaltensmodifikation;
3. weitere für die Arbeit im Studentenberatungsdienst
wesentliche Hilfs- und Ergänzungsfächer
zu den Fächern gemäß Z. 1
und 2;
4. Hochschulrecht.
§ 11. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.
(2) Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung und für
den im § 10 Abs. 2 Z. 4 angeführten Gegenstand
müssen rechtskundig sein.